Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Februar 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 255/00

(BPatG: Beschluss v. 06.02.2001, Az.: 33 W (pat) 255/00)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. September 2000 aufgehoben.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 12. Januar 2000 die Wortmarke Adscopefür

"Dienstleistung einer Werbeagentur, insbesondere TV- und Funkwerbung; Public Relations, Marketing, Unternehmensberatung, Unternehmensverwaltung, Medienberatung; alle Dienste auch Online; Erfassung, Analysen und Auswertung von Werbeeinschaltungen: Online Medien, alle anderen Medien"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat mit Bescheid vom 1. Februar 2000 die Angaben des Dienstleistungsverzeichnisses teilweise als zu ungenau beanstandet und mit Bescheid vom 31. März 2000 eine neue Fassung des Dienstleistungsverzeichnisses vorgeschlagen.

Durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß derselben Markenstelle vom 12. September 2000 ist die Anmeldung gemäß § 36 Abs 4 MarkenG iVm § 32 Abs 2 MarkenG, § 14 MarkenV mit der Begründung zurückgewiesen worden, der Anmelder sei den Auflagen zur Präzisierung des Dienstleistungsverzeichnisses nicht nachgekommen und habe sich dazu auch nach nochmaliger Aufforderung nicht geäußert. Die Anmeldung entspreche nicht den formellen Anforderungen, weil die beanstandeten Mängel nicht in der eingeräumten Frist beseitigt worden seien.

Mit seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung des Patentamts hat der Anmelder dem Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung nunmehr folgende Fassung gegeben:

"Dienstleistungen einer Werbeagentur, insbesondere TV- und Funkwerbung; Public Relations, Marketing; Unternehmensberatung; Unternehmensverwaltung; Werbeberatung; alle vorgenannten Dienstleistungen auch unter Verwendung von Online-Verfahren; Durchführung von Marktanalysen bzgl. der Werbeschaltungen in Onlinemedien und anderen Medien sowie deren Erfassung, Analyse und Auswertung."

II Die Beschwerde ist begründet.

Die Neufassung des Dienstleistungsverzeichnisses stimmt mit dem Vorschlag der Markenstelle nahezu völlig überein.

Nach Ansicht des Senats erfüllt sie die Anforderungen nach § 14 Abs 1 MarkenV iVm § 32 Abs 2 Nr 3 und Abs 3 MarkenG und enthält auch keine gemäß § 39 Abs 1 MarkenG unzulässige Erweiterung des ursprünglichen Dienstleistungsverzeichnisses der Anmeldung.

Winkler Sekretarukv. Zglinitzki Cl






BPatG:
Beschluss v. 06.02.2001
Az: 33 W (pat) 255/00


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