Finanzgericht Köln:
Beschluss vom 16. Juni 2011
Aktenzeichen: 10 Ko 933/11

(FG Köln: Beschluss v. 16.06.2011, Az.: 10 Ko 933/11)

Tenor

Die Erinnerung wird abgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Erinnerungsführer.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Prozessvertreter der Erinnerungsführer eine Erledigungsgebühr zusteht.

Die Erinnerungsführer hatten im Verfahren 7 K 5039/01 wegen der Besteuerung des vom Kläger im Streitjahr 1999 bezogenen Arbeitslosengeldes gestritten. Mit Schreiben vom 16. Januar 2004 wies die Berichterstatterin auf das beim BFH anhängige Verfahren VI R 35/02 hin, in dem ebenfalls wegen der Frage gestritten werde, ob beim Zusammentreffen des Progressionsvorbehalts mit der Steuerbegünstigung nach § 34 EStG die Fünftelregelung auch auf die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen anzuwenden und diese Einnahmen deshalb nur zu einem Fünftel bei der Berechnung des Steuersatzes anzurechnen seien. Gleichzeitig regte sie einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens durch die Beteiligten an, dem diese in der Folgezeit nachkamen.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2006 wies die Berichterstatterin darauf hin, dass das Verfahren VI R 35/02 nach Rücknahme der Revision durch das FA eingestellt worden sei. Vor diesem Hintergrund bat der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 zunächst darum, dem Verfahren Fortgang zu geben. Die anschließend angesetzte mündliche Verhandlung wurde in der Folgezeit unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss des BFH an das BVerfG vom 2. August 2006 XI R 30/03 (BFH/NV 2006, 2191) aufgehoben; gleichzeitig fragte die Berichterstatterin bei dem Beteiligten erneut an, ob ein Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Verfahren 2 BvL 57/06 beantragt werde bzw. ob die Beteiligten mit einem Ruhen des Verfahrens einverstanden sein. Gemäß diesem Hinweis beantragte der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30. November 2006 erneut das Ruhen des Verfahrens.

Nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvL 57/06 mit Beschluss vom 7. Juli 2010 (DStR 2010, 1736) erließ der Beklagte einen antragsgemäß geänderten Bescheid; die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Kosten dieses Verfahrens wurden mit Beschluss vom 25. November 2010 dem Erinnerungsgegner auferlegt.

Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag beantragte der Bevollmächtigte u.a. die Berücksichtigung einer 10/10-Erledigungsgebühr gemäß § 24 BRAGO. Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Januar 2011 wurden die im Verfahren 7 K 5039/01 zu erstattenden Kosten auf 370 € festgesetzt. Der Ansatz einer Erledigungsgebühr wurde abgelehnt, weil es an einer hinreichenden Mitwirkung bei der Erledigung fehle.

Die Erinnerungsführer machen durch ihren Prozessbevollmächtigten geltend, dieser habe auf Hinweis des Gerichts mit Schreiben vom 5. Februar 2004 (GA Bl. 31) erstmalig das Ruhen des Verfahrens beantragt, nachdem er den Erinnerungsführern das gerichtliche Hinweisschreiben am 27. Januar 2004 übersandt und deren Einverständnis angeregt habe. Nachdem das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und diesen unter Hinweis auf das beim BVerfG anhängige Verfahren wieder aufgehoben habe, habe der Bevollmächtigte den Erinnerungsführern am 23. November 2006 das finanzgerichtliche Schreiben mit einer Ablichtung des Vorlagebeschlusses übersandt und diesen ungeachtet der zu erwartenden weiteren Verzögerung angeraten, sich mit einem erneuten Ruhen des Verfahrens einverstanden zu erklären. Durch das erneute Einverständnis mit einer Verfahrensruhe habe sich das Verfahren im Anschluss an die Entscheidung durch das BVerfG ohne gerichtliche Entscheidung erledigt. Hätte der Bevollmächtigte den Erinnerungsführern angeraten, keine Antrag auf Ruhen des Verfahrens zu stellen, hätte angesichts der bereits langen Verfahrensdauer Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und eine Entscheidung getroffen werden müssen. Vor diesem Hintergrund liege eine hinreichende Mitwirkung des Bevollmächtigten bei der Erledigung des Rechtsstreits vor (Hinweis auf den Beschluss des OVG Münster vom 18. Januar 1983 15 B 1366/82, MDR 1983, 872). Die Besonderheit des Streitfalles liege darin, dass der Bevollmächtigte die Erinnerungsführer hinsichtlich des Ruhens des Verfahrens beraten habe und diese sich daraufhin entschlossen hätten, mehrfach dem Ruhen des Verfahrens zuzustimmen. Dieser insgesamt erhebliche Aufwand mache auch den Ansatz einer Erledigungsgebühr notwendig.

II. Die Erinnerung ist unbegründet. Im Streitfall war keine Erledigungsgebühr zu berücksichtigen, weil ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts keine für die Entstehung einer Erledigungsgebühr hinreichende Mitwirkung bei der Erledigung des Rechtsstreits darstellt.

1. Nach der bis zum 1. Juli 2004 gültigen Rechtslage sollte der Rechtsanwalt gemäß § 24 BRAGO eine Erledigungsgebühr erhalten, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts erledigte und der Rechtsanwalt bei der Erledigung mitgewirkt hatte. Um den Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren nicht gegenüber einem Rechtsanwalt zu privilegieren, der im Zivilprozess eine auf einen Vergleich gerichtete Tätigkeit entfaltet hatte, wurde für eine "Mitwirkung bei der Erledigung" in ständiger Rechtsprechung eine besondere Tätigkeit des Bevollmächtigten verlangt, die die materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführte und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausging (FG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642, FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 1995 1 Ko 2/95, EFG 1995, 1077, jeweils m.w.N.).

2. Danach ist die Erledigungsgebühr keine reine Erfolgsgebühr für eine allgemein auf Verfahrensförderung gerichtete Tätigkeit, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung im Rahmen des Klageverfahrens verdient werden kann. Die Vorschrift des § 24 BRAGO erfordert deshalb eine anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung, die über die überzeugende Begründung sowie die allgemein auf Verfahrensförderung gerichtete Tätigkeit hinausgeht und auf eine Erledigung der Rechtssache ohne förmliche Entscheidung gerichtet ist (BFH-Beschluss vom 12. Februar 2007 III B 140/06, BFH/NV 2007, 1109). Die Erledigungsgebühr entsteht deshalb weder, wenn sich die Sache bereits im Rahmen des Verwaltungsvorverfahrens erledigt noch dann, wenn lediglich die Äußerungen des Berichterstatters im Rahmen eines Erörterungstermins das Finanzamt zur Rücknahme oder Änderung des Bescheides veranlasst haben. Ebenso wenig entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn der Kläger die Klage auf Anraten seines Prozessbevollmächtigten zurücknimmt oder wenn das Finanzamt unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. eines ergänzenden Schriftsatzes oder aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage/Rechtsprechung den Bescheid aufhebt bzw. ändert und damit den Kläger klaglos stellt (vgl. Gräber/Stapperfend, FGO 6. Aufl., § 139 Rz 77; Hollatz, Kosten in Finanzrechtsstreit, NWB Fach 2, S. 8677/8717). Es versteht sich von selbst, dass der Prozessbevollmächtigte in möglichst überzeugender Weise die rechtlichen Argumente vorträgt, die der Klage seines Mandanten zum Erfolg verhelfen können. Dies ist keine besondere Leistung, die nicht bereits mit der Prozessgebühr abgegolten wäre.

3. Das erforderliche Mitwirken kann beispielsweise in dem Unterbreiten eines Erledigungsvorschlags bestehen. Denkbar ist auch ein Einwirken auf eine vorgesetzte Behörde, welches die Aufhebung/Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts nach sich zieht. Auch die mit einer zusätzlichen Beratungsleistung verbundene Prüfung, ob das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich eingeschränkt werden soll, kann eine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Tätigkeit sein, die den besonderen Erfolg der Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung fördert und ermöglicht. Ein entsprechendes Einwirken auf den Steuerpflichtigen, der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits zuzustimmen, ist eine besondere Leistung, die nicht mit der allgemeinen Verfahrensgebühr abgegolten ist. Aus Gründen der Praktikabilität und Vereinfachung nimmt das Gericht eine nicht unwesentliche Einschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens an, wenn es um mehr als 10% eingeschränkt wird (FG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642).

4. Im Streitfall hat der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführer nicht in diesem Sinne bei der materiellen Erledigung mitgewirkt. Das Gericht folgt nicht der Auffassung des OVG Münster, nach der ein Antrag des Bevollmächtigten auf Ruhen des Verfahrens wegen eines anhängigen Musterverfahrens im Allgemeinen zur Entstehung einer Erledigungsgebühr führt, wenn sich das zurückgestellte Verfahren nach dem Abschluss des anderen Verfahrens ohne eine streitige Entscheidung erledigt (OVG Münster, Beschluss vom 18. Januar 1983, 15 B 1366/82, MDR 1983, 872; a.A. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. August 1993 5 TJ 1097/93, MDR 1994, 316). Mit dem bloßen Absehen davon, vor dem Ergehen einer Musterentscheidung auf eine Gerichtsentscheidung hinzuwirken, entfaltet der Bevollmächtigte noch keine zusätzliche Tätigkeit, die als Mitwirkung an der Erledigung in dem konkreten Auftragsverhältnis angesehen werden kann. Denn auch in einem solchen Fall geht die Tätigkeit des Bevollmächtigten nicht über den schriftsätzlichen Vortrag von Argumenten hinaus, die das Gericht vom klägerischen Standpunkt überzeugen sollen und die deshalb bereits mit der Prozessgebühr abgegolten ist. Ein Antrag auf Verfahrensruhe bzw. ein Einverständnis mit dem Ruhen des Verfahrens schafft lediglich die Voraussetzung dafür, im jeweiligen Streitfall nach Anordnung der Verfahrensruhe von allen weiteren Bemühungen absehen zu können. Dies gilt auch dann, wenn die Bevollmächtigten in dem jeweiligen Musterverfahren selbst vertretend tätig sind (ebenso bereits FG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. Februar 2001 14 Ko 583/01 KF, DStRE 2001, 1131, vom 29. Januar 2001 14 Ko 472/01 KF, EFG 2001, 595, vom 23. August 2010 13 KO 1170/10, EFG 2011, 373).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten.






FG Köln:
Beschluss v. 16.06.2011
Az: 10 Ko 933/11


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