Landgericht Karlsruhe:
Urteil vom 3. August 2012
Aktenzeichen: 13 O 8/12 KfH I

(LG Karlsruhe: Urteil v. 03.08.2012, Az.: 13 O 8/12 KfH I)

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die Behandlung "LDM®-Medical Spa Ultraschall" zu werben:

1. "Die Uhr der permanenten Hauptalterung wird mit jeder Behandlung sozusagen ein Stück zurückgedreht.",

2. "LDM hält die Haut jung",

3. "Hautverjüngung"

II.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, an den Kläger 166,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, der Beklagte 1. seit 09.03.2012, der Beklagte 2. seit 22.02.2012, zu zahlen.

III.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000 EUR, in Ziffer II. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger aus Ziffer II. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn ihn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Unterlassung von Werbeaussagen sowie die Erstattung von Abmahnkosten.

Die Beklagten werben im Internet unter der Domain www...de für eine "LDM-Medical Spa Ultraschall-Behandlung" mit den Aussagen: "Die Uhr der permanenten Hautalterung wird mit jeder Behandlung sozusagen ein Stück zurückgedreht" "LDM® hält die Haut jung" und "Hautverjüngung"

Der Kläger trägt vor,

diese Angaben verstießen gegen das Irreführungsverbot. Es gäbe keine Belege für die Wirksamkeit der Wirkungsbehauptungen der Beklagten. Arzneimittelstudien die vom Hersteller oder Vertreiber des jeweiligen Produkts bezahlt würden, genügten nicht. Der Hautalterungsprozess sei unaufhaltsam und unumkehrbar. Die geltend gemachte Abmahnkostenpauschale in Höhe von 166,66 EUR ergebe sich aus der Kostenermittlung für Abmahnungen des Klägers im Jahre 2010.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagten jeweils zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die Behandlung "LDM®-Medical Spa Ultraschall" zu werben:

1. "Die Uhr der permanenten Hauptalterung wird mit jeder Behandlung sozusagen ein Stück zurückgedreht.",

2. "LDM hält die Haut jung",

3. "Hautverjüngung"

II.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, an den Kläger 166,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, der Beklagte 1. seit 09.03.2012, der Beklagte 2. seit 22.02.2012, zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor,

die streitgegenständlichen Wirkaussagen seien hinreichend wissenschaftlich gesichert. Die Annahmen, der Verbraucher verstehe die Werbung so, dass die Wirkung der Behandlung über eine solche hinausgehe, die mit kosmetischen Cremes erzielbar sei, ein erheblicher Teil der Interessenten werde auch davon ausgehen, dass der Vorgang wiederholbar sei und sich dadurch die Wirkung auf die Haut steigere, seien nicht nachvollziehbar. Der Begriff "Hauptverjüngung" finde sich in unzähligen Werbekampagnen für kosmetische Cremes. Eine optische Hautverjüngung, nämlich eine Verbesserung von Falten, Hautporen und Hauttugor werde durch die vorgelegten Studien belegt. Ein sich steigernder Erfolg werde nicht versprochen. Wenn durch die Werbung eine "gewisse" Dauerwirkung suggeriert werde sei, sei dies durch die in der Pilotstudie erfolgten 8 Behandlungen ausreichend belegt. Verfehlt sei es, wenn man nur "Untersuchungen objektiver Dritter" für eine wissenschaftliche Absicherung genügen lasse oder verlange, dass die Wirkungen von unabhängigen Dritten bestätigt worden sind und den vorgelegten Untersuchungen nur deshalb die Glaubwürdigkeit abspreche, weil der Geschäftsführer der Herstellerfirma Studienleiter gewesen sei. Die hinreichende wissenschaftliche Absicherung einer Wirkaussage könne sich vielmehr schon aus einer einzelnen Arbeit ergeben, sofern diese nur auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruhe. Das Sachverständigengutachten des Direktors des Direktors der Hautklinik der Universität Mainz aus dem Jahr 2004 berücksichtige offensichtlich die streitgegenständlichen Studien bei der Bewertung nicht und befasse sich nicht mit dem hier streitgegenständlichen Gerät. Im Übrigen sei die multizentrische Studie mittlerweile in dem international anerkannten Journal of cosmetics and dermatological sciences and applications (JCDA). im sogenannten PEER-Review-Verfahren durch einen unabhängigen Wissenschaftler rezensiert und zur Veröffentlichung akzeptiert worden.

Wegen der einzelnen Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die von den Parteien zu Protokoll gegebenen Erklärungen und auf den Tatbestand des im Verfügungsverfahren (13 O 44/11 KfH I) ergangenen Urteils vom 20.07.11 und des Berufungsurteils des OLG Karlsruhe vom 23.11.11 (6 U 93/11) verwiesen.

Gründe

I

1. Der Kläger ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Für das Vorhandensein der erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG spricht beim Kläger, der seit vielen Jahren entsprechend tätig ist und ständig als entsprechend ausgestattet angesehen wurde (vgl. zuletzt BGH in 2006, 2630) eine tatsächliche Vermutung. Auch die Einhaltung der übrigen Voraussetzung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist nicht fraglich.

2. Die Klage ist nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne vom § 8 Abs. 4 UWG. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger seine eigenen Mitglieder bei vorliegenden Wettbewerbsverstößen nicht abmahnt (vgl. OLG Karlsruhe vom 20.07.2011 € 6 U 93/11; Urteil der Kammer vom 20.07.2011-13 O 44/11 KfH I).II.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zu. Die beanstandete Werbung der Beklagten ist irreführend im Sinne von § 5 UWG und daher wettbewerbswidrig.

1. Ein durchschnittlich verständiger, aufmerksamer Verbraucher wird die Werbeaussage der Beklagten auf das Aussehen der Haut beziehen und annehmen, diese sehe nach der Behandlung für einen nicht unerheblichen Zeitraum aus, wie sie ausgesehen hat, als er selbst (etwas) jünger gewesen ist. Jedenfalls ein relevanter Teil der Verbraucher wird davon ausgehen, dass die Wirkung auf die Haut über eine solche hinausgeht, die mit kosmetischen Cremes erzielbar ist. Ein erheblicher Teil der Interessenten wird auch davon ausgehen, dass der Vorgang wiederholbar ist und sich dadurch die Wirkung auf die Haut steigert (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.11.11-6 U 93/11).

2. Jedenfalls ein solches Verständnis der streitgegenständlichen Werbeaussagen der Beklagten wird durch die Vorliegende Pilotstudie und durch die 2010/11 durchgeführte multizentrische Studie nicht zweifelsfrei belegt (vgl. OLG Karlsruhe a. a. o.). Dass die "verjüngende Wirkung" auf die Haut deutlich über die mit kosmetischen Mitteln erzielbaren Ergebnisse hinausgeht und von gewisser Dauer und von der Art ist, dass bei einer erneuten Behandlung auf ihr aufgebaut werden kann, lässt sich aus diesen Untersuchungen nicht ableiten.

a) Auf Seite 3 der Pilotstudie wird insoweit lediglich ausgeführt, "dass es möglich ist, mit einer Dual-Frequenz (LDM®) bzw. mit dem 10 MHz Ultraschall die für die Proteinkontrolle verantwortlichen HSPs um ein 15 bis 18-faches zu erhöhen" und das diese Wirkung über 24 Stunden erhalten bleiben kann. Auch bei der Darstellung der Ergebnisse wird zwar über eingetretene Hautbildverbesserungen und Zufriedenheit der Beteiligten berichtet, nicht jedoch, wie sich dies zu den mit kosmetischen Hautcremes erzielbaren Verbesserungen verhält und ob es tatsächlich gelingt, die Verbesserungen über einen deutlich darüber hinausgehenden Zeitraum aufrecht zu erhalten.

b) Die der multizentrischen Studie zu Grunde liegenden insgesamt 8 Behandlungen wurden zweimal die Woche durchgeführt. Auch hier wird kein Bezug zu herkömmlichen kosmetischen Behandlungen dargestellt, eine sich steigernde Wirkung der Behandlung nicht belegt und eine Messung der Veränderungen "in Zeitintervallen" sogar ausdrücklich abgelehnt, da die Veränderung bei verschiedenen Patienten "unterschiedlich stark ausfallen" könne. Auch eine gewisse Mindestdauer der behaupteten Veränderungen wird nicht ausgeführt und nicht belegt.

3. Damit haben die Beklagten eine wissenschaftliche Absicherung der von Ihnen geworbenen Wirkungen bei einer Ultraschallbehandlung nicht hinreichend belegt und somit irreführend geworben. Denn bei der Werbung mit solchen kosmetischen Produkten oder Apparaten liegt wie bei § 3 Satz 1 HWG eine Irreführung bereits dann vor, wenn der Eindruck der wissenschaftlichen Unangefochtenheit erweckt wird, obwohl die behauptete Wirkung in Wahrheit umstritten und nicht nachgewiesen bzw. nicht hinreichend abgesichert ist. (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2000 € 1 ZR 260/98 €; Doepner, HWG, 2. Auflage, § 3 Rn. 36 und 71).

4. Die Kammer war nicht gehalten, das vom Beklagtenvertreter im Termin vom 29.06.12 zum Nachweis der Dauerhaftigkeit der Behandlung beantragte Sachverständigengutachten einzuholen oder den Zeugen Dr. ... als sachverständigen Zeugen zu vernehmen. Abgesehen davon, dass damit allenfalls ein Teil der zweifelhaften Werbeaussagen belegt wäre, ist es nicht Aufgabe des Gerichts mit den Mittelnd des Prozessrechts ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Durchsetzung zu verhelfen (BVerfG NJW 1997, 2509). Ist die Wirksamkeit einer als wirksam beworbenen (Heil-) Methode wissenschaftlich umstritten, so sind die Gerichte nicht gehalten, die Streitfrage selbst zu klären (vgl. OLG Köln, Urteil vom 17.2.2006, € 6 U 138/05). Die irreführende Wirkung ergibt sich in diesem Fall vielmehr schon aus der Divergenz zwischen Werbeaussage und Meinungsstand, weil dem Verbraucher vorgespiegelt wird, der Wirkungsnachweis sei gesichert (vgl. auch OLG Frankfurt Urteil vom 22.6.06 € 6 U 3/06). Da die hier zweifelhaften Wirkaussagen durch die vorliegenden Studien nicht belegt werden, besteht für eine ergänzende Erforschung des wissenschaftlichen Sachverhalts im Prozess kein Raum.

5. An der dargestellten Sach- und Rechtslage ändert auch die Rezension der multizentrischen Studie im sogenannten Peer-Review-Verfahren nichts, da auch hier durch die zweifelhaften Wirkungsaussagen nicht belegt werden. Ebenso wenig bedarf es der beantragten Beiziehung der Stellungnahme der Strahlenschutzkommission betreffend Ultraschallanwendung an Menschen oder der Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. ... hierzu.III.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG schulden die Beklagten auch die geltend gemachten Abmahnkosten. Die Abmahnung war als solche berechtigt. Der Kläger hat die geforderte Kostenpauschale durch Bezifferung seiner gesamten Abmahnkosten und der Anzahl der Abmahnungen im Jahr 2010 schlüssig begründet (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage, § 12, Rn. 1. 98), ohne dass die Beklagten dies in beachtlicher Form bestreiten konnten.IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.






LG Karlsruhe:
Urteil v. 03.08.2012
Az: 13 O 8/12 KfH I


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