Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird auf ihre Kosten nach einem Wert von bis zu 1.200,00 DM zurückgewiesen.
Die Erinnerung der Klägerin vom 27. August 1998 ist nach Vorlage an das Oberlandesgericht als sofortige Beschwerde zu behandeln (§ 11 Abs. 2 S. 5 RpflG a.F.). Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Soweit die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel geltend macht, der Anwaltsvertrag zwischen den Beklagten und ihrem Prozeßbevollmächtigten sei wegen Verstoßes gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO und § 3 Abs. 1 der Berufsordnung nichtig, kann dies im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüft werden. Es handelt sich um eine materiellrechtliche Frage, die nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden ist (vgl. unveröffentlichten Senatsbeschluß vom 15. August 1974 23 W 399/74 ; Zöller/Herget, ZPO, 21. Auflage, §§ 103, 104 ZPO Rdnr. 21 zu dem Stichwort "Materiellrechtliche Einwendungen"; Baumbach/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 57. Auflage, § 104 ZPO, Rdnr. 11; Göttlich/Mümmler, Bundesgebührenverordnung für Rechtsanwälte, 19. Auflage, zum Stichwort "Kostenfestsetzung" Anmerkung I 2.13).
Das Kostenfestsetzungsverfahren dient dazu, die hier in dem Vergleich der Parteien vereinbarte Kostengrundentscheidung betragsmäßig auszufüllen. Zwar ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die zur Erstattung angemeldeten Rechtsanwaltskosten tatsächlich entstanden sind. Diese Prüfung hat jedoch lediglich unter prozessualen und gebührenrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen und beschränkt sich auf die Entscheidung der Frage, ob die zur Erstattung angemeldeten Kosten nach dem konkreten Verfahrensablauf und den einschlägigen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebürenordnung entstanden sind. Dagegen bleibt die materiellrechtliche Frage, inwieweit die erstattungsberechtigte Partei ihrem Prozeßbevollmächtigten nach den bestehenden vertraglichen Beziehungen die entstandenen Gebühren tatsächlich schuldet, im Kostenfestsetzungsverfahren unentschieden. Entsprechende Einwendungen, daß aufgrund der vertraglichen Beziehungen zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozeßbevollmächtigten der Kostenerstattungsanspruch nach § 91 ZPO entfällt, können deshalb nur mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden (vgl. den genannten Senatsbeschluß vom 15. August 1974).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf § 12 GKG, § 3 ZPO.
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