Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Februar 2003
Aktenzeichen: 29 W (pat) 160/02

(BPatG: Beschluss v. 26.02.2003, Az.: 29 W (pat) 160/02)

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Oktober 1999 und vom 2. Mai 2002 wirkungslos sind, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 24 586 angeordnet worden ist.

2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I Nachdem in einem Erstbeschluss vom 4. Oktober 1999 zunächst der Widerspruch aus der Marke 396 24 586 zurückgewiesen worden war, hat die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Erinnerungsbeschluss vom 2. Mai 2002 diese Entscheidung aufgehoben, die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende den Widerspruch zurückgenommen.

II 1. Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Amtsermittlung, der das Registerverfahren bestimmt (vgl Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

2. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs 3 MarkenG ist nicht veranlasst.

Die Rückzahlung kann aus Billigkeitsgründen als Ausnahme von dem Grundsatz der vom Verfahrensausgang unabhängigen Gebührenpflichtigkeit der Beschwerde u.a. bei Verfahrensfehlern der Vorinstanz angeordnet werden. Solche Verfahrensfehler können insbesondere in Verstößen gegen die Verfahrensökonomie oder auch in materiellrechtlichen Fehlern der Vorinstanz bestehen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 71 Rdn 38). Nicht zu berücksichtigen ist aber die bloße Behauptung einer unvollständigen Würdigung des Tatsachenmaterials durch die Markenstelle.

Da darüber hinaus Verfahrensfehler nicht ersichtlich sind und die Entscheidung der Markenstelle zumindest nicht unvertretbar erscheint, besteht kein Anlass, vom Grundsatz der vom Verfahrensausgang unabhängigen Gebührenpflichtigkeit der Beschwerde abzuweichen.

3. Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens besteht kein Anlass, § 71 Abs 1 und Abs 4 MarkenG.

Grabrucker Voit Fink Cl






BPatG:
Beschluss v. 26.02.2003
Az: 29 W (pat) 160/02


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