Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Oktober 2002
Aktenzeichen: 24 W (pat) 156/02

(BPatG: Beschluss v. 29.10.2002, Az.: 24 W (pat) 156/02)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts sind wirkungslos, soweit in dem Beschluss vom 15. März 2001 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 399 59 661 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 191 120 angeordnet und in dem Beschluss vom 20. März 2002 die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke zurückgewiesen worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 15. März 2001 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der eingetragenen Marke 399 59 661 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 191 120 angeordnet. Mit Beschluss vom 20. März 2002 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke sowie den Widerspruch aus der Marke 1 046 798, bezüglich dem das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ausgesetzt war, zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Ströbele Guth Kirschneck Fa






BPatG:
Beschluss v. 29.10.2002
Az: 24 W (pat) 156/02


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