Der Verfügungsbeklagte hat es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel gem. § 890 ZPO (Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft) zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd für den Betrieb eines Mietwagenunternehmens die Bezeichnung "U N D" als Unternehmenskennzeichen (Namen, Firma oder Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens) zu benutzen oder benutzen zu lassen.
Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Wegen des Tatbestandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf I. der Beschlüsse der Kammer vom 30.11.2012 (Bl. 22 d.A.) und vom 11.03.2013 (Bl. 114 d.A.) Bezug genommen.
Nach Zurückverweisung der Sache durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28.03.2013 (I-20 W 155/12, Bl. 133 d.A.) verfolgen die Parteien ihr ursprüngliches Begehren weiter.
Der Verfügungskläger beantragt,
dem Verfügungsbeklagten aufzugeben, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel (§ 890 Abs. 1 ZPO) zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd für den Betrieb eines Mietwagenunternehmens die Bezeichnung "U N D" als Unternehmenskennzeichen (Namen, Firma oder Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder eines Unternehmens) zu benutzen oder benutzen zu lassen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Verfügungsbeklagten, der seine Werbung für seine U Niederlassung für nicht wettbewerbswidrig hält, wird auf den Schriftsatz vom 18.02.2013 (Bl. 104 d.A.) Bezug genommen.
Die Parteien haben sich in der Verhandlung vom 28.05.2013 (Bl. 101 d.A.) mit einer Entscheidung nur durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch in der Sache begründet. Der Verfügungsbeklagte hat es gem. §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd für den Betrieb eines Mietwagenunternehmens die Bezeichnung "U N D" als Unternehmenskennzeichen (Namen, Firma oder Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens) zu benutzen oder benutzen zu lassen.
Der Beklagte hat wiederholt Zeitungsanzeigen geschaltet, in denen er unter anderem für seinen Standort U, an dem er nur über Mietwagenkonzessionen verfügt, mit der Bezeichnung "U N D" wirbt, wobei in den Anzeigen auf einem Lichtbild, das den Standort U zeigt, auch ein Taxi zu sehen ist (vgl. die Anzeigen im F-U am Sonntag vom 21.10.2012, Bl. 14 d.A., vom 04.11.2012, Bl. 13 d.A. und vom 11.11.2012, Bl. 12 d.A.).
Diese Werbung des Beklagten ist wettbewerbswidrig, weil er mit dieser Werbung unter der textlichen und bildlichen Verwendung des Schlüsselbegriffs Taxi auch für seinen Mietwagenstandort U wirbt. Dies verstößt gegen die Regelung in § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG. Danach darf die Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für den Mietwagenverkehr weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. Diese unzulässige Verknüpfung wird hier aber in den streitgegenständlichen Anzeigen hergestellt, weil der durchschnittliche Verbraucher angesichts der Gestaltung der Anzeigen einem Irrtum darüber unterliegen kann insbesondere was eine öffentlichrechtliche Zulassung der beworbenen Fahrzeuge als Taxen betrifft. Bei der hier vorliegenden Werbung für den Mietwagenbetrieb des Beklagten in U kann es zu einer Verwechselung mit dem Taxenverkehr kommen. Es kann die Fehlvorstellung bei dem Leser der Anzeige entstehen, die Mietwagen wären Taxen. Diese Gefahr der Irreführung reicht aus.
Da der Unterschied von Mietwagen und Taxen schon zum Schutz der Mitbewerber, die ausschließlich oder vorwiegend Taxen anbieten, deutlich gemacht werden muss, ist diese Fehlvorstellung auch relevant. Das macht insbesondere die Bestimmung des § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG deutlich. Sie bezweckt gerade, den mit besonderen Pflichten verbundenen Betrieb des Taxenverkehrs in gewissem Umfang vor der Konkurrenz des weniger belastenden Mietwagenverkehrs zu schützen. Beide Betriebsarten sollen deshalb streng auseinandergehalten werden. Es drohen Wettbewerbsverzerrungen, wenn die angesprochenen Verbraucher den Mietwagenverkehr nicht mehr ausreichend vom Taxenverkehr unterscheiden können (vgl. zum Vorstehenden nur OLG Hamm, Entscheidung vom 03.07.2012, Aktenzeichen I-4 U 12/12, in NRW-E; BGH in NJW-RR 2013, 606; BGH in NJW 2012, 1963).
Bei dieser Sachlage ist die von dem Verfügungskläger, einem gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigten Berufsverband, beantragte einstweilige Verfügung, die nach dem Vortrag des Verfügungsklägers ausschließlich auf den Standort U der Beklagten beziehen soll, antragsgemäß zu erlassen. An ihrer abweichenden Beurteilung in den Beschlüssen vom 30.11.2012 und 11.03.2013 hält die Kammer auf Grund der vorstehend dargestellten Erwägungen nicht fest.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung ist sofort vollstreckbar, ohne das es eines besonderen Ausspruchs bedarf (vgl. dazu Zöller-Vollkommer, ZPO 29. Auflage, § 929 Rn 1).
Streitwert: 15.000,00 Euro
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