Bundesgerichtshof:
Urteil vom 11. Dezember 2007
Aktenzeichen: VI ZR 14/07

(BGH: Urteil v. 11.12.2007, Az.: VI ZR 14/07)

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Dezember 2006 aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. November 2005 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob und inwieweit ein Dritter die Unterlassung von schriftsätzlichen Äußerungen verlangen kann, die in Bezug auf ihn in einem Rechtsstreit vorgetragen werden, an dem er nicht beteiligt ist.

Die Klägerin vertreibt Software für kaufmännische Büroarbeit und ist Franchisegeberin für gewerbliche Buchführungsbüros. Ihre Franchisenehmer bieten ihrerseits gewerblich Buchhaltungs- bzw. Buchführungstätigkeiten an. Im September 2005 hatte die Klägerin etwa 500 Franchisenehmer, die ihrerseits für insgesamt ca. 30.000 Personen Buchführungsarbeiten durchführten.

Die Beklagte ist die Berufskammer aller Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die im Bezirk der Oberfinanzdirektion C. ihre berufliche Niederlassung haben. Sie führte und führt in Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder vor Gerichten des Landes B. mehrere Rechtsstreitigkeiten gegen Franchisenehmer der Klägerin wegen Verstoßes gegen das UWG. Die Beklagte wirft den Franchisenehmern in den Verfahren vor, wettbewerbswidrig Hilfeleistungen in Steuersachen anzubieten, zu bewerben und zu erbringen, die nach § 5 StBerG dem in den §§ 3, 4 StBerG genannten Personenkreis (Angehörige der steuerberatenden Berufe, insbesondere Steuerberater) vorbehalten seien, dem die Franchisenehmer nicht angehören.

In einem dieser Verfahren untersagte das Landgericht der dortigen Beklagten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Buchführung anzubieten und zu erbringen sowie damit zu werben, insbesondere das Gewerbe unter "Buchführungsbüro" zu führen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Gegen das Berufungsurteil legte die dortige Beklagte Revision zum Bundesgerichtshof ein, welche noch anhängig ist.

Die Beklagte des vorliegenden Verfahrens reichte in jenem Rechtsstreit über ihren Prozessbevollmächtigten einen Schriftsatz vom 12. Mai 2004 zu den Akten, der auch der dortigen Beklagten zugestellt wurde. Dieser Schriftsatz enthält u.a. den folgenden Vortrag:

"Hierbei [bei der D. = Klägerin] handelt es sich um ein Unternehmen, welches reihenweise Personen veranlasst, wettbewerbswidrig Hilfeleistungen in Steuersachen gemäß §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6 und § 33 StBerG in Form von Buchhaltung anzudienen und zu erbringen.

Von diesem Rechtsbruch profitiert dieses Unternehmen über die Franchisegebühr und verschweigt zugleich seinen Mitgliedern, dass das uneingeschränkte Auftreten mit Buchführung illegal ist.

Wird dann ein Mitglied entdeckt und wettbewerbsrechtlich zur Unterlassung aufgefordert, dann wird der Prozess ganz offensichtlich auf Kosten der D. geführt, wie vor dem OLG B. zugestanden wurde.

Auf diese Art und Weise soll die gesetzliche Beschränkung unter ständiger Gesetzesübertretung (steter Tropfen höhlt den Stein) durchlöchert werden.

Denn die D. heftet sich doch mit ihrem eigenen unternehmerischen Gewinn (Summe der Franchisegebühren) quasi wie eine Zecke an die Lebensadern der Kontierer, die von ihr zur unbefugten, geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen aufgestachelt wurden. Die D. selbst bleibt dabei im Hintergrund und lebt von den Franchisegebühren. Und je mehr Kontierer sie zu "Buchführungsbüros" aufhetzt, um so dicker fließt natürlich ihre eigentlich durch nichts gerechtfertigte Franchisegebühr. Es ist doch eindeutig ersichtlich, dass die D. und ihre unerfahrenen Franchisenehmer eine parasitäre Veranstaltung darstellt, bei der nicht nur die Steuerpflichtigen geschädigt, sondern auch die unerfahrenen Franchisenehmer an der Nase herumgeführt werden.

Es ist also in der Tat sehr mutig, wenn die Beklagte meint, das Wort "rechtsmissbräuchlich" in den Mund nehmen zu müssen bzw. in den Mund gelegt zu bekommen (his masters voice) und dabei verkennt, dass sie von der D. rechtsmissbräuchlich zu Franchisezahlungen veranlasst wird, die nie und nimmer erforderlich sind, weil sie nicht im Ansatz eine adäquate Gegenleistung erhält. Wer bei Mac Donald's oder Burger King franchist, bekommt wenigstens noch eine weltweite Werbung, ein typisiertes Geschäftslokal, zuverlässig immer die gleiche Ware und Sonderaktionen zur Kundenwerbung. Dergleichen mit der D. bzw. ihren Leistungen zu vergleichen, wäre nun gänzlich verfehlt!"

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin ("D.") von der Beklagten, diese Äußerungen, die sie für unzutreffende und herabwürdigende Tatsachenbehauptungen und verleumderische Schmähkritik hält, zu unterlassen.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage teilweise stattgegeben und die Revision zugelassen. Dagegen richten sich die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten.

Gründe

I.

Das Berufungsgericht hält die Ansicht des Landgerichts für unrichtig, Äußerungen in einem nicht abgeschlossenen Rechtsstreit könnten auch dann nicht Gegenstand einer Unterlassungsklage sein, wenn sie Dritte beträfen. Zwar sei es wegen der franchisevertraglichen Bindung zwischen der Klägerin und ihrer Franchisenehmerin zu der in dem anderen Rechtsstreit monierten konkreten Bewerbung der buchführerischen Tätigkeiten gekommen und stehe die Klägerin daher in sachlicher Beziehung zu jenem Rechtsstreit. Allein eine solche Beziehung sei jedoch nicht ausreichend, um der Klägerin die Inanspruchnahme von Ehrenschutz zu verweigern, indem ihre Klage bereits als unzulässig behandelt werde. Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit von Ehrenschutzklagen in anhängigen Rechtsstreitigkeiten sei, dass der Schutz des Prozessgegners vor unerlaubten Handlungen regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet werde. In einem kontradiktorischen Verfahren müsse der Prozessgegner die Rechtsgutbeeinträchtigung ohne deliktsrechtlichen Schutz hinnehmen, weil die Prüfung der Rechtslage durch das Gericht erfolge und er sich gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme in dem Rechtspflegeverfahren selbst hinreichend wehren könne. Wo dies allerdings nicht der Fall sei, kämen Ansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB in Betracht. Daraus folge, dass Unterlassungsklagen Dritter zulässig seien, damit geprüft werden könne, ob diese zu Recht in den Rechtsstreit der beiden anderen Parteien hineingezogen worden seien. Da die angegriffene Person sich in dem jeweiligen Verfahren nicht zur Wehr setzen könne, wäre sie anderenfalls der ehrverletzenden Äußerung gegenüber völlig schutzlos gestellt. Der Ausschluss von Ehrschutzklagen dritter, an einem Rechtsstreit nicht beteiligter Personen wegen unzulässiger Klage stelle sich als verfassungsmäßig bedenklich dar.

Die Klage sei teilweise begründet. Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch zu, soweit die Beklagte geäußert habe, die Klägerin hefte sich mit ihrem eigenen unternehmerischen Gewinn (Summe der Franchisegebühren) quasi wie eine Zecke an die Lebensadern der Kontierer, die von ihr zur unbefugten, geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen aufgestachelt würden, und es sei doch eindeutig ersichtlich, dass die Klägerin und ihre unerfahrenen Franchisenehmer eine parasitäre Veranstaltung darstellten, bei der nicht nur die Steuerpflichtigen geschädigt, sondern auch die unerfahrenen Franchisenehmer an der Nase herumgeführt würden. Die verwendeten Begriffe "Zecke" und "parasitäre Veranstaltung" stellten ehrverletzende Äußerungen dar, deren sich die Beklagte auch in Wahrnehmung ihrer Grundrechte, soweit ihr diese zustünden, im Verhältnis zur Klägerin nicht bedienen dürfe. Die Begriffe "Zecke" und "parasitär" suggerierten, dass die Klägerin in einer verantwortungslosen, an keine Rücksichtnahme gebundenen Weise die mit ihr verbundenen Franchisenehmer ausbeute, ohne für diese in irgendeiner Weise von Nutzen zu sein. Objektiv betrachtet sei der Vergleich einer Person/eines Unternehmens mit einer Zecke und der Vergleich der Handlungen einer Person/eines Unternehmens mit einer parasitären Veranstaltung in hohem Maße geeignet, die soziale Achtung der angegriffenen Person/des Unternehmens in Frage zu stellen.

Die weiter gehende Klage habe das Landgericht zu Recht abgewiesen. Insoweit handele es sich um eine Mischung aus Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. Die Beklagte habe diese zwar nicht in Verfolgung des ihr als öffentlichrechtlicher Zwangsverband nicht zustehenden Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG, wohl aber in Verfolgung ihrer Prozessgrundrechte vorbringen dürfen.

II.

Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Dagegen führt die Anschlussrevision zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klage ist unzulässig, weil die beanstandeten Äußerungen in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren zwecks Durchsetzung der von der Beklagten verfolgten Rechte vorgetragen wurden.

1. Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, dass gegenüber Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren dienen oder die dort in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten, etwa als Zeuge, gemacht werden, in aller Regel kein Bedürfnis an einer gesonderten Ehrenschutzklage besteht (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1977 - VI ZR 111/75 - VersR 1977, 836, 838; vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85 - NJW 1986, 2502, 2503; vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 - VersR 1988, 379, 380; vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - VersR 1992, 443 f.; vom 18. Oktober 1994 - VI ZR 74/94 - VersR 1995, 176, 177; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277 f. jeweils m.w.N.). Das entspricht im Grundsatz auch der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise bei Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl., Anh. zu § 12 Rn. 100; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 823 Rn. 37, 104; Staudinger/Hager, BGB, 13. Bearb. 1999, § 823 Rn. C 136). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 840 f.).

Der Grund für diese Rechtsprechung liegt - bezogen auf den Zivilrechtsstreit - darin, dass es mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar wäre, wenn Parteien in einem anderen Rechtsstreit verurteilt werden könnten, Erklärungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie im Ausgangsverfahren abgegeben haben. Damit würde in unerträglicher Weise in die Führung dieses Verfahrens eingegriffen. Die Parteien müssen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten. Ein weiterer Gesichtspunkt, der die Beschränkung des Ehrenschutzes bei Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, rechtfertigt, ist der, dass dem Verletzten bereits in diesem Verfahren prozessual wie materiellrechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen bereitstehen; schon hier kann der Betroffene die ehrenkränkende Äußerung des Prozessgegners zur Nachprüfung durch das Gericht stellen. Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis.

2. Allerdings wird die Ansicht vertreten, der Ausschluss zivilrechtlicher Ehrenschutzklagen gelte dann nicht, wenn die Äußerung eine an dem Verfahren nicht beteiligte Person betreffe; da sich diese in dem jeweiligen Verfahren nicht zur Wehr setzen könne, wäre sie andernfalls der ehrverletztenden Äußerung gegenüber völlig schutzlos gestellt (Seyfarth, NJW 1999, 1287, 1289; Palandt/Sprau, aaO, Rn. 104; Staudinger/Hager, aaO, Rn. C 141). Dieser Ansicht vermag sich der erkennende Senat für die vorliegende Fallgestaltung nicht anzuschließen (vgl. auch früher schon: Senatsurteile vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59 - LM Nr. 58 zu § 1004 BGB; vom 24. November 1970 - VI ZR 70/69 - LM Nr. 112 zu § 1004 BGB = NJW 1971, 284; vom 14. November 1972 - VI ZR 102/71 - LM Nr. 46 zu § 823 BGB (Ah); vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - aaO). Auch in Rechtsprechung und Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass das Äußerungsprivileg bei solchen Fallgestaltungen nur unter besonderen Umständen nicht in Betracht komme insbesondere dann, wenn ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar ist, diese auf der Hand liegend falsch sind oder eine unzulässige Schmähung darstellen (vgl. OLG Bamberg, NJW-RR 1999, 322, 323; OLG Düsseldorf, NJW 1987, 2522; OLG Hamburg, MDR 1972, 1033; 1984, 940; ZUM 1996, 792, 797; OLG Hamm, NJW 1992, 1329, 1330; Helle, GRUR 1982, 207, 214; ders., NJW 1987, 233; Kiethe, MDR 2007, 625, 629 f.; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 30).

Danach ist eine Ehrenschutzklage in der Regel jedenfalls dann unzulässig, wenn der Vortrag Dritte betrifft, die an dem Zivilprozess zwar formal nicht beteiligt sind, deren Verhalten aber aus der Sicht des Äußernden für die Darstellung und Bewertung des Streitstoffes von Bedeutung sein kann. Insoweit gelten die oben dargestellten Erwägungen in gleichem Maße. Dem Gesichtspunkt, dass sich der betroffene Dritte in Verfahren, an denen er nicht beteiligt ist, gegen die ihn betreffenden Vorwürfe nicht oder nur durch Einflussnahme auf den Prozessgegner des Äußernden zur Wehr setzen kann, ist für derartige Fallgestaltungen durch Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen Rechnung zu tragen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die ungehinderte Durchführung staatlich geregelter Verfahren im Interesse der daran Beteiligten, aber auch im öffentlichen Interesse nicht mehr als unbedingt notwendig behindert werden darf. Im Zivilprozess ist den Parteien rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu gewähren. Sie müssen, soweit dem nicht zwingende rechtliche Grenzen entgegenstehen, das vortragen können, was sie zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung für erforderlich halten. Der Rechtssuchende muss vor den Organen der Rechtspflege jene Handlungen vornehmen können, die aus seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten (vgl. BVerfG, NJW 1991, 29). Bei zahlreichen Sachverhalten, etwa bei gesetzlichen Anspruchsübergängen (§ 116 SGB X, § 67 VVG), aber auch bei komplexen Sachverhalten, wie sie im wirtschaftsrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Bereich typisch sind, ist es unvermeidlich, dass das Verhalten Dritter, die an dem Rechtsstreit nicht beteiligt sind, zum Gegenstand des Parteivortrags gemacht wird. Im Zivilprozess besteht der Parteivortrag aus einseitigen Tatsachenbehauptungen und Bewertungen, die dem eigenen Prozesserfolg dienen sollen. So wird er auch verstanden. Dass dabei oft nicht objektiv, sondern aus der Perspektive der eigenen Rechtsüberzeugung argumentiert wird und dass es dabei zu einer möglicherweise verzerrten oder überspitzten Darstellung des Sachverhalts und zu überzogenen Bewertungen nicht nur in Bezug auf den Prozessgegner, sondern auch in Bezug auf Dritte kommen kann, liegt in der Natur der Sache. Es ist Aufgabe des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts, aus dem Parteivortrag das Entscheidungserhebliche herauszufiltern und den streitigen Punkten - wo nötig durch Beweiserhebung - nachzugehen, um zu einer Entscheidung zu gelangen. Nur so ist eine rechtsstaatliche Prozessführung gewährleistet. Es wäre unerträglich, wenn diese mehr als unabdingbar notwendig von außen beeinflusst werden könnte, indem Dritte mit Hilfe anderer Gerichte vorgeben könnten, was vorgetragen und damit zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden darf.

Gegenüber diesen gewichtigen Gesichtspunkten ist der ebenfalls nicht unbedeutende Aspekt in Rechnung zu stellen, dass sich der betroffenen Dritte gegen eine mögliche Verletzung seiner Rechte im Ausgangsverfahren nicht zur Wehr setzen kann. Jedoch muss diese Rechtsbeeinträchtigung jedenfalls unter den oben genannten Voraussetzungen aus den vorgenannten Gründen in der Regel in Kauf genommen werden, um eine Beeinträchtigung der Rechte der Verfahrensbeteiligten zu vermeiden und ein rechtsstattliches Verfahren zu gewährleisten. Die Durchsetzung individueller Ansprüche Dritter auf Schutz ihrer durch den Prozessvortrag betroffenen Rechte ist damit nicht schrankenlos ausgeschlossen. Ist etwa ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar, sind diese auf der Hand liegend falsch oder stellen sie sich als eine unzulässige Schmähung dar, kann eine gesonderte Ehrenschutzklage durchaus als zulässig anzusehen sein.

3. Für die Zulässigkeit der vorliegenden Klage sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag der Klägerin die zuletzt genannten Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen. Ersichtlich liegt aber keiner dieser möglichen Ausnahmetatbestände vor.

a) Die Klägerin ist, auch wenn sie am Ausgangsrechtsstreit formal nicht beteiligt ist, keine außen stehende Dritte. Aus der Sicht der Beklagten hat sie durch Abschluss der Franchiseverträge systematisch ein wettbewerbswidriges Verhalten der Franchisenehmer, darunter der Beklagten des anderen Rechtsstreits, veranlasst. Ob diese Sichtweise richtig ist, ist nicht im vorliegenden Rechtsstreit, sondern in den Rechtsstreitigkeiten der hiesigen Beklagten gegen die jeweiligen Franchisenehmer zu prüfen. Zweifellos hat aber die Klägerin das von der Beklagten beanstandete Verhalten der Franchisenehmer mitveranlasst. Damit ist ein ausreichender Bezug zum Gegenstand des anderen Verfahrens gegeben. Der Ausgangspunkt der Beklagten, zum Verhalten der Klägerin in dem anderen Rechtsstreit vortragen zu müssen, um den dortigen Prozesserfolg zu fördern, ist nicht abwegig, sondern liegt eher nahe.

Im Übrigen ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung bei einem Ehrenschutzprozess der vorliegenden Art nicht im Einzelnen zu prüfen, ob der beanstandete Vortrag entscheidungserheblich, schlüssig oder beweisbar ist. Die Unzulässigkeit der Klage kann bereits dann nicht verneint werden, wenn aus der Sicht des Äußernden ein plausibler Grund bestehen kann, das Verhalten des Dritten zum Gegenstand seines Prozessvortrags zu machen. Dies ist hier der Fall.

b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Prozessvortrag der Beklagten in dem anderen Verfahren auf der Hand liegend als offensichtlich unwahr angesehen werden könnte. Weder das Landgericht noch das Berufungsgericht haben dahin gehende Feststellungen getroffen. Es ist auch nicht ersichtlich, wie solche Feststellungen, soweit es sich überhaupt um Tatsachenbehauptungen und nicht um Werturteile handelt, ohne Beweiserhebung getroffen werden könnten. Auf die von der Revision der Klägerin angegriffenen Erwägungen des Berufungsgerichts dazu, ob und inwieweit es sich bei den beanstandeten Äußerungen um Werturteile und Tatsachenbehauptungen handelt, kommt es daher nicht an.

c) Die beanstandeten Äußerungen stellen auch keine im Rahmen des Prozessvortrags unzulässige Schmähung dar. Eine Äußerung nimmt den Charakter einer Schmähung erst dann an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Gegners im Vordergrund steht und sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person des Gegners besteht; eine für den Betroffenen herabsetzende Wirkung reicht nicht aus (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, 330; vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279; BVerfGE 82, 272, 284; 93, 266, 294; BVerfG, NJW 1991, 95, 96; 1991, 1475, 1477; 1993, 1462; 2003, 3760; 2004, 590, 591). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist deshalb eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens in der Regel auch dann zulässig, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden (Senatsurteile BGHZ 138, 311, 320; vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO). Dieser Maßstab gilt auch im vorliegenden Zusammenhang.

Danach liegt eine Schmähung, die zur Zulässigkeit der vorliegenden Ehrenschutzklage führen könnte, nicht vor.

Das Berufungsgericht erkennt zutreffend, dass die Aussagen der Beklagten, die Klägerin hafte sich quasi wie eine Zecke an die Lebensadern der Kontierer und die Klägerin und ihre unerfahrenen Franchisenehmer stellten eine parasitäre Veranstaltung dar, im Kontext der übrigen Ausführungen darauf abzielen, das Zusammenspiel zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer darzustellen. Die Beklagte will damit offensichtlich plastisch vor Augen führen, dass die Franchisegeberin ihre Franchisenehmer durch rechtswidrige Werbung zu rechtswidriger Hilfeleistung in Steuersachen verleite, selbst jedoch im Hintergrund bleibe und über die Franchisegebühren Gewinne aus der gesamten rechtswidrigen Veranstaltung ziehe. In diesem Zusammenhang stellt das Berufungsgericht fest, dass es nicht in der Absicht der Beklagten gelegen habe, die Begriffe "Zecke" und "parasitär" in einem politisch eingefärbten Sinne zu verwenden, wonach der Gegner als unnützes, lebensunwertes Wesen diffamiert werden soll. Bei dieser Sachlage mag der fragliche Vortrag wegen seiner Formulierung kritikwürdig sein. Auch nach den Ausführungen des Berufungsgerichts steht jedoch nicht die Diffamierung von Personen im Vordergrund, sondern die sicherlich zugespitzte, aber auf die Sache bezogene Kritik der Beklagten am wirtschaftlichen Handeln der Klägerin.

Dies gilt, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, erst recht hinsichtlich der übrigen beanstandeten Äußerungen. Die Revision macht insoweit zwar geltend, das Berufungsgericht habe eine Schmähung zu Unrecht verneint. Sie legt aber nicht dar, welchen konkreten Tatsachen das Berufungsgericht hätte entnehmen können, dass bei diesen Äußerungen nicht der Streit in der Sache, sondern die Diffamierung des Gegners im Vordergrund gestanden habe.

4. Da die Klage danach unzulässig ist, kommt es auf die weiteren durch die Zulassungsfrage und das Revisionsvorbringen der Parteien aufgeworfenen Fragen, insbesondere darauf, ob Körperschaften des öffentlichen Rechts sich in Rechtsstreitigkeiten über Art. 103 Abs. 1 GG auf die Meinungsfreiheit berufen können, nicht an.

Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 10.11.2005 - 2 O 417/04 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.12.2006 - 6 U 134/05 -






BGH:
Urteil v. 11.12.2007
Az: VI ZR 14/07


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https://www.admody.com/urteilsdatenbank/414bd64053be/BGH_Urteil_vom_11-Dezember-2007_Az_VI-ZR-14-07




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