Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 15. September 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 32/09

(BGH: Beschluss v. 15.09.2009, Az.: AnwZ (B) 32/09)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 18. November 2008 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 16. Juli 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Kanzleiaufgabe (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Zugleich hat er "die Hauptsache wegen Kanzleiverlegung ins Ausland für erledigt" erklärt.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Antragsteller hat im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof zuletzt die Feststellung begehrt, dass der Widerruf rechtsunwirksam sei. Seinen früheren Antrag auf Aufhebung des Widerrufsbescheids hatte der Antragsteller schon vor dem Anwaltsgerichtshof aufgegeben. Im Beschwerdeverfahren hat er die Hauptsache schon mit der Einlegung der Beschwerde für erledigt erklärt, weil er seine Kanzlei ins Ausland verlegt habe. Er strebt mit der Beschwerde nur noch eine Änderung der Kostenentscheidung zu seinen Gunsten an.

Mit diesem Rechtsschutzziel ist die Beschwerde nicht zulässig. § 42 Abs. 1 BRAO setzt - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - voraus, dass der Antragsteller sein vom Anwaltsgerichtshof zurückgewiesenes Hauptsachebegehren weiterverfolgt. Eine sofortige Beschwerde, die allein im Kosteninteresse zu dem Zweck eingelegt worden ist, im Hinblick auf ein vor Einlegung des Rechtsmittels eingetretenes Ereignis die Erledigterklärung der Hauptsache durch das Beschwerdegericht herbeizuführen, ist unzulässig (BGH, Beschl. v. 29. September 2003 - AnwZ (B) 66/02, NJW 2004, 1173).

Über das sonach unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). Für eine Feststellung der Erledigung des Verfahrens ist kein Raum, denn eine in der Rechtsmittelinstanz erklärte Erledigung setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus (BGHZ 50, 197, 198).

Bei dieser Sachlage gibt die am 25. Juni 2009 eingegangene E-Mail eines angeblichen S. D. aus Sa. keine Veranlassung, die Beschwerdebegründungsfrist zu verlängern. Abgesehen davon, dass die Frist bei Eingang der E-Mail bereits abgelaufen war, kann das nicht unterzeichnete Schreiben, dem eine Vollmacht nicht beigefügt war, dem Antragsteller nicht zugerechnet werden.

Tolksdorf Schmidt-Räntsch Lohmann Stüer Quaas Vorinstanz:

AGH Koblenz, Entscheidung vom 18.11.2008 - 2 AGH 17/07 -






BGH:
Beschluss v. 15.09.2009
Az: AnwZ (B) 32/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/40be08d3b643/BGH_Beschluss_vom_15-September-2009_Az_AnwZ-B-32-09


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BGH: Beschluss v. 15.09.2009, Az.: AnwZ (B) 32/09] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

24.09.2023 - 15:38 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BGH, Beschluss vom 28. September 2004, Az.: XI ZB 23/04BPatG, Beschluss vom 5. Dezember 2005, Az.: 20 W (pat) 310/05BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010, Az.: IX ZR 190/07OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Juli 2009, Az.: 6 W 63/09OLG Stuttgart, Urteil vom 18. März 2014, Az.: 12 U 193/13OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. August 2006, Az.: II-10 WF 11/06OLG Hamm, Urteil vom 24. Februar 2015, Az.: 4 U 72/14BPatG, Beschluss vom 30. Juni 2005, Az.: 23 W (pat) 317/04OLG Köln, Beschluss vom 6. Oktober 2000, Az.: 2 Ws 413/00 + 2 Ws 414/00BGH, Beschluss vom 1. April 2003, Az.: XI ZR 298/02