Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Juli 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 301/01

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 11 - vom 6. November 2001 aufgehoben.

Gründe

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Bildmarkesiehe Abb. 1 am Endeteilweise, und zwar für die Waren Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische, photographische, Film, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Bestrahlungsgeräte für medizinische Zwecke; Lampen für chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Zwecke; Beleuchtungs-, Bestrahlungsgeräte für kosmetische und technische Zweckemit der Begründung zurückgewiesen, dass der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle. Es handele sich lediglich um die typischen Merkmale der angemeldeten Waren ohne darüber hinausreichende graphische Gestaltung.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1, 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen (st Rspr; vgl BGH, BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Bildmarken fehlt jegliche Unterscheidungskraft ua dann, wenn es sich um eine Warenabbildung mit der für die Art der Waren typischen oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlichen Merkmalen handelt. Die beanspruchte Bildmarke besteht aus der Abbildung einer auf dem Gewinde stehenden traditionellen Glühbirne, die durch ein ovales Feld mit Schattenrand rechts hinterlegt ist. Damit ist ersichtlich keine der Waren abgebildet, für die die Anmeldung zurückgewiesen wurde. Leuchtmittel sind nicht beansprucht. Da es sich bei der beanspruchten Marke auch nicht um eine ausschließlich einfache geometrische Form handelt und auch keinerlei Belege dafür vorliegen, dass es sich bei der Marke um einfache graphische Gestaltungselemente handelt, die - wie dem Verkehr aus Erfahrung bekannt ist - in der Werbung oder aber auch auf Warenverpackungen oder sogar in Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form für die beanspruchten Waren verwendet werden, fehlt es an jeglichen tatsächlichen Feststellungen, dass der angemeldeten Marke im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Die Marke besteht ersichtlich auch nicht aus Zeichen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG), da ein beschreibender Inhalt der Marke im Hinblick auf die beanspruchten Waren nicht festgestellt werden kann.

Winkler Klante Sekretaruk Wf/Fa Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/32W(pat)301-01.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 24.07.2002
Az: 32 W (pat) 301/01


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