Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Oktober 2010
Aktenzeichen: 35 W (pat) 427/09

(BPatG: Beschluss v. 27.10.2010, Az.: 35 W (pat) 427/09)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I Die Antragsund Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 20 2005 001 567, das am 31. März 2005 unter der Bezeichnung

"Steckdose" in das Register eingetragen worden ist.

Im patentamtlichen Löschungsverfahren wurde folgender Stand der Technik berücksichtigt:

E3 DE19736629C1 E4 DE4301506A1 E6 DE 20 2004 009 662 U1 E8 fünf Blatt Fotografien, undatiert. Auf den fotografierten Steckergehäusen ist zum Teil die Bezeichnung "AMP 15 P" erkennbar.

E10 GB2243959A E11 DE9105277U1 E12 DE 694 31 313 T2 E13 DE 199 39 994 A1 E14 DE1972978U E15 DE3841006A1 E16 DE 196 38 590 C1 E18 DE 299 13 257 U1 E20 Schlemmer: Katalog F / 99, Deckblatt, Seite 53, E21 Ernst Hess AG SES-Sterling: Gesamtkatalog, Deckblatt, Seite A20/01: Allgemeine Lieferungsund Zahlungsbedingungen.

Druckvermerk: CH-D V/00 Aufgrund mündlicher Verhandlung am 23. Oktober 2008 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patentund Markenamtes die Löschung des Streitgebrauchsmusters beschlossen soweit es über die zuletzt als Hauptantrag verteidigte Fassung hinausging. Den Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der von der Gebrauchsmusterinhaberin verteidigten Fassung hat die Gebrauchsmusterabteilung als neu und auf einem erfinderischen Schritt beruhend erachtet. Daher wurde im Übrigen der Löschungsantrag zurückgewiesen. Die Verfahrenskosten wurden der Antragstellerin auferlegt.

Die Beschwerde der Löschungsantragstellerin vom 2. März 2009 richtet sich gegen diesen Beschluss. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, eine Steckdose, wie sie im Schutzanspruch 1 angegeben sei, sei bereits durch die DE 38 41 006 A1 vorweggenommen und daher nicht neu; zumindest ergäbe sich eine solche Steckdose in nahe liegender Weise aus der DE 299 13 257 U1. Außerdem meint sie, der Begriff "aufgezogen" sei im Streitgebrauchsmuster nicht definiert und betreffe nur einen Verfahrensschritt bei der Montage.

Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Gebrauchsmuster in vollem Umfang zu löschen.

Die Gebrauchsmusterinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie führt aus, dass bei der Steckdose nach der DE 38 41 006 A1 weder eine Rippe vorhanden, noch die Dichtung am Boden des Ringraums ausgebildet sei. Der Ringsteg 26 sei Teil des Gehäuses und keine Rippe. Die Gebrauchsmusterinhaberin geht zwar -wie auch die Löschungsantragstellerin -davon aus, dass bei der Steckdose nach der DE 299 13 257 U1 eine S-förmige Dichtung vorhanden sein könne. Sie ist aber der Meinung, dass der Fachmann die Platine nicht ohne weiteres weglassen könne; er käme aber auch durch ein Weglassen nicht zu der anspruchsgemäßen Form der Dichtung.

Der geltende Schutzanspruch 1 vom 23. Oktober 2008 lautet unter Einfügung einer Merkmalsgliederung:

a) Steckdose für eine elektrische Steckverbindung, b) insbesondere für den elektrischen Anschluss von Kraftfahrzeuganhängernan einem Zugfahrzeug, c) mit einem Dosengehäuse (2), c1) einem darin aufgenommenen, mit elektrischen Anschlussdrähten (24) zu versehende Kontakte (4) enthaltenden Kontaktträgereinsatz (5) undc2) einer in dem Dosengehäuse aufgenommenen einstückigen Dichtung (6), welche zur Abdichtung sowohlgegen den Kontaktträgereinsatz (5) als auchgegen einen eingesteckten Steckerbestimmt und geeignet ist, dadurch gekennzeichnet, dass d) das Dosengehäuse (2) d1) eine an der Innenwand (7) umlaufende Rippe (9) aufweist, e) auf welcher die Dichtung (6)

in Form eines Ringes mit U-förmigem Querschnitt aufgezogen ist.

In der Streitgebrauchsmusterschrift (Absatz [0003]) ist die Aufgabe angegeben, eine Steckdose vorzuschlagen, welche mit geringem Aufwand eine vollständige Abdichtung des Kontaktbereiches bei eingestecktem Stecker vorsieht und eine einfache Montage zulässt.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere auch bezüglich der von der Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich gestellten Hilfsanträge wird auf die Akte verwiesen.

II Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Steckdose gemäß geltendem Schutzanspruch 1 ist im Sinne des § 3 GebrMG neu, denn nach Überzeugung des Senats geht der Inhalt der DE 38 41 006 A1 nicht über Folgendes hinaus: einea) Steckdose für eine elektrische Steckverbindung (Überschrift), b) für den elektrischen Anschluss von Kraftfahrzeuganhängern an einem Zugfahrzeug (Spalte 1, Zeilen 3 bis 5), c) mit einem Dosengehäuse 12, c1) einem darin aufgenommenen, mit elektrischen Anschlussdrähten 45 zu versehende Kontakte 42 enthaltenden Kontaktträgereinsatz 40 undc2) einer in dem Dosengehäuse aufgenommenen einstückigen Dichtung 31, welche zur Abdichtung sowohlgegen den Kontaktträgereinsatz 40 als auchgegen einen eingesteckten Stecker (nicht dargestellt)

bestimmt und geeignet ist, wobei aber anders als im Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters in den Merkmalen d) und d1) angegeben ist, dassdas Dosengehäuse 12 ander Innenwand 28 keine umlaufende Rippe aufweist, sondern statt dessenmittels eines als "Ringsteg 26" bezeichneten Gehäuseteils mit einem weiteren Teil des Dosengehäuses verbunden ist, das als "Kontaktaufnahmeteil 20" bezeichnet ist.

Weiter hat zwar die Dichtung 31 in Übereinstimmung mit Merkmal c2) sowohl eine Dichtwirkung gegen das Gehäuse eines Steckers, das in den Ringraum 38 eingeführt ist, als auch gegen den auf der Unterseite des Ringsstegs angeordneten Kontaktträgereinsatz 40, jedoch misst der Senat der Angabe im Merkmal e), dass die Dichtung die Form eines Ringes mit U-förmigem Querschnitt aufweist und auf eine Rippe aufgezogen ist, die Bedeutung bei, dass zwischen der U-Form des Querschnitts der Dichtung einerseits und der Rippe andererseits eine derartige Wechselwirkung bestehen muss, dass zumindest in begrenztem Umfang ein Kraftschluss gegeben ist.

Irgendeinen Kraftschluss zwischen Dichtung 31 und Ringsteg 26 entnimmt der Fachmann, der hier als Maschinenbauer mit Fachhochschuloder Technikerausbildung anzunehmen ist, der über langjährige Erfahrung bei der Konstruktion von Steckverbindern verfügt, der DE 38 41 006 A1 nicht. Vielmehr wird in dieser Druckschrift betont, dass die Ringdichtung durch einfaches Überstreifen über den zylindrischen Körper des Kontaktaufnahmeteils 20 auf die obere Ringfläche des Ringstegs 26 gelegt werden kann und dass keine besonderen konstruktiven Maßnahmen, wie Aussparungen, Nuten oder der dgl. zur Aufnahme der Dichtung vorgesehen werden müssen (vgl. Spalte 3, Zeilen 35 -41). Somit liest der Fachmann in der DE 38 41 006 A1 im Gegensatz zur Lehre des Streitgebrauchsmusters mit, dass die Dichtung 31 auf ihrer Unterlage lose aufgelegt ist.

Somit ist die Steckdose nach dem geltenden Schutzanspruch 1 gegenüber dem Gegenstand der DE 38 41 006 A1 neu.

Der diesbezügliche Vortrag der Beschwerdeführerin, der darauf zielte, man könne den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters auf seine Wirkungsweise reduzieren, da weder zweifelsfrei angegeben sei, was mit dem Begriff "aufgezogen" gemeint sei noch was unter einer "umlaufenden Rippe" zu verstehen sei noch welche räumliche Beziehung zwischen der U-Form der Dichtung und der Rippe bestünde, vermochte den Senat zu keiner anderen Einschätzung führen. Nach der Überzeugung des Senats wird dem Fachmann, an den sich die Streitgebrauchsmusterschrift richtet, durch die Formulierung des Schutzanspruchs vermittelt, dass ein funktionaler Zusammenhang zwischen der U-Form der Dichtung und der Form der Rippe bestehen soll und er weiß, dass "aufgezogen" über ein loses Aneinanderliegen hinausgeht. Insofern geht der Vortrag der Beschwerdeführerin fehl, da sie verkennt, dass der Sinngehalt des Wortlauts des Schutzanspruchs 1 nicht nur aus der Summe des Sinns einzelner Teilsätze oder gar einzelner Worte besteht sondern sich erst aus dem Gesamtzusammenhang erschließt und aus diesem hier auch hinreichend verständlich ist.

2. Die Steckdose nach Schutzanspruch 1 beruht im Sinne von § 1 Abs. 1 GebrMG auch auf einem erfinderischen Schritt. Ausgehend von der DE 38 41 006 A1 hatte der Fachmann keinen Anlass, den einstückig mit dem Dosengehäuse 12 über den Ringsteg 26 verbundenen Kontaktaufnahmeteil 20 vom Dosengehäuse abzutrennen und statt dessen mit dem davon separaten Kontaktträger 40 zusammenzufügen. Dieser Schritt wäre aber schon unabdingbare Voraussetzung dafür, dass es zu einer an der Innenwand des Dosengehäuses umlaufenden Rippe käme, auf die etwas aufgezogen werden könnte. Die DE 38 41 006 A1 richtet sich als vollständige Lehre an die Fachwelt, und lässt auch keine Problemstellung erkennen, die auf eine Lösung hinführen würde, wie sie im Streitgebrauchsmuster angegeben ist. Vielmehr tritt durch die einstückige Konstruktion des Dosengehäuses 12 mit dem Kontaktausnahmeteil 20 die Problematik der Abdichtung gegenüber dem darunterliegenden Kontaktträger 40 überhaupt nicht auf. Dazu kommt, dass sich durch die Trogform, in die die Dichtung 31 eingelegt ist, deren zuverlässiger Sitz völlig zwanglos ergibt, ohne dass es irgendwelcher besonderer Maßnahmen bedürfte, wie sie durch den Begriff "aufgezogen" zum Ausdruck kommen.

Auch aus DE 299 13 257 U1 ergibt sich die Steckdose gemäß Schutzanspruch 1 nicht in nahe liegender Weise, da dort nicht mehr als Folgendes gezeigt ist: einea) Steckdose für eine elektrische Steckverbindung (Überschrift), b) für den elektrischen Anschluss von Kraftfahrzeuganhängern an einem Zugfahrzeug (Seite 1, Zeilen 10 bis 12), c) mit einem Dosengehäuse 1, c1) einem darin aufgenommenen, mit elektrischen Anschlussdrähten 3 zu versehende Kontakte 4 enthaltenden Kontaktträgereinsatz 2 undc2) einer in dem Dosengehäuse 1 aufgenommenen einstückigen Dichtung 10, welche zur Abdichtung sowohlgegen den Kontaktträgereinsatz 2 als auchgegen einen eingesteckten Stecker (nicht gezeigt)

bestimmt und geeignet ist, wobei Selbst wenn man der Auslegung der Beschwerdeführerin folgt -der die Gebrauchsmusterinhaberin nicht widersprochen hat -dass es bei dieser Steckdose zusätzlich zu der in der Beschreibung (Seite 5, Zeilen 20 -22) erwähnten Flachdichtung noch eine, nirgends erwähnte, separate S-förmige Dichtung gibt, die im montierten Zustand zwischen Rippe, Kontaktträgereinsatz 2 und Leiterplatte 9« anliegt, kann diese Druckschrift nach Überzeugung den Fachmann nicht dazu anleiten, diese S-förmige Dichtung in einem ersten Schritt zunächst mit der Rippe zu verbinden, statt auf der Leiterplatte 9« vorzumontieren, wie in Figur 2b dargestellt ist. Die DE 299 13 257 U1 gibt auch keinerlei Anlass zu der von der Beschwerdeführerin angestellten Überlegung, dass der Fachmann für den Fall, wenn er meinte, auf die auf der Leiterplatte 9« angeordneten elektronischen Bauteile verzichten zu können, auch auf die Leiterplatte selbst verzichten würde. Vielmehr hat die Leiterplatte über die elektronischen Bauteile hinaus die Funktion, den Kontaktträgereinsatz 2 mechanisch mit dem Dosengehäuse zu verbinden. Folglich handelt es sich bei der Leiterplatte um ein unverzichtbares Teil dieser Steckdose, so dass der Fachmann nie vor dem Problem stehen würde, die S-förmige Dichtung unabhängig von der Leiterplatte mit der Rippe verbinden zu müssen.

d) das Dosengehäuse 1 d1) eine an der Innenwand umlaufende Rippe aufweist (in Fig. 3b, links undrechts angrenzend an den äußersten Teil der Dichtung 10).

Auch die von der Beschwerdeführerin betonte Tatsache, dass in der DE 299 13 257 U1 in Übereinstimmung mit der Streitgebrauchmusterschrift sowohl auf die Erfordernis hingewiesen wird, Beeinträchtigungen der elektrischen Steckerkomponenten zu vermeiden als auch das Ziel einer möglichst einfachen Montage vorgegeben ist (Brückenabsatz von Seite 1 zu Seite 2), vermochte den Senat nicht dahingehend zu überzeugen, dass sich der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters schon allein aus der Analogie der Aufgabenstellungen ergeben würde. Nach Überzeugung des Senats deutet hier der Umstand, dass es bei einer lang bekannten Problemstellung bei einem weit verbreiteten Massenprodukt dennoch nicht zu einer scheinbar einfachen Lösung gekommen ist, darauf hin, dass ein erfinderischer Schritt vorliegen muss. Ebenso ist sich der Senat bewusst, dass es gerade im Kraftfahrzeugbereich seit langem sogenannte Durchführungstüllen vgl. z. B. Katalog der Ernst Hess AG a. a. O. gibt, die die Form eines Ringes mit U-förmigem Querschnitt aufweisen, die erfindungsgemäß auf die umlaufende Rippe aufgezogen werden könnten. Dass auch dieser, dem Fachmann an sich aus seiner allgemeinen Lebensund Berufserfahrung bekannte Stand der Technik jahrzehntelang nicht dazu geführt hat, solche Tüllen auch im Inneren von Steckverbindern einzusetzen, muss als Indiz für das Vorliegen eines erfinderischen Schrittes gewertet werden. Auch hierzu stellt der Senat fest, dass eine jeweils voneinander isolierte Betrachtung einzelner Teilmerkmale des Streitgegenstandes der Sache nicht gerecht werden kann. Im vorliegenden Fall stellt weder die Dichtung in Form eines Ringes mit U-förmigem Querschnitt die Erfindung dar, noch das Aufziehen einer solchen Dichtung auf einen beliebigen damit korrespondierenden Rand eines Gehäusedurchbruchs. Vielmehr liegt hier ein Fall vor, an dem deutlich wird, dass die Erfindung aus der Gesamtheit aller im Schutzanspruch 1 genannten Merkmale besteht.

Den übrigen Druckschriften, die im Verfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung sowie in den Schriftsätzen der Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung genannt wurden, konnte der Senat noch weniger entnehmen, was den Fachmann dazu veranlasst haben könnte zu einer Steckdose zu gelangen, wie sie im geltenden Schutzanspruch 1 des Streitpatents definiert ist. Im Übrigen hat auch die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung Derartiges nicht mehr vorgebracht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO.

Müllner Groß J. Müller Fa






BPatG:
Beschluss v. 27.10.2010
Az: 35 W (pat) 427/09


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