Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Februar 2007
Aktenzeichen: 33 W (pat) 264/04

(BPatG: Beschluss v. 13.02.2007, Az.: 33 W (pat) 264/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Beschwerde des Mandanten gegen die Zurückweisung der Anmeldung der Wortmarke "Die Bank mit doppelt guten Zinsen" wurde vom Bundespatentgericht abgelehnt. Die Markenstelle hatte die Marke zurückgewiesen, da sie nicht als betriebskennzeichnendes Herkunftsmerkmal, sondern als werblicher Slogan angesehen wurde. Die Anmelderin argumentiert hingegen, dass die Markenstelle die Grundsätze der Rechtsprechung zur Unterscheidungskraft von Werbeslogans nicht richtig berücksichtigt habe. Sie betont, dass die Marke nicht nur kurz, originell und prägnant sei, sondern auch mehrdeutig und interpretationsbedürftig. Sie könne sich auf die Gewährung von (doppelt) guten Zinserträgen und die Möglichkeit, diese in soziale Zwecke zu investieren, beziehen. Der Senat des Bundespatentgerichts hält jedoch fest, dass die angemeldete Marke als werblich beschreibende Aussage über die von einer Bank angebotenen Zinserträge zu verstehen ist. Die Senatsrecherche hat gezeigt, dass Finanzdienstleistungen häufig mit ähnlichen Slogans beworben werden. Daher fehlt der Marke jegliche Unterscheidungskraft. Es spielt dabei keine Rolle, wie die Anmelderin den Slogan verstanden haben möchte. Daher wurde die Beschwerde zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 13.02.2007, Az: 33 W (pat) 264/04


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Anmeldung der Wortmarke Die Bank mit doppelt guten Zinsenfür Klasse 36: Bankgeschäfte, Sparkassengeschäfte, finanzielle Beratung, Vergabe von Darlehen, Erteilung von Finanzauskünften, Finanzierungen, Kreditvermittlung, Finanzanalysen, Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds, Ausgabe von Reiseschecks, Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke, finanzielle Förderung, Beleihen von Gebrauchsgütern, Börsenkursnotierung, Übernahme von Bürgschaften, Kautionen, Effektengeschäfte, Factoring, finanzielle Schätzungen (Versicherungs-, Bank-, Grundstücksangelegenheiten), Geldwechselgeschäfte, Investmentgeschäfte, Gewährung von Teilzahlungskrediten, Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten, Ausgabe von Kreditkarten, Leasing, Lombardgeschäfte, Scheckprüfung, Vermögensverwaltung durch Treuhänder, Vermögensverwaltung, Depotverwahrung von Wertsachenist mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 vom 16. September 2004 durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen worden. Nach Auffassung der Markenstelle handelt es sich bei der angemeldeten Marke nicht um ein betriebskennzeichnendes Herkunftsmerkmal, sondern um einen Slogan, der in werbemäßiger Form qualitätsrühmend darauf hinweise, dass es hier um Produkte bzw. Leistungen "auf dem Sektor der (guten) Zinsvergabe" gehe. Er beinhalte, dass die ihn verwendende Bank durchaus in der Lage sein könne, einen höheren als den marktüblichen Zins anzubieten. Auch könne sich der "doppelt" gute Zins auf die Tatsache beziehen, dass die erwirtschafteten Zinserträge (teilweise) sozialen Zwecken zu Gute kämen. Ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde die Marke als allgemeine Anpreisung auffassen, die dem Kunden die besonderen Vorzüge des Anbieters in schlagwortartiger Weise nahe bringen solle. Die sprachüblich gebildete Anmeldemarke weise keine fantasievolle Originalität oder Eigentümlichkeit auf, die geeignet wäre, die Unterscheidungskraft zu begründen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, dass die Markenstelle die Grundsätze der Rechtsprechung zur Unterscheidungskraft von Werbeslogans nicht richtig berücksichtigt habe. Insbesondere fordere diese Rechtsprechung keine "besondere Originalität" oder einen "erheblichen fantasievollen Überschuss". Die Markenstelle habe das im angemeldeten Slogan enthaltene Wort "gut" mit dem Begriff "so hohen" gleichgesetzt und damit die sprachregelwidrige Bildung des Slogans verkannt. Das Wort "gut" werde weder mit dem Ausdruck "so hohen" noch gar mit der Steigerungsform "doppelt guten" an Stelle von "besseren" gebildet. Der angemeldete Slogan beziehe seine Unterscheidungskraft aus dem sprachunüblich gebildeten Bestandteil "doppelt guten Zinsen", der keineswegs beschreibend sei, sondern gerade die Phantasie anrege und vielfache Interpretationsmöglichkeiten eröffne. Nichts anderes ergebe sich im Übrigen aus dem mit der Ladung übersandten Ergebnis der Senatsrecherche, die keinerlei Treffer hinsichtlich der Wortfolgen doppelt gut" oder "doppelt guten Zinsen" ergeben habe.

Neben der o. g. Interpretationsmöglichkeit bleibe außerdem der von der Anmelderin beabsichtigte Sinngehalt bestehen, dass dem Kunden die Möglichkeit geboten werde, erwirtschaftete Zinserträge ganz oder teilweise für soziale Zwecke zu spenden. Bei dieser Interpretation stehe das Wort "gut" für den mit der Spende verfolgten Zweck. Dabei handele es sich jedoch um ein vom eigentlichen Bankprodukt unabhängiges Rechtsgeschäft. Insoweit beschreibe das Wort "gut" gerade nicht die Zinsen, sondern einen davon losgelösten Zweck. Die Anmeldemarke kombiniere durch die Wortfolge "doppelt gut", die insoweit für den Sinngehalt "in zweifacher Weise" stehe, in prägnanter und kurzer Weise diese beiden völlig voneinander abweichenden Bedeutungsgehalte. Denn die Zinsen seien einerseits "gut" im Sinne von marktüblich, andererseits könne mit der Spende der Zinserträge ein "guter" Zweck erfüllt werden. Der angemeldete Slogan sei folglich nicht nur kurz, originell und prägnant, sondern auch mehrdeutig und interpretationsbedürftig. Somit erfülle er die Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans.

Der von der Markenstelle als "nahe liegend" angenommene Sinngehalt, es würden "doppelt so hohe Zinsen wie die Konkurrenz" geboten, sei hingegen absolut fernliegend und auch nicht von der Markenanmelderin beabsichtigt. Nahe liegend und beabsichtigt sei vielmehr die mehrdeutige Aussage, dass die Markenanmelderin eine Bank sei, deren Zinsen doppelt gut seien, da diese einerseits "gut" im Sinne von marktüblich, andererseits "gut" im Sinne von mildtätig verwendbar seien. Auch sei das grammatische Verständnis der Markenstelle falsch. Die Angabe "doppelt" werde in der deutschen Sprache nicht zur Bildung des Komparativs verwendet, so dass die Wortfolge "doppelt gut" gerade im Hinblick auf das Wort "Zinsen" als eigentümlich zu bezeichnen sei.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung, an der die Anmelderin nicht teilgenommen hat, sind der Anmelderin Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet. Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung weist nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).

Die angemeldete Wortfolge "Die Bank mit doppelt guten Zinsen" stellt eine vollständige und - entgegen der Auffassung der Anmelderin - auch sprachüblich aufgebaute werblichbeschreibende Aussage über die von einer Bank angebotenen Zinserträge dar. Mit ihr wird auf die Gewährung besonders (doppelt) vorteilhafter Zinserträge hingewiesen, die der Kunde bei Inanspruchnahme entsprechender Bankdienstleistungen erzielen kann. Dabei kann es dahinstehen, ob die angemeldete Wortfolge eine finanztechnisch korrekte Sachaussage darstellt, oder einen gewissen Interpretationsspielraum für den Hintergrund der "doppelten Güte" bietet, zumal Zinserträge gemeinhin nur quantitativ, nicht aber qualitativ bemessen werden. Jedenfalls hat die Senatsrecherche gezeigt, dass Finanzdienstleistungen, insbesondere auch soweit sie Zinserträge erbringen, häufig in einer Form beworben werden, die dem angemeldeten Slogan entspricht. Der Slogan und seine inhaltliche Aussage werden daher als, wenn schon nicht finanztechnisch korrekt, so doch zumindest als werbeübliche beschreibende Aussage verstanden. Dazu wird zunächst auf Slogans verwiesen, die wie die Anmeldemarke mit der Wortfolge "Die Bank mit ..." beginnen:

www.hugbankheidelberg.de/_C1256C...:

"Die Bank mit dem Plus";

www.kreditfenster.de/s1-beamtekredit.html:

ABK - die Bank mit günstigen Krediten, Geldanlagen und ...";

http://finanzen.aol.de/Specialcreditplus/€osc=...:

"DIE BANK MIT DEM TÜV-SERVICE-SIEGEL";

www.spardan.de/aktuell_angebot_themen.html:

"Die Bank mit den zufriedensten Kunden sagt DANKE!";

www.ingdiba.at/jart/prj3/dibawebsite/main.jart:

"ING-DiBa - Die Bank mit dem Direktvorteil.";

http://kostenlosesgirokonto.com/banktagesgeld.html:

"DKB Bank & Tagesgeld: Die Bank mit dem attraktiven Tagesgeld";

www.finanzprodukte24.de/dkb_ag.html:

"DKB AG - die Bank mit dem kostenlosen Girokonto";

www.saliterbank.de/seiten/jubilaeum.html:

"175 Jahre Saliterbank - Die Bank mit Familien-Tradition".

Des Weiteren hat der Senat auch erkennbar beschreibende Verwendungen belegen können, in denen Zinsen als "gut" bezeichnet werden:

www.bawag.com/bawag/_Produkte/Privatkunden/Sparen/BAWAG_20...:

"Ihr Geld sicher veranlagen und gute Zinsen dafür bekommen, ...Mit dem BAWAG Sparbuch können Sie jederzeit über Ihr Erspartes verfügen und bekommen trotzdem gute Zinsen.";

http://ntv.immowelt.de/finanzieren/bausparen/index.asp€PaGID=...:

"Bausparen ist sicher und bringt gute Zinsen";

www.festgeldzinsen.info/:

"In Festgeld investieren und gute Zinsen verdienen";

www.marktlippe.de/ml/wirtschaftsnews/sparkassen_lippe/€sid=b1...:

"Gemeinsam für Familien in Not! Gute Zinsen für Sie!";

www.verbrauchernews.de/artikel/0000011047.html:

"Tagesgeldkonten online: Gute Zinsen nach langwierigem Einstieg".

Darüber hinaus konnte auch eine beschreibende, insbesondere werblichbeschreibende Verwendung der Steigerungsform "bessere Zinsen" und des Superlativs "beste Zinsen" belegt werden, was angesichts der im angemeldeten Slogan enthaltenen Wortfolge "... doppelt guten Zinsen" von Relevanz ist.

www.awd.de/relaunch/deutschland/de/index/vermoegen__anlage/...:

"Was die wenigsten wissen: Sparbriefe bieten kaum bessere Zinsen, ...";

www.netbank.de/NB/newsletter/newsletter_0906.html:

"Immer ein Gewinn: bessere Zinsen bei der NetBank und Bausparen für alle!";

http://www.focus.de/finanzen/ihr_geld/altersvorsorge/anschlussfinanzierung_aid_...:

"Für verlässliche Kunden müssen aber bessere Zinsen drin sein", sagt Arno Gottschalk, Baufinanzierungsexperte der Verbraucherzentrale ...";

www.ciao.de/Hanseatic_Bank_201080:

"Pro: freundlich guter Service, bessere Zinsen aufs Sparbuch Kontra: Filialnetz etwas dünn";

www.stiftungwarentest.de/online/geldanlage_banken.html:

"Sparer können ihr Geld dort ohne Angst vor Verlusten anlegen und auf noch bessere Zinsen warten";

www.umweltbank.de/kredit/index_baufinanzierung.html€/inhaltseiten/...:

"Bessere Zinsen durch mehr Ökologie";

www.tippscout.de/geldsparendirektbankhatoftbesserezinsenals sparbuch_...:

"Geld sparen: Direktbank hat oft bessere Zinsen als Sparbuch";

www.viando.de/ausschreibungen/Beste-Zinsen.asp:

"KREDITLEXIKON - Beste Zinsen - Unter Besten Zinsen sind beim Darlehen die geringsten Zinsen zu verstehen...";

www.welt.de/data/2001/03/29/483291.html:

"Runde Köpfe - beste Zinsen

... Wer heute in die Köpfe der Menschen investiert, der erhält morgen die besten Zinsen.";

www.hanseaticbank.de/anlageprodukte/tagesgeld/:

"Sie kennen das: Gute Zinsen bekommen Sie nur, wenn Sie Ihr Geld fest anlegen: Sie aber wollen beste Zinsen und flexibel auf Ihr Konto zugreifen€"

www.smil.de/main/sparen_und_anlegen/direkt/direkt/direkt_cash.htm:

"Sie möchten beste Zinsen für Ihr Tagesgeldkonto und alles elektronisch abwickeln€";

www.stiftungwarentest.de/shop/alle/alles/sp0054000,html:

"Die besten Zinsen für Ihr Geld!";

www.abendblatt.de/daten/2006/08/19/600041.html:

"Wo es die besten Zinsen gibt";

Darüber hinaus hat sich gelegentlich auch die Verwendung des Ausdrucks "doppelter" Zinserträge belegen lassen:

www.resi.at/resinr/firmen...:

"Doppelte Zinsen für neue Bausparer!";

http://www.sskduesseldorf.de/pkunden/anlage/renditesp/details.html:

"Auf Wunsch können Sie auch Ihre monatlich anfallenden Zinsen in eine Prämiensparanlage einzahlen, somit doppelt Zinsen kassieren und sich eine Prämie von bis zu 50% sichern.";

Entgegen der Behauptung der Anmelderin ist vom Senat schließlich auch der Ausdruck "doppelt gut" mehrfach in Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen belegt worden:

www.Hannoverscheleben.de/daten/pdf/hb_92pdf.pdf:

"HL RentInvest - Einfach doppelt gut";

www.spardahessen.de/pdf/hs_spardaaktuell_0806.pdf:

"Halb und halb - ist doppelt gut! ... bis zu 5,00% p. a. für 50% Ihrer Anlagesumme!";

www.ksksteinfurt.de/...:

"Denn die zwei Phasen der Geldanlage im Deka-Doppelpack sind einfach doppelt GUT: ...

Doppelt hält besser: Doppelt GUT ist auch die Anlage im neuen Deka-Garantiefonds.";

www.sparkassekraichgau.de/54b0250992118dda/pb.htm:

"Legen Sie jetzt doppelt gut an.";

http://www.santander.de/media/pdf/brosch_ren/Broschuere_BestInvest.pdf: "Santander BestInvest: Einfach doppelt gut!";

www.dresdnerbank.de/medienservice.php€artikel_drucken=inside060601:

"Die Riester-Rente ist doppelt gut durch Zulagen und mögliche zusätzliche Steuervorteile.";

www.finanzdienstleistungenhessenthueringen.de/privat/pbausparen.html:

"Bausparen - Doppelt gut";

www.sparkassenordhorn.de/sparen_und_anlegen/s_extra_zins_duett/details.php:

"Einfach doppelt gut: Sparkassen-Extra Zins-Duett.".

Zwar ist die im angemeldeten Slogan enthaltene Wortfolge "... mit doppelt guten Zinsen" in exakt dieser Form nicht belegt worden. Abgesehen vom Wort "doppelt" (s. insoweit aber oben) handelt es sich jedoch um eine korrekte Dativbildung (vgl. den bereits oben genannten Beleg www.kreditfenster.de/s1-beamtekredit.html:

"ABK - die Bank mit günstigen Krediten, Geldanlagen und ..."). Unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses der Senatsrecherche bedarf es keiner weiteren Erläuterung, dass sich der angemeldete Slogan "Die Bank mit doppelt guten Zinsen" in seiner werbesprachlich üblichen Bildung nahtlos in die o. g. sachlich und/oder werblich beschreibenden Wendungen einfügt.

Der an solche und ähnliche Slogans und Umschreibungen gewöhnte Verkehr wird die angemeldete Marke daher ohne weiteres als Hinweis darauf verstehen, dass die Dienstleistungen von einer Bank angeboten werden, die für doppelt vorteilhafte Zinserträge sorgt. Letzteres wird angesichts der mit Kapitalanlagen vordergründig bezweckten Rendite in erster Linie als Hinweis auf zweifache bzw. zweimalige Zinserträge verstanden, etwa in Form der häufig angebotenen Verknüpfung von Zinsen mit einem Bonus oder z. B. als Herausstellung eines Zinseszinseffekts. Soweit die Marke hierbei eine begriffliche Unschärfe aufweist, da aus ihr allein keine Hinweise auf die genaue Art des doppelten Zinsvorteils hervorgehen, handelt es sich lediglich um die allen Oberbegriffen immanente begriffliche Weite. Sie vermag ebenso wenig den beschreibenden Begriffsinhalt zu beseitigen, wie etwa bei dem noch weiteren, aber zweifellos nicht unterscheidungskräftigen Begriff "vorteilhaft". Dementsprechend wird der Verkehr auch ohne Weiteres von (umgekehrt) niedrigen bzw. günstigen Zinsen ausgehen, soweit entsprechende Dienstleistungen, bei denen Darlehenszinsen verlangt werden, mit der Marke gekennzeichnet sind (z. B. die beanspruchte Dienstleistung "Gewährung von Teilzahlungskrediten"). Wegen des damit im Vordergrund stehenden beschreibenden Gehalts für die allesamt dem Bereich der Finanzdienstleistungen unterfallenden Dienstleistungen fehlt der Marke jegliche Unterscheidungskraft.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Anmelderin den Slogan als fantasievolle Umschreibung ihres Produkts verstanden wissen will. Soweit sie Finanzprodukte anbietet, bei denen die Kunden die Möglichkeit haben, Zinserträge ganz oder teilweise für soziale Zwecke zu spenden, geht dieser persönliche Hintergrund weder aus dem Inhalt der Marke noch der Fassung des Dienstleistungsverzeichnisses hervor. Vielmehr ist bereits oben unter Hinweis auf tatsächliche Anhaltspunkte erläutert worden, wie der nachweislich an solche und ähnliche Bezeichnungen gewöhnte Verkehr den angemeldeten Slogan versteht, wenn er ihm ohne Zusatzinformationen als Kennzeichnung der beanspruchten Dienstleistungen entgegentritt. Unter diesen Umständen kommt es auch nicht mehr darauf an, dass der Senat eine weitere Bank ermittelt hat, die als religiös orientiertes Kreditinstitut damit wirbt, Anlagegelder der Kunden zur zinsgünstigen Kreditvergabe für Gemeindeprojekte zu verwenden, was sie mit dem Ausdruck "- so ist Ihr Geld doppelt gut angelegt!" ausdrückt (vgl. www.skbbadhomburg.de/editierbare_seiten/sparen-_und_helfen.html).

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.






BPatG:
Beschluss v. 13.02.2007
Az: 33 W (pat) 264/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/3fdf30e94d6e/BPatG_Beschluss_vom_13-Februar-2007_Az_33-W-pat-264-04




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