Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 26. November 2002
Aktenzeichen: 10 W 107/02

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 26.11.2002, Az.: 10 W 107/02)

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach der nach der Kostengrundentscheidung erstattungsberechtigte Streitgenosse unabhängig von einer tatsächlichen Zahlung der Kostenschuld Erstattung der vollen Anwaltskosten verlangen kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenfestsetzungsbe-schlüsse I und II des Landgerichts Kleve - Rechtspflegerin - vom 17.07.2002 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Gründe

I. Das Landgericht Kleve traf im Urteil vom 10.05.2002 (Bl. 163 ff GA) folgende Kostengrundentscheidung:

"Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu 100 %.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 81 % und die Beklagte zu 1) zu 19 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 61 % und die Beklagte zu 1) zu 39 %."

Auf Antrag der Klägerin sowie der Beklagten erfolgte mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen I und II vom 17.07.2002 (Bl. 185 ff GA), auf die Bezug genommen wird, die Festsetzung der Kosten. Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse wurden der Klägerin am 26.07.2002 zugestellt.

Mit am 02.08.2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, dass der siegreiche Beklagte zu 2) entgegen der erfolgten Festsetzung nur eine seinem Kopfteil entsprechende Erstattung der Kosten des gemeinsamen Anwalts beanspruchen könne. Überdies sei unzutreffenderweise bei den von der Klägerin an die Beklagte zu 1) zu erstattenden Kosten eine volle - statt anteilige - Erhöhungsgebühr berücksichtigt worden.

Das Landgericht Kleve - Rechtspflegerin - hat der Erinnerung gemäß Beschluss vom 15.08.2002 (Bl. 197 GA) nicht abgeholfen.

II. Das als "Erinnerung" bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin ist als sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse zulässig, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RPflG. Es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach der nach der Kostengrundentscheidung erstattungsberechtigte Streitgenosse unabhängig von einer tatsächlichen Zahlung der Kostenschuld Erstattung der vollen Anwaltskosten verlangen kann (vgl. Senat JurBüro 1993, 355; Beschluss vom 02.11.1993 - 10 W 136-142/93 OLGR 1994, 60; JurBüro 1973, 220; OLG Hamm MDR 1994, 102 f; Rpfleger 1995, 181 f).

a. Der Senat hält es nach wie vor nicht für gerechtfertigt, den obsiegenden Streitgenossen mit Risiken zu belasten, die er nicht tragen müsste, wenn er von vornherein einen eigenen Anwalt beauftragt hätte.

Die vorherrschende Ansicht gibt dem obsiegenden Streitgenossen gegen den Prozessgegner allerdings nur einen Erstattungsanspruch in Höhe der auf ihn im Innenverhältnis entfallenden, nach Kopfteilen zu berechnenden Kosten (vgl. OLG Dresden NJW-RR 1999, 293 f mwN; OLG Bamberg FamRZ 1996, 886; OLG München MDR 1994, 215; Rpfleger 1995, 519; OLG Koblenz MDR 1994, 102; OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 316; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rn. 69 mwN; Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort "Streitgenossen"). Begründet wird dies damit, dass der obsiegende Streitgenosse nach § 91 Abs. 1 ZPO nur die Kosten erstattet verlangen könne, die ihm tatsächlich auf Dauer erwachsen. Das aber seien regelmäßig nur die anteiligen Kosten, da es keinen Erfahrungssatz gebe, der Rechtsanwalt werde gerade den obsiegenden Streitgenossen auf die volle Summe in Anspruch nehmen. Eine Ausnahme sei allerdings dann zu machen, wenn der obsiegende Streitgenosse glaubhaft mache, dass er aufgrund besonderer Umstände die vollen Gebühren des gemeinsamen Rechtsanwaltes zu tragen habe (vgl. OLG Dresden aaO; OLG München Rpfleger 1995, 519 mwN).

Diese Ansicht mag im Regelfall zu sachgerechten Ergebnissen führen. Sie führt jedoch dann zu Unbilligkeiten, wenn der obsiegende Streitgenosse von dem gemeinsamen Anwalt über den entsprechenden Kopfteil hinaus in Anspruch genommen werden kann. Die Vertreter der genannten Ansicht versuchen zwar, diese auf der Hand liegende Unbilligkeit auszugleichen, indem sie Ausnahmen von der anteiligen Kostenerstattung zulassen. Insoweit besteht jedoch schon in Bezug auf die Voraussetzungen der Ausnahmen Uneinigkeit. Während die Ausnahme für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des anderen Streitgenossen wohl nicht in Streit steht, gehen die Meinungen darüber auseinander, ob weitergehende Ausnahmen, etwa interne Vereinbarungen der Streitgenossen, zu berücksichtigen sind (vgl. OLG München Rpfleger 1995, 519 mwN; OLG Koblenz MDR 1994, 102). In jedem Fall aber trägt der obsiegende Streitgenosse nach der Gegenansicht das Risiko, vorzutragen und glaubhaft zu machen, dass er von dem gemeinsamen Anwalt tatsächlich auf einen höheren als seinem Kopfteil entsprechenden Betrag in Anspruch genommen werden kann. Sollte dies nicht zum Erfolg führen, ist der obsiegende Streitgenosse mit dem Risiko belastet, den auf den anderen Streitgenossen entfallenden Kostenanteil ggfls. von diesem beizutreiben.

Diese Schlechterstellung des obsiegenden Streitgenossen ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil der unterlegene Prozessgegner letztlich bessergestellt wird als er stünde, wenn die Streitgenossen jeweils einen eigenen Anwalt beauftragt hätten. Vor diesem Hintergrund ist es unabdingbar, die Konfliktlage zwischen dem Anspruch des obsiegenden Streitgenossen auf volle Freistellung von seiner Kostenschuld einerseits und der Beteiligungspflicht des unterlegenen Streitgenossen an den Kosten andererseits zu Lasten des unterlegenen Prozessgegners zu lösen (vgl. auch LAG Köln MDR 2001, 357). Dieses Ergebnis steht letztlich auch in Einklang mit § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO.

b. Überdies erscheint es nicht zweckmäßig, das Kostenfestsetzungsverfahren mit unter Umständen schwierigen Fragen der materiellrechtlichen Ausgleichsansprüchen der Streitgenossen untereinander zu belasten. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist als ein förmliches, auf eine rasche betragsmäßige Ausfüllung der Kostengrundentscheidung gerichtetes Verfahren im Gegensatz zu einem prozessualen Erkenntnisverfahren nicht dazu geeignet, mögliche materiellrechtliche Ausgleichungs- und Freistellungsansprüche der Streitgenossen untereinander zu überprüfen und in die Kostenfestsetzung einzubeziehen (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1995, 181; LAG Köln MDR 2001, 357). Dabei steht außer Zweifel, dass Rechtspfleger auch in der Lage wären, glaubhaft zu machende tatsächliche Umstände zu beurteilen und ggfls. zu berücksichtigen, die eine Festsetzung der ausnahmsweise über den Kopfteil hinausgehenden Kosten rechtfertigen (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1996, 886). Problematisch wäre jedoch die vorrangige Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme von der nur anteiligen Kostenerstattung zuzulassen sind; hierüber besteht - wie bereits erwähnt - Uneinigkeit, mit deren näherer Klärung das Kostenfestsetzungsverfahren nicht belastet werden sollte.

2. Der Einwand der Klägerin, bei den von der Klägerin an die Beklagte zu 1) zu erstattenden Kosten sei die volle Erhöhungsgebühr berücksichtigt worden, ist unbegründet. Der Grundsatz, dass diese Gebühr jedem Streitgenossen mit der Quote als alleinige Belastung zuzuordnen ist, die seinem Kopfteil entspricht, wird durch die angefochtenen Beschlüsse nicht verletzt. Die von der Klägerin zu tragenden Kosten der Beklagten zu 1) sind vielmehr ohne die Erhöhungsgebühr ermittelt worden. Die Erhöhungsgebühr wurde nur herangezogen, um den Erstattungsanspruch der Höhe nach zu begrenzen auf die Kosten, die der gemeinsame Prozessbevollmächtigte gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BRAGO maximal fordern kann.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 930,23 EUR

Kostenfestsetzungsbeschluss I: 849,15 EUR

Kostenfestsetzungsbeschluss II: 81,08 EUR






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Beschluss v. 26.11.2002
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