Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Mai 2005
Aktenzeichen: 26 W (pat) 160/04

(BPatG: Beschluss v. 04.05.2005, Az.: 26 W (pat) 160/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die für die Waren und Dienstleistungen

"Möbel, Spiegel, Rahmen, Stühle, Polstersessel, Hocker, Sofas, Liegen, Garderoben, Betten, Tische, Bänke, Regale, Schränke; Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten"

eingetragene Wort-/Bildmarke 302 60 096 ist Widerspruch erhoben aus der Marke 300 84 100 NOW!

die ua für Waren der Kl. 20 "Möbel und deren Teile; Spiegel, Rahmen" sowie Dienstleistungen der Kl. 35 "Veranstaltung von Ausstellungen oder Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Vermittlung von Werbung im Internet" geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Obwohl sich z.T. identische Waren gegenüberstünden und von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen sei, hielten die Vergleichszeichen den erforderlichen überdurchschnittlichen Abstand ein. Bei der Gegenüberstellung der beiden Marken sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um einsilbige Wörter handele, bei denen Abweichungen in einzelnen Lauten bzw. Buchstaben stärker ins Gewicht fielen. Zudem wirke sich der Umstand aus, dass es sich bei "NOW" um ein geläufiges englisches Wort mit der Bedeutung "jetzt" handele. Es sei deshalb überwiegend von einer englischen Aussprache wie "nau" auszugehen, zumal die Endung "-ow" im Deutschen eher selten sei. Hinsichtlich der angegriffenen Marke "smow" dränge sich keine bestimmte Aussprache auf. Wegen der Ähnlichkeit zum bekannten englischen Begriff "snow" müsse allerdings mit einer Aussprache wie etwa "smou" gerechnet werden. In Betracht komme ferner eine deutsche Aussprache wie "smo" oder "smof". Sollten beide Kennzeichnungen deutsch wie "smo/smof" bzw. "no/nof" wiedergegeben werden, reichten die Konsonanten "sm" und "n" an den besonders exponierten Wortanfängen aus, um erhebliche Verwechslungen auszuschließen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 20 und 35 begehrt. Ihrer Ansicht nach sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen verwechselbar.

Zur Begründung verweist sie auf die zumindest teilweise Identität der beiderseitigen Waren der Klasse 20 und die ihrer Ansicht nach bestehende hochgradige Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen der Klasse 35. Gerade in klanglicher Hinsicht halte die jüngere Marke nicht den erforderlichen erhöhten Markenabstand ein. Dass "NOW" ein Wort des englischen Grundwortschatzes sei, verhindere nicht eine klangliche Verwechslungsgefahr, denn es bestehe immer noch die Möglichkeit, dass ein Teil des Verkehrs es wie "nof" bzw. "no" ausspreche. Da "smow" als Phantasiewort auch "smo" oder "smof" ausgesprochen werden könne und die Unterschiede am Markenanfang nicht besonders ins Gewicht fielen, weil das "s" klanglich untergehe, bestehe bei ungünstigen Übermittlungsbedingungen durchaus die Gefahr klanglicher Verwechslungen.

Demgemäß beantragt die Widersprechende die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und Löschung der angegriffenen Marke für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 20 und 35.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Er verteidigt die angefochtenen Beschlüsse. Gegen eine klangliche Verwechslungsgefahr spreche, dass "(smow)" an den englischen Begriff "snow" erinnere, weshalb der Verkehr die Marke wie "smou" ausspreche. Andernfalls sei mit einer Aussprache gemäß der Schreibweise wie "smow" zu rechnen. Die Widerspruchsmarke "NOW!" sei dagegen ein bekannter englischer Begriff mit der Bedeutung "nun, jetzt", der wie "nau" artikuliert werde. Durch das Ausrufezeichen werde der Sinngehalt der Kennzeichnung noch betont. Im übrigen handele es sich um kurze Marken, bei denen bereits geringfügige Abweichungen eine klangliche Unterscheidbarkeit gewährleisteten.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH GRUR 1998, 922 - Canon).

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist im vorliegenden Fall von Identität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind ua für Einrichtungsgegenstände der Klasse 20 bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich zu bewerten. An den Abstand der Vergleichsmarken sind deshalb erhebliche Anforderungen zu stellen, denen die angegriffene Marke aber gerecht wird.

Entgegen der von der Widersprechenden vertretenen Auffassung besteht zwischen den Marken "(smow)" und "NOW!" nicht die Gefahr klanglicher Verwechslungen.

Bei der Beurteilung des klanglichen Gesamteindrucks von Kennzeichnungen kommt es vorrangig auf die Silbenzahl, Silbengliederung und Vokalfolge an. Wortanfänge werden im allgemeinen stärker beachtet als die übrigen Markenteile. Das gilt besonders in den Fällen, in denen die Endungen nicht markant in Erscheinung treten oder wenig einprägsam gebildet sind. Einen wesentlichen Einfluß auf die Ähnlichkeit hat die Länge der Vergleichswörter. So werden Kurzwörter durch einzelne Abweichungen im Verhältnis stärker beeinflusst als längere Markenwörter. Auch bleiben kurze Wörter besser und genauer in der Erinnerung (vgl dazu Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. § 9 Rdnr 176 ff, 192 mwN).

Hier stehen sich die einsilbigen Wörter "smow" und "NOW" gegenüber. Bei der Widerspruchsmarke "NOW!" handelt es sich für den angesprochenen Verkehr um ein geläufiges englisches Wort, dessen Sinngehalt "jetzt" durch das nachfolgende Ausrufezeichen betont wird. Es ist deshalb weit überwiegend von einer englischen Aussprache dieses Wortes wie "nau" auszugehen. Bei der angegriffenen Marke "smow" ist wegen der Ähnlichkeit zu dem bekannten englischen Begriff "snow" ebenfalls mit einer englischen Aussprache wie "smou" zu rechnen. Auch soweit beide Kennzeichnungen deutsch wie "no(w)" bzw. "smo(w)" wiedergegeben werden sollten, reichen die unterschiedlichen Anfangskonsonanten "sm" und "n" aus, erhebliche klangliche Verwechslungen der Kurzzeichen auszuschließen. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass Einrichtungsgegenstände in der Regel auf Sicht und mit Bedacht ausgewählt werden.

Der Beschwerde musste deshalb der Erfolg versagt werden.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1 MarkenG bestand kein Anlaß.

Kraft Reker Friehe-Wich Ju






BPatG:
Beschluss v. 04.05.2005
Az: 26 W (pat) 160/04


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