Landgericht Cottbus:
Beschluss vom 26. September 2005
Aktenzeichen: 24 Qs 65/05, 24 Qs 74/05

(LG Cottbus: Beschluss v. 26.09.2005, Az.: 24 Qs 65/05, 24 Qs 74/05)

Tenor

Auf die Beschwerde vom 04.02.2005 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Guben vom 05.08.2004 dahingehend abgeändert, dass die dem Rechtsanwalt K. aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen anderweitig auf 876,84 Euro festgesetzt werden.

Auf die Beschwerde vom 25.01.2005 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Guben vom 05.08.2004 dahingehend abgeändert, dass die dem Rechtsanwalt F. aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen anderweitig auf 907,10 Euro festgesetzt werden.

Der Beschwerdewert für die Beschwerde des Rechtsanwaltes F. wird auf 181,71 Euro und der Beschwerdewert für die Beschwerde des Rechtsanwaltes K. ebenfalls auf 180,63 Euro festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer Rechtsanwalt K. war für den Angeklagten L. als Pflichtverteidiger bestellt. Der in der selben Kanzlei tätige Beschwerdeführer Rechtsanwalt F. war als Pflichtverteidiger für den Angeklagten B. bestellt.

Der Beschwerdeführer Rechtsanwalt K. nahm eine Informationsreise zur JVA Cottbus am 19.03.2004 vor, in welcher sein Mandant inhaftiert war. Der Beschwerdeführer Rechtsanwalt F. nahm eine solche Informationsreise zu seinem ebenfalls inhaftierten Mandanten am 12.03.2004 vor. Hauptverhandlungstermin fand am 06.04.2004 gegen beide Angeklagten zusammen statt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 08.04.2004 begehrte der Beschwerdeführer Rechtsanwalt F. die Festsetzung für eine Vorverfahrensgebühr nach §§ 97 Abs. 1, 84 BRAGO i. H. v. 125 Euro, die Festsetzung einer Gebühr für die Hauptverhandlung gemäß §§ 97 Abs. 1, 83 Abs. 1 BRAGO i. H. v. 250 Euro. Des Weiteren wird die Postpauschale gemäß § 26 BRAGO geltend gemacht sowie Schreibauslagen nach § 27 BRAGO.

Der Beschwerdeführer Rechtsanwalt F. macht die Reisekosten gemäß § 28 BRAGO für eine Informationsfahrt am 12.03.2004 zu seinen inhaftierten Mandanten in der JVA Cottbus i. H. v. 180,36 Euro geltend. Des Weiteren werden Reisekosten zum Termin am 06.04.2004 i. H. v. 187,92 Euro geltend gemacht. Zudem begehrt der Beschwerdeführer Rechtsanwalt F. Tage- und Abwesenheitsgeld für diese beiden Tage.

Zuzüglich Umsatzsteuer hat der Beschwerdeführer Rechtsanwalt F. einen Betrag von 1.052,10 Euro geltend gemacht.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 16.04.2004 begehrt der Beschwerdeführer Rechtsanwalt K. die Festsetzung einer Vorverhandlungsgebühr i. H. v. 125 Euro, einer Hauptverhandlungsgebühr i. H. v. 250 Euro, die Auslagenpauschale i. H. v. 15,00 Euro. Des Weiteren werden Kosten für Fotokopien geltend gemacht. Auch der Rechtsanwalt K. macht Fahrtkosten für eine Informationsfahrt in die JVA Cottbus zu dem inhaftierten Mandanten am 12.03.2004 i. H. v. 178,20 Euro sowie Fahrtkosten für den Hauptverhandlungstermin von Braunschweig nach Guben in Höhe von 189 Euro geltend. Des Weiteren wird Abwesenheitsgeld für diese beiden Tage begehrt.

Der Beschwerdeführer Rechtsanwalt K. beantragt die Festsetzung von insgesamt, also einschließlich Umsatzsteuer, 1.021,84 Euro.

Die Vergütung des Rechtsanwalts K. wurde unter Halbierung der jeweiligen Fahrtkosten für eine Informationsfahrt nach Cottbus sowie für die Fahrt nach Guben zum Hauptverhandlungstermin und unter Streichung der Vorverfahrensgebühr auf 667,31 Euro festgelegt.

Auch für den Rechtsanwalt F. wurden unter Streichung der Vorverfahrensgebühr und unter Halbierung der Reisekosten für die Informationsfahrt und die Fahrt zum Hauptverhandlungstermin die Kosten auf insgesamt 696,31 Euro festgesetzt.

Zur Begründung wurde durch das Amtsgericht jeweils darauf hingewiesen, dass in einer Kanzlei tätige Pflichtverteidiger zweckmäßigerweise gemeinsam eine Informationsfahrt zu den inhaftierten Mandanten hätten durchführen können. Des Weiteren wäre es zweckmäßig gewesen, wenn beide Verteidiger mit dem gemeinsamen Auto zum Hauptverhandlungstermin anreisen würden. Die Kosten für die Anreise mit dem eigenen Fahrzeug seien daher zur sachgerechten Durchführung der Verteidigung nicht erforderlich gewesen.

Des Weiteren sei die Vorverhandlungsgebühr zu streichen, da beide Verteidiger erst im gerichtlichen Verfahren tätig wurden.

Gegen diesen Beschluss richten sich die Erinnerungen des Rechtsanwalts K. vom 20.08.2004 und des Rechtsanwaltes F. vom 25.08.2004.

Beide Beschwerdeführer wenden sich nicht gegen die Absetzung der vorgerichtlichen Gebühr, sondern lediglich gegen die Halbierung der Reisekosten für die Informationsreise und die Reise zum Hauptverhandlungstermin. Zur Begründung wird angeführt, dass es nicht zumutbar sei, dass zwei Rechtsanwälte - auch wenn sie in einer Kanzlei tätig seien - mit nur einem Auto zur Besprechung mit dem Mandanten bzw. zum Hauptverhandlungstermin anreisen würden.

Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht hat der Erinnerung der Beschwerdeführer nicht abgeholfen und die Sache der zuständigen Richterin zur Entscheidung vorgelegt.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Guben vom 19.01.2005 wurde den Erinnerungen der Rechtsanwälte K. und F. nicht abgeholfen.

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren Beschwerden. Die Beschwerde des Rechtsanwalts F. vom 25.01.2005 ist am 26.01.2005 beim Amtsgericht eingegangen. Die Beschwerde des Rechtsanwalts K. vom 04.02.2005 ist am selben Tag beim Amtsgericht Guben eingegangen.

Der Bezirksrevisor wurde gehört.

II.

Die gemäß § 98 Abs. 3 BRAGO statthaften Beschwerden sind gem. §§ 304 ff. StPO zulässig. Sie sind auch in der Sache begründet.

19Die vom Gericht bestellten Pflichtverteidiger können die erforderlichen Reisekosten für einen Besprechungstermin und für die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins geltend machen. Soweit die Fahrtkosten jeweils für den Besprechungstermin und für die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins halbiert wurden, weil beide Rechtsanwälte der gleichen Kanzlei entstammen und ihnen eine gemeinsame Anreise möglich gewesen sei, kann diesem durch das Beschwerdegericht nicht gefolgt werden.

20Dies versteht sich für die Wahrnehmung eines Informationsgespräches mit dem inhaftierten Mandanten für die Kammer von selbst.

21Soweit darauf abgestellt wird, dass beide Verteidiger an einen Besprechungstermin in die Justizvollzugsanstalt zu ihren jeweiligen Mandanten hätten fahren können, muss berücksichtigt werden, dass jeder der betroffenen Rechtsanwälte über eigene Mandanten verfügt und eine eigene Terminsorganisation wahrnehmen muss. Dass es Schwierigkeiten bereitet, einen einheitlichen Termin zu finden, ist für die Kammer bei Rechtsanwälten nachvollziehbar. Es war keinem der beiden Rechtsanwälte zuzumuten, eventuell bereits anberaumte Gerichtstermine bzw. Besprechungstermine mit den jeweiligen Mandanten aufzuheben bzw. zu verlegen, um gemeinsam mit dem anderen Kollegen einen Termin in der Justizvollzugsanstalt mit dem Mandanten wahrzunehmen.

22Es war den Beschwerdeführern auch nicht zuzumuten, zu dem Hauptverhandlungstermin in einem gemeinsamen Fahrzeug zu fahren. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass beide Verteidiger auch zu dem Termin mit der Deutschen Bahn bzw. anderen öffentlichen Verkehrsmitteln hätten anreisen können. Auch in diesem Fall hätten die anfallenden Fahrtkosten für beide Rechtsanwälte erstattet werden müssen. Des Weiteren sind für das Gericht viele Gründe denkbar, aus welchen eine gemeinsame Anfahrt zum Termin scheitern könnte.

Nach alledem waren die Reisekosten, wie von den Verteidigern beantragt, jeweils in voller Höhe zugrunde zu legen. Die dem Rechtsanwalt F. aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung setzt sich wie folgt zusammen:

Gebühr für die Hauptverhandlung250,00 EuroPostpauschale 15,00 EuroSchreibauslagen 36,70 EuroReisekosten Informationsfahrt180,36 EuroAnreise zum Hauptverhandlungstermin187,92 EuroAbwesenheitsgeld Informationsfahrt 56,00 EuroHauptverhandlungstermin 56,00 Euro 781,98 Eurozzgl 16% Umsatzsteuer125,12 Euro 907,10 EuroDie Vergütung für den Rechtsanwalt K. setzt sich wie folgt zusammen:

Gebühr für die Hauptverhandlung250,00 EuroPostpauschale 15,00 EuroSchreibauslagen 36,70 EuroReisekosten Informationsfahrt178,20 EuroAnreise zum Hauptverhandlungstermin189,00 EuroAbwesenheitsgeld Informationsfahrt 31,00 EuroHauptverhandlungstermin 56,00 Euro 755,90 Eurozzgl 16% Umsatzsteuer120,94 Euro 876,84 EuroDie Kostenentscheidung folgt aus § 98 Abs. 4 BRAGO.






LG Cottbus:
Beschluss v. 26.09.2005
Az: 24 Qs 65/05, 24 Qs 74/05


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