Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Mai 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 55/02

(BPatG: Beschluss v. 12.05.2003, Az.: 30 W (pat) 55/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister als Wortmarke ist angemeldet

"Quick Dial"

für Elektrische Geräte für die Aufnahme, Aussendung, Übertragung, den Empfang, die Wiedergabe und Bearbeitung von Sprache, Daten, Signalen, Zeichen und/oder Bildern; Nachrichten-, Informations- und Datenaufnahme-, -verarbeitungs-, -sende-, -übertragungs-, -vermittlungs-, -speicher- und -ausgabegeräte; Kommunikationscomputer, Software; optische, elektrotechnische und elektronische Geräte der Sprach-, Bild-, Text-, Daten-, Multimedia-Kommunikationstechnik;

Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung durch Beschluss zurückgewiesen mit der Begründung, dem Zeichen fehle jegliche Unterscheidungskraft und es bestehe ein Freihaltebedürfnis, da es sich bei der angemeldeten Marke um eine werbeübliche, die Bestimmung der Waren und Dienstleistungen beschreibende Angabe handele. Die Wortfolge stamme aus der englischen Sprache, die für den vorliegenden IT-, TK-Multimedia und Elektroniksektor keine Fremdsprache sei, sondern die Fach- und Basissprache. Die sich sprachüblich unmittelbar ergebende Gesamtaussage "schnell wählen" stelle hinsichtlich aller verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Aussage in schlagwortartiger Form dar.

Die Erinnerung der Anmelderin, die keine Begründung einreichte, blieb ohne Erfolg.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt mit der Begründung, der angemeldete Begriff sei unterscheidungskräftig, da "Quick Dial" keine übliche englischsprachige Wortfolge sei. Eine übliche, der englischen Grammatik entsprechende Wortfolge sei beispielsweise "to dial quickly" oder "quick dialer". Ein beschreibender Gebrauch der Marke als telekommunikationstechnischer Basisbegriff sei für einen Großteil des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nicht nachweisbar, da diese Geräte Bereiche der Informations- und Datentechnologie beträfen. Im übrigen handele es sich um ein mehrgliedriges Zeichen, das der Verkehr nicht eindeutig und ohne weitere gedankliche Schritte verstehe. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und die Beschlüsse der Markenstelle Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke "Quick Dial" ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 Markengesetz sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke vor.

Die angemeldete Marke setzt sich aus den Bestandteilen "Quick" und "Dial" zusammen.

Das zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende Wort "Quick" bedeutet "schnell (reagierend), sofort" und existiert auch in der deutschen Sprache im Sinne von "flink, rege, lebhaft".

Der weitere Markenbestandteil, das englische Wort "dial" hat die Bedeutung "Wählscheibe, Anschluß an ein öffentliches Fernsprechnetz fester Identifikation, anwählen, wählen".

Die angemeldete Bezeichnung "Quick Dial" bedeutet somit in ihrer Gesamtheit wörtlich übersetzt "schnelle Wähleinrichtung".

In bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergibt sich damit die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete Sachaussage, daß es sich nach Art, Beschaffenheit und Bestimmung um Waren handelt, die das schnelle Einwählen in ein System ermöglichen sowie um Dienstleistungen, die diese Waren betreffen.

Soweit die Anmelderin die Auffassung vertritt, die angemeldete Wortfolge entspreche nicht der üblichen englischen Grammatik und sei daher sprachunüblich gebildet, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen.

Zwar wird innerhalb eines geschlossenen Satzes das Adverb im Englischen mit einer gesonderten Form gebildet, dies schließt jedoch gerade im Bereich des Computerenglisch nicht aus, daß prägnante und einprägsame Begriffe, die oft auch von Nichtmuttersprachlern verwendet werden, durch eine bloße Aneinanderreihung von Begriffen gebildet werden. Im übrigen ist dial nicht nur als Verb, sondern wie dargelegt auch als Substantiv gebräuchlich.

Die Zusammensetzung "Quick Dial" ist lexikalisch nicht nachweisbar, jedoch im Bereich der Computersprache sprachüblich gebildet. Dies belegen zahlreiche Zusammensetzungen des Begriffes "Quick" mit Substantiven oder als Substantiven verwendeten Verbformen wie "quickaccess storage" (Schnellspeicher), quick "reference card" (Bedienungskarte), "quick closedown" (Schnellabschluß), (siehe IBM-Fachwörterbuch) sowie "quick search" (Schnellsuche), "quicksort" (Schnellsortierung) (vgl Schulze, Computerenglisch).

"Dial" stammt zwar ursprünglich aus dem Bereich des Fernsprechwesens, wo es vorrangig für Einwählen oder Einwähleinrichtung verwendet wird, hat jedoch auch als EDV-Fachbegriff Eingang in die Computersprache gefunden, wie sich aus "dial up access" (Wählzugriff), "dial up" (Wählleitung = Benutzung eines Modems, um eine Datenstation mit einem Computer zu verbinden) (siehe Fachwörterbuch der EDV-Sprache) ersehen lässt.

Dadurch, dass der Begriff in den der Anmelderin übersandten Verwendungsbeispielen markenmäßig verwendet wird, geht dessen beschreibende Bedeutung nicht gleichsam automatisch verloren. Anders läge der Fall allenfalls, wenn das Zeichen ständig und über lange Zeit nur als Marke eines oder verschiedener Unternehmen den Verkehr veranlasst hat, nicht (mehr) an den Wortsinn des Zeichens zu denken.

Der fragliche Fachverkehr wird daher die sprachüblich gebildete Zusammensetzung auch in bezug auf die Waren, die nach Ansicht der Anmelderin zu den Bereichen Informations- und Datentechnologie zählen, als beschreibende Sachangabe verstehen.

Wegen des in bezug auf die beanspruchten Waren für die angesprochenen Fachverkehrskreise erkennbar im Vordergrund stehenden rein beschreibenden Begriffsinhalts der angemeldeten Wortzusammensetzung fehlt der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz.

Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu






BPatG:
Beschluss v. 12.05.2003
Az: 30 W (pat) 55/02


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