Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Mai 2007
Aktenzeichen: 25 W (pat) 121/05

(BPatG: Beschluss v. 24.05.2007, Az.: 25 W (pat) 121/05)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die BezeichnungbackWERK ist am 22. Juli 2004 für die Dienstleistungen

"Klasse 35 Planung, Hilfe bei Geschäftsführung und beim Betrieb oder der Leitung von Filial-/Handelsunternehmen, Entwicklung, Abfassung und Zusammenstellung von Marketing und Vertriebskonzepten, insbesondere für den Betrieb von Selbstbedienungsbäckereien und Stehcafes. Werbung, Unternehmensverwaltung, Unternehmensberatung für Bäckereibetriebe.

Klasse 42 Franchising, Vergabe von Lizenzen zum Betrieb von Bäckereien, Selbstbedienungsbäckereien, Cafes, Stehcafes und Cafeterias; Verpflegung von Gästen, Cafes, Cafeterias und Stehlokalen, Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten.

Klasse 43 Verpflegung von Gästen in Cafes, Cafeterias, Stehlokalen sowie Selbstbedienungsbäckereien"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG durch Bescheid vom 12. Oktober 2004 ist die Anmeldung mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. April 2005 zurückgewiesen worden. Bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen um eine unmittelbar beschreibende, freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Sachangabe, die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen sei.

"Backwerk" sei ein lexikalisch nachweisbarer Alltagsbegriff, dem der Verkehr in Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen nur den Hinweis entnehme, dass Gegenstand der Dienstleistungen "Backwerk", also "Gebackenes, Gebäck" usw. sei, dass also z. B. Hilfe bei der Geschäftsführung eines Betriebes, der solches Backwerk herstelle, oder auch Lizenzen zum Betrieb eines solchen Unternehmens angeboten würde bzw. Gäste mit Backwerk verpflegt werden sollen oder Ähnliches.

An einem sachbezogenen Verständnis der angemeldeten Bezeichnungen ändere auch die konkrete Schreibweise beider Zeichen in Klein- und Großbuchstaben nichts, da Alltagsbegriffe wie "Backwerk" vom Verkehr auch dann als solche erkannt würden, wenn sie leicht verfremdet geschrieben seien.

Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. April 2005 die beanspruchten Dienstleistungen einzutragen.

"Backwerk" sei für die angemeldeten Dienstleistungen unterscheidungskräftig und eintragungsfähig.

Sowohl für die unter die Klasse 42 fallenden Dienstleistungen als auch für die aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vom 19. Juli 2004 ersichtlichen Dienstleistungen der Klasse 42 sei die angemeldete Bezeichnung nicht beschreibend, so dass auch kein Freihaltebedürfnis daran bestehe. Der Begriff "Backwerk" bezeichne das Produkt einer handwerklichen Tätigkeit, nämlich das zum Verzehr geeignete Produkt am Ende eines Backvorgangs. Gegenstand der Dienstleistungen "Franchising" oder "Vergabe von Lizenzen" sei aber das Erarbeiten und der Vertrieb von Franchise-Verträgen und Konzepten. Diese Dienstleistungen seien rechtlicher Natur und hätten nichts mit dem Bäckerhandwerk zu tun.

Auch im Bezug auf den "Betrieb von Cafes, Stehcafes oder Cafeterias", ebenso wie der "Verpflegung von Gästen in Cafes" könne der angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden. Anders als in einer Konditorei oder einer Bäckerei sei es nicht Gegenstand der Leistung einer Cafeteria oder eines Cafes, dass dort Backwaren in Form von Brot, Stangengebäck, Feingebäck oder anderer Backprodukte serviert würden. Vielmehr liege der Schwerpunkt auf der Zubereitung, dem Verkauf und dem Servieren von speziellen Kaffeeprodukten und somit Getränken. Dafür sei der Begriff "Backwerk" aber nicht beschreibend, sondern sinnwidrig.

Ebenso weise die angemeldete Bezeichnung auch für die Dienstleistungen der Klasse 43 die erforderliche Unterscheidungskraft auf. Allenfalls in Bezug auf "Selbstbedienungsbäckereien" hätte eine Zurückweisung erfolgen können.

Für die Bereiche "Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeit" werde die Bezeichnung in einem wortwidrigen Zusammenhang zur Kennzeichnung der entsprechenden Dienstleistungen verwendet. Kein Adressat und kein Mitbewerber komme auf die Idee, Planungsleistungen, Hilfe bei Geschäftsführung und beim Betrieb oder der Leitung von Filial- und Handelsunternehmen etc. mit dem Begriff "Backwerk" zu beschreiben.

Zudem handele es sich bei der Wortkombination back-WERCK nicht um einen Begriff der deutschen Sprache. Durch die Schreibweise "back" werde verdeutlicht, dass es sich nicht um einen deutschsprachigen Wortbestandteil handele, sondern um den englischen Begriff "Back". Dieser stehe für Rücken, Rückseite oder auch die technische Ausführung von Büro-Vorgängen im "Back-Office". Die damit verbundene Neuschöpfung sei kreativ, neuartig und somit eintragungsfähig. Das "Hinter-Werk" bezeichne die hinter der Idee und der Umsetzung liegenden Arbeiten, welche für den Kunden nicht sichtbar seien.

Sofern eine Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erforderlich sei, werde auf die Eintragung für "Selbstbedienungsbäckereien" und "Bäckereibetriebe" verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze des Anmelders und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Auch wenn im Antrag sowie teilweise auch im Text der Beschwerdebegründung das angemeldete Zeichen mit "backWERCK" bezeichnet wird, ist davon auszugehen, dass der Anmelder mit Beschwerde die Eintragung des unter der Nummer 304 41 998 angemeldeten Zeichens begehrt. Die Beschwerde ist auch nur insoweit statthaft, als sie das Ziel einer Eintragung des angemeldeten und seitens der Markenstelle zurückgewiesenen Zeichens weiterverfolgt.

In der Sache bleibt die Beschwerde erfolglos, weil die angemeldete Bezeichnung "backWERK" für die beanspruchten Dienstleistungen bereits nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58 - COMPANYLINE - zur GMV), wobei auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH, GRUR Int. 2005, 44 - SAT 2.; BGH, GRUR 2006, 850, 854 Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006). Zu beurteilen ist die Unterscheidungskraft dabei im Hinblick auf die konkret angemeldeten und beanspruchten Dienstleistungen, so dass die Ausführungen des Anmelders, soweit sie sich in Bezug auf die Klassen 35 und 42 abstrakt mit der Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung für die jeweiligen Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation, nicht jedoch nicht den konkret angemeldeten Dienstleistungen befassen, bereits aus diesem Grunde unerheblich sind.

Keine Unterscheidungskraft besitzen vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild). Maßgebend ist allein, ob der Verkehr in der angemeldeten Marke einen Herkunftshinweis erblickt oder nicht. Entgegen der Auffassung des Anmelders steht daher der Umstand, dass die beanspruchten Dienstleistungen nicht unmittelbar Herstellung und/oder Vertrieb von "Backwerk" zum Gegenstand haben, der Feststellung eines Eintragungshindernisses nicht entgegen. Vielmehr kann sich ein solches auch daraus ergeben, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR 2003, 148, 149 - Winnetou; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND).

Bei dem Begriff "Backwerk" handelt es sich um ein lexikalisch nachweisbares Wort der Alltagssprache für "Gebäck verschiedener Art" (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2. 239). Wenngleich der Begriff häufig zur Bezeichnung von Feinbackwaren bzw. süßem Gebäck verwendet wird (vgl. Lebensmittellexikon Dr. Oetker Verlag, 4. Aufl., S. 65), ist er darauf nicht beschränkt. Gleichbedeutend mit dem Begriff "Backwaren" dient er gleichsam als Oberbegriff und allgemeine Bezeichnung für ein "genussfertiges, groß- und kleinförmiges, gebackenes Lebensmittel aus Getreidemehlerzeugnissen" (vgl. Ternes/Täufel/Tunger/Zobel, Lebensmittel-Lexikon, S. 159, 160 zu "Backwerk" u. "Backware"). Der dem angefochtenen Beschluss der Markenstelle beigefügte Internet-Auszug belegt auch eine Verwendung des Begriffs in diesem Sinne. Soweit der Anmelder daher versucht, dem Begriff vor dem Hintergrund der konkreten Schreibweise einen anderen englischsprachigen Sinngehalt zu geben, ist ein solches Verständnis angesichts der vorgenannten Umstände weder allgemein noch in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen in irgend einer Form nahe gelegt.

Wegen seiner allgemeinen Bekanntheit und begrifflichen Eindeutigkeit erscheint es aber durchaus naheliegend, dass der Verkehr selbst dann nicht auf die Idee kommt, diese Bezeichnung könne oder solle die Herkunft einer damit versehenen Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen identifizieren, wenn sie im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen verwendet würde, die als solche ihrer Art und ihrer Bestimmung nach keinen Bezug zu "Backwerk" aufweisen (vgl. dazu BGH, GRUR 2006, 850, 857 Tz. 45 - FUSSBALL WM 2006).

Unabhängig davon weist die angemeldete Bezeichnung aber auch einen engen sachlichen Bezug zu den konkret beanspruchten Dienstleistungen auf. Sie lässt einen schlagwortartigen Sachhinweis auf Inhalt und Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen erkennen, nämlich dass diese ihrer Art und Bestimmung nach im Zusammenhang mit "Backwerk" oder Bäckereibetrieben erbracht werden.

So können sich die Dienstleistungen "Planung, Hilfe bei Geschäftsführung und beim Betrieb oder der Leitung von Filial-/Handelsunternehmen" ohne weiteres auf Unternehmen beziehen, die Backwerk herstellen und/oder vertreiben. Die weiterhin beanspruchten Dienstleistungen "Entwicklung, Abfassung und Zusammenstellung von Marketing und Vertriebskonzepten, insbesondere für den Betriebe von Selbstbedienungsbäckereien und Stehcafes; Unternehmensverwaltung, Unternehmensberatung für Bäckereibetriebe" können ebenfalls für solche Unternehmen und Betriebe, die Backwerk herstellen und/oder vertreiben, erbracht werden und auf deren spezielle Erfordernisse ausgerichtet sein. Die Dienstleistung "Werbung" kann sich ebenso wie die weiteren Dienstleistungen "Franchising, Vergabe von Lizenzen zum Betrieb von Bäckereien, Selbstbedienungsbäckerein, Cafes, Stehcafes und Cafeterias; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten" mit "Backwerk" befassen bzw. dieses zum Gegenstand haben - was zudem in Bezug auf Franchising auch tatsächlich der Fall ist, da der Anmelder ein Franchise-System zu SB-Bäckereien betreibt - . Hinsichtlich der weiterhin beanspruchten Verpflegungsdienstleistungen besagt das angemeldete Zeichen lediglich, dass "Backwerk" angeboten wird, wovon bei Cafes etc. entgegen der Auffassung des Anmelders auch ohne weiteres auszugehen ist.

Dem rein sachlichen Aussagegehalt von "backWERK" steht dabei nicht entgegen, dass diese Wortkombination nicht näher die dahinter stehenden Inhalte spezifiziert. Denn auch zusammenfassende oberbegriffsartige Ausdrücke können einen beschreibenden Charakter in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen haben (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"). Eine begriffliche Unbestimmtheit kann insoweit sogar erforderlich und gewollt sein, um einen möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen.

Vor diesem Hintergrund eines Verständnisses der angemeldeten Bezeichnung als Sachbegriff ist dann aber mit der Markenstelle davon auszugehen, dass die hier zu beachtenden Verkehrskreise bei Verwendung der angemeldeten Bezeichnung in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedenfalls an eine sachbezogene Aussage über Inhalt und Gegenstand der damit gekennzeichneten Dienstleistungen denken und nicht an eine deren Unterscheidung ermöglichende Kennzeichnung.

Auch die konkrete Schreibweise der Wortmarke vermag dem angemeldeten Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu vermitteln, da diese Schreibweise nichts an dem sachbezogenen Informationsgehalt der ansonsten leicht verständlichen Bezeichnung ändert. Eine solche Art der grafischen Darstellung wird häufig als Gestaltungsmittel zu Werbezwecken eingesetzt und liegt mittlerweile im Rahmen eines üblichen Schriftbildes. Die Schutzfähigkeit eines Zeichens kann damit nicht begründet werden (vgl. BGH MarkenR 2003, 388 - AntiVir).

Soweit der Anmelder in der Beschwerdebegründung sich auf die Eintragung der Marken 302 05 244 und 396 18 309, die jeweils den Wortbestandteil "Brotzeit" enthalten, bezieht, ist zu bemerken, dass deren Eintragung wohl eher auf einer schutzbegründenden grafischen Ausgestaltung der beiden Marken und nicht auf dem - jedenfalls für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen - ebenfalls schutzunfähigen Begriff "Brotzeit" beruhte, so dass bereits aus diesem Grunde ein Vergleich mit der vorliegenden Markenanmeldung nicht möglich ist.

Der seiner Form nach hilfsweise erklärte Verzicht auf die Eintragung der Dienstleistungen für "Selbstbedienungsbäckereien" und "Bäckereibetriebe" ist bereits deshalb unerheblich, weil das angemeldete Zeichen aus den genannten Gründen für die beanspruchten Dienstleistungen insgesamt und nicht nur, soweit sie für "Selbstbedienungsbäckereien" und "Bäckereibetriebe" erbracht werden, schutzunfähig ist.

Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.

Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.






BPatG:
Beschluss v. 24.05.2007
Az: 25 W (pat) 121/05


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