Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. April 2007
Aktenzeichen: 21 W (pat) 314/05

(BPatG: Beschluss v. 25.04.2007, Az.: 21 W (pat) 314/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seiner Entscheidung vom 25. April 2007 das Patent nach Prüfung des eingelegten Einspruchs widerrufen. Das Patent wurde am 26. November 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und am 25. November 2004 veröffentlicht. Gegen das Patent wurde Einspruch erhoben, wobei die eingelegten Patentansprüche 1 bis 12 berücksichtigt wurden. Der Einspruch bezieht sich unter anderem auf eine Druckschrift (E1) aus den USA, in der die fragliche Vorrichtung ähnlich beschrieben ist. Die Einsprechende beantragt den vollständigen Widerruf des Patents. Die Patentinhaberin hat sich nicht zu dem Einspruch geäußert. Das Bundespatentgericht ist aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeit für Entscheidungen über Einsprüche in diesem Fall zuständig. Der eingelegte Einspruch ist zulässig, da innerhalb der Einspruchsfrist die Gründe für die mangelnde Patentfähigkeit ausführlich dargelegt wurden. Der Einspruch hat Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu ist und daher nicht patentfähig ist. Das Patent wird deshalb widerrufen. Die erteilten Patentansprüche sind formal zulässig und entsprechen den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen. Das Patent hat zum Ziel, einen urologischen Patientenlagerungstisch so auszuführen, dass der Patient im Urogenitalbereich seitlich und frontal frei zugänglich ist. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist jedoch aus einer anderen Druckschrift (E1) bekannt, in der ein ähnlicher Patientenlagerungstisch beschrieben wird. Da alle im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale aus der E1 bekannt sind, fehlt es an der Neuheit des Patentanspruchs 1. Daher haben auch die darauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 keinen Bestand.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 25.04.2007, Az: 21 W (pat) 314/05


Tenor

Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent widerrufen.

Gründe

I Auf die am 26. November 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent mit der Bezeichnung "Urologischer Patientenlagerungstisch" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 25. November 2004 erfolgt.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Dem Einspruchsverfahren liegen die erteilten Patentansprüche 1 bis 12 zugrunde.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Urologischer Patientenlagerungstisch (1) mit einer Patientenlagerungsplatte (6), welche eine Kopfseite (K) und eine Fußseite (F) aufweist, und mit einem mit einer Hubsäule (2) verbundenen Tragarm (3) für die Patientenlagerungsplatte (6), wobei die Hubsäule (2) und der Tragarm (3) auf der Kopfseite (K) der Patientenlagerungsplatte (6) seitlich neben der Patientenlagerungsplatte (6) angeordnet sind."

Zu den rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 12 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Zur Begründung des Einspruchs hat die Einsprechende u. a. auf die Druckschrift

(E1) US 5 131 105 verwiesen.

Nach Auffassung der Einsprechenden ist die Vorrichtung gemäß dem Patentanspruch 1 u. a. gegenüber dem in der E1 offenbarten Stand der Technik nicht neu.

Die Einsprechende beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat sich zu dem Einspruch nicht geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung, da vorliegend die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat, der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist und das Bundespatentgericht auch nach Ablauf der befristeten Zuständigkeitsregelung des § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG durch das "Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes" vom 26. Juni 2006 (BGBl 2006, Teil I, Seite 1318) mangels einer ausdrücklichen entgegenstehenden Regelung für die in dem bezeichneten befristeten Zeitraum zugewiesenen Einspruchsverfahren nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der fortwirkenden Zuständigkeit "perpetuatio fori" zuständig bleibt (vgl. hierzu ausführlich BPatG Beschl. v. 19. Oktober 2006 - 23 W (pat) 327/04).

Der rechtzeitig und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind innerhalb der Einspruchsfrist die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen mangelnder Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) im Einzelnen dargelegt worden, so dass die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können (§ 59 Abs. 1 PatG).

Der Einspruch hat auch Erfolg, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht neu und deshalb nicht patentfähig (§§ 1, 3 PatG). Das Patent war deshalb zu widerrufen, §§ 61 Abs. 1 PatG, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG.

Die erteilten Patentansprüche sind formal zulässig, denn sie ergeben sich aus den ursprünglichen, am Anmeldetag eingereichten Unterlagen.

Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, einen urologischen Patientenlagerungstisch derart auszuführen, dass ein auf der Patientenlagerungsplatte gelagerter Patient im Urogenitalbereich seitlich und frontal frei zugänglich ist (siehe Patentschrift, Absatz [0005]).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem in der E1 offenbarten Stand der Technik nicht neu.

Aus der E1 (siehe insbesondere die Fig. 1, 2, 5c und 7c mit zugehöriger Beschreibung) ist ein urologischer Patientenlagerungstisch (patient support table 100), mit einer Patientenlagerungsplatte (urological table top 20c), welche eine Kopfseite und eine Fußseite aufweist (siehe Beinhalterung (leg stirrup 740)), bekannt (siehe Fig. 7c). Der Patientenlagerungstisch weist einen mit einer Hubsäule (suppert tower 10) verbundenen Tragarm (shaft 150) für die Patientenlagerungsplatte auf (siehe Fig. 5c), wobei die Hubsäule und der Tragarm auf der Kopfseite der Patientenlagerungsplatte seitlich neben der Patientenlagerungsplatte angeordnet sind (siehe Fig. 1 in Verbindung mit Fig. 7c).

Somit sind sämtliche im Anspruch 1 angegebenen Merkmale aus der E1 bekannt.

Der Patentanspruch 1 hat infolgedessen wegen fehlender Neuheit seines Gegenstandes keinen Bestand. Da nur über den Antrag insgesamt entschieden werden kann, teilen die darauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 dessen Schicksal.






BPatG:
Beschluss v. 25.04.2007
Az: 21 W (pat) 314/05


Link zum Urteil:
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