Landgericht Nürnberg-Fürth:
Beschluss vom 15. September 2014
Aktenzeichen: 6 O 2947/14

(LG Nürnberg-Fürth: Beschluss v. 15.09.2014, Az.: 6 O 2947/14)

Tenor

Der Antrag des Beklagten zu 3 vom 02.06.2014 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

I. Der Beklagte zu 3 begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen eine Klage auf Zahlung von Schadenersatz und Feststellung wegen betrügerischen Anlagegeschäften und fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Lebensversicherung an die Beklagte zu 1.

Die Beklagten zu 2 und zu 3 sind die Geschäftsführer der Beklagten zu 1, die vormals unter der Bezeichnung "... GmbH" firmierte.

Die Staatsanwaltschaft € führt gegen die Verantwortlichen der ... einschließlich der Beklagten zu 2 und zu 3 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, Anlagegelder für private Zwecke verwendet zu haben. Nach einer Durchsuchung der Büroräume am 19.02.2013 kam der Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1 faktisch zum erliegen.

Mit Kaufvertrag vom 22.09.2010 (Anlage K2) verkaufte der Kläger an die Beklagte zu 1 eine bestehende Lebensversicherung bei der € zu einem Kaufpreis von 90.000,00 € und trat seine Rechte aus dem Versicherungsverhältnis an die Beklagte zu 1 ab. Den Rückkaufwert veranschlagten die Parteien dabei zunächst mit 60.000,00 €. Später passten die Vertragsparteien den Kaufpreis auf 95.210,34 € an (Nachtrag vom 15.11.2010 bzw. 07.12.2010, Anlage K3). Dieser sollte in Raten von einmalig 30.000,00 € und anschließend monatlich 339,64 € ausgezahlt werden.

Der Kläger erhielt auf den Kaufpreis bislang Zahlungen von insgesamt 39.170,28 €.

Mit Schreiben vom 30.01.2014 forderte der Kläger die Beklagten jeweils unter Fristsetzung zum 14.02.2014 zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens auf.

Mit Bescheid vom 26.05.2014 untersagt die € der Beklagten zu 1 die Geschäftstätigkeit und ordnete die Abwicklung der bestehenden Geschäfte an (vgl. Pressemitteilung vom 26.06.2014, Anlage K7).

Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1 sei das zentrale Unternehmen einer Unternehmensgruppe, die in der Presse unter der Bezeichnung "€" bekannt geworden sei. Diese habe nach ihrer Selbstdarstellung (vgl. Anlagen K5 und K6) ein Geschäft mit dem Erwerb, der Sanierung und der Veräußerung von Immobilien betrieben, an welchem sich Anleger beteiligen hätten können. Die Beklagte zu 1 habe dabei den Ankauf und die Verwertung von Lebensversicherung und Bausparverträgen betrieben, um die dabei frei gewordenen Kundengelder in Anlagen bei der Beklagten zu 1 investieren zu können.

Der Kläger sei von einem Mitarbeiter der Beklagten zu 1 namens € spontan angerufen worden, der ihm besonders günstige Anlagemöglichkeiten, die eine bessere Verzinsung brächten als Lebensversicherungen und Bausparverträge, angepriesen habe und einen Beratungstermin für den 09.06.2010 vereinbart habe. Zu diesem sei dann die Zeugin € erschienen, die für eine Firma € aufgetreten sei und dem Kläger unter Übergabe einer Werbebroschüre (Anlage K4) erklärt habe, der Kläger könne mit einer Anlage bei der Beklagten zu 1 über das Geschäft mit Sanierungsimmobilien innerhalb eines Zeitraums von 8 bis 16 Jahren das Doppelte oder gar Dreifache des aus seiner Lebensversicherung zu erlösenden Rückkaufswerts erzielen. Hierbei handele es sich um eine sehr sichere und rentable, zur Altersvorsorge geeignete Alternative zur Fortführung der Lebensversicherung.

Dabei habe die Zeugin € pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen, dass die Verantwortlichen der € den überwiegenden Teil der Anlagegelder für private Zwecke verwendeten und die Beklagte zu 1 weder einen Handel mit Immobilien betrieb noch Immobilien im Eigentum hatte.

Die Beklagte zu 1 habe den betreffenden Versicherungsvertrag vereinbarungsgemäß gekündigt und einen Rückkaufwert von 62.605,17 € erlöst.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte zu 1 habe mit dem Ankauf und der Verwertung von Lebensversicherungen gegen die zeitlich gestreckte Auszahlung eines über dem Rückkaufswert liegenden Kaufpreis ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG betrieben, ohne hierfür die erforderliche Erlaubnis nach § 32 KWG zu besitzen (Anlagen K1 und K8). Auch hierüber habe die Zeugin € pflichtwidrig nicht aufgeklärt.

Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte der Kläger das Geschäft nicht abgeschlossen.

Er habe daher einen Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Rückkaufwert und den erhaltenen Zahlungen, mithin in Höhe von (62.605,17 € € 39.170,28 € =) 23.434,89 € erlitten.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte zu 1 hafte ihm wegen Falschberatung aus § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB, die Beklagten zu 2 und 3 aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 32, § 54 KWG.

Der Kläger hat in der Klageschrift die folgenden Anträge angekündigt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 23.434,89 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 23.434,89 ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Forderung des Klägers gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) ihren Rechtsgrund in einer von den Beklagten zu 2) und zu 3) vorsätzlich begangenen, unerlaubten Handlung hat.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 1.242,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 23.434,89 ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Mit Teil-Versäumnisurteil vom 24.06.2014 (Bl. 20 ff. d.A.) hat das Gericht die Beklagten zu 1 und 2 im schriftlichen Vorverfahren antragsgemäß verurteilt. Das Teil-Versäumnisurteil wurde rechtskräftig, nachdem die Beklagten zu 1 und zu 2 keinen Einspruch eingelegt haben.

Der Beklagte zu 3 will sich gegen die Klage mit dem Ziel der Klageabweisung verteidigen.

Er ist der Auffassung, die Beklagte zu 1 habe keiner Genehmigung nach § 32 bedurft. Sie habe insbesondere keine unbedingt zurückzahlbaren Gelder des Publikums angenommen. Jedenfalls habe das Geschäft der Beklagten zu 1 weniger als 150 Fälle und ein Volumen von weniger als 2 Mio. € betroffen.

Der Beklagte zu 3 habe keine Anlagegelder des Klägers zweckentfremden können, weil der Kläger kein Anleger sei und hinsichtlich der verkauften Rechte aus dem Versicherungsvertrag keine bestimmte Mittelverwendung vereinbart gewesen sei.

II. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger bereits auf Basis der vorgelegten Urkunden, deren Echtheit der Beklagte zu 3 nicht bestreitet, voraussichtlich die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 32 KWG nachweisen können wird.

1. Danach ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1 ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft betrieb, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen.

Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen "Kaufvertrag" nebst Nachtrag ergibt sich für das Gericht hinreichend überzeugend, dass die Parteien bei dessen Abschluss übereinstimmend von einer baldestmöglichen Kündigung des Lebensversicherungsvertrages und einer Vereinnahmung des Rückkaufswerts durch die Beklagte zu 1 ausgingen. Die Regelungen zum "Kaufpreis", der sich nach der Höhe des tatsächlich vereinnahmten Rückkaufswerts bemessen und ggf. angepasst werden sollte sowie die Auszahlung, die erst nach Auszahlung des Rückkaufswerts beginnen sollte, ergäben sonst keinen Sinn. Wäre die Beklagte zu 1 nach dem Vertrag nicht zur baldestmöglichen Einziehung des Rückkaufswerts verpflichtet gewesen, so hätte sie die Auszahlung des Kaufpreises unbefristet hinauszögern können. Dies war erkennbar nicht gewollt.

Aus der zeitlich gestreckte Auszahlung des Kaufpreises, die nach Ziff. 2.3 bis 2.5 der AGB in verschiedenen Varianten möglich war, wobei die Höhe des Kaufpreises an die Dauer der zeitlichen Streckung der Auszahlung gekoppelt war, ergibt sich dabei zwanglos, dass der "Kaufvertrag" bei wirtschaftlicher Betrachtung als eine Kapitalüberlassung auf Zeit gegen eine von vornherein festgelegte Verzinsung beabsichtigt war. Dabei sollten sowohl die Höhe der Verzinsung als auch der Zeitplan der Rückzahlung von vornherein festgelegt und von keinen weiteren Umständen oder wirtschaftlichen Entwicklungen abhängig sein.

Ein solches Geschäft ist als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG zu qualifizieren (vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Schäfer, KWG, 4. Aufl., § 1 Rn. 42).

Hierunter ist die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt zur rückzahlbarer Gelder des Publikums zu verstehen, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird.

Durch die vereinbarungsgemäße Einziehung des Rückkaufswerts hat die Beklagte zu 1 in diesem Sinn Gelder des Klägers angenommen. Anzustellen ist hierbei nicht auf die Abtretung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag. Denn insofern handelt es sich € entsprechend dem zutreffenden Verständnis des Klägers € um eine Leistung der Beklagten zu 1 i.S. einer Inkassozession. In dem zwischen dem Kläger und der Beklagte zu 1 abgeschlossen Vertrag sind somit die Kündigung der Versicherung und Einziehung des Rückkaufswerts und die Anlage des Rückkaufswerts bei der Beklagten zu 1 zusammengefasst, ohne dass beide Komponenten damit ihre jeweilige Eigenheit verlören. Die Zahlung des Versicherers an die Beklagte zu 1 stellt sich damit lediglich als Abkürzung des Zahlungswegs über den Kläger dar. Somit hat die Beklagte zu 1 in der Entgegennahme des Rückkaufswerts Gelder des Klägers angenommen.

Diese Gelder waren aufgrund der Vereinbarungen im "Kaufvertrag" unbedingt nach dem vereinbarten Zahlungsplan zurückzuzahlen.

Auch handelte es sich um Gelder des Publikums. Derartige Gelder sind der Regierungsbegründung zur 6. KWG-Novelle zufolge abzugrenzen von Geldern, die von verbundenen Unternehmen (siehe dazu §§ 15 bis 19 AktG) stammen. Dies entspricht der Auslegung des Begriffs €für andere€ z. B. im Rahmen der Definition des Garantiegeschäfts nach Nr. 8 (siehe Rdnr. 89) und der Regelung der § 2 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 6 Nr. 5 KWG. Danach sind nur Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen innerhalb des Konzerns von der Anwendung der KWG-Vorschriften freigestellt (vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Schäfer aaO Rn. 42).

Unstreitig wurde die gestundete "Kaufpreisforderung" auch nicht in Inhaberschuldverschreibungen verbrieft oder anderweitig banküblich besichert.

Eine Erlaubnis nach § 32 KWG hatte die Beklagte zu 1 unstreitig nicht inne.

2. Der Beklagte zu 3 hat auch nicht substantiiert bestritten, dass für die Ausübung des Geschäfts der Beklagten zu 1 ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich war und die Beklagte zu 1 daher gewerblich handelte.

3. Bei § 32 KWG handelt es sich um ein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2

BGB, das dem Schutz derjenigen dient, die einem Unternehmen, das Bankgeschäfte betreibt, Gelder überlassen. Somit ist auch im streitgegenständlichen Fall der Schutzbereich des § 32 KWG betroffen.

4. Der Beklagte zu 3 handelte auch vorsätzlich.

Er könnte sich insofern auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 32 Abs. 1 KWG liegt schon dann vor, wenn der Schädiger es für möglich hielt, erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen i.S. des § 1 KWG zu erbringen, und dies billigend in Kauf nahm. Dabei muss er lediglich im Sinne einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" verstanden haben, dass er Finanzdienstleistungen anbietet. Für Verstöße gegen § 32 Abs. 1 KWG haftet nicht nur das nicht genehmigte Finanzdienstleistungsunternehmen, sondern auch dessen Geschäftsführer persönlich und zwar gemäß § 840 Abs. 1 als Gesamtschuldner (MüKoBGB/Wagner, 6. Aufl., § 823 Rn. 411 m.w.N.).

Ist ein objektiver Verstoß gegen ein Schutzgesetz € wie hier € verwaltungs- oder aufsichtsrechtlicher Provenienz, das ein bestimmtes Verhalten beschreibt, festgestellt, muss sich der Täter entlasten, also Umstände nachweisen, die geeignet sind, die Pflichtwidrigkeit auszuschließen (MüKoBGB/Wagner aaO Rn. 439 m.w.N.).

Der Beklagte zu 3 hat auch nicht bestritten, dass ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 sämtliche Umstände bekannt waren, aus denen sich die Erlaubnispflichtigkeit des betriebenen Geschäfts ergibt. Auch war ihm bewusst, dass die Beklagte zu 1 über keine Genehmigung nach § 32 KWG verfügte. Auch im Übrigen hat er keine Umstände vorgetragen, die seinen Vorsatz entfallen ließen.

5. Zu Gunsten des Klägers streitet die Vermutung, dass er bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung darüber, dass die Beklagte zu 1 ohne die erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte erbringt, das streitgegenständliche Geschäft nicht abgeschlossen hätte. Dies liegt auch nahe, da das Fehlen einer erforderlichen aufsichtsrechtlichen Genehmigung typischerweise Zweifel an der Seriosität eines Unternehmens generiert. Der Beklagte zu 3 hat nichts substantiiert vorgetragen, das die haftungsausfüllende Kausalität entfallen ließe.

Die Schadensberechnung des Klägers ist unter Würdigung der vorstehenden Ausführungen € einschließlich der geforderten Zinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten € nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den Klageantrag zu 2.






LG Nürnberg-Fürth:
Beschluss v. 15.09.2014
Az: 6 O 2947/14


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