Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Juni 2005
Aktenzeichen: 14 W (pat) 350/03

(BPatG: Beschluss v. 16.06.2005, Az.: 14 W (pat) 350/03)

Tenor

Das Restpatent 100 46 810 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 11, eingegangen am 28. Mai 2004, Beschreibung Spalten 1 bis 5 gemäß Patentschrift, Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift.

Gründe

I Die Erteilung des Patents 100 46 810 mit der Bezeichnung

"Verfahren zur Herstellung eines wärmereflektierenden Schichtsystems für transparente Substrate und danach hergestelltes Schichtsystem"

ist am 28. Mai 2003 veröffentlicht worden.

Gegen dieses Patent ist am 26. August 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist unter Hinweis auf die Druckschriften

(1) DE 44 07 502 A1

(2) CH 684 643 A5

(3) DE 197 19 542 C1

(4) DE 32 49 017 C2

(5) DE 195 38 046 A1

(6) DE-AS 1 156 289

(7) DE 39 41 027 C2 und

(8) DE 196 04 699 C1 auf die Behauptung gestützt, dem Patent mangele es an der erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechende hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 3. Juni 2005 zurückgezogen; sie ist nicht mehr am Verfahren beteiligt.

Die Patentinhaberin verfolgt nach Teilung ihres Patents ihr Restpatent mit den am 28. Mai 2004 eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 11 weiter, von denen die Ansprüche 1 und 6 wie folgt lauten:

"1. Verfahren zur Herstellung eines wärmereflektierenden Schichtsystems für transparente Substrate, insbesondere Glas, bestehend ausa) mindestens einer Entspiegelungsschicht, b) mindestens einer elektrisch hoch leitfähigen Funktionsschichtaus Silber undc) mindestens auf einer Seite der Funktionsschicht aufgebrachtenmetallischen Blockerschicht sowied) einer Entspiegelungs- oder Deckschicht, e) wobei die Schichten durch Aufdampfen oder Sputtern im Vakuum aufgebracht werden, dadurch gekennzeichnet, f) dass die Zuführung der aufzubringenden Metallteilchen für die Blockerschicht während der Beschichtung so geregelt wird, dass aus dem Silber der Funktionsschicht und dem Metall der Blockerschicht eine Gradientenschicht als Blockerschicht gebildet wird, g) dass bei der Herstellung einer Entspiegelungsschicht aus mehreren Metalloxid-Einzelschichten die Zuführung der aufzubringenden Metalloxidteilchen für die Einzelschichten so geregelt wird, dass eine Gradientenschicht gebildet wird undh) dass bei der Herstellung der Gradientenschichten die Regelung derart erfolgt, dass sich der Anteil des Schichtmaterials der in der Beschichtungsfolge zuerst aufzubringenden Schicht von 100 % auf 0 % und gegenläufig der Anteil des Schichtmaterials der darauf folgenden Schicht von 0 % auf 100 % ändert.

6. Wärmereflektierenden Schichtsystem, hergestellt nach Anspruch 1, bestehend aus - mindestens einer Entspiegelungsschicht,

- mindestens einer Funktionsschicht aus Silber,

- mindestens auf einer Seite der Funktionsschicht aufgebrachten metallischen Blockerschicht - sowie mindestens einer Entspiegelungs-, Haft-, Schutz-

- und/oder Deckschicht, dadurch gekennzeichnet, dass - die Blockerschicht (1) eine Gradientenschicht aus einem Metall oder einer Metalllegierung und Silber ist,

- die Entspiegelungsschicht, wenn sie aus mehreren Einzelschichten (3;4) besteht, eine Gradientenschicht aus den Metalloxiden der Einzelschichten ist und - sich der Anteil des Schichtmaterials der einen Schicht zur anderen Schicht über seine Dicke von 100 % auf 0 % und gegenläufig der Anteil des Schichtmaterials der anderen Schicht gegenläufig von 0 % auf 100 % kontinuierlich oder diskontinuierlich ändert."

Zum Wortlaut der unverändert geltenden Ansprüche 2 bis 5 und 7 bis 11 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die Patentinhaberin beantragt mit Schriftsatz vom 10. Juni 2005, den Einspruch abzuweisen und nach Aktenlage zu entscheiden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II 1. Der Einspruch war frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen, somit zulässig.

2. Das Verfahren war nach Zurücknahme von Amts wegen durch den Senat fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 1 PatG). Die Überprüfung durch den Senat hat ergeben, dass die geltenden Ansprüche zulässig sind und ihre Gegenstände gegenüber den im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen Neuheit sowie erfinderische Tätigkeit aufweisen.

Die Ansprüche haben somit Bestand.

Schröder Wagner Harrer Schuster Na






BPatG:
Beschluss v. 16.06.2005
Az: 14 W (pat) 350/03


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