Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. April 2009
Aktenzeichen: 9 W (pat) 325/06

(BPatG: Beschluss v. 15.04.2009, Az.: 9 W (pat) 325/06)

Tenor

Das Patent wird aufrechterhalten.

Gründe

I.

Gegen das am 23. Oktober 2003 angemeldete und am 29. September 2005 veröffentlichte Patent 103 49 446 ist am 23. Dezember 2005 Einspruch erhoben worden von der M... AG, S...str. in A....

Der Einspruch wurde am 14. November 2008 zurückgenommen.

Die Patentinhaberin hat widersprochen und beantragt die Aufrechterhaltung des Patents.

Wegen des Wortlauts der erteilten Patentansprüche 1 bis 37 der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG a. F. begründet.

Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.

Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F.).

Die Prüfung der Sachund Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass das Patent zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte dem Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben werden.

Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird. Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. und § 59 Abs. 4 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht entsprechend.

Pontzen Bülskämper Friehe Reinhardt Ko






BPatG:
Beschluss v. 15.04.2009
Az: 9 W (pat) 325/06


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