Landgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 18. Juli 2008
Aktenzeichen: 2-21 OH 9/08, 2-21 OH 9/08

(LG Frankfurt am Main: Beschluss v. 18.07.2008, Az.: 2-21 OH 9/08, 2-21 OH 9/08)

Tenor

Der Rechtsstreit wird zur Herbeiführung eines Musterentscheids gemäß § 14 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) zur Entscheidung über das von den Klägern geltend gemachte Feststellungsziel dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorgelegt, und zwar wegen der Feststellung, die Beklagte habe Insiderinformationen entgegen §§ 37 b, 15 WpHG trotz Kenntnis betreffend:

€ das Vorliegen von Pflichtverletzungen früherer Vorstände im Zusammenhang mit Zinsderivatgeschäften im Zeitraum 1.01.2001 bis 30.06.2002,

€ Verluste wegen dieser Pflichtverletzungen in Höhe von Euro 182.036.439,28 im Jahr 2001 und Euro 68.423.041,67 im Jahr 2002,

€ Feststellungen des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen (BAKred) zum Fehlen von Rückstellungen für das Geschäftsjahr 2001 in Höhe von ca. Euro 436,1 Millionen und für das Geschäftsjahr 2002 erneut in erheblicher Höhe für drohende Verluste aus Zinsderivatgeschäften,

€ drohender Verlust aus noch laufenden 147 Zinsderivatgeschäften aus diesem Zeitraum in Höhe von mehr als 1 Milliarde Euro,

€ Vorliegen eines Sonderprüfungsgutachtens der PwC Deutsche Revision Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC) vom 24.06.2004,

€ den Beschluss des Aufsichtsrates der Beklagten zur Klageeinreichung gegen frühere Vorstände wegen pflichtwidriger Zinsderivatgeschäfte spätestens seit dem 24.06.2004, spätestens aber seit dem 18.08.2004, spätestens bis Ende 2004 in oben benanntem Volumen,

€ die Klageeinreichung der Beklagten gegen frühere Vorstände vor dem 31.12.2004

nicht veröffentlicht, weshalb den Klägern Schadensersatzansprüche zustünden.

Im Einzelnen soll zu folgenden Streitpunkten festgestellt werden,

A. auf Antrag der Kläger

1)

€ dass das Vorliegen von Pflichtverletzungen früherer Vorstände, darunter des Herrn ..., im Zusammenhang mit Zinsderivatgeschäften im Zeitraum 1.01.2001 bis 30.06.2002,

€ konkret bezifferte Verluste in Höhe von Euro 182.036.439,28 im Jahr 2001 und Euro 68.423.041,67 im Jahr 2002 und bezifferbare Verlustrisiken in der Zukunft in Höhe von über 1 Milliarde Euro,

€ das Vorliegen eines kritischen und negativen Sonderprüfungsgutachtens der PwC vom 24.06.2004 gemäß § 111 AktG mit den darin festgehaltenen Inhalten,

€ der diesbezügliche Beschluss des Aufsichtsrates der Beklagten zur Erhebung einer Schadensersatzklage gegen den Altvorstand vom 18.08.2004,

€ die Klageeinreichung der Beklagten gegen den Altvorstand wegen Schadensersatz vor dem 31.12.2004

Insiderinformationen gemäß § 37 b Abs. 1 WpHG waren;

2) dass die unter 1) bezeichneten Insiderinformationen die Beklagte unmittelbar gemäß § 37 b Abs. 1 WpHG betrafen;

3) dass es die Beklagte seit dem Sonderprüfungsgutachten der PwC vom 24.06.2004 oder jedenfalls zu irgendeinem späteren Zeitpunkt, insbesondere seit dem 18.08.2004, spätestens aber mit Klageeinreichung gegen den früheren Vorstand Ende 2004 unterlassen hat, die unter Ziffer 1) bezeichneten Insiderinformationen unverzüglich gemäß § 37 b Abs. 1 WpHG zu veröffentlichen;

4) dass die Beklagte seit dem Sonderprüfungsgutachten der PwC vom 24.06.2004 oder jedenfalls zu irgendeinem späteren Zeitpunkt, insbesondere seit dem Aufsichtsratsbeschluss vom 18.08.2004, spätestens aber seit dem 31.12.2004 nicht gemäß § 15 Abs. 3 WpHG von der Pflicht zur Veröffentlichung befreit war, da dies entweder kein Schutz ihrer Interessen erforderte oder eine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten war oder die Beklagte die Vertraulichkeit der Insiderinformation seit diesem Zeitpunkt nicht gewährleisten konnte;

5) dass durch die Feststellungen des vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) am 25.03.2002 beauftragten Sonderberichts zum Fehlen von Rückstellungen für das Geschäftsjahr 2001 in Höhe von ca. Euro 436,1 Millionen und des am 10.02.2003 beauftragten Sonderberichts für das Geschäftsjahr 2002 erneut zum Fehlen von Rückstellungen in erheblicher Höhe für drohende Verluste aus Zinsderivatgeschäften zu veröffentlichende Insiderinformationen vorlagen;

B. auf Antrag der Beklagten

1) dass es für den Beginn der Verjährung von Ansprüchen nach § 37 b WpHG wegen des Unterlassens einer Mitteilung über die vorgenannten Kapitalmarktinformationen ausschließlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der Zinsderivatgeschäfte im Zeitraum vom 1 Januar 2001 bis 30. Juni 2002 ankommt und daher solche Ansprüche spätestens mit dem Ablauf des 30. Juni 2005 verjährt gewesen wären;

2) dass die Richtlinie 2006/48/EG und § 10 Abs. 5 KWG der Inanspruchnahme der Beklagten wegen des Unterlassens einer Mitteilung über die vorgenannten Kapitalmarktinformationen entgegenstehen.

Gründe

Die Kläger haben Musterfeststellungsanträge gemäß § 1 Abs. 1 KapMuG gestellt, um die Vorlage des Verfahrens an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Herbeiführung eines Musterentscheids gemäß § 4 Abs. 1 KapMuG zu erreichen. Sie möchten die im Tenor genannten Streitpunkte im Zusammenhang mit den von den Klägern angestrebten Schadenersatzansprüchen wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilungen anlässlich der bei der Beklagten eingetretenen Verluste aus Zinsderivatgeschäften in einem Musterverfahren klären lassen. Die Beklagte hat in allen Verfahren ebenfalls einen Musterfeststellungsantrag gestellt.

I.

Die Musterfeststellungsanträge aller Parteien waren in einem Vorlagebeschluss zusammen zu fassen (§§ 1 Abs. 1 S. 2, 4 Abs. 1 S. 1, arg. § 13 Abs. 1 KapMuG).

Die Musterfeststellungsanträge sind wie tenoriert zulässig.

Gemäß § 4 Abs. 1 KapMuG ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main über das Feststellungsziel der Musterfeststellungsanträge herbeizuführen, da die Kläger gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge gestellt haben. Die Musterfeststellungsanträge sind alle bereits vor deren Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht worden und zwischen dem 7.05.2008 und dem 19.05.2008 dort bekannt gemacht worden. Damit sind die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 KapMuG eingehalten, wonach innerhalb von vier Monaten nach der Bekanntmachung in mindestens neun weiteren Verfahren Musterfeststellungsanträge gestellt werden müssen.

Die Musterfeststellungsanträge der Kläger sind wie tenoriert gemäß § 1 Abs. 1, 3 KapMuG zulässig, da das Musterfeststellungsverfahren einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Kapitalmarktinformation zum Gegenstand hat und im Rahmen des Feststellungsziels die Feststellung des Vorliegens anspruchsbegründender Voraussetzungen (Anträge Ziff. 1 bis 3) und anspruchsausschließender Voraussetzungen (Antrag Ziff. 4) begehrt wird. Sämtliche der im Tenor genannten Anträge sind für den Ausgang des Rechtsstreits relevant.

Auch die Anträge der Beklagten sind wie tenoriert zulässig, da die Feststellung des Vorliegens anspruchsausschließender Voraussetzungen (Anträge Ziff. 1 und 2) begehrt wird.

Beweismittel haben die Parteien nicht zu benennen, da der zur Musterfeststellung gestellte Sachverhalt unstreitig ist.

II.

Von nachfolgendem Parteivortrag (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 KapMuG) ist auszugehen:

Die Beklagte entstand am 2.07.2001 aus der Verschmelzung der ... und der .... Sie firmierte in der Folgezeit als ... und nach weiterer Umfirmierung nunmehr als ....

Die Kläger erwarben zwischen 1997 und Oktober 2006 verschiedene Genussscheine der Beklagten, die diese noch vor dem Zusammenschluss als ... und als ... firmierend ausgegeben hatte. Zur Bezeichnung der einzelnen Genussscheine wird auf die Klageschriften Bezug genommen (Bl. 8, 11 der Verfahrens-Akten).

Die Beklagte tätigte in der Zeit zwischen 1.01.2001 und 30.06.2002 unter anderem auch derivative Zinsgeschäfte wie Zinsswapgeschäfte und Forward-Rate-Agreements. Diese Geschäfte überstiegen das Volumen der Bilanzgeschäfte bei weitem. Mit vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) beauftragtem Sonderbericht vom 25.03.2002 wurde festgestellt, dass Rückstellungen für einen drohenden Verlust in Höhe von 436,1 Millionen Euro nicht gebildet worden waren. Gleiches wurde im Bericht vom 10.02.2003 für drohende Verluste im Jahr 2002 festgestellt. Die Hauptaktionäre der Beklagten leisteten in der Folgezeit erhebliche Zahlungen in dreistelliger Millionenhöhe an die Beklagte. Ein Sonderprüfungsgutachten nach § 111 AktG vom 24.06.2004 ergab erhebliche Aktivüberhänge in sog. Laufzeitbändern im bilanziellen Geschäft, erhebliche Passivüberhänge in der Mehrzahl sog. Laufzeitbänder bei derivativen Zinsgeschäften mit wesentlich stärkeren Schwankungen im Vergleich zu den aktiven Überhängen und außergewöhnlich hohe Überhänge der Gesamtzinsbindungsbilanz. Darin liege ein Verstoß gegen die Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes. Die Beklagte selbst schätzt die Schäden und drohenden Schäden aus noch laufenden 147 Zinsderivatgeschäften auf 1,25 Milliarden Euro.

Die Beklagte kannte die Umstände spätestens seit Vorlage des letzen Gutachtens. Sie beschloss, frühere Vorstände klageweise zum Schadensersatz heranzuziehen und reichte Ende 2004 Klage ein. Eine Meldung dieser Umstände gemäß § 15 WpHG unterblieb. Die Beklagte wies in ihren Geschäftsberichten für die Geschäftsjahre 2001 bis 2004 (letzterer veröffentlicht am 31.03.2005) auch auf den Abschluss der Derivatgeschäfte hin. Aus den beigefügten Tabellen ist abzulesen, dass Derivaten mit positivem Zeitwert Derivate mit etwa dreifach höherem negativem Zeitwert gegen über standen. Die Klageerhebung wurde am 22.12.2005 im Handelsblatt bekannt.

Erst am 2.01.2006 teilte die Beklagte per Adhoc-Mitteilung mit, dass für das Geschäftsjahr 2005 vor dem Hintergrund der Realisierung von Verlusten aus belasteten Zinspositionen mit einem negativen Nachsteuerergebnis in einer Größenordnung von 1,1 bis 1,3 Milliarden Euro zu rechnen sei. Infolgedessen müsse das haftende Eigenkapital von stillen Beteiligten und Genussscheingläubigern in Anspruch genommen werden.

Im Rahmen der Verlustbeteiligung wurden die Genussscheininhaber mit insgesamt Euro 359.800.000 in Anspruch genommen, indem Rückzahlungsansprüche gekürzt wurden.

Die einzelnen Kläger haben nach ihrem Vortrag zu folgenden Zeitpunkten Genussscheine erworben:

Az. 2-21 O Name WKNDatum298/06...800 285 03.06.2005 29.09.2005370/06...800 28702.06.2004 02.08.2005376/06...800 28514.11.1997 22.06.2006496/06...800 28619.07.2004501/06...810 30706.10.2005 21.10.2005505/06...800 28530.06.2005506/06...800 28603.02.2005508/06...800 28514.01.2004 16.01.2004 03.03.2004 08.11.2004 06.01.2005 10.03.2005 15.06.2005 810 30514.06.2004 21.06.2004 16.11.2005513/06...810 30528.07.2005525/06...800 28716.09.2004585/06...810 30203.05.2000587/06...800 28605.01.20048/07...810 30507.06.2005138/07...800 28723.06.2005 23.06.2005 04.07.2005 26.07.2005 810 30427.07.2005141/07...810 304Ohne Beleg 810 305Ohne Beleg198/07...800 28702.01.2004Die Kläger, die nach 2001 Genussscheine erwarben, behaupten, sie hätten diese Genussscheine nicht erworben, wären ihnen die Risiken bei entsprechender Adhoc-Mitteilung bekannt gewesen. Sie hätten jedoch keine Kenntnis der vorgenannten Umstände besessen. Die Kläger, die vor 2001 Genussscheine erwarben, behaupten, sie hätten diese in Kenntnis der durch Adhoc-Mitteilung zu veröffentlichenden Umstände sofort über die Börse zum regulären Kurs verkauft und somit die Verlustteilnahme vermieden.

Die Beklagte ist der Auffassung, eine Veröffentlichung der Verluste, bzw. der Verlustdrohungen sei wegen der Veröffentlichung in den Geschäftsberichten nicht erforderlich gewesen. Gleiches gelte für die Klageerhebung. Gutachten, Entschluss zur Klageerhebung und Klageeinreichung seien keine Umstände, die den Börsenkurs hätten beeinflussen können.

III.

Soweit die Parteien auch folgende Streitpunkte festgestellt haben möchten, waren diese nicht dem OLG vorzulegen:

A. Auf Antrag der Kläger

€ 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Emittentin von Finanzinstrumenten ist, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind im Sinne des § 37 b Abs. 1 WpHG;

€ 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Rahmen des § 37 b Abs. 1 WpHG die sekundäre Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Informationen über den Zeitpunkt trägt, zu welchem sich der Sachverhalt, der Gegenstand der im Antrag Ziffer 2 bezeichneten Insiderinformationen ist, zugetragen hat, die für die auf Schadensersatz klagenden Anleger nicht zugänglich sind, deren Offenlegung der Beklagten jedoch möglich und zumutbar ist;

€ 3. Es wird festgestellt, dass in den Schutzbereich des § 37 b Abs. 1 WphG sowohl die Haftung auf Rückgängigmachung der vom Anleger getätigten Anlageentscheidung als auch die Haftung auf die Kursdifferenz fällt;

€ 4. Es wird festgestellt, dass im Falle der Geltendmachung des Kursdifferenzschadens bei § 37 b Abs. 1 WpHG die Kläger keinen individuellen Vortrag zur haftungsbegründenden Kausalität darlegen und beweisen müssen;

€ 5. Es wird festgestellt, soweit im Rahmen des § 37 b WpHG nur der Kursdifferenzschaden zu ersetzen wäre, in welcher Höhe der Kurs der Genussscheine 1996/2006 WKN 800 285 € ausgedrückt als absoluter EURO-Betrag € infolge der rechtzeitigen Mitteilung der vorgenannten Insiderinformationen gefallen wäre;

B. Auf Antrag der Beklagten

€ 1. Es wird festgestellt, dass ein Anspruch wegen Unterlassens einer Mitteilung über die vorgenannten Kapitalmarktinformationen aus § 37 b WpHG voraussetzen würde, dass die betreffende Kapitalmarktinformation vor dem Erwerb des streitgegenständlichen Genussscheins entstanden ist;

€ 2. Es wird festgestellt, dass ein Anspruch wegen des Unterlassens einer Mitteilung über die vorgenannten Kapitalmarktinformationen aus § 826 BGB nicht darauf gestützt werden kann, dass ein Genussrechtsrechtsinhaber behauptet, er hätte seine Genussrechte im Anschluss an eine entsprechende Adhoc-Mitteilung noch zu dem Preis veräußert, der sich ohne die Adhoc-Mitteilung ergeben hat.

Der Antrag der Kläger zu Ziffer A. 1. war nicht vorzulegen, weil dies nicht der Klärung durch das OLG bedarf. Gemäß § 1 KapMuG ist ein Musterfeststellungsantrag unter anderem nur zulässig, wenn ein Schadensersatzanspruch aus unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht wird. Solche Pflichten obliegen gerade nur den genannten Emittenten. Somit hat das Prozessgericht diese Voraussetzung selbst zu prüfen.

Die weiteren Anträge der Parteien zu Ziffer A. 2. - 4. und B. 1. und 2. sind nicht zulässig, da die Klärung von Rechtsfragen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nur Gegenstand des Musterfeststellungsantrages sein kann, wenn die Rechtsfrage den konkreten Sachverhalt der Klage betrifft. Das Musterfeststellungsverfahren dient nicht dazu, den Klägern jede gewünschte allgemeine Rechtsfrage zu beantworten. Nach dem KapMuG sollen gerade nicht Kollektivklagen möglich sein (Vorwerk/Wolf, KapMuG, Einl. Rn. 4). Das Verfahren bleibt vielmehr dem konkreten Sachverhalt verhaftet. In einem "Vorlageverfahren" wird eine Rechtsfrage verbindlich für das bereits anhängige Gerichtsverfahren geklärt. Rechtskraft tritt nur für das zugrunde liegende Verfahren ein, nicht für andere Verfahren auch gleicher Parteienbezeichnung (Vorwerk/Wolf, KapMuG, Einl. Rn. 48f). Daraus ergibt sich, dass grundlegende Rechtsfragen nach der Auslegung eines Gesetzes nicht allein deshalb nach § 1 KapMuG Gegenstand eines Musterfeststellungsantrages sein können, weil sie im Rahmen des Verfahrens beantwortet werden müssen. Vielmehr müssen sie mit dem konkreten Sachverhalt verknüpft sein und quasi in dieser Ausgestaltung nur in diesen Sachverhaltskonstellationen klärungsbedürftig sein. Sie müssen bei der konkreten rechtlichen Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm anfallen. Dabei ist erforderlich, dass sie Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Fälle haben (Vorwerk/ Wolf, KapMuG, § 1 Rn. 38). Die erforderliche Breitenwirkung (Vorwerk/ Wolf, KapMuG, § 1 Rn. 38) steht nicht gleich mit einer Art Kommentierung einer Rechtsnorm. Entsprechend dient das Musterfeststellungsverfahren nicht der Klärung bereits höchstrichterlich entschiedener Rechtsfragen (Vorwerk/ Wolf, KapMuG, § 1 Rn. 35). Gleiches gilt aber ebenso für noch nicht entschiedene Rechtsfragen in ihrer abstrakten Bedeutung. Denn dem Gericht obliegt im Musterfeststellungsverfahren nicht die Klärung einer Rechtsfrage allein für sich gesehen für alle möglichen denkbaren Konstellationen. Hierzu muss auf den weiteren Instanzenzug verwiesen werden. Die von den Klägern hier unter III. gestellten Rechtsfragen bleiben ohne konkreten Bezug zum Sachverhalt. Diese entscheidet das Prozessgericht selbständig.

Der Antrag zu Ziffer A. 5. ist unzulässig, da das bezeichnete Beweismittel untauglich ist, § 1 Abs. 3 S. 1 Ziffer 3 KapMuG. Die den Antrag stellende Klägerin im Verfahren 2-21 O 505/06 legt nicht dar, wie sich nach ihrer Auffassung der Kurs entwickelt hätte, sondern möchte diese Entwicklung erst durch Sachverständigengutachten festgestellt haben. Zudem bietet sie den Beweis nicht für die Kursentwicklung selbst an, sondern nur für die Behauptung, der Tiefstand wäre früher erreicht worden. Diese Ausforschung ist nicht zulässig.

IV.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der Genussschein zur "WKN 428 262" nicht weiter Gegenstand des Musterfeststellungsverfahrens ist, da dieser Genussschein unstreitig nicht an der Börse gehandelt wird.






LG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 18.07.2008
Az: 2-21 OH 9/08, 2-21 OH 9/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3e79177b63c3/LG-Frankfurt-am-Main_Beschluss_vom_18-Juli-2008_Az_2-21-OH-9-08-2-21-OH-9-08




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share