Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Mai 2000
Aktenzeichen: 33 W (pat) 167/99

(BPatG: Beschluss v. 19.05.2000, Az.: 33 W (pat) 167/99)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 des Patentamts vom 31. März 1999 und vom 23. Juni 1999 aufgehoben.

Gründe

I Mit ihrer am 18. August 1998 eingereichten Anmeldung begehrt die Anmelderin die Eintragung der Wortmarke Z 301 für die Waren

"Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, nämlich Bau- und Montagekleber; Zusatzmittel für Zement, Mörtel und Beton (soweit in Klasse 1 enthalten);

Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial einschließlich Montageschäumen auf Kunststoffbasis, elastischen Fugendichtmassen, Fugen- und Glaserkitten;

Baumaterialien (nicht aus Metall) einschließlich Zement, Fertigmörtel, Fertigbeton, Fertigestrich und Putz, jeweils insbesondere auch als Trockenbaustoffe; Zusatzmittel für Zement, Mörtel und Beton (soweit in Klasse 19 enthalten)".

Die Markenstelle für Klasse 1 hat die angemeldete Bezeichnung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil es ihr an jeglicher Unterscheidungskraft mangele (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Zwar könne die angemeldete Bezeichnung lexikalisch nicht nachgewiesen werden. Die Verwendung von Ein-, Zwei- und Dreibuchstabencodes in Verbindung mit Zahlen sei aber für die Waren auf dem Gebiet der Klebstoffe und Baumaterialien übliche Praxis. Hierzu hat die Markenstelle auf Auszüge aus Lieferprospekten verschiedener Hersteller Bezug genommen. Die angemeldete Marke erwecke lediglich die Vorstellung einer Typen-, Sorten- oder abgekürzten Bezeichnung mit sachbezogenem Inhalt, ohne daß es darauf ankomme, daß der Verkehr damit eine konkrete Aussage verbinde.

Im Erinnerungsbeschluß hat die Markenstelle die Zurückweisung der Anmeldung damit begründet, daß es speziell auf dem Gebiet der Baustoffe und der Bauchemie üblich sei, entsprechende Waren neben der eigentlichen Bezeichnung zusätzlich mit Buchstaben- und/oder Zahlenkodierungen zu versehen, um besondere Abmischungen, Körnungen oder sonstige Angaben innerbetrieblich zu kennzeichnen. Hierzu hat sie auf die Angebote des Baumarkts "BayWa" im Katalog Baustoffe 1998/99 sowie auf Koblischke, Lexikon der Abkürzungen, 1994, Seite 500, hingewiesen, wonach der Buchstabe "Z" auf dem Bausektor als Abkürzung für "Zement" stehe. Der Verkehr werde daher nicht in der Lage sein, sich die zahlreichen Bezeichnungen mit dem Buchstaben "Z" und einer oder mehrerer Zahlen bzw weiterer Buchstaben merken und einem bestimmten Geschäftsbetrieb zuordnen zu können.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, daß die angemeldete Bezeichnung ebenso wie die weiteren Anmeldungen seit Jahrzehnten in Benutzung seien. Nach dem Wegfall des früheren Eintragungsverbots für Zahlen und Buchstaben seien diese und weitere Anmeldungen zur Abwehr von Nachahmungen und der Eintragung von Drittzeichen erforderlich geworden. Die Buchstaben- und Zahlenkürzel im Baustoffbereich seien sehr oft individuell vorgenommen und lieferten keine wirkliche Aussage über den zugehörigen Sprachgebrauch. Die Verwendung des Buchstaben "Z" für "Zement" sei überholt und in Verbindung mit einer dreistelligen Zahl auch bisher schon ungebräuchlich. Die Anmelderin verweist außerdem auf ihre Marken "K01", "Z 01" und "B 03" sowie auf Buchstaben- oder Zahlenfolgen wie "HQ, DDM, 442, A3" und ähnliche Kombinationen, die unter der Geltung des Markengesetzes eingetragen worden seien.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens sowie weiterer Baustoffkataloge, Lieferübersichten und DIN-Normen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist begründet. Der angemeldeten Marke fehlt weder jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG noch steht ihr das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Die Markenstelle hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend hervorgehoben, daß Buchstaben und Zahlen, einzeln oder in Kombination, nach dem Markengesetz nicht mehr generell vom Schutz ausgeschlossen sind, sondern in jedem Einzelfall festgestellt werden muß, ob die konkret angemeldete Verbindung schutzfähig oder wegen ihrer beschreibenden Aussage schutzunfähig ist. Dabei ist jedoch eine differenzierte Betrachtungsweise erforderlich, die die besonderen Umstände des betreffenden Warengebietes zu berücksichtigen hat und dabei keine höheren Anforderungen stellen darf, als sie bei den sonstigen markenfähigen Wort- oder Bildzeichen vorausgesetzt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer angemeldeten Wortmarke die Unterscheidungskraft unter Anlegung eines großzügigen Maßstabes nicht abzusprechen, wenn ihr für die in Frage stehenden Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um eine so gebräuchliche Bezeichnung bzw Abkürzung handelt, daß sie vom Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH MarkenR 1999, 349 - YES mwN; Beschluß vom 8. Dezember 1999 - I ZB 25/97 - St. Pauli Girl, MarkenG 2000, 99). Bei der Beurteilung ist davon auszugehen, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; BGH MarkenR 1999, 400 - FÜNFER).

Weder die Markenstelle noch der Senat haben indes eine beschreibende Bedeutung für die Abkürzung "Z 301" auf dem Gebiet der beanspruchten Waren feststellen können. Insbesondere enthält die maßgebliche DIN-Norm 1164-1 Zement nicht die eigentlich naheliegende Abkürzung "Z" und zwar weder allein noch in Verbindung mit einer dreistelligen Zahl. Auch den weiteren vom Senat herangezogenen einschlägigen DIN-Normen 1053-1 (Mauerwerk), 1060-1 (Baukalk), 18550 (Putz), 18560-Teil 1, 2, 3, 4 und 7 (Estriche) ließ sich die angemeldete Kombination nicht als Hinweis auf gebräuchliche oder normierte Material- oder Maßangaben entnehmen. Zwar wurden früher Zementfestigkeitsklassen mit dem Buchstaben "Z", den zweistelligen Zahlen 35, 45 und 55 sowie zum Teil mit einem weiteren Buchstaben "L" oder "F" bezeichnet (vgl BayWa aaO, S 50). Seit der Neufassung der DIN 1164 vom 1. Januar 1995 wird der Buchstabe "Z" nicht mehr verwendet. Die handelsüblichen Zemente haben im Zuge der europäischen Harmonisierung neue Bezeichnungen (CEM I, CEM II und CEM III) erhalten. Auch die Festigkeitsklassen sind neu eingeteilt worden, und sie bestehen nunmehr ausschließlich aus den Zahlen 32,5; 42,5 und 52,5 mit einem zusätzlichen "R". Soweit die alten Bezeichnungen, wie Z 35 L" etc, im Bewußtsein des inländischen Verkehrs noch nachwirken, beschränkt sich dieser Bezug allenfalls auf die Kombination mit zweistelligen Ziffern. Nachdem nicht ermittelt werden konnte, daß bisher oder gegenwärtig relevante Zementeigenschaften mit dreistelligen Zahlen wiedergegeben werden, besteht für den angesprochenen Fachverkehr und für informierte Abnehmer, an die sich die beanspruchten Waren nahezu ausschließlich richten, kein Anlaß, die angemeldete Kombination in Alleinstellung als reine Sachaussage aufzufassen.

Wegen der weiteren Gründe wird in vollem Umfang auf den im Parallelverfahren 33 W (pat) 159/99 ergangenen Beschluß des Senats vom gleichen Tag betrefffend die Marke "VK Plus" verwiesen und Bezug genommen, die für die selben Waren beansprucht wird. Die Gesichtspunkte, die zur Bejahung der Schutzfähigkeit dieser Bezeichnung geführt haben, gelten für die vorliegende vergleichbare Buchstaben- und Zahlenkombination "Z 301"" entsprechend, nachdem für sie eine beschreibende Bedeutung auf dem Gebiet der beanspruchten Waren nicht festgestellt werden konnte.

Vorsitzender Richter Winkler ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Pagenberg Richterin Dr. Schermer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Pagenberg Pagenberg Cl






BPatG:
Beschluss v. 19.05.2000
Az: 33 W (pat) 167/99


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