Landesarbeitsgericht Hamm:
Urteil vom 27. Oktober 2009
Aktenzeichen: 14 Sa 681/09

(LAG Hamm: Urteil v. 27.10.2009, Az.: 14 Sa 681/09)

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des ArbG Bielefeld vom 19. November 2008 (6 Ca 1846/08) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte der Klägerin über sämtliche in ihrem Handelszweig von ihm für die B1 M1 oHG bis zum 31. Mai 2008 getätigten und aufgrund von bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber Kunden oder Lieferanten abgegebenen Angeboten, Bestellungen oder Anfragen zustande gekommenen Geschäftsabschlüsse Auskunft zu erteilen hat unter Beifügung von schriftlichen, nicht geschwärzten Unterlagen wie Verträgen, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Zahlungsnachweisen zu erteilen.

Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 1/10, der Beklagte zu 9/10.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Antrag des Beklagten auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19. November 2008 (6 Ca 1846/08) in der Fassung des vorliegenden Berufungsurteils wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Auskunftsanspruch der Klägerin wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens des Beklagten während des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin vertreibt Baumaschinen. Ausweislich der Eintragung im Handelsregister (H2 1234 Amtsgericht B2 O3) ist Gegenstand des Unternehmens die Herstellung, der Import und der Vertrieb von hydraulischen Werkzeugen, von Kompostieranlagen und Zubehör. Kerngeschäft ist der Vertrieb von Schaufelseparatoren und anderen Anbaugeräten für die Be- und Wiederaufarbeitung von Böden im Tief-, Kanal- und Straßenbau. Die Klägerin vertreibt die Produkte ihres f1 Mutterkonzerns.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Bis zum 31. Juli 2006 war im Handelsregister als allgemeine Vertretungsregelung eingetragen:

"Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten."

Als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war der Geschäftsführer K1 K2 P2. Bei der Eintragung befindet sich ausdrücklich der Zusatz "einzelvertretungsberechtigt". Der Gesellschaftsvertrag vom 15. Dezember 1998 in der Fassung vom 27. Dezember 2002 sah folgende Vertretungsregelung vor:

§ 5

Vertretung

1. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Gesellschafter bestellt, so vertritt jeder Geschäftsführer die Gesellschaft entweder in Gemeinschaft mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen.

2. Durch Gesellschafterbeschluss kann bei mehreren Geschäftsführern einzelnen von ihnen oder allen das Recht zur Alleinvertretung der Gesellschaft erteilt werden.

3. Durch Gesellschaftsbeschluss können der bzw. die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB ganz oder teilweise befreit werden.

Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 7. Juni 2006 wurde W1 R1 als weiterer Geschäftsführer bestellt. Der Beschluss hat ausweislich der Urkunde Nr. 123/2345 des Notars D1 L2 in B3 folgenden Wortlaut:

...

Herr W1 R1, geb. 1967, O1 12, 12345 E1, wird zum weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Er vertritt die Gesellschaft allein. Er ist stets von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

...

Die Eintragung im Handelsregister lautet wie folgt:

b)

Bestellt als Geschäftsführer

R2, W1, E1, *1967

einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Der Beklagte war vom 1. April 2007 bis 31. Mai 2008 bei der Klägerin als Außendienstmitarbeiter (Vertriebsmitarbeiter) beschäftigt. Er erhielt eine Jahresgrundvergütung von 24.000,00 Euro brutto zuzüglich Provision. Für das erste Jahr der Beschäftigung wurde eine Festprovision von 21.600,00 Euro vereinbart. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Kündigung des Beklagten.

Am 30. Juli 2007 gründete der Beklagte zusammen mit dem bei der Klägerin beschäftigten weiteren Vertriebsmitarbeiter L3 die "B1 M1 oHG" (im Folgenden: Firma B1). Beide waren persönlich haftende Gesellschafter. Laut Eröffnungsbilanz ist weiterer Gesellschafter ein Herr B4. Gegenstand war der Handel mit Baumaschinen und Zubehör. Die Firma B1 vertrieb u.a. Produkte der Firma C1 aus B5, ein ehemaliger Händler der f1 Mutter der Beklagten, mit dem diese wegen des Nachbaus von Separatoren und deren Vertrieb diverse Rechtsstreite in B5 führt. Am 14. Oktober 2008 wurde die "B1 M1 GmbH" im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh eingetragen, Geschäftsführer und Gesellschafter waren der Beklagte und Herr L3. Dieser ist zwischenzeitlich als Geschäftsführer ausgeschieden.

Herr L3 wurde von der Klägerin am 10. Juni 2008 außerordentlich gekündigt. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage wurde durch Teilurteil des Arbeitsgerichts Herford vom 20. März 2009 (3 Ca 729/08) zurückgewiesen, die hiergegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg (LAG Hamm, 27. Oktober 2008, 14 Sa 751/09).

Ausweislich der von dem Beklagten mit der Berufungsbegründung vorgelegten - bezüglich der Kundendaten (Name, Adresse) geschwärzten - Rechnungen der Firma B1 Nr. 1006, 1007, 1113, 1116, 1131, 1133, 1135, 1136, 1138, 1139, 1140 und 1141 verkaufte dieses Unternehmen Sortiergreifer, Gitterlöffel, Grabenlöffelunterteile, Felslöffel, Schaufelseparatoren, Grabenlöffel und Tieflöffel. Diese Produkte gehören auch zum Verkaufsprogramm der Klägerin. Die Rechnungsdaten liegen zwischen dem 5. Oktober 2007 und 13. Mai 2008.

Mit ihrer am 7. Juli 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin unter anderem Auskunft über sämtliche Geschäftskontakte seit Beginn des Anstellungsverhältnisses des Beklagten bei der Klägerin verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte während des bestehenden Arbeitsvertrages gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot des § 60 HGB verstoßen habe. Deswegen sei er zum Schadensersatz und zuvor, damit dieser Anspruch geltend gemacht werden könne, zur Auskunft verpflichtet. Daneben hat die Klägerin Ansprüche aus einem nach ihrer Ansicht wirksam vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot geltend gemacht.

Die Klägerin hat beantragt,

1.

a) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Auskunft über sämtliche Geschäftskontakte seit Beginn seines Anstellungsverhältnisses bei der Klägerin zu erteilen, welche nicht der Anbahnung von Geschäften für die Klägerin dienten; insbesondere über sämtliche Geschäftskontakte, die er für die Firma B1 M1 O2, W2 23, 23456 R3 und ab dem 14.10.2008 für eine B1 M1 GmbH getätigt hat:

Der Beklagte hat über sämtliche Geschäftskontakte, chronologisch geordnet und unter Angabe der Anschrift des Unternehmens bzw. der Person Auskunft zu geben, mit welcher der Kontakt stattfand. Dabei sind der Gegenstand der Kontaktaufnahme und deren Ergebnis anzugeben. Insbesondere sind sämtliche erfolgten Geschäftsabschlüsse, die der Beklagte in eigenem Namen, für die B1 M1 OHG oder für andere Wettbewerber der Klägerin getätigt hat, unter Beifügung vorhandener schriftlicher Unterlagen wie Verträge, Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Rechnungen darzustellen sowie außerdem unter Beifügung einer Aufstellung über die eingegangenen Zahlungen aus diesen Geschäften. Weiterhin hat der Beklagte der Klägerin Auskunft über durchgeführte Werbemaßnahmen zu geben und unter Mitteilung, wo und wann welche Veröffentlichung erfolgte unter Beifügung von Kopien der Anzeigen. Soweit er Werbebriefe oder Prospekte versandt oder verteilt hat oder diese von der B1 OHG verteilt wurden, sind Kopie sowie Auflistungen der Empfänger mit vollständiger Adresse beizufügen.

Soweit Werbung im Internet erfolgte, sind Ausdrucke unter Mitteilung der Internet Adresse und des Inhalts der erfolgten Werbung zu geben;

b) den Beklagten zu verurteilen, Schadensersatz in der sich aus den Auskünften gem. Ziff. 1 ergebenden Höhe zu zahlen.

2. den Beklagten zu verurteilen, jegliche Wettbewerbstätigkeit zum Nachteil der Klägerin für die Dauer von 1 Jahr nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, insbesondere nicht für ein Konkurrenzunternehmen selbständig oder unselbständig tätig zu werden und auch insoweit kein freies Beratungs- und Vertretungsverhältnis einzugehen und sich nicht an einem solchen Konkurrenzunternehmen mittelbar oder unmittelbar, gleich in welcher Rechtsform, zu beteiligen, nicht ein solches zu errichten oder zu erwerben.

Für diesen Zeitraum hat er seine Tätigkeit für die B1 M1 oHG sowie für die B1 M1 GmbH oder für andere Wettbewerber der Klägerin einzustellen.

dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 2 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt wird.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klage sei unzulässig und nicht wirksam erhoben worden. Ein wirksamer Klageauftrag liege nicht vor, da der Geschäftsführer R2, der - unstreitig - allein die Prozessvollmacht unter dem 10. Juni 2008 unterschrieben hat, nur gesamtvertretungsberechtigt sei. Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bestünden nicht, weil die B1 M1 OHG während der Vertragslaufzeit keine Konkurrenz gemacht habe.

Durch das hier angefochtene Teilurteil hat das Arbeitsgericht dem Antrag zu 1 a wie folgt stattgegeben:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über sämtliche von ihm für die B1 M1 oHG bis zum 31.05.2008 getätigten und aufgrund bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber Kunden oder Lieferanten abgegebener Angebote bzw. Bestellungen oder Anfragen zustande gekommener Geschäftsabschlüsse unter Beifügung von schriftlichen Unterlagen wie Verträgen, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Nachweisen erfolgter Zahlungen zu erteilen.

Im Übrigen hat das Gericht die Anträge zu 1 a sowie 2 und 3 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Geschäftsführer R1 berechtigt gewesen sei, allein den Klageauftrag zu erteilen. Darüber hinaus habe der Beklagte gegen das Wettbewerbsverbot aus § 60 HGB verstoßen und sei dementsprechend zur Auskunft verpflichtet. Diese bestehe jedoch nur im ausgeurteilten Umfang hinsichtlich der Angaben, die für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches notwendig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde dem Beklagten am 6. April 2009 zugestellt. Hiergegen richtet sich die am 6.Mai 2009 eingelegte und mit den am 29. Mai 2009 und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Juni 2009 am 29. Juni 2009 eingegangenen Schriftsätzen begründete Berufung des Beklagten.

Der Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass mangels Einzelvertretungsbefugnis des Geschäftsführers R1 eine wirksame Klageerhebung nicht vorliege. Die im Handelsregister ausgewiesene Vertretungsregelung für die Gesellschaft einerseits und die beiden Geschäftsführer andererseits sei widersprüchlich und nicht eindeutig. Eine Aufhebung des Gesamtvertretungserfordernisses liege in der Eintragung der Einzelvertretungsberechtigung für den Geschäftsführer R1 nicht vor. Darüber hinaus sei der Klageantrag zu 1 a) unbestimmt. Nach dem Urteilstenor werde der Beklagte faktisch verpflichtet, alle Korrespondenz bis zum 31. Mai 2008 vorzulegen, also auch Betriebsgeheimnisse zu offenbaren, die außerhalb einer möglichen Wettbewerbstätigkeit lägen. Selbst dann drohe noch die weitere Vollstreckung. Desweiteren genüge es für das Auskunftsbegehren der Klägerin, einen anonymisierten Nachweis der getätigten Geschäfte einschließlich der Preise vorzulegen. Weitere Unterlagen würden für eine Schadensermittlung nicht benötigt. Der Tenor erfasse sämtliche Geschäftsabschlüsse auch außerhalb einer Wettbewerbstätigkeit. Der Beklagte müsse, jedenfalls im Verhältnis zur Firma B1 Geschäftsgeheimnisse offenbaren und auch befürchten, dass die Klägerin den Inhalt der Auskünfte dazu verwenden werde, ihn und den Mitarbeiter L3 zu diskreditieren sowie an neue Kundendaten zu gelangen, wodurch sie bei Kunden der Firma B1 als Mitbewerber auftreten könne. Im Übrigen vertritt der Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die Ansicht, dass er keinen Wettbewerb während des bestehenden Anstellungsverhältnisses betrieben habe, weil die Firma B1 sich auf Geschäftsfeldern betätigt habe, welche die Klägerin nicht mehr abgedeckt habe. Zudem sei das Auskunftsbegehren der Klägerin durch die unter dem 28. Mai 2009 erteilte Umsatzauskunft und die vorgelegten geschwärzten Rechnungen erfüllt. Gegenüber einem weitergehenden Verlangen sei auch der Schikaneeinwand zu erheben.

Der Beklagte beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld, Aktenzeichen 6 Ca 1846/08, vom 19. November 2009, zugestellt am 6. April 2009, wird abgeändert. Das Teilurteil wird aufgehoben. Die Klage wird im Umfange der ausgesprochenen Verurteilung abgewiesen.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19. November 2008 (6 Ca 1846/08) wird weiter bis zur Rechtskraft der Entscheidung eingestellt.

Der Kläger beantragt,

die Berufung sowie den weiteren Antrag bezüglich der Zwangsvollstreckung zurückzuweisen.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt die Klägerin die angefochtene Entscheidung als zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Sitzungen des Arbeitsgerichts vom 5. September 2008 und 19. November 2008 sowie des Landesarbeitsgerichts vom 27. Oktober 2009 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen unbegründet.

Der Beklagte ist gemäß § 241 Abs. 2, § 242 BGB i.V.m. § 60, § 61 Abs. 1 HGB verpflichtet, die im Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteil umschriebene Auskunft unter Vorlage der dort genannten Unterlagen zu erteilen, allerdings beschränkt auf den Handelszweig der Klägerin. Dabei war klarstellend aufzunehmen, dass es sich bei den Belegen um nicht geschwärzte Unterlagen zu handeln hat.

1. Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt eine zum Zeitpunkt des Eingangs der Klage beim Arbeitsgericht wirksame Klageerhebung vor.

Die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin erteilte Prozessvollmacht ist wirksam. Sie wurde vom Geschäftsführer R1 der Klägerin unterzeichnet. Dieser war berechtigt, die Klägerin allein wirksam zu vertreten.

a.) Die vom Gesetz für die Vertretung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorgesehene Gesamtvertretung durch alle Geschäftsführer ist dispositiv (§ 35 Abs. 2 Halbsatz 2 GmbHG). Die Abweichung muss in der Satzung vorgesehen, aber nicht unbedingt selbst geregelt sein. Sie kann vielmehr einem Gesellschafterbeschluss oder der Festlegung durch Beirat oder Aufsichtsrat überlassen werden. Erforderlich ist nur die Ermächtigung durch die Satzung zur abweichenden Regelung (vgl. BGH, 19. Juni 1975, II ZR 170/73, NJW 1975, 1741). Eine abweichende Regelung durch Gesellschafterbeschluss ohne Ermächtigung in der Satzung ist unwirksam (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Auflage, 2006, § 35 Rn. 106). Jede Satzungsregelung und ihre Aufhebung sind gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 2, § 10 Abs. 1 S. 2, § 54 GmbHG ins Handelsregister einzutragen, (vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Auflage, 2009, § 35 Rn. 42). Gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 2 GmbHG ist die Gesamtvertretung oder eine davon abweichende Vertretungsregelung eintragungspflichtig, letztere ist genau anzugeben. (vgl. Roth/Altmeppen, a.a.O., § 8 Rn. 36). Die bloße Ermächtigung des Gesellschaftsvertrags, Vertretungsregelungen zu treffen, die aber noch nicht umgesetzt wurden, fallen jedoch nicht unter § 8 GmbHG (vgl. OLG Hamm, 4. September 1996, 15 W 235/96, NJW-RR 1997, 415; OLG Frankfurt, 7. Oktober 1993, 20 W 175/93, NJW-RR 1994, 156, Baumbach/Hueck, a.a.O., § 8 Rn 17.). Die Bestimmung des Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche die Gesellschafterversammlung ermächtigt, eine von der allgemeinen Regelung der Satzung abweichende Vertretungsregelung für Geschäftsführer zu treffen, kann deswegen nicht im Handelsregister eingetragen werden (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Ausreichend ist demnach, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Klausel enthält, wonach die Gesellschafterversammlung ermächtigt ist, eine von der allgemeinen Regelung der Satzung abweichende Vertretungsregelung für die Geschäftsführer zu treffen, und die sodann auf diesem Wege geregelte Vertretungsbefugnis für die einzelnen Geschäftsführer konkret eingetragen werden. Eintragungspflichtig, um auch § 54 Abs. 3 GmbHG zu genügen, ist demnach lediglich die konkrete Vertretungsbefugnis es einzelnen Geschäftsführers, nicht aber die dieser zugrunde liegende Satzungsermächtigung für die Gesellschafterversammlung.

Der zum Zeitpunkt der Bestellung des Geschäftsführers gültige Gesellschaftsvertrag sah grundsätzlich die Gesamtvertretung, im Falle, dass nur ein Geschäftsführer bestellt war, dessen Einzelvertretungsbefugnis vor. Darüber hinaus war die Gesellschafterversammlung gemäß § 5 Nr. 2 Gesellschaftervertrag ermächtigt, eine abweichende Vertretungsregelung zu treffen. Dies ist durch den Gesellschafterbeschluss vom 7. Juni 2006 bezüglich der Person des Geschäftsführers R1 geschehen. Der Beschluss räumt diesem Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugnis ein. Diese wurde in das Handelsregister eingetragen.

b) Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt keine Unklarheit des Handelsregisters vor. Die Eintragung betreffend die Klägerin gibt die grundsätzliche Satzungsregelung zur Vertretung der Gesellschaft inhaltlich richtig sowie darüber hinaus wieder, welche konkrete Vertretungsbefugnis für jeden einzelnen Geschäftsführer besteht. Daraus ergibt sich eindeutig, dass für die beiden bestellten Geschäftsführer jeweils eine Einzelvertretungsbefugnis besteht, diese also die Klägerin alleine vertreten können. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Satzungsermächtigung nicht eintragungsfähig ist, besteht für den Leser des Registereintrags kein Widerspruch zwischen der dem einzelnen Geschäftsführer im Handelsregister zugewiesenen Vertretungsbefugnis einerseits mit der widergegebenen grundsätzlichen Regelung der Vertretung andererseits.

2. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die im arbeitsgerichtlichen Urteil tenorierte Verpflichtung zur Auskunft unter Vorlage von Belegen nicht unbestimmt.

Das Bestimmtheitserfordernis soll den Streitgegenstand als Basis der materiellen Rechtskraft festlegen, ferner den Entscheidungsspielraum des Gerichts abstecken (§ 308 ZPO), dem Beklagten eine präzise Verteidigung erlauben und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil heraus ermöglichen, statt noch das Vollstreckungsverfahren mit Sachfragen zu belasten (BGH,24. November 1980, II ZR 94/79, NJW 1981, 749;26. Januar 1983, IV b ZR 355/81, NJW 1983, 1056; 14 Dezember 1998, II ZR 330/87, NDW 1999, 954). Dementsprechend muss der Antrag in Verbindung mit dem Sachvortrag oder wenigstens durch Bezug auf eine Anlage eindeutig sein (BGH. 4. Oktober 2000, VIII ZR 289/099, NJW 2001, 445). Im Übrigen ist der Antrag auszulegen und zwar danach, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage verspricht (BGH, 6. Juni 2000, VIZR 172/99 NJW 2000) Ein Antrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret (beziffert oder gegenständlich) bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt, den Inhalt und den Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko des (teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und als Leistungsantrag die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, 2009, § 253 Rn. 13).

Eine Klage auf Auskunft muss eindeutig sein und hinreichend spezifizieren, welche Auskunft verlangt wird. Auch die vorzulegende Belege sind konkret zu bezeichnen (Musielak, Foerste, ZPO 7. Auflage, 2009, § 253 Rn. 32; Zöller/Greger, a.a.O., § 253 Rn. 13 c). Im vorliegenden Fall ist der zuletzt seitens der Klägerin noch gestellte und dem Tenor der arbeitsgerichtlichen Entscheidung entsprechende Antrag hinreichend bestimmt. Er besitzt einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die Klägerin hat konkret angegeben, welche Auskünfte sie inhaltlich und in welcher Form haben will. Die vom Arbeitsgericht gewählte und von der Klägerin in ihren Antrag übernommene Tenorierung entspricht der Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG, 12. Mai 1972, 3 AZR 401/71, AP HGB § 60 Nr. 6): Danach kann der wettbewerbswidrig handelnde Arbeitnehmer verurteilt werden, Auskunft darüber zu geben, mit welchen Firmen er mit welchem Inhalt und zu welchen Preisen er im Handelszweig des Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnungen in geschäftliche Beziehungen getreten ist. Darunter alle Firmen zu verstehen, die Kunden oder Lieferanten des Arbeitgebers waren oder die in ihrem Handelszweig als solche in Betracht kamen. Damit ist der Beweis ausreichend bestellt). Soweit der Antrag die Einschränkungen "Handelszweig" nicht enthält, macht dies den Antrag nicht unbestimmt, sondern allenfalls in diesem Umfang unbegründet. Im Übrigen sind die vorzulegenden Belege konkret benannt. Die verwendeten Begriffe sind eindeutig und bestimmt genug, um eine Erfüllung festzustellen. Dass im Vollstreckungsverfahren inhaltlich geprüft werden muss, ob die von der Gläubigerin bzw. Klägerin behauptete fehlende Erfüllung vorliegt oder nicht, führt nicht zur Unbestimmtheit des Antrags. Dies wäre nur der Fall, wenn die Erfüllung sich anhand des Tenors der Entscheidung nicht feststellen lässt.

3. Der Beklagte ist gegenüber der Klägerin zu der begehrten Auskunft aufgrund seines wettbewerbswidrigen Verhaltens während des Arbeitsverhältnisses verpflichtet.

Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben besteht eine Auskunftspflicht jedenfalls in solchen Rechtsbeziehungen, die es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang eines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann (vgl. BGH; 19. Februar 1982, V ZR 234/81, AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 18). Dies gilt gerade in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Auskunftsanspruch die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs vorbereiten soll. Deshalb ist ein Arbeitnehmer zur Auskunftserteilung gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet, wenn er Anlass zu der Vermutung gegeben hat, er habe entgegen seiner Vertragspflicht Wettbewerb betrieben (vgl. BAG, 21. Oktober 1970, 3 AZR 479/79, AP BGB §242 Auskunftspflicht Nr. 13; 12. März 1972, a.a.O., 11. Dezember 1990, 3 AZR 407/89, juris). Ein solcher Anlass ist hier gegeben. Der Beklagte war im hier streitigen Zeitraum seit Gründung der Firma B1 deren persönlich haftender Gesellschafter. Laut Eröffnungsbilanz war er zu einem Drittel an ihr beteiligt. Aus den in der Berufungsinstanz vorgelegten geschwärzten Rechnungen ergibt sich, dass die Firma B1 in erheblichem Umfang im Handelszweig der Klägerin, nämlich im Handel mit Baumaschinentechnik werbend tätig war und als Konkurrentin am Markt zur Klägerin auftrat. Die Beteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft stellt den Betrieb eines Handels- oder anderen Gewerbes im Sinne des § 60 HGB dar (vgl. Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 13. Auflage, 2009, § 57 Rn. 5). Inwieweit die weiteren von der Klägerin dargelegten und überwiegend unstreitigen Vorgänge zudem das Merkmal des Geschäftmachens für eigene oder fremde Rechnung erfüllen, kann angesichts der Beteiligung des Beklagten als persönlich haftender Gesellschafter an einem Konkurrenzunternehmen offen bleiben. Es besteht nicht nur ein Anlass zur Vermutung wettbewerbswidrigen Verhaltens, vielmehr steht dieses fest.

4. Der Anspruch der Klägerin auf Auskunft ist nicht gemäß § 61 Abs. 2 HGB verjährt. Danach verjähren Ansprüche aus der Verletzung eines Wettbewerbsverbots in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Arbeitgeber Kenntnis davon erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Gehemmt wird die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung einer Stufenklage (vgl. BAG, 28. Januar 1986, 3 AZR 449/84, AP HGB § 61 Nr. 2; 11. Dezember 1990, 3 AZR 407/89, juris).

Die Klägerin hat am 4. Juli 2008 Stufenklage erhoben. Von dem wettbewerbswidrigen Verhalten des Beklagten hat sie im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen den Mitarbeiter L3 erst einen Monat zuvor Anfang Juni 2008 Kenntnis erlangt. Soweit der Beklagte meint, dass aufgrund der Eintragung der Firma B1 im Handelsregister bereits seit Veröffentlichung Kenntnis von der Wettbewerbstätigkeit bestanden habe, ist dies unzutreffend. Kein Arbeitgeber ist verpflichtet, sämtliche amtliche Bekanntmachungen aller Amtsgerichte in der Bundesrepublik oder auch nur in der näheren Umgebung seines Firmensitzes daraufhin zu kontrollieren, ob Wettbewerber im Handelsregister eingetragen und hieran seine Mitarbeiter beteiligt sind.

Da eine wirksame Klageerhebung vorliegt (vgl. Nr. 1 der Gründe) hat die Klägerin durch die Erhebung ihrer Stufenklage die dreimonatige Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB gewahrt.

5. Der Auskunftsanspruch der Klägerin ist in dem vom Arbeitsgericht tenorierten Umfang mit der Maßgabe begründet, dass sich die Auskunftsverpflichtung auf die Geschäftsabschlüsse im Handelszweig der Klägerin beschränkt.

a) Im Falle wettbewerbswidrigen Verhaltens während des bestehenden Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitnehmer über alle Umstände Auskunft geben, die für den Schadensersatzanspruch bzw. das Eintrittsrecht nach § 61 Abs. 1 HGB relevant sein können. Dazu gehören die erzielten oder beabsichtigten Preise, Margen und Gewinne (vgl. BAG, 12. Mai 1972, a.a.O.) oder die Angabe des neuen Arbeitgebers (BAG, 22. April 1967, 3 AZR 347/66). Im vorliegenden Fall umfasst die Auskunftspflicht sämtliche Geschäftsabschlüsse, die seitens der B1 M1 OHG bis zum 31. Mai 2008 getätigt wurden oder danach aufgrund solcher Angebote, Bestellungen oder Anfragen zustande kamen, die bis zum 31. Mai 2008 vorlagen. Zutreffend ist allein die Ansicht des Beklagten, dass es sich nicht um sämtliche Geschäftsabschlüsse des Betrieb der Firma B1 handeln kann, sondern nur um solche, die ihren Handelszweig betreffen. Die Klägerin hat in ihrer Berufungserwiderung klargestellt, dass es ihr auch nur um solche Geschäftsabschlüsse geht.

Soweit der Beklagte meint, er würde mit einer etwaigen Auskunft gegen Geheimhaltungsverpflichtungen gegenüber der Firma B1 oder ihren Gesellschaftern verstoßen, ist dies unerheblich. Solche etwaigen Geheimhaltungsverpflichtungen beschränken nicht den Auskunftsanspruch der Klägerin. Sie sind Folge des wettbewerbswidrigen Verhaltens des Beklagten, die er selbst zu tragen hat. Ebenso wenig wie eine mögliche Selbstbelastung in einem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren die Auskunftspflicht des durch ein wettbewerbswidriges Verhalten geschädigten Arbeitgebers beschränkt (vgl. LAG Hamm, 3. März 2009, 14 Sa 1689/09) können Geheimhaltungsverpflichtungen Dritten gegenüber, mit denen der Arbeitnehmer gemeinsam wettbewerbswidrig gegenüber dem Arbeitgeber handelt, eine Auskunftsverpflichtung beschränken. Der Arbeitnehmer hat es in der Hand, durch die Unterlassung des wettbewerbswidrigen Verhaltens eine solche Kollision von Auskunfts- und Geheimhaltungspflicht zu vermeiden. Entscheidet er sich für ein vertragswidriges Verhalten gegenüber seinem Arbeitgeber, hat er die nachteiligen Folgen zu tragen, wenn die Erfüllung der Auskunftspflicht eine etwaige Geheimhaltungspflicht verletzt. Das ist Konsequenz eines rechtswidrigen Verhaltens.

b) Darüber hinaus hat der Beklagte schriftliche Unterlagen wie Verträge, Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Nachweise erfolgter Zahlungen im Zusammenhang mit seiner Auskunft der Klägerin vorzulegen. Diese Belege sind zur Beurteilung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus den getätigten Geschäften eines Konkurrenzbetriebs erforderlich. Hierfür reicht die Vorlage von geschwärzten Rechnungen nicht aus. Anhand von Vertragsunterlagen, Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Zahlungsnachweisen muss der Beklagte überprüfbar machen, welcher Schaden ggfs. über den aus den Rechnungen ersichtlichen Umsatz hinaus entstanden sein kann und ob es sich um Geschäfte handelt, die während des mit der Klägerin bestehenden Arbeitsverhältnisses abgeschlossen oder zumindest angebahnt worden sind.

Soweit der Beklagte hiergegen einwendet, dass der Klägerin dadurch die Möglichkeit gegeben werde, aufgrund der erlangten Kundendaten nunmehr in den Kundenkreis der Firma B1 bzw. der nachfolgenden GmbH einzudringen, beschränkt dies die Auskunftsverpflichtung nicht. Zwar ist es wohl im UWG-Recht anerkannt, dass die Namen und Anschriften von Geschäftspartnern nur ausnahmsweise zu nennen sind, wenn dies zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erforderlich ist (vgl. OLG München, 17. Oktober 1996, 6 U 6252/92, BB 1997, 440). Andererseits hindern bei Mandantenschutzklauseln selbst standesrechtliche Regeln nicht daran, die Preisgabe der Namen der betreuten Mandanten dem wettbewerbswidrig handelnden Arbeitnehmer aufzuerlegen (vgl. Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rn. 590). Darüber hinaus spricht im Arbeitsverhältnis gegen eine Begrenzung des Auskunftsanspruchs auf den Umfang der Verletzungshandlung, dass der Arbeitnehmer als angestellter Außendienstmitarbeiter gerade verpflichtet ist, Kundenakquise für seinen Arbeitgeber zu betreiben. Wenn er dies vertragswidrig nicht erfüllt, sondern Geschäftsbeziehungen für sich selbst während des bestehenden Arbeitsverhältnisses aufbaut, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dieser Geschäftskontakte. Er hätte diese Kontakte nebst allen dazu erforderlichen Daten ohnehin seinem Arbeitgeber mitteilen müssen. Insbesondere hat er es dann auch hinzunehmen, dass seinem ehemaligen Arbeitgeber die Möglichkeit der Abwerbung der wettbewerbswidrig gewonnenen Kunden eröffnet wird. Dies ist ihm zuzumuten, da er seine Kunden für den Arbeitgeber hätte werben müssen. Soweit er dadurch eine Verpflichtung zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gegenüber seinem neuen Arbeitgeber oder den Gesellschaftern seiner neuen Firma nicht wahren kann, ist dies aus den genannten Gründen (s.o. Nr. 5 a) der Gründe) sein Problem, nicht das seines geschädigten ehemaligen Arbeitgebers.

c) Der Auskunftsanspruch ist nicht durch die Mitteilung von Umsätzen und die Vorlage der geschwärzten Rechnungen aus den genannten Gründen erfüllt. Weder der Erfüllungseinwand noch ein vermeintlicher Schikaneeinwand stehen der Begründetheit der Klage entgegen. Angesichts der Vielzahl der Geschäfte ist ohnehin eine schriftliche Auskunft geboten, die Belege sind darüber hinaus geschwärzt und im Übrigen nicht vollständig, wie die Klägerin zurecht rügt.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO, die vorgenommene Kostenquotelung entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien in der Berufungsinstanz.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestanden nicht. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des BAG seit langem geklärt.

Der Antrag des Beklagen auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19. November 2008 (6 Ca 1846/08) war zurückzuweisen. Angesichts des eindeutigen wettbewerbswidrigen Verhaltens und der daraus resultierenden Auskunftsverpflichtung besteht selbst im Hinblick auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde kein nicht zu ersetzender Nachteil für den Beklagten im Sinne des § 62 Abs. 1 ArbGG, wenn nunmehr die Klägerin ihren Auskunftstitel vollstreckt.






LAG Hamm:
Urteil v. 27.10.2009
Az: 14 Sa 681/09


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https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3e61d3e0fb6e/LAG-Hamm_Urteil_vom_27-Oktober-2009_Az_14-Sa-681-09




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