Landgericht Kiel:
Urteil vom 6. August 2010
Aktenzeichen: 14 O 13/10

(LG Kiel: Urteil v. 06.08.2010, Az.: 14 O 13/10)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin zu 1.) 1.143.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2009,

an die Klägerin zu 2.) 762.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2009 und

an die Klägerin zu 3.) 762.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2009

zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren Verurteilung der Beklagten zur Leistung ihnen jeweils zugesagter Sonderzahlungen.

Sie schlossen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der ..., im August 2000 je einen frühestens zum 31.12.2012 kündbaren Vertrag über die Begründung einer stillen Gesellschaft. Nach dem Inhalt der Verträge beteiligen sich die Klägerin zu 1.) mit einer €stillen Einlage€ von 15 Mio. € und die Klägerinnen zu 2.) und 3.) mit je einer €stillen Einlage€ von 10 Mio € an der Beklagten. Nach § 2 (1) a) des jeweiligen Vertrages sollen sie für jedes Geschäftsjahr eine Vergütung von 7,62 % des Einlagennennbetrages erhalten. Nach § 2 (5) a) der Verträge entfällt der Anspruch auf die Vergütung, wenn und soweit durch sie ein Jahresfehlbetrag entstehen oder erhöht würde. Nach § 3 (1) der Verträge nehmen die Klägerinnen an einem Jahresfehlbetrag im Verhältnis des Buchwerts ihrer stillen Einlage zur Summe der Buchwerte aller am Verlust teilnehmenden Haftkapitalanteile teil. Wegen aller Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die jeweils geschlossenen Verträge, Anlagen K 2 zu den Klageschriften, Bezug genommen.

Nachdem sich im Zuge der Finanzmarktkrise 2008 abzeichnete, dass die Beklagte für dieses Jahr einen erheblichen Jahresfehlbetrag ausweisen würde, fand am 19.12.2008 eine außerordentliche Hauptversammlung statt, in der das stimmberechtigte Kapital vollständig vom Versammlungsleiter, Herrn ..., vertreten war. Dieser erläuterte, dass mit Sparkassen, Landesbanken und Versicherungen eine Vielzahl von stillen Gesellschaftsverträgen geschlossen worden sei, die die Klausel enthielten, wonach die Gesellschaft für Geschäftsjahre, in denen sie einen Jahresfehlbetrag ausweise, keine Vergütung zu erbringen habe. Da die Gesellschaft für 2008 vermutlich einen Jahresfehlbetrag ausweisen werde, sei sie somit vertraglich zur Zahlung einer Gewinnbeteiligung nicht verpflichtet. In der Niederschrift über die Hauptversammlung, jeweils Anlage K 10, heißt es weiter auszugsweise:

€Ein Ausfall der Bedienung 2008 hätte für die Bank einen erheblichen Reputationsverlust zur Folge, der nicht auf den Kreis der stillen Gesellschafter beschränkt bliebe. Vielmehr hätte ein Ausfall der Bedienung 2008 angesichts der aktuellen Finanzmarktkrise und des eingetretenen Vertrauensverlustes in das Finanzmarktsystem unmittelbar existenzbedrohende Bedeutung für die Gesellschaft: 95 % des langfristigen Refinanzierungsvolumens der Bank wurden im Geschäftsjahr 2008 im Inland aufgenommen. Davon entfallen allein auf den Sparkassensektor 31 % und auf Versicherungen 17 %. Diese sowie die weiteren inländischen Refinanzierungspartner sind für Bank daher nicht verzichtbar. Würde die Bedienung 2008 ausfallen, so wäre zudem damit zu rechnen, dass sich das Rating der Bank schnell weiter verschlechtert. Dieser Umstand würde nicht nur die Refinanzierungskosten signifikant erhöhen, sondern könnte auch zu einem €Default€ Ereignis führen, das die Gesellschaft wegen der dann eintretenden Fälligkeiten von Verträgen, die an das Rating der Gesellschaft gekoppelt sind, an den Rand ihrer Zahlungsfähigkeit bringen würde.

Nach Abwägung aller Umstände und in Kenntnis der Teilgewinnabführungsverträge sollen die stillen Gesellschafter daher für das Geschäftsjahr 2008 auch für den Fall bedient werden, dass die Bank einen Jahresfehlbetrag ausweist. Dafür ist ein Betrag von bis zu 64 Mio. € aufzuwenden. Dieser Betrag ist darstellbar, ohne das Grundkapital der Bank anzugreifen und ohne die wirtschaftliche Existenz der Bank oder die Erfüllung sonstiger Verpflichtungen zu gefährden.

Dies soll dabei nicht über eine Änderung der betreffenden Stillen Gesellschaftsverträge erfolgen, sondern durch eine freiwillige Sonderzahlung der ..., die ihre Grundlage nicht in den Stillen Gesellschaftsverträgen findet, sondern diese nur berücksichtigt (€Sonderzahlung 2008€). Dabei ist der Kreis der Empfänger auf die stillen Gesellschafter beschränkt, deren Verträge eine Gewinnbeteiligiungs-Klausel vorsehen und die nicht zum Kreis der Aktionäre der ... zählen€.

Dem folgend beschloss die Hauptversammlung der Beklagten einstimmig die Ermächtigung des Vorstandes zur Leistung einer freiwilligen Sonderzahlung an die stillen Gesellschafter bis zu einem Betrag von zusammen 64 Mio. € sowie eine Änderung der Teilgewinnabführungsverträge (stillen Gesellschaftsverträge) dahingehend, dass eine Verlustzuweisung 2008 nicht stattfinden sollte.

Mit gleichlautenden Schreiben vom 21.12.2008, jeweils Anlage K 5, bestätigte die Beklagte daraufhin den Klägerinnen, dass die Vergütung für die stillen Einlagen für das Geschäftsjahr 2008 €trotz des derzeit zweifelsohne schwierigen Marktumfeldes€ in voller Höhe ausgezahlt werde. Sie werde ihnen im Wege einer Sonderzahlung am vertraglich vereinbarten Fälligkeitstag zufließen, sofern die Beklagte für das Geschäftsjahr 2008 einen Jahresfehlbetrag ausweise und eine Vergütungszahlung aus diesem Grunde entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen ganz oder teilweise entfallen würde. Sie übersandte den Klägerinnen zugleich Änderungsverträge, in denen die Aussetzung der Verlustbeteiligung der Einlagen für 2008 geregelt wurde. Diese Verträge sandten die Klägerinnen jeweils unterzeichnet zurück. Sie wurden, nachdem die Hauptversammlung ihnen zugestimmt hatte, im Handelsregister eingetragen.

Der Jahresfehlbetrag der Beklagten belief sich für das Jahr 2008 auf über 3 Mrd. €. Durch Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen glich die Beklagte diesen aber aus, so dass sie das Geschäftsjahr 2008 mit einem ausgeglichenen Ergebnis und unter verbleibenden Gewinnrücklagen von 1.007.966.000 € abschloss (Finanzbericht der Beklagten für 2008, jeweils Anlage K 6).

Zur Stabilisierung ihrer Eigenkapitalausstattung und der erforderlichen Rekapitalisierung stellten die größten Anteilseigner der Beklagten, die ... und das Land ..., im Wege einer Kapitalerhöhung insgesamt 3 Mrd. € neues Kapital sowie eine Garantie in Höhe von bis zu 10 Mrd. € zur Verfügung. Diese Maßnahmen meldete Deutschland als dringende Rettungsbeihilfe zur Wahrung der finanziellen Stabilität bei der Europäischen Kommission nach den Beihilfevorschriften des EG-Vertrages an.

Mit Schreiben vom 15.05.2009, jeweils Anlage K 9, teilte die Beklagte den Klägerinnen mit, sie sehe sich aufgrund der Rechtsauffassung der Europäischen Kommission nicht mehr in der Lage, die angekündigten Sonderzahlungen zu leisten.

Diese machen die Klägerinnen nunmehr mit der Klage geltend. Sie vertreten die Ansicht, es handele sich bei den Schreiben vom 21.12.2008 um abstrakte Schuldversprechen. Diese seien nicht formnichtig, weil es sich nicht um Schenkungsversprechen gehandelt habe. Kaufleute pflegten sich nichts zu schenken. Es sei der Beklagten erkennbar um das Stehenlassen von Anlagegeldern als Gegenleistung gegangen. Es handele sich auch nicht um eintragungsbedürftige Änderungen der Verträge über die stillen Gesellschaften, sondern um die Zusage von Zahlungen, die von den Teilgewinnabführungsverträgen unabhängig geleistet werden sollten. Ein Verstoß gegen § 301 AktG liege nicht vor.

Die Klägerinnen beantragen,

- wie erkannt -.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, in den Schreiben vom 21.12.2008 seien Schenkungsangebote zu sehen, die notariell hätten beurkundet werden müssen. Sie habe die in Aussicht gestellte Bedienung der Gewinnbeteiligungen ohne jegliche Gegenleistung und damit unentgeltlich gewährt. Es habe sich nicht um eine €causa societatis€ eingegangene Verpflichtung gehandelt. Wenn man aber hiervon ausgehe, so liege ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor, weil ein Zusammenhang mit den Vergütungsverhältnissen aus den Verträgen über die stillen Gesellschaften bestehe. Dann aber liege eine Änderung der Teilgewinnabführungsverträge vor, die der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung in das Handelsregister bedurft hätte. Die Vornahme einer Sonderzahlung verstoße zudem gegen § 301 AktG. Auch die Auflösung €anderer Gewinneinlagen€ i. S. d. § 301 Satz 2 AktG hätte nicht genügt, um den Jahresfehlbetrag zu begleichen. Ihr stehe jedenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund grober Inäquivalenz zu. Denn die Europäische Kommission habe die Beihilfe nur für einen befristeten Zeitraum unter dem Vorbehalt weitergehender Prüfung genehmigt, um die Insolvenz der Beklagten zu verhindern. Vertreter der Kommission hätten aber in verschiedenen Gesprächen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, die Leistung der Einlagenverzinsung u. a. an die Klägerinnen werde dazu führen, dass die Genehmigung der staatlichen Beihilfen nicht erteilt werde. Wenn die Beihilfe letztlich untersagt würde, würde dies zu ihrer Insolvenz führen.

Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 16.04.2010, Bl. 62 d. Akt., die von den Klägerinnen zunächst getrennt eingeleiteten Verfahren verbunden.

Gründe

Die Klage hat insgesamt Erfolg. Dies ergibt sich € nach § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefasst € aus folgenden Erwägungen:

Der Anspruch der Klägerinnen auf Zahlung der ihnen jeweils zugesagten Sonderzahlung in Höhe eines Betrages, der der vertraglich vereinbarten Vergütung entsprechen sollte, ergibt sich aus § 780 BGB.

In den jeweils gleichlautenden Schreiben der Beklagten vom 21.12.2008, mit denen sie den stillen Gesellschaftern, darunter auch den Klägerinnen, die Zahlung eines der Höhe der vertraglich vereinbarten Vergütung entsprechenden Betrages im Wege der €Sonderzahlung€ zugesagt hat, liegt nach Auffassung der Kammer die Offerte eines selbständigen abstrakten Schuldversprechens i. S. d. § 780 BGB, dass die Klägerinnen durch schlüssiges Verhalten dadurch angenommen haben, dass sie nach Erhalt dieses Schreibens die ihnen gleichzeitig übersandten Änderungsverträge betreffend die Verlustbeteiligung unterzeichnet und zurückgesandt haben.

Ein selbständiges Schuldversprechen liegt dann vor, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll (BGH NJW 2008, 1589; weitere Nachweise aus der Rechtsprechung bei Palandt-Sprau, BGB, 69. Aufl. § 780 Rn 1a).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn aus den Formulierungen der Beklagten im Schreiben vom 21.12.2008, insbesondere den Wendungen €bestätigen wir Ihnen hiermit, dass wir trotz des derzeit zweifelsohne schwierigen Marktumfeldes die Vergütung für Ihre Stille/n Einlage/n für das Geschäftsjahr 2008 in voller Höhe auszahlen€€ und €Die Vergütung für die Stille/n Einlage/n in der vertraglich vereinbarten Höhe wird Ihnen im Wege einer Sonderzahlung am vertraglich vereinbarten Fälligkeitstag zufließen€ ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beklagte ein verbindliches Zahlungsversprechen gerade losgelöst von den Verträgen über die stillen Einlagen eingehen wollte, aus denen sich angesichts der konkreten Sachlage für das Jahr 2008 gerade kein Zahlungsanspruch ergeben hätte.

Der Einordnung als abstraktes Schuldversprechen steht die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.01.2008 entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entgegen. Ob es sich um ein abstraktes oder um ein sog. deklaratorisches Schuldanerkenntnis handelt, dessen Zweck darin besteht, eine bestehende Schuld lediglich zu bestätigen und ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen, ist jeweils durch Auslegung zu ermitteln, die alle Umstände des Falles berücksichtigen muss. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der dortige Beklagte, Vorstandsmitglied eines Vereins, eine Zusage zur Finanzierung vom Verein geschlossener Arbeitsverträge erteilt, um die von einzelnen Vorstandsmitgliedern erhobenen Beanstandungen gegen sein vorangegangenes Tun (Abschluss der Arbeitsverträge ) zu entkräften. Weil der dortige Beklagte das Zahlungsversprechen erteilt hatte, um den Streit über diesen Punkt zu beenden und Schadensersatzansprüche gegen sich abzuwenden, ist der Bundesgerichtshof von einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis ausgegangen. Vorliegend jedoch gab es keinen Streit zwischen den Parteien, der durch die Erklärung der Beklagten hätte beendet werden sollen. Die Voraussetzungen, unter denen die vertraglich geschuldete Vergütung zu zahlen war, waren völlig eindeutig und wurden auch von niemandem in Zweifel gezogen. Die Beklagte wollte sich erklärtermaßen gerade losgelöst von den vertraglichen Vereinbarungen, die hier für das Jahr 2008 einen Zahlungsanspruch der Klägerinnen nicht hätten begründen können, zu der Erbringung der Sonderzahlungen verpflichten.

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Schuldversprechen der Beklagten nicht etwa wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 518 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, weil sie nicht notariell beurkundet wurden. Die Schuldversprechen wurden nämlich nicht €schenkweise€ im Sinne dieser Vorschrift erteilt.

Eine Schenkung i. S. d. § 516 BGB liegt nur dann vor, wenn beide Teile darüber einig sind, das die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Die Unentgeltlichkeit ist stets nach der objektiven Sachlage zu beurteilen, muss aber von den Vertragsparteien subjektiv auch gewollt sein. €Unentgeltlich€ ist eine Leistung zwar dann, wenn sie unabhängig von einer Gegenleistung erfolgt. Eine solche Gegenleistung muss jedoch nicht zwangsläufig Geldwert haben oder vermögensrechtlich sein, sondern kann auch immaterieller Art sein. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer insoweit folgt, ist anerkannt, dass freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft regelmäßig nicht unentgeltlich in diesem Sinne sind, sondern vor dem Hintergrund versprochen bzw. erbracht werden, die Gesellschaft zu stärken und damit die durch die Mitgliedschaft vermittelte Vermögenslage zu verbessern, sog. Zuwendungen €causa societatis€ (vgl. BGH aaO. sowie ZEV 2006, 320). Dies muss aber umgekehrt ebenso für Zuwendungen der Gesellschaft an die Gesellschafter gelten, die ihren Hintergrund ebenfalls im Gesellschaftsverhältnis haben (vgl. Münchner Kommentar zum BGB-Koch, 5. Aufl. § 516 Rn . 98). Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, dieses Verhältnis anders zu beurteilen.

Gemessen hieran waren die von der Beklagten den Klägerinnen gegenüber abgegebenen Zahlungsversprechen nicht unentgeltlich i. S. d. § 516 BGB. Denn aus dem Protokoll über die Hauptversammlung vom 19.12.2008 folgt eindeutig, dass die Beklagte ihre stillen Gesellschafter mit Hilfe der versprochenen Sonderzahlungen an sich binden und €bei der Stange halten€ wollte, weil sie auf sie als Refinanzierungspartner angewiesen war. Sie wollte damit zugleich einen Reputationsverlust der Beklagten vermeiden, der nach ihrer damaliger Einschätzung nicht auf den Kreis der stillen Gesellschafter beschränkt geblieben wäre, vielmehr dazu hätte führen können, dass sich das Rating der Bank verschlechterte und eine Refinanzierung zumindest deutlich erschwert werden würde. Dies ist eine typische Zuwendung €causa societatis€, deren Zweck gerade in der Stärkung der stillen Gesellschaft und dadurch vermittelt auch der Beklagten selbst lag.

Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt auch kein Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 293 ff, 295 AktG vor.

Allerdings handelt es sich bei der stillen Beteiligung nach ganz herrschender Meinung um einen Teilgewinnabführungsvertrag und damit um einen Unternehmensvertrag i. S. d. § 292 Abs. 1 Ziffer 2 AktG (vgl. die Nachweise im Münchner Kommentar zum AktG-Altmeppen, 2. Aufl. § 292 Rn 65). Ein solcher Teilgewinnabführungsvertrag unterliegt grundsätzlich den Formvorschriften der §§ 293, 294 AktG, d. h., er muss schriftlich geschlossen werden und bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung sowie der Eintragung in das Handelsregister. Dasselbe gilt nach § 295 AktG für Änderungen eines Unternehmensvertrages, worunter jede Vereinbarung über die Modifikation des Vertragsinhalts zu verstehen ist, die noch während der Vertragslaufzeit wirksam werden soll (vgl. Münchner Kommentar-Altmeppen aaO. § 295 Rn 3). Ob im Einzelfall ein Änderungsvertrag oder ein weiterer, rechtlich selbständiger Vertrag vorliegt, ist aber eine Auslegungsfrage, wobei in erster Linie der Parteiwille maßgebend ist (vgl. BGH NJW 1999, 575).

Vorliegend haben die Parteien eine Änderung der Verträge über die stillen Gesellschaften in Bezug auf die Vergütungsregelung zweifelsfrei nicht beabsichtigt. Vielmehr zeigt das Protokoll der Hauptversammlung eindeutig und unmissverständlich, dass die Verpflichtung zur Leistung der Sonderzahlung € im Gegensatz zu der Änderung der Regelungen über die Verlustzuweisungen € gerade nicht durch eine Änderung der Verträge über die stillen Gesellschaften, sondern durch Eingehung einer selbständigen, von einem Schuldgrund losgelösten Zahlungsverpflichtung erfolgen sollte. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt auch keine direkte Verknüpfung mit den Vergütungsansprüchen aus den Verträgen über die stillen Gesellschaften vor. Vielmehr sollten die Sonderzahlungen nur und gerade dann geleistet werden, wenn nach den Verträgen über die stillen Gesellschaften keine Vergütung geschuldet wurde, dann aber eben losgelöst von diesen Verträgen.

In dieser Vorgehensweise liegt auch keine unzulässige Umgehung des § 295 AktG, der das Zustimmungserfordernis für Änderungen von Unternehmensverträgen regelt.

Ob eine unzulässige Umgehung einer gesetzlichen Norm vorliegt, beurteilt sich nach Sinn und Zweck dieser Norm. Will diese nur einen bestimmten Weg zur Erreichung eines an sich zulässigen Erfolgs verbieten, ist das den gleichen Erfolg auf andere Weise herbeiführende Geschäft wirksam. Es ist dagegen unwirksam, wenn es den verbotenen Erfolg durch Verwendung von Gestaltungsmöglichkeiten zu erreichen sucht, die (scheinbar) nicht von der Verbotsnorm erfasst werden (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Palandt-Ellenberger aaO. § 134 Rn 28).

Durch das Zustimmungserfordernis des § 295 AktG auch für Änderungen eines bestehenden Unternehmensvertrages soll verhindert werden, dass im Wege der Änderung ein Vertragsinhalt durchgesetzt wird, dem die Hauptversammlung beim Abschluss des Vertrages nicht zugestimmt hat und auch nicht zugestimmt hätte (vgl. Münchner Kommentar zum AktG-Altmeppen aaO. § 295 Rn 1 m. w. N.). Da die Hauptversammlung den Vorstand aber einstimmig ermächtigt hat, die abstrakten Zahlungsversprechen einzugehen, ist nicht erkennbar, inwieweit der Schutzzweck des § 295 AktG verletzt sein könnte.

Auch einen Verstoß gegen § 301 AktG oder eine unzulässige Umgehung dieser Vorschrift vermag die Kammer in den abstrakten Schuldversprechen nicht zu sehen.

Eine unmittelbare Anwendung des § 301 AktG, der die Art und Weise der Gewinnabführung regelt, scheidet aus, weil es hier nicht um die Verteilung von Gewinnen, sondern um die Eingehung abstrakter Schuldversprechen, deren Erfüllung allenfalls einen etwa zu verteilenden Gewinn schmälern könnte, geht.

Aber auch eine unzulässige Umgehung dieser Vorschrift liegt nicht vor. § 301 AktG bezweckt die Kapitalerhaltung im Interesse der Gesellschaft und ihrer Gläubiger. Das Kapital wäre gefährdet, wenn die Gesellschaft kraft Vertrags mehr Gewinn abführen müsste, als sie aktienrechtlich als Jahresüberschuss ausweisen darf, und es deshalb ständig zu Verlustzuweisungen käme (vgl. Hüffer, AktG, 5. Aufl. § 301 Rn 1). Es soll zudem keine Abführungspflicht für Beträge bestehen, die nach § 302 Abs. 1 AktG wieder auszugleichen wären (Münchner Kommentar zum AktG-Altmeppen aaO. § 301 Rn 3). Dagegen will die Vorschrift nicht etwa generell verhindern, dass aus anderen Rechtsgründen Zahlungen an Dritte geleistet werden, auch wenn diese im Ergebnis dazu führen, dass keine ausschüttungsfähigen Gewinne mehr entstehen.

Gegen den vorstehend wiedergegebenen Zweck des § 301 AktG verstoßen die vorliegenden Zahlungsversprechen nicht. Denn damit verfolgte die Beklagte in jedenfalls aus damaliger Sicht nachvollziehbarer und vertretbarer Weise gerade nicht eine Gefährdung oder Aushöhlung des Kapitals, sondern im Gegenteil den Schutz und Erhalt der Gesellschaft. Es sollte verhindert werden, dass zu einem relativ frühen Zeitpunkt der Finanzkrise und der sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Probleme der Beklagten deren Reputation geschädigt und damit künftig absehbar notwendig werdende Refinanzierungen durch Dritte gefährdet oder wesentlich erschwert werden würden. Jedenfalls aus der damaligen Sicht der Beklagten war dies eine zumindest vertretbare Entscheidung im Gesellschaftsinteresse, die gänzlich andere Zwecke verfolgte als die Verteilung € absehbar nicht zu erzielender € Gewinne. Dass durch diese Entscheidung Gläubigerinteressen tangiert sein könnten, ist nicht ersichtlich, zumal ausreichende Reserven vorhanden waren, um den Jahresfehlbetrag auszugleichen.

Schließlich steht der Beklagten auch kein Leistungsverweigerungsrecht zu. Dabei kann offen bleiben, ob Vertreter der Kommission in den im Rahmen des Beihilfeverfahrens geführten Vorgesprächen mündlich zum Ausdruck gebracht haben, die Genehmigung der Beihilfe von der Nichtbedienung u. a. der stillen Einlagen abhängig machen und/oder aus einer Bedienung der stillen Einlagen negative Konsequenzen herleiten zu wollen. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob es für eine derartige Entscheidung eine Rechtsgrundlage gäbe. Denn in den der Kammer bekannten, hier allein maßgeblichen beiden Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 29.05. und 22.10.2009, mit denen die Beihilfen bis zum Erlass einer abschließenden Entscheidung befristet genehmigt wurden, findet sich auf eine derartige Absicht keinerlei Hinweis. Vielmehr stellt die Kommission auf Bl. 16/17 ihrer Entscheidung vom 22.10.2009 unter Rz 74 fest, dass ihre Maßgaben nur insoweit verbindlich sind, als die Zahlung von Kupons für Hybrid-Kapitalinstrumente im Ermessen der Bank steht. Dies ist hier jedoch aus oben genannten Gründen gerade nicht der Fall, vielmehr ist die Beklagte eine rechtliche Verpflichtung zur Leistung der Zahlungen eingegangen.

Die jeweilige Höhe der den Klägerinnen zuerkannten Beträge ergibt sich aus den mit der Beklagten geschlossenen Verträgen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.






LG Kiel:
Urteil v. 06.08.2010
Az: 14 O 13/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3dd17646f11c/LG-Kiel_Urteil_vom_6-August-2010_Az_14-O-13-10


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [LG Kiel: Urteil v. 06.08.2010, Az.: 14 O 13/10] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 11:24 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 19. Mai 2006, Az.: 27 W (pat) 385/03OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26. Juli 2005, Az.: 11 U 12/03BPatG, Beschluss vom 12. November 2009, Az.: 12 W (pat) 27/05BPatG, Beschluss vom 18. Oktober 2005, Az.: 33 W (pat) 72/04BPatG, Beschluss vom 22. Januar 2002, Az.: 8 W (pat) 74/99BGH, Beschluss vom 24. April 2007, Az.: X ZB 16/06LG Hamburg, Urteil vom 5. März 2010, Az.: 308 O 691/09BPatG, Beschluss vom 19. Mai 2010, Az.: 26 W (pat) 91/09BGH, Urteil vom 12. Juli 2011, Az.: II ZR 71/11BGH, Urteil vom 10. Januar 2013, Az.: I ZR 190/11 (Standardisierte Mandatsbearbeitung)