Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 24. September 2009
Aktenzeichen: IX ZR 35/07

(BGH: Beschluss v. 24.09.2009, Az.: IX ZR 35/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in dem Beschluss vom 24. September 2009 (Aktenzeichen IX ZR 35/07) entschieden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 1. Februar 2007 zurückgewiesen wird. Die Beklagten müssen die Kosten tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 104.617,78 € festgesetzt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg. Weder hatte die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erforderten die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsgericht hatte auch keine Verfahrensgrundrechte der Beklagten verletzt.

Das Berufungsgericht hatte ohne Rechtsfehler angenommen, dass die streitgegenständlichen Forderungen mündlich an den Kläger abgetreten wurden. Selbst wenn man den vorgelegten Abtretungsurkunden nicht glauben wollte, wäre die Vermutung der Richtigkeit eines solchen Urkundeninhalts widerlegt gewesen. Die Frage, wer zur Zeit der Klageerhebung Gesellschafter der Zedentin war, war nicht mehr relevant.

Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer zu den für die außergerichtlichen Leistungen angesetzten Gegenstandswerten war nicht erforderlich. Die Nichtzulassungsbeschwerde konnte nicht nachweisen, dass es in Rechtsprechung oder Schrifttum Unklarheiten gibt, die eine Klarstellung durch das Revisionsgericht erforderlich machen könnten.

Da eine weitere Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, wird darauf verzichtet.

Die Vorinstanzen waren das Landgericht München I (Entscheidung vom 08.06.2005 - 33 O 23690/03) und das Oberlandesgericht München (Entscheidung vom 01.02.2007 - 6 U 3955/05).




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 24.09.2009, Az: IX ZR 35/07


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 104.617,78 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat keine Verfahrensgrundrechte der Beklagten verletzt.

1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine mündliche Abtretung der streitgegenständlichen Forderungen an den Kläger durch den Zeugen Dr. S. als einzelvertretungsberechtigter Gesellschafter der Zedentin angenommen. Selbst wenn man den vorgelegten Abtretungsurkunden den Inhalt beimessen wollte, vor Erstellung der Urkunden habe es keine mündliche Abtretung gegeben, wäre die Vermutung der Richtigkeit eines solchen Urkundeninhalts zur Überzeugung des Berufungsgerichts widerlegt gewesen. Beweislastfragen können sich damit nicht mehr stellen.

2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine Abtretung durch den Zeugen Dr. S. als einzelvertretungsbefugter Gesellschafter angenommen. Es kommt deshalb auch nicht mehr auf die Frage an, wer zur Zeit der Klageerhebung Gesellschafter der Zedentin war. Die hierzu erhobenen Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde sind nicht entscheidungserheblich.

3. Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer zu den für die außergerichtlichen Leistungen angesetzten Gegenstandswerten war nicht erforderlich. Die Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer aus § 14 Abs. 2 RVG (vormals § 12 Abs. 2 BRAGO) ist nicht auf die Bemessung des Gegenstandswerts analog anwendbar. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommene § 73 Abs. 2 Nr. 8 BRAO begründet lediglich die Zuständigkeit des Vorstands der Rechtsanwaltskammer für die Erstellung von Gutachten im gerichtlichen Auftrag, nicht jedoch die Verpflichtung des Gerichts, im Einzelfall ein Gutachten einzuholen. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass es insoweit in Rechtsprechung oder Schrifttum Unklarheiten gibt, die eine Klarstellung durch das Revisionsgericht erforderlich machen könnten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 08.06.2005 - 33 O 23690/03 -

OLG München, Entscheidung vom 01.02.2007 - 6 U 3955/05 -






BGH:
Beschluss v. 24.09.2009
Az: IX ZR 35/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/3d85df0c9f96/BGH_Beschluss_vom_24-September-2009_Az_IX-ZR-35-07




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share