Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 9. Juli 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 113/06

(BGH: Beschluss v. 09.07.2008, Az.: AnwZ (B) 113/06)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Der jetzt 54-jährige Antragsteller ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 28. April 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung als belegt angesehen. Der Antragsteller war mit einem Haftbefehl vom 2. Januar 2006 beim Amtsgericht W. im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen. Damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet.

b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 7. Aufl. § 14 Rdn. 60 m.w.N.) hat er nicht erfüllt. Zwar hat er im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof belegt, dass im Laufe des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof die genannte Eintragung gelöscht worden ist. Jedoch wurde der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts W. nunmehr mit drei weiteren Haftbefehlen vom 11. Mai 2006, 19. Juni 2006 und 27. April 2007 sowie mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 26. Juni 2007 eingetragen. Zudem ist am 5. Juli 2007 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Antragsteller wegen eines Gläubigeranspruchs in Höhe von über 1.000 Euro ergangen.

Im Termin vor dem Senat am 26. November 2007 ist der Beschwerdeführer nochmals auf das Erfordernis einer umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse hingewiesen worden. Zugleich wurde ihm aufgegeben, gegenüber der Antragsgegnerin bis zum 15. Februar 2008 eine vollständige Übersicht über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine Verbindlichkeiten vorzulegen. Dieser Auflage ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Stattdessen ist ein weiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts W. vom 28. Januar 2008 ( M ) gegen den Antragsteller wegen der Ansprüche eines Gläubigers in Höhe von über 22.000 Euro bekannt geworden. Auch ist der zwischen einer Rechtsanwaltskanzlei und dem Beschwerdeführer abgeschlossene "Vertrag über freie Mitarbeit" vom 1. Juli 2007 seitens der Rechtsanwaltskanzlei gekündigt worden.

c) Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalls, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, sind nicht erkennbar.

Ganter Ernemann Frellesen Schaal Wüllrich Frey Quaas Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 29.09.2006 - 1 ZU 65/06 -






BGH:
Beschluss v. 09.07.2008
Az: AnwZ (B) 113/06


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