Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. März 2010
Aktenzeichen: 6 W (pat) 308/07

(BPatG: Beschluss v. 16.03.2010, Az.: 6 W (pat) 308/07)

Tenor

Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Gründe

I.

Die Einsprechende hat gegen das Patent 103 21 685, dessen Erteilung am 30. März 2006 veröffentlicht worden ist, am 30. Juni 2006 Einspruch erhoben.

Die Patentinhaberinnen haben mit Schriftsatz vom 29. Januar 2010 gegenüber dem Deutschen Patentund Markenamt auf das Streitpatent verzichtet und erklärt, sie würden aus dem Patent keine Ansprüche gegen die Einsprechende geltend machen. Mit dem Verzicht ist das Streitpatent für die Zukunft erloschen.

Die Einsprechende hat auf eine Anfrage des Senats vom 18. Februar 2010 mit Schriftsatz vom 5. März 2010 erklärt, sie mache kein (besonderes) Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Einspruchsverfahrens geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

1.

Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. -Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. -Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2009, 184 f. -Ventilsteuerung).

2.

Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Da die Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnisses für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht hat und ein solches auch nicht erkennbar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich 21 W (pat) 301/08, Beschluss vom 27. Juli 2009 -Radauswuchtmaschine).

3.

Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sachund Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. 21 W (pat) 301/08, Beschluss vom 27. Juli 2009 -Radauswuchtmaschine; vgl. auch Beschluss vom 28. April 2009, 6 W (pat) 330/05 -Kugelgelenk, zur Veröffentlichung vorgesehen sowie Beschluss vom 1. Juli 2008, 8 W (pat) 319/07).

Dr. Lischke Guth Hildebrandt Küest Cl






BPatG:
Beschluss v. 16.03.2010
Az: 6 W (pat) 308/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3d5dc8f83c9b/BPatG_Beschluss_vom_16-Maerz-2010_Az_6-W-pat-308-07


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 16.03.2010, Az.: 6 W (pat) 308/07] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 09:01 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2004, Az.: I-20 U 18/04BPatG, Beschluss vom 15. Oktober 2003, Az.: 29 W (pat) 192/01VG Karlsruhe, Gerichtsbeschei vom 26. Oktober 2012, Az.: 6 K 1837/12BPatG, Beschluss vom 9. Juni 2011, Az.: 21 W (pat) 34/08BGH, Urteil vom 11. Januar 2007, Az.: I ZR 87/04BPatG, Beschluss vom 27. März 2001, Az.: 24 W (pat) 94/00OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juli 2012, Az.: 2 WF 23/12LG Frankfurt am Main, Urteil vom 6. September 2006, Az.: 2-6 O 224/06 (Anwendbarkeit der GPL)BPatG, Beschluss vom 27. März 2000, Az.: 30 W (pat) 136/99OLG Köln, Urteil vom 30. Dezember 1999, Az.: 6 U 151/99