Landgericht Paderborn:
Urteil vom 10. Januar 2012
Aktenzeichen: 6 O 28/11

(LG Paderborn: Urteil v. 10.01.2012, Az.: 6 O 28/11)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, zu deren Mitgliedern die wichtigsten Verbände der Spirituosen-Industrie, darunter der Bundesverband der T., sowie eine Reihe der namhaftesten deutschen Anbieter von Spirituosen, wie die P, S, die W GmbH & Co.KG, die C-Gruppe AG, die C GmbH u.a. zählen und zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben seit mehreren Jahrzehnten die Überwachung der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Spirituosen-Industrie gehört, wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Bezeichnung des von der Beklagten vertriebenen Produkts "U & W", weil diese gegen das Lauterkeits- und Lebensmittelkennzeichnungsrecht verstoße.

Die Beklagte vertreibt seit nahezu 2 Jahrzenten nichtalkoholische wie alkoholische Getränke verschiedener internationaler Marken, u.a. Marken wie Q, B und den Energie-Drink F. Das streitgegenständliche alkoholhaltige (10 % Vol.) Mixgetränke "U" besteht ausweislich der Produktaufmachung (Anlage K 2) zu 26,7 % aus Wodka (U) und zu 73,3 % aus einem Erfrischungsgetränk mit Farbstoff und einem erhöhtem Koffeingehalt (25 mg/1oo ml), also einem sog. Energie-Drink (G. Der von der Beklagten vertriebene Energy-Drink F enthält gemäß den Angaben auf ihrer Internetseite (Anlage K 3) 0,032 % Koffein und 0,4 % Taurin, welches in Verbindung mit Koffein anregend und belebend wirken könne. Koffein wirke stimulierend auf den Organismus und sorge für eine Adrenalinausschüttung.

Der Kläger ist vor diesem Hintergrund der Ansicht, dass die Produktaufmachung des streitgegenständlichen alkoholhaltigen Mixgetränks "U & W" gegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20.12.2006 in ihrer aktuellen Fassung (sog. Health-Claims-VO (HCVO)) verstößt, wonach Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. nur nährwertbezogene Angaben tragen dürfen, die sich, was vorliegend nicht zutrifft, auf einen geringen Alkoholgehalt bzw. eine Reduzierung des Alkohols oder des Brennwerts beziehen, sowie, was der Kläger hilfsweise geltend macht, keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen dürfen. Weiter hilfsweise verstoße die Bezeichnung "F & W" gegen Art. 9 Abs. 7 und Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vom 15.01.2008 in ihrer aktuellen Fassung (VO über Verkehrsbezeichnungen für Spirituosen), wonach alkoholische Getränke, die nicht den Begriffsbestimmungen des Anhangs II entsprechen, in ihrer Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung keine der in dieser Verordnung festgelegten Verkehrsbezeichnungen in Verbindung mit Wörtern wie "Art", "Typ", "Fasson", "Stil", "Marke", "Geschmack" oder anderen ähnlichen Begriffen führen dürfen (Art. 9 Abs. 7) und wonach die Verwendung eines zusammengesetzten Begriffs mit einer Begriffsbestimmung des Anhangs II verboten ist, wenn eine Spirituose so stark verdünnt wurde, dass der Alkoholgehalt unter dem in der Begriffsbestimmung für die betreffende Spirituose festgelegten Mindestalkoholgehalt (Wodka = 37,5 % Vol.) liegt (Art. 10 Abs.2).

Der Kläger beantragt,

es der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Dritte ein Vodka-Mischgetränk, das zu 26,7 % aus Vodka und zu 73,3 % aus einem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk mit Farbstoff und erhöhtem Koffeingehalt besteht und einen Alkoholgehalt von 10 % Vol. aufweist, mit der Bezeichnung

"F & W"

anzubieten, zu vertreiben, zu bewerben und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen, wenn dies in einer Ausstattung wie nachstehend wiedergegeben geschieht:

...

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

ihr eine Aufbrauch- und Umstellungsfrist von 6 Monaten zu gewähren.

Sie hält die Klage für unzulässig, soweit der Kläger sie auf den Verstoß gegen die VO über Verkehrsbezeichnungen für Spirituosen stützt, da das Klagebegehren insoweit nicht hinreichend bestimmt sei.

Sie ist im Übrigen der Ansicht, dass die Produktaufmachung des streitgegenständlichen Produkts nicht gegen die Health-Claims-VO verstoße, da sie weder nährwert- noch gesundheitsbezogene Angaben im Sinne dieser Verordnung enthalte. Es handele sich lediglich um eine schlagwortartige Verkehrsbezeichnung der beiden Bestandteile Energy-Drink und Wodka des Mixgetränkes. Hilfsweise ist sie der Ansicht, dass die die Auslegung der Begriffe nährwertbezogene und gesundheitsbezogene Angaben betreffenden Fragen dem EuGH vorzulegen seien.

Ein Verstoß gegen die VO über Verkehrsbezeichnungen für Spirituosen liege nicht vor, da es sich bei dem streitgegenständlichen Mixgetränk weder um eine Verdünnung noch bei dessen Bezeichnung F & W um einen zusammengesetzten Begriff i.S.d. Art. 10 Abs. 2 und auch nicht um eine gemäß Art. 9 Abs. 7 verbotene Verbindung des Bestandteils Vodka mit Wörtern wie "Art", "Typ" oder anderen ähnlichen Begriffen handele. Es entspreche ständiger Rechtsprechung und Verkehrsübung, dass Handelsmarken sowie Phantasiebezeichnungen neben der festgelegten oder üblichen Bezeichnung oder Beschreibung des Lebensmittels angegeben werden dürften.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Klagebegehren hinsichtlich der Klagegründe, auf die es sich stützt, nach erfolgter Klarstellung hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 ZPO.

Der Kläger hat sein Begehren vor dem Hintergrund des Hinweisbeschlusses des BGH vom 24.03.2011 (GRUR 2011, 521) dahingehend klargestellt, dass er primär rügt einen Verstoß gegen das Verbot unzulässiger nährwertbezogener Angaben, hilfsweise gegen das Verbot gesundheitsbezogener Angaben und weiter hilfsweise ein Verstoß gegen Artikel 9 Abs. 7 und Artikel 10 Abs. 2 der VO über Verkehrsbezeichnungen für Spirituosen. Auch dieser (Hilfs-)Hilfsantrag ist hinreichend bestimmt. Die Kammer versteht den Antrag nicht als alternativen (oder), sondern als kumulativen (und) Antrag, also als Antragshäufung, wodurch die Verteidigungsmöglichkeiten der Beklagten nicht behindert werden.

Der Kläger ist auch klagebefugt, § 8 Nr. 2 UWG, was die Beklagte nicht Abrede stellt.

Die zulässige Klage ist insgesamt jedoch nicht begründet.

Die Kammer sieht in den beanstandeten Produktangaben des von der Beklagten vertriebenen Mixgetränkes "U & W" zunächst keinen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 S. 2 HCVO, wonach bei Getränken mit einem -wie hier- Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen nährwertbezogene Angaben unzulässig sind.

Die speziellen Werbeverbote der HCVO sind Marktverhaltensregeln i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG (vgl. BGH ZLR 2011, 226).

Unter einer "nährwertbezogenen Angabe" ist gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO jede Angabe zu verstehen,

"mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund

a)

der Energie (des Brennwerts), die es

i)

liefert,

ii)

in vermindertem oder erhöhtem Maß liefert oder

iii)

nicht liefert, und/oder

b) der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es

i)

enthält,

ii)

in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder

iii)

nicht enthält."

Dabei nimmt auch diese Verordnung entsprechend ihrem 16. (aktuell 15.) Erwägungsgrund "den normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren nach Auslegung des Gerichtshofs als Maßstab, zielt mit ihren Bestimmungen jedoch darauf ab, die Ausnutzung von Verbrauchern zu vermeiden, die aufgrund bestimmter Charakteristika besonders anfällig für irreführende Angaben sind". Der verständige Durchschnittsverbraucher versteht, was die Kammer aufgrund eigener Sachkunde beurteilen kann, die Produktangabe "F & W" nicht als eine Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass dieses Produkt besondere positive (vgl. OLG Stuttgart ZLR 2011, 252 (363)) Nährwerteigenschaften besitzt.

Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die HCVO einem Lebensmittel den Besitz besonderer (positiver) Nährwerteigenschaften zuschreibt bei der Angabe, dass es "Energie" liefert bzw. nicht liefert bzw. Nährstoffe oder andere Substanzen enthält bzw. nicht enthält, und dass das streitgegenständliche Produkt gerade mit der Angabe "Energy" aufmacht. Allerdings meinen die Bezeichnung Energie i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 a HCVO und die Angabe "Energy" auf dem streitgegenständlichen Produkt nicht dasselbe. Die HCVO definiert den Begriff Energy mit "Brennwert". Der physiologische Brennwert in der Ernährungslehre bezeichnet grob gesagt die Energiemenge, die das Lebensmittel beim Stoffwechsel im Körper liefert. Er wird in der Nährwertkennzeichnung der EU mit der Angabe Kilojoule (kJ), veraltetet auch in Kalorien (kcal) angegeben. Die Bezeichnung "Energy" auf dem streitgegenständlichen Produkt bezeichnet demgegenüber, wovon im Übrigen auch der Kläger ausgeht, den Anteil des Produkts, der aus dem Energy-Drink (F oder ähnlich) besteht. Der Kläger nimmt insoweit selbst auf die Produktwerbung der Beklagten hinsichtlich ihres Energy-Drinks F Bezug (Anlage K 3). Danach zeichnet sich F durch einen hohen Prozentsatz von Taurin und Koffein aus. Zu Taurin heißt es in der Werbung der Beklagten, dass bei Untersuchungen mit taurinhaltigen Getränken eine deutliche Verlängerung der Belastungsdauer auf höchster Intensitätsstufe festgestellt werden konnte, Taurin in Verbindung mit Koffein anregend und belebend wirken könne und dass Koffein mit seiner bekannten anregenden Wirkung auf das zentrale Nervensystem stimulierend auf den Organismus wirke und für eine Adrenalinausschüttung sorge. Unter Hintanstellung möglicher weiterer Wirkungen auf den Organismus versteht der definierte Durchschnittsverbraucher unter einem Energy-Drink ein Getränk, das laut Herstellerangabe eine anregende, stimulierende Wirkung auf den Organismus aufgrund seines hohen Koffeingehalts hat. Dem Durchschnittsverbraucher geht es beim Genuss eines Energy-Drinks ausschließlich um dessen kurzfristige stimulierende Wirkung und nicht um dessen "besonderen positiven Nährwerteigenschaften". Energy-Drinks werden konsumiert, nicht weil sie Nährstoffe oder Brennwert liefern, also der Ernährung dienen, sondern weil sie wach halten. Insbesondere in der Verbindung -wie hier- mit hochprozentigem Alkohol (Wodka) versteht der Durchschnittsverbraucher das streitgegenständliche Getränk als das, was es laut seiner Bezeichnung ist, nämlich eine Kombination der beiden Stimulanzien Alkohol und Koffein bzw. Taurin. Eine Irreführung liegt nicht vor. Der Verbraucher konsumiert Getränke dieser Art als eine Art "Partydroge", die es ihm ermöglicht, verbunden mit den als angenehm eingeschätzten Wirkungen des Alkohols, der jedoch bekanntlich häufig auch ermüdend wirkt, "die Nacht zum Tag zu machen". Eine irreführende nährwertbezogene Angabe i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO enthält die Produktbezeichnung "Energy" im vorliegenden Zusammenhang nach alledem für ihn nicht.

Sie enthält auch keine "gesundheitsbezogene Angabe" i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. Insofern definiert die HCVO als gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel und der "Gesundheit" besteht, wobei auch hier ein positiver Zusammenhang gemeint ist (vgl. BGH ZLR 2011, 226). Ein solches Verständnis bringt der definierte Durchschnittsverbraucher Produkten der streitgegenständlichen Art indes nicht entgegen. Er weiß, dass -wie hier- hochprozentiger Alkohol (10 %) nicht "gesund" ist. Die Diskussion um die gesundheitliche Wirkung eines Glases Rotwein am Abend steht dem nicht entgegen. Er weiß insbesondere, dass hochprozentiger Alkohol in Verbindung mit hochprozentigem Koffein nicht gesund ist. (vgl. Wikipedia zur Stichwort `Energy-Drink`: Kritisch ist der Konsum der koffeinhaltigen Getränke in Kombination mit Alkohol, da diese beiden Stoffe einen starken Flüssigkeitsverlust für den Körper hervorrufen können. Energy-Drinks ergeben für den Konsumenten von Alkohol eine gefährliche, subjektiv erhöhte Einschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit, ohne dass dies objektiv der Fall ist).

Er versteht die Bezeichnung eines hochprozentigen (10 % Vol.) alkoholischen Mixgetränkes mit der Bezeichnung "F & W" als das, was es ist, nämlich als ein Mixgetränk aus einem Energy-Drink, also einem Getränk mit einem hochprozentigen Koffeingehalt, und hochprozentigem Alkohol (Wodka, 37,5 % Vol.). Er kennt die gesundheitlichen Gefahren einer solchen Mischung und versteht deshalb die Angaben F & W nicht als gesundheitsbezogen i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO, d.h. als gut für die Gesundheit, sondern als das genaue Gegenteil. Eine "gesundheitsbezogene Angabe" enthält die beanstandete Produktbeschreibung nach alledem nicht. Gesundheitsbezogene Information über die Gefahren des Alkoholmissbrauchs ist gemäß ihrem 10. Erwägungsgrund nicht Ziel der Verordnung.

Es liegt in der Produktbezeichnung letztlich auch weder ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 noch gegen Art. 9 Abs. 7 der Verordnung über Kennzeichnungen von Spirituosen (Nr. 110/2008 VO (EG)) vor. Bei der Bezeichnung "F & W" handelt es sich nicht um einen zusammengesetzten Begriff, sondern um die Bezeichnung einer Getränkemischung, die aus zwei deklarierten Getränken besteht, deren Bezeichnung lediglich durch das verbindende "und" (und, +, &) verbunden sind, ähnlich der Bezeichnung Whisky Cola. Die Kammer hat auch Schwierigkeiten, das streitgegenständliche Produkt als eine "Verdünnung" von Wodka im Sinne dieser Vorschrift zu beschreiben, wie es die als Anlage K 6 vorgelegten, nicht verbindlichen Guidelines der Europäischen Kommission offenbar verstehen (a.A. der unter Anlage B 13 vorgelegte Vermerk über das Ergebnis einer außerordentlichen Sitzung der Arbeitsgruppe Wein und Spirituosen des Arbeitskreises der lebensmittelchemischen Sachverständigen der Länder und des BVL vom 05. bis 06. Oktober 2009).

Ebenso wenig handelt es sich bei der Angabe "F & W" um die Beschreibung eines Wodkas entsprechend der Begriffsbestimmung Nr. 15 des Anhangs II in Verbindung mit einem ähnlichen Begriff wie "Art", "Typ", "Fasson" oder "Geschmack". Der definierte Durchschnittsverbraucher versteht ein solches Getränk nicht als Wodka oder als eine Art Wodka, sondern als ein Mischgetränk aus Wodka und einem Energy-Drink, ebenso wenig wie er einen Whisky Cola weder als Whisky noch als Cola, sondern als eine Mischung aus diesen beiden Getränken kennt und bezeichnet.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 709 ZPO.






LG Paderborn:
Urteil v. 10.01.2012
Az: 6 O 28/11


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