Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 14. Juni 2012
Aktenzeichen: 18 W 98/12

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 14.06.2012, Az.: 18 W 98/12)

Tenor

In der Beschwerdesache € wird die sofortige Beschwerde des Klägers vom 10.04.2012 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.03.2012zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt € 256,24.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPOstatthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Frist zu ihrer Einlegung gewahrt.

2. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.03.2012 (Bl. 413, 414 d. A.) entgegen den Kostenfestsetzungsanträgen des Klägers vom 22.03.2012 (Bl. 405, 406und 410, 411 d. A.) Kosten in Höhe von insgesamt € 256,24nicht gegen die Beklagte festgesetzt, die gemäß den Kostengrundentscheidungen in den Urteilen des Landgerichts vom 21.04.2011 (Bl. 182 bis 191 d. A.) und des Oberlandesgerichts vom 01.03.2012 (Bl. 392 bis 398 d. A.) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Das Landgericht ist bei seiner Festsetzung zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger gehalten war, einen in Frankfurt am Main ansässigen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung in dem in beiden Instanzen in Frankfurt am Main durchgeführten Rechtsstreit zu beauftragen, so dass die Reisekosten und Abwesenheitsgelder, die durch die Terminswahrnehmungen des in Hamburg ansässigen Prozessbevollmächtigten des Klägers entstanden sind, nicht erstattungsfähig sind.

Dies folgt aus § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO.

Nach dieser Regelung sind Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit erstattungsfähig, als dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Ob Notwendigkeit in diesem Sinne gegeben war, bemisst sich danach, was eine vernünftige und kostenorientierte Partei als sachdienlich ansehen durfte (BGH, Beschluss vom 11.03.2004, Az.: VII ZB 27/03,NJW-RR 2004, 858-859- zitiert nach juris).

a) Grundsätzlich wird eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes oder am Gerichtsort selbst beauftragen. Die Beauftragung eines solchen Rechtsanwalts empfiehlt sich in aller Regel nicht nur wegen der geringeren Kosten, sondern auch im Hinblick auf die erleichterte persönliche Unterrichtung und Beratung (vgl. BGH, Beschluss vom 22.02.2007, Az.: VII ZB 93/06,NJW-RR 2007, 1071-1073 € zitiert nach juris). Eine Ausnahme hiervon besteht allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2005, Az.: IV ZB 11/04, NJW2006, 301-303 € zitiert nach juris m. w. N.). Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn die Partei € wie vorliegend der Kläger € ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach §3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG und § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband ist, weil ein solcher Verband personell,sachlich und finanziell so ausgestattet sein muss, dass er mit den ihm nach §§ 1, 2 UKlaG zustehenden Rechtsansprüchen und den Möglichkeiten ihrer Durchsetzung vertraut ist und den Verkehr mit Rechtsanwälten führen kann. Er muss dazu Mitarbeiter beschäftigen,die in typischen und durchschnittlich schwierigen Fällen auch ohne anwaltlichen Rat fähig sind, Verstöße gegen die §§ 307 bis 309 BGBund Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 2 UKlaG zu erkennen.Ein personell so ausgestatteter Verbraucherverband ist regelmäßig in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren (BGH,Beschluss vom 21.09.2005, Az.: IV ZB 11/04, NJW 2006, 301-303,zitiert nach juris). Dies ist auch beim Kläger der Fall, weil er seinem in der Beschwerdeschrift vom 10.04.2012 (Bl. 430 bis 441 d.A.) gehaltenen Vortrag zufolge €Volljuristen beschäftigt.

Es ist nicht zu erkennen, dass der vorliegend streitgegenständlich gewesene Sachverhalt in tatsächlicher und /oder rechtlicher Hinsicht derart schwierig war, dass die vom Kläger beschäftigten Volljuristen ihn nicht mit einem in Frankfurt am Main ansässigen Prozessbevollmächtigten fernmündlich hätten besprechen können.

Dass die Volljuristen des Klägers mit anderen Tätigkeiten als der Instruktion von Prozessbevollmächtigten ausgelastet sind, ist unbeachtlich. Denn qualifizierte Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG und § 4 UKlaG wie der Kläger, denen die Aufgabe der Verfolgung von Gesetzesverstößen im Sinne der §§ 1, 2 UKlaGgesetzlich zugewiesen ist und deren Klage- und Anspruchsbefugnis gerade davon abhängt, dass sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, derartige Gesetzesverstöße zu erkennen und zu verfolgen, können sich im Rahmen der Kostenerstattung regelmäßig nicht darauf berufen, es sei ihnen nicht möglich gewesen, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich oder telefonisch zu instruieren,weil hierfür keine qualifizierten Mitarbeiter beschäftigt oder die hierfür an und für sich qualifizierten Mitarbeiter anderweitig eingesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 02.10.2008, Az.: I ZB96/07, NJW-RR 2009, 556-557 € zitiert nach juris). Der Senat folgt der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, der zufolge dieser Einwand wegen nicht gegebener Vergleichbarkeit von qualifizierten Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG und § 4 UKlaG mit einem Verband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG trotz der unwiderleglichen Vermutung des § 4 Abs. 2 Satz 2 UKlaG beachtlich sein soll (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2006, Az.: 20 W86/06, VuR 2007, 78 €zitiert nach juris), nicht.

Damit war der Kläger gehalten, für den in Frankfurt am Main geführten Rechtsstreit einen an diesem Ort niedergelassenen oder wohnenden Rechtsanwalt zu beauftragen, um die Kosten des Rechtsstreits gering zu halten. Die Beauftragung eines in Hamburg ansässigen Rechtsanwalts mit der Führung eines Rechtsstreits in Frankfurt am Main hat dagegen Kosten verursacht, deren Entstehung nicht notwendig war.

b) Die durch die Reisen von Hamburg nach Frankfurt am Main und zurück entstandenen Kosten wären nur dann erstattungsfähig, wenn die Beauftragung des in Hamburg ansässigen Rechtsanwalts durch besondere Gründe veranlasst gewesen wäre, die es rechtfertigen würden, die Beklagte mit den dadurch entstehenden Mehrkosten zu belasten. Solche besonderen Gründe können etwa dann vorliegen, wenn es um die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts geht und ein vergleichbarer Anwalt am Wohn- oder Geschäftsort der Partei nicht beauftragt werden kann (vgl. OLGDüsseldorf, Beschluss vom 20.09.2007, Az. 10 W 121/07, OLGRDüsseldorf 2008, 233, 234 € zitiert nach juris), bzw. am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachgemäßen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte zugelassen sind (vgl.BGH, Beschluss vom 20.05.2008, Az.: VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009,283-284 € zitiert nach juris). Solche Gründe sind vorliegend nicht gegeben. Der Kläger hätte auch in Frankfurt am Main qualifizierte Rechtsanwälte finden können, die bereit und in der Lage gewesen wären, ihn im Rechtsstreit zu vertreten.

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2008 (Az.: I ZR83/06, NJW 2008, 2651-2652 € zitiert nach juris). Dieses ist vorliegend nicht einschlägig. Denn es betrifft nicht die Erstattungsfähigkeit der durch Reisen eines Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten, sondern die Erstattungsfähigkeit der wegen der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs entstandenen Geschäftsgebühr.

d) Die Beauftragung eines in Frankfurt am Main ansässigen Rechtsanwalts war dem Kläger auch in Anbetracht des Umstandes zuzumuten, dass er 18 Parallelprozesse bei verschiedenen Gerichten im gesamten Bundesgebiet geführt hat. Die insoweit erforderliche Koordination und der Austausch der jeweils gemachten Erfahrungen wäre auch verschiedenen, am jeweiligen Gerichtsort ansässigen Rechtsanwälten möglich gewesen.

3. Infolge der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde fällt eine Gerichtsgebühr nach Nr. 1812 KV GKG an, die der Kläger zu zahlen hat. Der Kläger hat auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat, § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Betrag der Kosten,hinsichtlich deren der Kläger eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses begehrt hat, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil im Hinblick auf die oben unter 2. a) in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2006, Az.: 20 W 86/06, VuR 2007, 78 € zitiert nach juris) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist, § 574Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 14.06.2012
Az: 18 W 98/12


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