Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Dezember 2005
Aktenzeichen: 11 W (pat) 44/05

(BPatG: Beschluss v. 05.12.2005, Az.: 11 W (pat) 44/05)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Patentabteilung 27 vom 18. Juli 2005 aufgehoben und das Verfahrenskostenhilfeverfahren zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 21. April 2004 die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Filtersand" eingegangen. Der Anmelder hat gleichzeitig Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren sowie für die Jahresgebühren beantragt.

Die Patentabteilung 27 hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch Beschluss vom 18. Juli 2005, der zum Zwecke der Zustellung per Einschreiben am 27. Juli 2005 abgesandt wurde, zurückgewiesen und Verfahrenskostenhilfe verweigert. Die Überprüfung der am 25. Mai (richtig: Februar) 2005 eingereichten Unterlagen habe ergeben, dass das Guthaben des Anmelders die erlaubte Freigrenze bei Weitem überschreite und daher Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt werden könne.

Mit Telefax vom 15. Juli 2005 und Schriftsatz vom 18. Juli 2005, beim Patentamt eingegangen am 20. Juli 2005, hat der Antragsteller erklärt, das vorhandene Kapital sei im Wesentlichen inzwischen für die Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit gebraucht worden, und am 20. Juli 2005 weitere Unterlagen nachgereicht, insbesondere eine aktualisierte Einkommens- und Vermögensaufstellung.

Der Antragsteller hat am 11. August 2005 gegen den Beschluss vom 18. Juli 2005 Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, die von ihm am 18. Juli 2005 an das Patentamt übersandten weiteren Belege zu seinem aktuellen Vermögen seien offensichtlich bei der Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht mehr berücksichtigt worden.

Er beantragterneute Prüfung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 135 Abs. 3 Satz 1 PatG i. V. m. § 73 PatG statthaft. Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen sind seit dem 1. Juni 2004 (wieder) gebührenfrei (vgl. Geschmacksmusterreformgesetz Art. 2 Abs. 12 Nr. 7, Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG (Gebührenverzeichnis), Gebührentatbestand Nr. 401 300).

Die zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als über den Verfahrenskostenhilfeantrag unter Berücksichtigung der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. Juli 2005 vorgelegten weiteren Unterlagen erneut zu entscheiden sein wird.

Wie aus der Begründung des Beschlusses vom 18. Juli 2005 klar ersichtlich hervorgeht, hat die Patentabteilung bei ihrer Entscheidung die am 15. Juli 2005 angekündigten und am 20. Juli 2005 eingegangenen aktualisierten neuen Angaben des Antragstellers zu seiner Einkommens- und Vermögenslage nicht mehr in Betracht gezogen, wenngleich der Beschluss erst am 27. Juli 2005 vom Patentamt abgesandt wurde.

Ob dadurch das Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt worden ist, kann hier dahingestellt bleiben.

Der Senat hält jedoch die Zurückverweisung der Verfahrenskostenhilfesache an das Patentamt gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 3 PatG für angebracht, da der Antragsteller neue Tatsachen vorgebracht und Beweismittel vorgelegt hat, die für die Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wesentlich sein können.

Dr. Henkelv. Zglinitzki Skribanowitz Harrer WA






BPatG:
Beschluss v. 05.12.2005
Az: 11 W (pat) 44/05


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