Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 15. Mai 1998
Aktenzeichen: 6 U 113/97

(OLG Köln: Urteil v. 15.05.1998, Az.: 6 U 113/97)

1. Die (räumliche) Begrenzung des geschäftlichen Wirkungskreises eines auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens klagenden Handelsunternehmens stellt kein Merkmal dar, das den sogenannten Kern der Verletzungshandlung des auf Unterlassung in Anspruch genommenen Konkurrenten charakterisiert.

2. Klagt ein regional tätiges und rechtlich selbständiges, einer bundesweit aktiven Unternehmensgruppe zugehöriges Unternehmen auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen, die eine in seinem geschäftlichen Wirkungsbereich ansässige unselbständige Filiale eines Unternehmens, das seine Geschäfte bundesweit betreibt, begangen hat, kommt grundsätzlich ein lediglich örtlich begrenztes Unterlassungsgebot aus rechtlichen und praktischen Gründen nicht in Betracht.

3. Nach den vom Gesetzgeber mit der Neufassung des § 13 Abs. 2 UWG verfolgten Intentionen kann der Titelgläubiger bei künftigen Verstößen gegen ein räumlich unbegrenztes Unterlassungsgebot nur gegen solche Zuwiderhandlungen erfolgreich vorgehen, hinsichtlich derer er als unmittelbar Verletzter oder gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG sachbefugt ist. Dies kann klarstellend im gerichtlichen Unterlassungstenor zum Ausdruck gebracht werden.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Mai 1997 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 428/96 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Artikel der Telekommunikation und/oder Computerartikel zu werben, soweit diese am Tag des Erscheinens der Werbung nicht vorrätig sind, wie nachstehend wiedergegeben: Die Verfolgung der sich aus dem vorstehenden Unterlassungsgebot ergebenden Unterlassungsansprüche der Klägerin sind auf solche Verstöße der Beklagten beschränkt, für deren Verfolgung die Klägerin aktivlegitimiert ist, sei es als unmittelbar Verletzte, sei als gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG sachbefugte Gläubigern. 2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter der vorste-henden Ziffer 1. beschriebene Wettbewerbshandlung entstanden ist oder künftig noch entsteht. 3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen die Klägerin 48 % und die Beklagte 52 %. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin hinsichtlich der Verpflichtung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM sowie hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von Prozeßkosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.300,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits nicht jeweils vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.600,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Parteien können die von ihnen zu erbringenden Sicherheitsleistungen auch durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse leisten. IV. Die Beschwer der Beklagten wird auf 20.000,00 DM (15.000,00 DM für die Unterlassung und 5.000,00 DM für die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht) festgesetzt. Die Beschwer der Klägerin beträgt 5.000,00 DM. V. Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien stehen als Betreiber von Fachmärkten für Unterhaltungselektronik und andere Elektroartikel im unmittelbaren Wettbewerb.

Die Beklagte schaltete am 22. Mai 1996 im Lokalanzeiger "RheinLahn" für ihre P.Märkte in N. und M.-K. die als Anlage K 1 der Klageschrift zu den Akten gereichte Anzeige, in der sie u. a. ein Handy Set E Plus Surf, ein Computerspiel Worms, einen Fotoapparat Olympus MJU 105 Zoom sowie ein Computerprogramm Wiso Bau & Kauf Version 2.0 bewarb.

Am 29. Mai schaltete die Beklagte in der gleichen Zeitung für ihre P.Märkte in N. und M.-K. die als Anlagen K 4 und K 5 zu den Akten gereichte Anzeige, in der sie ein Telefon Philips TD 9048 sowie einen Flachbettscanner Mustek Paragon 600 II Sp A 4 bewarb.

Die Klägerin hat behauptet, das Handy Set E Plus Surf, das Computerspiel Worms sowie der Fotoapparat Olympus 105 Zoom seien am 22. Mai 1996 im P.Märkte N. nicht vorrätig gewesen. Gleiches gelte für das Computerprogramm Wiso Bau & Kauf Version 2.0 bezogen auf den P.Markt M.-K.. Am 29. Mai 1996 seien das Telefon Philips TD 9048 sowie der Flachbettscanner Mustek Paragon 600 II Sp A 4 im P.Markt M.-K. nicht vorrätig gewesen.

Mit Schriftsatz vom 14. August 1996 hat die erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten unstreitig gestellt, daß das Computerspiel Worms am 22. Mai 1996 im P.Markt N. sowie das Telefon Philips TD 9048 am 29. Mai 1996 im P.Markt M.-K. nicht vorrätig gewesen seien. Ferner hat sie die Auskunft erteilt, daß die Werbung vom 22. Mai 1996 für den P.Markt N. im Lokalanzeiger "RheinLahn" mit einer Auflage von 38.350 Exemplaren, im Lokalanzeiger "Aktuell" mit einer Auflage von 105.750 Exemplaren und im Lokalanzeiger "Westerwald" mit einer Auflage von 83.575 Exemplaren erschienen sei. Die Werbung vom 29. Mai 1996 für den P.Markt M.-K. sei ebenfalls in den Lokalanzeigern "RheinLahn", "Aktuell" und "Westerwald" mit den gleichen Auflagen erschienen.

Die Klägerin hat beantragt,

I.

der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht von jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000,00 DM, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Artikel der Telekommunikation, Foto- und/oder Computerartikel zu werben, soweit diese am Tag des Erscheinens der Werbung nicht vorrätig sind.

II.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I. beschriebene Wettbewerbshandlung entstanden ist oder künftig noch entsteht.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 22. Mai 1996 wie unter I. beschrieben geworben hat, wobei die Werbung nach beworbenen, nicht vorrätigen Artikeln, Werbeträgern, Auflage der Werbeträger und Kalendervierteljahren aufzuschlüsseln ist.

Sodann hat die Klägerin den Auskunftsanspruch (Klageantrag zu III.) insoweit für erledigt erklärt, als die Beklagte Auskunft erteilt hat.

Die Beklagte hat den Klageanspruch zu Ziffer I. für Artikel der Telekommunikation und/oder Computerartikel mit der Maßgabe anerkannt, daß sich das Anerkenntnis jeweils nur auf den räumlichen Bereich der P.Märkte N. und M.-K. beziehe, wobei sie angeregt hat, insoweit einen Umkreis von 50 km um die genannten Orte zu ziehen.

Ferner hat die Beklagte anerkannt, daß sie verpflichtet ist, der Klägerin allen entstandenen oder künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist, daß am 22. Mai 1996 im P.Markt N. das Computerspiel Worms sowie am 29. Mai 1996 das Telefon Philips TD 9048 im P.Markt M.-K. nicht vorrätig gewesen seien.

Im übrigen hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, das Handy Set E Plus Surf sowie der Fotoapparat Olympus MJU 105 Zoom seien am 22. Mai im P.Markt N., das Computerprogramm Wiso Bau & Kauf Version 2.0 am 22. Mai 1996 im P.Markt M.-K. sowie der Flachbettscanner Mustek Paragon 600 II Sp A 4 am 29. Mai 1996 im P.Markt M.-K. verkaufsvorrätig gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands der ersten Instanz wird auf die vor dem Landgericht gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z., R., S., C., Ra., T., G., Gö. und Sch.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 15. April 1997 verwiesen.

Mit Urteil vom 6. Mai 1997 hat das Landgericht unter Abweisung der Klage im übrigen dem Unterlassungsbegehren der Klägerin und deren Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten entsprochen, wie in Ziffer I.1. und I.2. des Tenors des vorliegenden Urteils angeführt, jedoch ohne den Hinweis in Ziffer I.1. des vorliegenden Urteilstenors, wonach die Vollstreckung aus dem Unterlassungsgebot zu Ziffer I.1. auf die Verfolgung solcher Verstöße beschränkt ist, hinsichtlich deren die Klägerin aktivlegitimiert ist. Das Landgericht hat dem Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 3 UWG und deren Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß § 13 Abs. 6 Ziffer 1 UWG stattgegeben. Dabei hat es bei der Erörterung des Unterlassungsanspruchs der Klägerin darauf hingewiesen, daß dieser Unterlassungsanspruch bundesweit bestehe und nicht örtlich beschränkt sei. Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird die Entscheidungsgründe des Landgerichts Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 3. Juni 1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 3. Juli 1997 Berufung eingelegt, die sie nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig am 6. Oktober 1997 begründet hat. Auch die Klägerin hat zunächst Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt, dieses Rechtsmittel jedoch bereits mit Schriftsatz vom 3. September 1997 zurückgenommen.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts, soweit das Landgericht ausweislich seines Hinweises in den Entscheidungsgründen der Klägerin einen bundesweiten, örtlich nicht beschränkten Unterlassungsanspruch zuerkannt habe. Die Beklagte ist der Auffassung, eine Verurteilung habe nur insoweit ergehen können, wie der Unterlassungsanspruch von ihr - der Beklagten - im Verhandlungstermin vom 8. Oktober 1996 vor dem Landgericht anerkannt worden sei, also bezogen nur auf den räumlichen Bereich der P.Märkte N. und M.-K.. Dieses Anerkenntnis vom 8. Oktober 1996 erfasse bei zutreffender Auslegung das Unterlassungsbegehren der Klägerin, soweit dieses gerechtfertigt sei. Die zugleich von ihr - der Beklagten - im Termin vom 8.10.1996 erklärte Anregung, einen Umkreis von 50 km um N. und/oder M.-K. zu ziehen, schränke das Anerkenntnis nicht weiter ein, sondern sei - der Erklärung entsprechend - als reine Anregung zu verstehen. Das Teilanerkenntnis vom 8. Oktober 1996 drücke zunächst auf der Rechtsfolgenseite aus, was auch der Rechtsprechung des Senats unter anderem im Verfahren 6 U 114/96 entspreche, daß nämlich die Verfolgbarkeit wegen eines späteren Verstoßes davon abhängig sei, ob die Gläubigerin unmittelbar verletzt sei oder die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG erfüllt seien. Nur die Klägerin könne geltend machen, unmittelbar verletzt zu sein oder in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu der Beklagten hinsichtlich deren beanstandeten Werbung für die P.Märkte N. und M.-K. zu stehen. Die Verfolgung der sich aus einem auf dem Anerkenntnis der Beklagten beruhenden Titel ergebenden Unterlassungsansprüche sei auf die Wettbewerbshandlungen der Beklagten beschränkt, für die die Klägerin denkbar aktivlegitimiert ist, sei es als unmittelbar Verletzte, sei es gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG.

Zu bedenken sei zudem, daß es sich bei den M. Markt Gesellschaften um regional oder lokal tätige, rechtlich selbständige Unternehmen handele, die einerseits ausschließlich ihre eigenen - regionalen oder lokalen - Interessen wahrnähmen, andererseits ausschließlich in ihrem regionalen oder lokalen Wirkungskreis "unmittelbar verletzt" oder im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n. F. konkret betroffen sein könnten. Fehle es aber eindeutig für die von vornherein unbegrenzte, bundesweite Geltendmachung eines gesetzlichen Unterlassunganspruchs an der Aktivlegitimation, dann fehle es auch denknotwendig an einem entsprechenden unbeschränkten bundesweiten gesetzlichen Unterlassungsanspruchs. Der gesetzliche und u. a. auf der Sachbefugnis des unmittelbar Verletzen bzw. konkreten Betroffenen im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG fußende Unterlassungsanspruch könne ein darüber hinaus reichendes Verbot, welches etwa bundesweit, über die Sachbefugnis hinaus Geltung beanspruchen könnte, nicht rechtfertigen. Sei es richtig, daß die Sachbefugnis kraft ihrer Doppelnatur den Anspruch in sachlicher und räumlicher Hinsicht definiere, wie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Altunterwerfung I" (GRUR 1997, 382, 383) ausgeführt, dann könne das auszusprechende Verbot nur dem Unterlassungsanspruch entsprechen. Zwar erstrecke sich der Unterlassungsanspruch über das konkret beanstandete Verhalten hinaus auf alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen. Zugleich folge hieraus jedoch die Begrenzung auf den Kern der Verletzungshandlungen. Das Charakteristische der Verletzungshandlungen im vorliegenden Fall habe aber darin gelegen, daß für die P.Markt-Filialen N. und M.-K. für nicht ausreichend bevorratete Geräte geworben worden sei. Die Erwägung des Landgerichts, der Unterlassungsanspruch bestehe bundesweit und sei örtlich nicht beschränkt, sei folglich in der Allgemeinheit des angefochtenen Urteils unzutreffend; sie greife auch zu kurz. Einerseits könne und müsse bereits der Unterlassungstenor in der gebotenen Weise auf das Charakteristische der beanstandeten Verletzungshandlung beschränkt und insoweit bestimmt formuliert werden. Zum anderen berücksichtige das Landgericht nicht hinreichend, daß eine Verfolgbarkeit künftiger Wettbewerbsverstöße auf der Basis des Unterlassungstitels nur insoweit gegeben sei, als die Sachbefugnis der Klägerin bejaht werden könne. Diese sei jedoch lokal beschränkt.

Die Beklagte beantragt,

I.

das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Mai 1997 (31 O 428/96) teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, es zu unterlassen, Artikel der Telkommunikation und/oder Computerartikel ohne den einschränkenden Zusatz: "für ihre P.Märkte N. und/oder M.-K.", zu bewerben und ohne diese Beschränkung Schadensersatz zu leisten;

hilfsweise,

gegebenenfalls eine entsprechende Klarstellung des Inhalts in den Tenor aufzunehmen, daß eine Vollstreckung aus einem etwa gegen die Beklagte bestehenden Titel nur in dem Rahmen möglich sei, als die Klägerin für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aktivlegitimiert sei;

II.

ihr - der Beklagten - nachzulassen, etwaig erforderliche Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß das Landgericht zu Recht den sich aus § 3 UWG ergebenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nicht auf die P.Märkte N. und M.-K. begrenzt habe. Sie - die Klägerin - sei in Bezug auf die in Rede stehende Wettbewerbshandlung der Beklagten "unmittelbar Verletzte". Ihre Klagebefugnis ergebe sich daher nicht aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG und der dort nach der Novellierung enthaltenen Einschränkung "auf demselben Markt", sondern unmittelbar aus dem Verbotstatbestand selbst. Aber auch wenn man ihre - der Klägerin - Klagebefugnis aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n. F. herleiten wollte, wäre ihr gesetzlicher Unterlassungsanspruch nicht eingeschränkt durch die UWG-Novelle. Das Merkmal "auf demselben Markt" konkretisiere lediglich die Klagebefugnis, schränke dagegen nicht auch die materiellrechtliche Reichweite des Unterlassungsanspruchs selbst ein. Sei die Klagebefugnis eines Gewerbetreibenden nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n. F. zu bejahen, so habe er einen bundesweiten Unterlassungsanspruch, d. h. einen Unterlassungsanspruch, der sich auf das gesamte Gebiet erstrecke, in dem das UWG Geltung beanspruche, und der nicht beschränkt sei auf "demselben Markt", auf dem er - der Unterlassungsgläubiger - tätig sei. Der gesetzliche Unterlassungsanspruch sei daher nicht örtlich begrenzt durch das konkrete Wettbewerbsverhältnis; die Klagebefugnis schlage nicht auf die Reichweite des materiellrechtlichen Unterlassungsanspruchs durch. Da somit der gesetzliche Unterlassungsanspruch nicht beschränkt sei, könne zulässigerweise eine solche Beschränkung auch nicht in den Tenor des Unterlassungsurteils aufgenommen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtzug wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur im geringen Umfang Erfolg.

Die Beklagte wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen das vom Landgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot und die Feststellung des Landgerichts zu der Schadensersatzpflicht der Beklagten nur, soweit das Landgericht nicht die von der Beklagten bereits in der ersten Instanz geltend gemachte örtliche Begrenzung des Unterlassungsgebots und damit auch der Schdensersatzverpflichtung der Beklagten vorgenommen hat. Dieser von der Beklagten in der Berufunginstanz mit dem Hauptantrag weiter verfolgten Beschränkung des Unterlassungsgebots (und zugleich der Schadensersatzpflicht der Beklagten) war jedoch auch nach dem zweitstanzlichen Vortrag der Beklagten nicht zu entsprechen. Bei der Beklagten handelt es sich um ein bundesweit tätiges Unternehmen. Ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten in einem ihrer - rechtlich unselbständigen - P.Märkte begründet daher grundsätzlich auch eine bundesweite Wiederholungsgefahr für derartige Verstöße. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es um eine Wettbewerbsverletzung ginge, die örtlich begrenzten Charakter hat, weil ihre Wiederholung aus bestimmten Gründen nur in einer örtlich begrenzten Region und bzw. oder nur in Bezug auf eine bestimmte Filiale der Beklagten realistisch ist. Im Streitfall fehlt es jedoch an entsprechenden Anhaltspunkten, denn die in Rede stehenden Verstöße der Beklagten in Bezug auf ihre P.Märkte N. und M.-K. weisen weder nach der Art der streitgegenständlichen Werbung noch nach ihren sonstigen Merkmalen eine irgendwie geartete regionale Besonderheit auf. Diese Verstöße können sich vielmehr ohne weiteres jederzeit in den P.Märkten in Köln, Saarbrücken oder sonstwo wiederholen.

Eine Beschränkung des Unterlassungsgebots, wie sie die Beklagte mit ihrem Hauptantrag zur Berufung fordert, oder aber eine Begrenzung dieses Gebots auf einen regionalen Wirtschaftsraum, der durch die jetzigen Tätigkeitsbereiche der in Rede stehenden P.Märkte N. und M.-K. und bzw. oder durch den jetzigen Tätigkeitsbereich der Klägerin begrenzt wird, war jedoch auch nicht im Hinblick darauf geboten, daß es sich bei der Klägerin - anders als bei der Beklagten - ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zur M.-Markt-Unternehmensgruppe um ein rechtlich selbständiges, nur regional tätiges Unternehmen handelt. Diese Begrenzung des Wirkungskreises der Klägerin stellt kein Merkmal dar, daß den sogenannten Kern der Verletzungshandlungen der Beklagten charakterisiert. Diese Begrenzung spielt vielmehr nur eine Rolle bei der Frage, ob die Klägerin zur Verfolgung dieser Verstöße gegenüber der Beklagten klagebefugt und aktivlegitimiert ist. Aber auch sonst ergeben sich aus dieser Begrenzung des Wirkungskreises der Klägerin keine Umstände, die im Streitfall zu einem nur örtlich begrenzten Unterlassungsgebot führen. Zwar kann die Klägerin entsprechend den vom Senat bereits in dem Beschluß vom 29. August 1997 (MD 1997/1236 f.) und ebenfalls in dem Urteil vom 29. August 1997 (MD 1997/1227 f.) dargelegten Erwägungen nach der vom Gesetzgeber mit der UWG-Novelle verfolgten Intention der Begrenzung der Klagebefugnis und Aktivlegitimation des Unterlassungsgläubigers nur gegen solche Verstöße der Beklagten erfolgreich vorgehen, hinsichtlich derer sie entweder als unmittelbar Verletzte oder gemäß 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG sachbefugt ist, wobei auch der Sachbefugnis des unmittelbar Verletzten eine örtliche Begrenzung immanent ist. Diese Beschränkungen der Sachbefugnis der Klägerin, die aus den vom Senat in den vorgenannten Entscheidungen dargelegten Gründen stets im Vollstreckungsverfahren zu beachten ist, führt aber im Erkenntnisverfahren nicht zu einem nur örtlich beschränkten Unterlassungsgebot. Unabhängig davon, ob sie für die vorliegend in Rede stehenden Verstöße als unmittelbar Verletzte aktivlegitimiert ist oder ob sich ihre Sachbefugnis aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG ergibt, hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch, zukünftig gegen alle (im Kern gleichartigen) Verstöße der Beklagten, für die Begehungsgefahr besteht, mit dem Unterlassungsgebot geschützt zu werden. Darunter fallen z. B. entsprechende Verstöße der Beklagten, die diese im Raum Koblenz nicht durch die P.Märkte N. und M.-K. sondern durch eine andere Filiale begeht. Eine irgendwie geartete Begrenzung des Unterlassungsgebots auf den P.Markt N. und bzw. oder auf den P.Markt M.-K. kann daher nach Ansicht des Senats auf keinen Fall in Betracht kommen. Das Unterlassungsgebot muß aber auch zukünftigen örtlichen Erweiterungen des wirtschaftlichen Betätigungsfelds der Klägerin Rechnung tragen, wie sie bei solchen auf Expansion angelegten Unternehmen wie der Klägerin und der Beklagten bereits vom heutigen Zeitpunkt aus betrachtet naheliegen. Es sind deshalb bei der Bestimmung der Reichweite des zu verhängenden Unterlassungsgebots auch die Fälle zu berücksichtigen, bei denen die Klägerin und die Beklagte durch eine Ausweitung ihrer jeweiligen Tätigkeitsbereiche außerhalb des derzeit beiden gemeinsamen Wirtschaftsraums zusammenstoßen. Der Senat verweist insoweit ergänzend auf seine Ausführungen in dem Beschluß vom 29. August 1997 (MD 1997/1236 f.).

Bei Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Parteien war daher das im Streitfall gegen die Beklagte zu verhängende Unterlassungsgebot nicht örtlich begrenzt auszusprechen, wie es von der Beklagten mit ihrer Berufung und dem damit verfolgten Hauptantrag geltend gemacht wird.

Das Rechtsmittel der Beklagten hat jedoch Erfolg, was den Hilfsantrag angeht. Wie bereits erwähnt ist die Verfolgung der sich aus dem Unterlassungsgebot ergebenden Ansprüche der Klägerin auf solche Verstöße der Beklagten gegen dieses Gebot beschränkt, für deren Verfolgung die Klägerin aktivlegitimiert ist, sei es als unmittelbar Verletzte, sei es gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine Erwägungen in dem Beschluß vom 29. August 1997 (MD 1997/1236 f.) und in dem Urteil vom 29. August 1997 (MD 1997/1227 f.). Beide Entscheidungen des Senats sind den Parteien bekannt und werden von ihnen auch in der zweiten Instanz angeführt und erörtert. Da die erwähnte Beschränkung die Vollstreckung des Unterlassungsgebots betrifft und nach Ansicht des Sents nur das zum Ausdruck bringt, was ohnehin nach dem Gesetz gilt, bedarf es insoweit regelmäßig keiner Aufnahme dieser Beschränkung in den Unterlassungstenor. Im Streitfall hat jedoch der Senat ausnahmsweise diese Beschränkung in dem Unterlassungstenor angeführt, um damit im Hinblick auf den Hinweis des Landgerichts in dessen Entscheidungsgründen von dem bundesweit bestehenden Unterlassungsanspruch der Klägerin sowie wegen des zweitinstanzlichen Streits der Parteien deutlich zu machen, wie das gegen die Beklagte verhängte Unterlassungsgebot und dessen Reichweite bei der Vollstreckung zu verstehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Beschwer der Parteien war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen und entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

Gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO war entsprechend der Anregung beider Parteien die Revision gegen dieses Urteil zuzulassen. Bei dem Streit der Parteien um die regionale Reichweite des Unterlassungsgebots geht es um eine Frage, die bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist und die für das Verhältnis der Beklagten und der Klägerin sowie deren Schwestergesellschaften von grundsätzlicher Bedeutung ist.






OLG Köln:
Urteil v. 15.05.1998
Az: 6 U 113/97


Link zum Urteil:
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