Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 17. Oktober 2002
Aktenzeichen: 10 W 101/02

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 17.10.2002, Az.: 10 W 101/02)

1.

Die nach rechtskräftigem Abschluss des Kostenfestsetzungsverfahrens eingetretene Ànderung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO eröffnet nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Festsetzung der den Zinssatz von 4 % übersteigenden Zinsen. Die geänderte Fassung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ist auf die vor der Rechtsänderung bereits abgeschlossenen Verfahren nicht anzuwenden.

2.

Das sich aus § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO a.F. ergebende Antragsrecht ist mit der Entscheidung über diesen Antrag verbraucht; auch die nachträgliche Rechtsänderung lässt dieses nicht wieder aufleben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve   Rechtspflegerin   vom 17.07.2002 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Gründe

I. Das Landgericht Kleve verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 09.03.2001 (Bl. 74 ff GA) zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits. Auf Antrag des Klägers erfolgte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.04.2001 (Bl. 99 GA) die Festsetzung der Kosten sowie der Ausspruch, dass diese seit dem 19.03.2001 mit 4 % Zinsen zu verzinsen seien. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Kläger am 27.04.2001 zugestellt. Mit am 28.05.2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend zu ändern bzw. zu ergänzen, den festgesetzten Betrag ab dem 01.10.2001 mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 Abs. 1 DÜG und ab dem 01.01.2002 mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB n.F. zu verzinsen. Mit Beschluss vom 17.07.2001 (Bl. 115 GA) hat das Landgericht Kleve € Rechtspflegerin € diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 23.07.2002 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 06.08.2002 Beschwerde eingelegt, der gemäß Beschluss der Rechtspflegerin vom 14.08.2002 nicht abgeholfen worden ist.

II. Das als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel des Klägers ist als sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages gemäß § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO zulässig, § 104 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RPflG. Es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht des Klägers eröffnet die nach rechtskräftigem Abschluss des Kostenfestsetzungsverfahrens eingetretene Änderung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Festsetzung der den Zinssatz von 4 % übersteigenden Zinsen. Die geänderte Fassung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ist auf die vor der Rechtsänderung bereits abgeschlossenen Verfahren nicht anzuwenden.

1. Eine Nachforderung der aufgrund der Gesetzesänderung höheren Zinsen wird allerdings nicht durch die Rechtskraftwirkung der nach der alten Gesetzeslage ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse ausgeschlossen. Grundsätzlich orientieren sich die Grenzen der Rechtskraft an den Verhältnissen, die in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bestehen. Insoweit nimmt bei einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen auch die Prognose über den Fortbestand der tatsächlichen Verhältnisse an der Rechtskraft teil (vgl. MünchKomm-Lüke, ZPO, 2. Aufl., § 258 Rn. 2). Zu den auf künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen gerichteten Verurteilungen gehört auch die Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 323 Rn. 25). Entsprechend steht die Rechtskraft einer solchen Verurteilung der Nachforderung von weitergehenden Zinsen entgegen, wenn diese Nachforderung auf einer nach dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (Schluss der mündlichen Verhandlung) eingetretenen Änderung des tatsächlichen Zinsniveaus beruht (vgl. BGH Z 100, 211, 213). Anders ist es hingegen, wenn sich die Rechtslage vor Eintritt der Fälligkeit der künftigen Leistung ändert. Der Titel auf wiederkehrende Leistungen wirkt in die Zukunft, so dass sich die materielle Rechtskraft auf den in der Entscheidung für das Ende der Leistungspflicht genannten Zeitpunkt bezieht (vgl. BGHZ 133, 316, 323; MünchKomm-Lüke, § 258 Rn. 2). Die Rechtskraftwirkung greift folglich dann nicht, wenn sich die Rechtslage vor Eintritt der Fälligkeit ändert. Die Entscheidung beinhaltet keine rechtliche Zukunftsprognose, weil sie stets nur auf der Grundlage des geltenden Rechts ergehen kann und darf (vgl. MünchKomm-Gottwald, § 322 Rn. 148).

2. Dem nachträglichen Verlangen, aufgrund der Gesetzesänderung höhere Zinsen zu beanspruchen, steht jedoch entgegen, dass das sich aus § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO a.F. ergebende Antragsrecht mit der Entscheidung über diesen Antrag verbraucht ist und auch die nachträgliche Rechtsänderung dieses nicht wieder aufleben lässt. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO sieht vor, dass "auf Antrag€ eine Verzinsung vom Eingang des Feststellungsantrages an auszusprechen ist. Die Stellung des Antrages ist als Prozesserklärung Voraussetzung für den Ausspruch der Verzinsung. Mit Gewährung der nach dem Gesetz in diesem Zeitpunkt vorgesehenen und beantragten Zinsen im Kostenfestsetzungsbeschluss ist das prozessuale Antragsrecht verbraucht (vgl. OLG Hamm RPfl 2002, 539, 540). Es ist insoweit nach der damaligen Gesetzeslage vollständig ausgeschöpft worden. Unter diesen Umständen vermag auch der Hinweis darauf, dass ein Antrag auf Verzinsung bereits festgesetzter Kosten grundsätzlich noch nach rechtskräftigem Abschluss des Kostenfestsetzungsverfahrens gestellt werden darf, die Zulässigkeit einer nachträglichen Festsetzung von weitergehenden Zinsen nicht zu begründen (aA OLG Koblenz MDR 2002, 1218). Eine erneute Antragstellung auf die nach der Gesetzesänderung weitergehende Zinsforderung ist nicht zulässig (vgl. OLG Hamm RPfl 2002, 539 f; aA: Enders JurBüro 2002, 453, 455 mwN; Hansens BRAGOReport 2001, 131, 133). Mangels Übergangsregelung ist die Änderung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO uneingeschränkt am 01.10.2001 in Kraft getreten und gilt damit für alle nach dem Inkrafttreten anhängigen oder danach beantragten Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 10.07.2002 10 W 65/02; OLG München RPfl 2002, 280 f). Auch insoweit ist der im Prozessrecht allgemeingültige Grundsatz zu beachten, dass - sofern keine Übergangsregelungen bestehen - Änderungen auch für schwebende Verfahren gelten, die noch nicht abgeschlossen sind (vgl. BGH Z 114, 1, 3; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 882; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., Einl. III Rn. 78; Zöller-Vollkommer, Einleitung Rn. 104). Dagegen ergreifen Änderungen prozessrechtlicher Vorschriften nicht die unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossenen Prozesshandlungen und abschließend entstandenen Prozesslagen (vgl. Zöller-Vollkommer, Einleitung Rn. 104), wozu auch ein rechtskräftig beschiedener Antrag nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO gehört. Ein Wiederaufleben des Antragsrechts für den Fall, dass nachträglich aufgrund einer Gesetzesänderung höhere Zinsen verlangt werden können, hat der Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen (vgl. auch OLG Hamm RPfl 2002, 539, 540).

3. Dagegen kommt eine analoge Anwendung von Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl I 330/331) auf Kostenerstattungsansprüche nicht in Betracht. Das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887) enthält im Hinblick auf die Änderung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO keine Übergangsregelung; vielmehr ist diese uneingeschränkt am 01.10.2001 in Kraft getreten. Einer analogen Anwendung der zu § 288 Abs. 2 BGB getroffenen Übergangsregelung steht zum einen entgegen, dass es sich dabei um eine ausschließlich materiellrechtliche Regelung handelt, der für die Änderung prozessrechtlicher Vorschriften keine Bedeutung zukommt. Zum anderen fehlt es an einer analogiefähigen Regelungslücke (a.A. KG RPfl 2002, 538 f). Der Gesetzgeber hat bei der Änderung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO € anders als bei der Änderung des § 288 Abs. 2 BGB - auf eine entsprechende Übergangsregelung verzichtet; dass er offensichtlich mit beiden Änderungen das gleiche Ziel verfolgen wollte, vermag die Annahme einer planwidrigen und damit analogiefähigen Regelungslücke nicht zu begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 10.07.2002 10 W 65/02; OLG München RPfl 2002, 280 f).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 300 EUR






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 17.10.2002
Az: 10 W 101/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3c619c52c0c6/OLG-Duesseldorf_Beschluss_vom_17-Oktober-2002_Az_10-W-101-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share