Verwaltungsgericht Berlin:
Beschluss vom 12. Juli 2007
Aktenzeichen: 60 A 3.07

(VG Berlin: Beschluss v. 12.07.2007, Az.: 60 A 3.07)

Tenor

Der Gegenstandswert wird auf 8.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Grundsätzlich richtet sich der Gegenstandswert nach den für Gerichtsgebühren geltenden Wert (§ 32 Abs. 1 RVG). Wenn ein solcher nicht festgesetzt wurde, ist der Wert nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG). Die Höhe des Wertes richtet sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Nach dieser Vorschrift ist der Wert nach billigem Ermessen festzusetzen. In Ermangelung tatsächlicher Anhaltspunkte ist ein Wert von 4000,-- Euro festzusetzen. Tatsächliche Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Die jedem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren innewohnende allgemeine, auf die Tätigkeit aller Personalvertretungen ausstrahlende Bedeutung schließt es in der Regel aus, die einzelnen Streitsachen unterschiedlich zu bewerten. Insbesondere wäre es nicht gerechtfertigt, die Bestimmung des Gegenstandswertes von möglichen Folgewirkungen der Entscheidung im Beschlussverfahren abhängig zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1990 - 6 P 19.88 - PersR 1990, 299). Ein Anhalt für die Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG lässt sich auch nicht aus der Streitwertbestimmung des § 52 Abs. 2 GKG ableiten. Denn auch diese Vorschrift ist ebenfalls nur anwendbar, wenn aus dem Sach- und Streitstand gerade keine genügenden Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung abzulesen sind. Eine direkte Anwendung der Norm ist ausgeschlossen, da die Wertfestsetzung nach der Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gerade voraussetzt, dass es eine Entscheidung nach dem Gerichtskostengesetz nicht gibt. Der Hinweis, dass nach dem Landesrecht anderer Bundesländer die Verwaltungsgerichtsordnung gilt, die eine Kostenentscheidung erfordert und daher eine Festsetzung nach dem Gerichtskostengesetz zur Folge hat, ist im vorliegenden Fall nicht weiterführend. Denn für das Land Berlin ist gem. § 91 Abs. 2 PersVG das Arbeitgerichtsgesetz anzuwenden (so: OVG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2005 - OVG 60 PVL 2.05; OVG Saarland, Beschluss vom 14. August 2006 - 5 Y 1.06; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 12. Januar 2007 - 5 0 28.06; OVG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2005 - IE 741.05; OVG Mecklenburg Vorpommern, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 8 M 12.03 - [für die Anwendung der BRAGO] und im Ergebnis statt vieler BVerwG, Beschluss vom 2. August 2005 -. 6 P 11.04 -; a. A. ohne Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden Rechtssprechung: BVerwG, Beschluss vom 3. April 2007 - 6 PB 18.06).

Da der Antragsteller in dem Verfahren zwei selbständige Rechtsfragen aufgeworfen hat, die auch Gegenstand unterschiedlicher Gerichtsverfahren hätten sein können, war ein Wert von 8000,-- Euro festzusetzen.






VG Berlin:
Beschluss v. 12.07.2007
Az: 60 A 3.07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3b8faf2c2b64/VG-Berlin_Beschluss_vom_12-Juli-2007_Az_60-A-307




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share