Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 20. Januar 2011
Aktenzeichen: 4b O 73/08

(LG Düsseldorf: Urteil v. 20.01.2011, Az.: 4b O 73/08)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, alle nach dem jeweiligen nationalen Recht erforderlichen Erklärungen abzugeben, die für die jeweilige Umschreibung der Patente bzw. Patentanmeldungen mit den Anmeldenummern

- Brasilien A

- Japan B

- China C,

- Vereinigte Arabische Emirate D,

vom Beklagten auf die E GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB F, abzugeben sind.

II.

Es wird festgestellt, dass die Abwicklungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten vom 29.6.2006 (Anlage K 7) rechtswirksam ist.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 55 % und der Beklagte 45 % zu tragen.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 80.000 und für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

VI.

Der Streitwert beträgt:

- bis zum 30.9.2008: EUR 100.000;

- anschließend bis zum 23.6.2009: EUR 180.000;

- anschließend bis zum 29.9.2009: EUR 160.000;

- anschließend: EUR 75.000.

Tatbestand

Die Parteien waren ehemals neben Herrn G die Gründungsgesellschafter der E mit Sitz in Frankfurt am Main (nunmehr firmierend als: "E GmbH", nachfolgend kurz: "KG"), deren Geschäftsgegenstand die Entwicklung, Produktion und Vertrieb des Bodenhilfsstoffes "H" ist. H ist ein wasserspeicherndes Granulat, das seinen Ursprung in der Superabsorbertechnologie hat. H basiert auf zwischenzeitlich patentierten bzw. zum Patent angemeldeten Entwicklungsarbeiten des Beklagten und des Herrn G, wobei diese Miterfinder mit gleichen Anteilen sind. Der Beklagte, welcher der Schwiegervater des Bruders des Klägers ist, und Herr G gewährten der KG Lizenzen an damals bereits erfolgten Patentanmeldungen und räumten dieser auch die Rechte an der eingetragenen deutschen Wortmarke "H" ein (vgl. § 11 des als Anlage K 1 überreichten Gesellschaftsvertrages). Die Parteien und Herr G waren gemeinsam auch Gesellschafter der H International Verwaltungs GmbH (nachfolgend: "GmbH"). Der Beklagte war früher Abteilungsleiter des Bereichs "Fette" des Unternehmens I.

Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Finanzierung der Gesellschaften und ihres Geschäftsbetriebes schied Herr G aus den Gesellschaften aus.

Der Beklagte, der - so die Behauptung des Klägers - durch einen befreundeten Anwalt insolvenzrechtlich beraten wurde, war seinerzeit wegen etwaiger Haftungsrisiken, die mit seiner Beteiligung an der KG verbunden waren, sehr beunruhigt. Er war zu weiteren Finanzierungsleistungen nicht bereit. Anlässlich eines längeren Gesprächs zwischen den Parteien am 16.6.2006 äußerte der Beklagte den Wunsch, vollständig und so schnell wie möglich aus den Gesellschaften ausscheiden zu wollen. Der Beklagte, der sich seinerzeit bereits im Ruhestand befand, bat den Kläger, die notwendige notarielle Beurkundung möglichst am nächsten Tag in seinem - des Beklagten - Namen als Vertreter vorzunehmen zu lassen. Der Beklagte unterzeichnete hierfür die aus Anlage K 3 ersichtliche Vollmacht. Daraufhin ließ der Kläger am 20.6.2006 im Namen des Beklagten den in Kopie als Anlage K 4 vorgelegten Anteils- und Übertragungsvertrag über den Geschäftsanteil des Beklagten an der GmbH beurkunden, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dies im Einzelnen von der Vollmacht gedeckt war.

Nach dem Ausscheiden des Beklagten aus der KG nahm der Kläger mit seinem Business Plan für die weitere Geschäftstätigkeit der Gesellschaft an verschiedenen Wettbewerben teil. Der Kläger erhielt im Jahre 2006 den "Deutschen Gründerpreis" sowie in der Folgezeit noch weitere Auszeichnungen.

Am 14.12.2006 ließ der Kläger den Beklagten um Unterzeichnung eines Antrages auf Umschreibung der Marke "H" bitten. Dem kam der Beklagte vereinbarungsgemäß nach. Am 18.12.2006 sendete der Beklagte den aus Anlage K 9 ersichtlichen Brief an den Kläger. Mit anwaltlichem Schreiben vom 9.1.2007 (Anlage K 10) ließ der Kläger den Beklagten zur Abgabe einer Vollmachtserklärung zur Umschreibung der noch auf den Beklagten lautenden Patente bzw. Anmeldungen mit Fristsetzung zum 18.1.2007 auffordern, wobei der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend machte, der Beklagte sei eine entsprechende Verpflichtung im Rahmen einer am 29.6.2006 geschlossenen Abwicklungsvereinbarung eingegangen. Daraufhin bestritt der Beklagte die Existenz einer solchen Abwicklungsvereinbarung (Anlage K 11). Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 1.2.2007 ließ der Beklagte - ohne Angabe von Gründen - die "Anfechtung", hilfsweise die "außerordentliche Kündigung" und den "Rücktritt" von der Abwicklungsvereinbarung erklären.

Am 2.8.2007 nahm die KG die aus Anlage B 4 ersichtliche Übertragungserklärung des Klägers an.

Der Kläger meint, der KG stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Abgabe der aus dem Tenor zu Ziffer I. ersichtlichen Erklärungen aus § 4.3 einer am 29.6.2006 zwischen den Parteien geschlossenen Abwicklungsvereinbarung zu, für dessen Durchsetzung er auch aktiv legitimiert sei, und zwar zumindest kraft einer gewillkürten Prozessstandschaft. Dieser in der Abwicklungsvereinbarung geregelte Übertragungsanspruch sei nicht Gegenstand der Vereinbarung gemäß Anlage B 4 gewesen, insbesondere stelle er kein bloßes Neben- oder Vorzugsrecht im Sinne von § 401 BGB dar; vorsorglich habe - was rechtlich möglich sei - die KG ihm sämtliche diesbezüglichen Ansprüche (zurück) abgetreten (Anlage K 18, Blatt 194 GA). Er behauptet: In der ersten Hälfte des Jahres 2006 habe sich deutlich abgezeichnet, dass die weitere Entwicklung des Produktes H mit extrem hohen Kosten in Höhe eines siebenstelligen Betrages verbunden sein würde und die Erfolgschance der erforderlichen Weiterentwicklung gleichwohl unsicher gewesen sei. Sämtliche Patentanmeldungen des Beklagten und des Herrn G seien seinerzeit maßgeblich von ihm - dem Kläger - initiiert und allein finanziert worden. Bis zum Jahr 2006 sei der auf Grundlage der ursprünglichen Patentanmeldungen hergestellte Bodenhilfsstoff noch nicht ansatzweise marktreif und der wirtschaftliche Erfolg der Erfindung noch nicht absehbar gewesen. Die KG und die GmbH hätten allein im ersten Halbjahr 2006 einen Verlust von ca. EUR 200.000,00 angehäuft (vgl. Anlage PBP 1). Die KG habe im gesamten Geschäftsjahr 2006 einen Verlust in Höhe von EUR 563.486,70 erzielt, was zeige, dass die KG im Juni 2006 von einer ohne zusätzliche Finanzierungsmaßnahmen unabwendbaren Insolvenz bedroht gewesen sei. Wegen jedenfalls handelsrechtlicher Überschuldung seien die Gesellschaftsanteile und die Darlehensforderung des Beklagten im Ergebnis wertlos gewesen. Er - der Kläger - habe Gesellschafterdarlehen in Höhe von EUR 827.647,36 in Eigenkapital der KG umgewandelt; das zum 31.12.2006 in Höhe von EUR 62.162,35 bestehende Eigenkapital der KG resultiere aus den auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 28.9.2009 ersichtlichen Konten (Blatt 185 GA). Es habe erheblicher weiterer Forschungs- und Versuchsarbeiten bedurft, um eine Wirtschaftlichkeit dieses Produkts herbeizuführen. Hierzu seien mehrere tausend zusätzliche Versuchsreihen und Analysen von ihm initiiert und finanziert worden. Dies habe letztlich den Durchbruch zu einem möglicherweise marktfähigen Produkt und einer neuen Technologie, welche sich die KG unabhängig von den ursprünglichen Patentanmeldungen habe patentieren lassen, geführt. Zwischenzeitlich habe sich herausgestellt, dass der Wert der Patente geringer sei als ursprünglich angenommen, weil sie zwingend die Verwendung von Kaliwasserglas vorsähen, nunmehr aber bekannt sei, dass eine Herstellung von wasserspeichernden Hybridmaterialien auch ohne dieses möglich sei. Die streitgegenständlichen Patente bzw. Anmeldungen seien daher leicht zu umgehen; auch die KG produziere nicht mehr auf der Basis der ursprünglichen Patentfamilie, sondern einer zweiten Patentfamilie, die - unstreitig - im Jahre 2005 unter Benennung des Beklagten als Miterfinder angemeldet wurde. Der Vollmacht gemäß Anlage K 3 habe das einhellige Verständnis der Parteien zugrunde gelegen, dass der Beklagte auf Basis dieser Vollmacht und zu den dort genannten Konditionen vollständig aus den Gesellschaften ausscheiden sollte und er weder weiter Leistungen an die KG erbringen oder für Haftungsrisiken aufkommen musste, jedoch im Gegenzug keine Ansprüche mehr gegen die KG haben sollte. Der geschäftlich erfahrene Beklagte habe am 29.6.2006 den auf Grundlage der Vollmacht gemäß Anlage K 3 geschlossenen Vertrag gemäß Anlage K 4 im Rahmen des Beurkundungstermins beim Notar Dr. J zustimmend zur Kenntnis genommen und auf der letzten Seite handschriftlich die Worte "genehmigt K" hinzugefügt. Ferner hätten die Parteien privatschriftlich den in Kopie als Anlage K 5 eingereichten Anteils- und Übertragungsvertrag über die Kommanditbeteiligung des Beklagten an der KG und über die Darlehensforderung des Beklagten gegen die KG geschlossen. Da der Beklagte im Vorfeld des Beurkundungstermins vom 29.6.2006 das Bedürfnis geäußert habe, noch einmal unmissverständlich klarzustellen, dass er vom Kläger von jeglicher Haftung einschließlich sämtlicher Steuerschulden und Ansprüche von Sozialversicherungsträgern freigestellt werde, und auch er - der Kläger - noch zusätzlichen Klarstellungsbedarf bezüglich der Übertragung der gewerblichen Schutzrechte erkannt habe, hätten sich die Parteien darauf verständigt, außerdem eine weitere Abwicklungsvereinbarung abzuschließen. Diese habe er schon vor dem 29.6.2006 entwerfen lassen und dem Notar Dr. J vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt, um diese erforderlichenfalls beurkunden zu lassen. Zum Termin habe er eine vollständig ausgefüllte Fassung der Abwicklungsvereinbarung mitgebracht, diese ausgefüllte Fassung dem Notar überreicht und von diesem prüfen lassen. Nach Prüfung des Notars und Erörterung mit den Parteien habe man aber auf eine notarielle Beurkundung verzichtet und stattdessen die aus Anlage K 7 ersichtliche privatschriftliche Vereinbarung in Gegenwart des Notars unterzeichnet. Der Notar habe einen Entwurf der Abwicklungsvereinbarung zu seiner Akte genommen. Soweit sein Prozessbevollmächtigter in Anlage B 1 hinsichtlich der Abwicklungsvereinbarung das Datum 8.9.2006 genannt habe, sei dies versehentlich geschehen und damit zu erklären, dass - insoweit unstreitig - Herr G unter diesem Datum eine Abtretungserklärung abgegeben habe. Anlass für den Ergänzungsvertrag gemäß Anlage K 6 sei gewesen, dass sich im Anschluss an den Vertrag gemäß Anlage K 4 herausgestellt habe, dass der Beklagte seine Stammeinlagen in die Komplementärin der Gesellschaft nicht vollständig geleistet habe. Der Feststellungsantrag zu Ziffer II. des Tenors sei gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Der Kläger meint, ihm stehe ferner ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 2.118,44 EUR zu.

Nachdem der Kläger ursprünglich die aus den Schriftsätzen vom 10.3.2008 (Blatt 2 - 7 GA), vom 29.9.2008 (Blatt 59 GA), vom 22.6.2009 (Blatt 129 f. GA) sowie vom 28.9.2009 (Blatt 175 f. GA) ersichtlichen Anträge gestellt bzw. angekündigt hat, sich jedoch nach Klageerhebung herausgestellt hat, dass in Europa, den USA, in Hongkong, in Israel und in Südafrika die Umschreibung ohne Mitwirkung des Beklagten erfolgt ist, beantragt er - mit vom Beklagten erteilter Zustimmung zur teilweisen Klagerücknahme - zuletzt

1. wie zu Ziffern I. und II. des Tenors erkannt,

2. den Beklagten ferner zu verurteilen, an ihn 2.118,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, vorab die Rüge der "örtlichen" Unzuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf erhebend,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Abwicklungsvereinbarung gemäß Anlage K 7 nicht unterzeichnet zu haben. Diese sei ihm am 29.6.2006 weder vorgelegt noch mit ihm erörtert worden. Dass die Unterschriftsleistung nicht in den Räumlichkeiten des Notars erfolgt sei, habe der Kläger gegenüber seiner - des Beklagten - Tochter eingeräumt. Zwischen dem Kläger und dem Notar Dr. J bestünden enge persönliche Verflechtungen, welche dessen Neutralität erheblich in Frage stellten; letzterer habe für die KG - wenn auch nicht in seiner Eigenschaft als Notar - sog. "Testkäufe" getätigt. Der Kläger sei am 29.6.2006 ohne Unterlagen beim Notar eingetroffen und von diesem Termin auch ohne Unterlagen zurückgekommen. Er - der Beklagte - könne die Unterzeichnung auch nicht anderenorts am 29.6.2006 geleistet haben. Jedenfalls sei ihm die vermeintlich von ihm unterzeichnete Seite 4 nicht zusammen mit den - unstreitig nicht paraphierten - Seiten 1 - 3 der Anlage K 7 vorgelegt worden. Eine Unterzeichnung in den Räumen des Notars sei ausgeschlossen, weil dort allenfalls ein in weiten Teilen unvollständiger Entwurf vorgelegen habe. Der Kläger habe den Notar und ihn täuschen wollen, was sich daran zeige, dass in der vor dem Termin dem Notar übersandten Email die entscheidenden Seiten gefehlt hätten. Er habe jedenfalls keine auf den betreffenden Vertragsinhalt gerichtete Willenserklärung abgegeben, zumindest sei dem Kläger klar gewesen, dass die vermeintliche Willenserklärung nicht als Zustimmung zur Abtretung der Schutzrechte verstanden werden konnte, so dass es am Zugang fehle: Angesichts seiner damaligen Lebenssituation und -planung hätte er eine solche Erklärung in Kenntnis ihrer Bedeutung niemals unterzeichnet; insofern könne sie ihm allenfalls vom Kläger "untergejubelt" worden sein. Der Kläger sei ursprünglich selbst davon ausgegangen, dass die Abwicklungsvereinbarung vom 8.9.2006 stamme (vgl. Anlage B 1). Auch belege die - unstreitige Email - des Klägers vom 18.12.2006 (Anlage B 6), dass der Kläger offenbar selbst nicht von einer vollzogenen Übertragung und erst recht nicht von einer solchen auf ihn selbst ausgegangen sei. Entsprechendes gelte für das - unstreitige - Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.12.2006 (Anlage K 8). Der Kläger habe offenbar mehrere "Szenarien" zur vermeintlichen Unterzeichnung einer derartigen angeblichen Vereinbarung entwickelt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Inhalte der angeblichen Abwicklungsvereinbarung separat und nicht gleichzeitig mit der Übertragung der Geschäftsanteile des Beklagten an der KG und der GmbH vereinbart worden seien. Die Übertragung der Schutzrechte sei ganz versteckt in der "Abwicklungsvereinbarung" enthalten, insbesondere weil sich die einleitenden §§ 1 - 3 nicht auf eine solche Übertragung beziehen. Sogar der § 4 regele in Satz 1 und Satz 2 zunächst alles andere als eine Schutzrechtsübertragung. Auffällig sei auch, dass die äußere und inhaltliche Gestaltung der Anlage K 7 ganz anders sei als die - unstreitige - entsprechende Vereinbarung mit Herrn G (Anlage B 2). Auch die Koppelung des Kaufpreises für die Schutzrechte und den Kommanditanteil belege die Verschleierungsabsicht des Klägers. Die Zustimmung zur Markenumschreibung sei allein deshalb erteilt worden, weil er an dieser kein Interesse mehr gehabt habe.

Der Beklagte meint weiter, die Abwicklungsvereinbarung sei jedenfalls gemäß § 138 BGB nichtig wegen Sittenwidrigkeit (vgl. die Gegenüberstellung von Leistung und Gegenleistung gemäß Seiten 20 f. des Beklagtenschriftsatzes vom 21.9.2009, Blatt 165 f. GA): Leistung und Gegenleistung stünden in einem groben Missverhältnis; der Kläger habe auch mit einer verwerflichen Gesinnung gehandelt, wobei eine solche aus Rechtsgründen hier nicht einmal erforderlich sei. Aus dem Jahresabschluss der KG zum 31.12.2006 (Anlage B 5) ergebe sich, dass der Kläger selbst - unstreitig - die Rechte zu einem Kaufpreis von EUR 22.184,00 an die KG veräußert habe. Der genannte Jahresabschluss lasse zudem zu Tage treten: Die KG habe sich Mitte 2006 keineswegs in der Krise befunden, wie die Tilgung von Gesellschafterdarlehen binnen sechs Monaten um 90 % zeige. Seine Darlehensforderung gegen die KG habe einen erheblich höheren Wert als der vom Kläger dafür - unstreitig - gezahlte Kaufpreis von EUR 30.000,00 gehabt. Keineswegs sei in der Jahresmitte 2006 eine Investition in einem siebenstelligen Bereich erforderlich gewesen oder tatsächlich getätigt worden. Er habe seinerzeit um seine Ersparnisse für seine Altersvorsorge, die auch in der Innehabung der betreffenden Patente bestanden habe, gefürchtet. Obwohl sein Beitrag für die KG nach dem Selbstverständnis der Parteien in erster Linie in der Forschungs- und Entwicklungsarbeit sowie im Arbeits- und Organisationsaufwand bestanden habe, habe er bis Anfang 2006 erhebliche eigene finanzielle Leistungen für die KG erbracht. Aufgrund der familiären Bindungen habe er dem Kläger "blind vertraut". Der Kläger habe ihn unter Ausnutzung seiner finanziellen Sorgen, der familiären Bindungen und seines Alters bewusst aus der KG herausdrängen wollen, um allein von dem für den Kläger damals schon absehbaren wirtschaftlichen Erfolg zu profitieren. Sowohl bei der Abwicklung seines Ausscheidens aus der KG als auch aus der GmbH habe der Kläger ihn in jeder Hinsicht "übervorteilt". Das zeige sich insbesondere an folgenden Umständen: Nach dem letztlich für ihn vom Kläger - nicht wirksam - abgeschlossenen Anteils- und Übertragungsvertrag (Anlage K 5) entfalle letztlich nur ein Kaufpreisanteil von EUR 3.750,00 auf den Kommanditanteil und der Rest auf den Kauf einer Darlehensforderung des Beklagten gegen die KG in Höhe von EUR 126.250,00, während laut gleichfalls nicht wirksamer Vollmacht gemäß Anlage K 3 der Kaufpreis für den KG-Anteil EUR 33.750,00 habe betragen sollen. Insoweit meint der Beklagte, der Kläger habe ihn vollmachtlos zu einem Forderungsverzicht in Höhe von ca. EUR 100.000,00 gegenüber der KG veranlasst. Insofern habe der Kläger ihm den Inhalt des Vertrages gemäß Anlage K 5 aus guten Gründen vorenthalten. Der aus Anlage K 6 ersichtliche Nachtrag zum Anteils- und Übertragungsvertrag betreffend die GmbH-Anteile sei nicht nachvollziehbar, weil er insoweit EUR 750,00 mehr gezahlt habe als die Hälfte des Nennbetrages; das könne keine Rechtfertigung dafür sein, dass der Kaufpreis insoweit um EUR 5.625,00 verringert wurde. Er habe den aus Anlage K 4 ersichtlichen Vertrag auch nicht handschriftlich genehmigt. Die angebliche Übertragung der Patentrechte in Anlage K 7 sei ohne jegliche Gegenleistung erfolgt und insofern als "Schenkung" einzuordnen. Der dann im Verlaufe des Jahres 2006 eingetretene wirtschaftliche Erfolg sei auch allein auf die ursprüngliche Erfindung von Herrn G und ihm zurückzuführen, während die Testergebnisse des Klägers völlig unbrauchbar gewesen seien. Auch sei das betriebswirtschaftliche Konzept des Klägers nicht ausschlaggebend für den Erhalt des "Deutschen Gründerpreises" gewesen. Die KG habe bereits vor Klageeinreichung ihre Produktion umgestellt und Hybridmaterialien ohne Kaliwasserglas hergestellt. Der Wert seiner Rechte an den streitgegenständlichen Schutzrechten betrage mindestens EUR 50.000,00; das indiziere erst recht die Streitwertangabe des Klägers im vorliegenden Prozess. Auch die "jüngsten Entwicklungen" betreffend den Einstieg anderer Unternehmen in die KG (vgl. Anlagen B 7, B 8, B 9, B 10) zeigten, dass seine Gesellschaftsanteile an der KG und der GmbH schon damals erheblich mehr wert gewesen seien. Er sei aus einem "70 Millionen-Euro-Unternehmen" mit einem Verlust von EUR 100.000 ausgestiegen. Im Hinblick auf den Handelsregisterauszug gemäß Anlage B 10 sei die vom Kläger behauptete Eigenkapitalerhöhung mangels entsprechender Eintragung im Handelsregister unstimmig. Er - der Beklagte - habe eine Insolvenz der KG nicht zu fürchten gehabt, da er in diesem Fall heute wirtschaftlich deutlich besser stünde. Die Abwicklungsvereinbarung sei überdies nichtig gem. § 125 BGB, weil diese entgegen § 518 Abs. 1 S. 1 BGB und § 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG nicht notariell beurkundet worden sei. Er hätte bei Kenntnis des Vertragsinhalts diesen unter keinen Umständen unterschrieben, wie dem Kläger bewusst gewesen sei. Letzteres ergebe sich auch aus einer Ende 2006 gegenüber der Tochter des Beklagten getroffenen Äußerung des Klägers. Infolge der von ihm - unstreitig - erklärten Anfechtung sei die vermeintlich von ihm stammende Willenserklärung betreffend die Vereinbarung gemäß Anlage K 7 jedenfalls gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Vorsorglich hat der Beklagte in der Klageerwiderung (Seite 26, Blatt 52 GA) einen Widerruf gem. § 530 BGB erklärt. Dieser ergebe sich daraus, dass der Kläger - unstreitig - Strafanzeige u.a. wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot gegen ihn erstattet habe, wobei gerade auch das in Anlage K 7 vorgesehene Wettbewerbsverbot mangels Karenzentschädigung sittenwidrig sei. Er bestreitet mit Nichtwissen, in den streitgegenständlichen Registern Brasiliens, Japan, China und den Vereinigten Arabischen Emiraten als Patentinhaber bzw. Inhaber der Anmeldungen eingetragen zu sein. Im Übrigen sei seine Mitwirkung an vermeintlich noch ausstehenden Umschreibungen nicht erforderlich.

Hilfsweise erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung: Die vermeintlichen Übertragungsansprüche seien jedenfalls verjährt, weil der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 14.5.2010 offen gelegt habe, dass die Umschreibung unmittelbar zugunsten der KG erfolgen solle. Das auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Begehren des Klägers sei rechtsmissbräuchlich, weil er insoweit fiktive Anwaltsgebühren geltend mache.

Die Klageschrift vom 10.3.2008 ist dem Beklagten am 20.3.2008 zugestellt worden. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Notar Dr. J gemäß Beweisbeschluss vom 27.6.2009 (Blatt 135 f. GA) sowie durch Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 4.12.2009 (Blatt 301 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Beweisaufnahmetermins vom 29.9.2009 (Blatt 215 ff. GA) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Breuer (Blatt 454 ff. GA) Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist mit ihren zuletzt noch zur Entscheidung gestellten Anträgen überwiegend begründet.

Die (mehrfache) Änderung der Klageanträge des Klägers ist gemäß § 263 ZPO zulässig, da sie als sachdienlich anzusehen ist. Sachdienlichkeit im Sinne von § 263 ZPO ist gegeben, wenn mit der geänderten Klage die (noch) bestehenden Streitpunkte miterledigt werden können und dadurch ein neuer Prozess vermieden wird (Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage, § 263 Rn 13 m.w.N.); sie fehlt in der Regel dann, wenn mit dem neuen Anspruch ein völlig neuer Streitstoff eingeführt wird, bei dessen Beurteilung die bisherigen Prozessergebnisse nicht verwertet werden könnten (BGH, NJW 2000, 800, 803). Hier verhält es sich so, dass auch im Rahmen der Prüfung der Berechtigung des Begehrens nach Umschreibung zugunsten der KG die zuvor im Prozess gewonnenen Ergebnisse, insbesondere jene der Zeugeneinvernahme, verwertet werden können. Insofern kann ein neuer Prozess, in welchem die KG selbst die Umschreibungsansprüche geltend machen müsste, vermieden werden.

Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ist gemäß § 143 Abs. 1 PatG entgegen der Rechtsansicht des Beklagten zu bejahen. Der weit auszulegende Begriff der "Patentstreitsache" im Sinne dieser Norm erfasst auch Klagen auf Umschreibung von Patenten oder Anmeldungen (Schulte/Kühnen, PatG, 8. Auflage, § 143 Rn 7, Rn 9). Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich angesichts des Wohnsitzes des Beklagten in Krefeld aus § 1 PatStrZuwVO NRW.

I.

1)

Der Klageantrag zu I. ist zulässig.

a)

Der Klageantrag zu I. ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 ZPO.

Der auf Abgabe aller nach dem jeweiligen nationalen Recht erforderlichen Erklärungen, die für die Umschreibung der - im Antrag unter Angabe der Registernummern näher bezeichneten - Rechte gerichtete Klageantrag bezeichnet den erhobenen Anspruch in gegenständlicher Hinsicht konkret, grenzt den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) erkennbar ab, lässt den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen, wälzt das Risiko des eventuellen teilweisen Unterliegens nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den beklagten ab und lässt die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten (vgl. allgemein zu den Anforderungen BGH NJW, 1999, 954). Es ist insbesondere nicht notwendig im Antrag im Einzelnen auszuführen, was nach dem jeweiligen nationalen Recht vom Beklagten gefordert ist. Die Formulierung entspricht der vertraglichen Regelung in § 4.3 gemäß Anlage K 7. Indem klargestellt wird, dass der Beklagte "alle" notwendigen Erklärungen abgeben muss, bleibt insoweit keine Unklarheit über den Umfang. Der Beklagte hat sämtliche aus seiner Sphäre notwendigen Erklärungen abzugeben, die das jeweilige nationale Patentamt verlangen wird, um die Umschreibung zugunsten der KG vorzunehmen. Was darunter im Einzelnen fällt, bedarf keiner Angabe im Antrag bzw. Tenor.

Insbesondere müssen entgegen der Ansicht des Beklagten die erforderlichen Erklärungen nicht im Wortlaut im Tenor wiedergegeben werden (vgl. zum deutschen Recht den Formulierungsvorschlag bei Schulte/Kühnen, PatG, 8. Auflage, § 8 Rn 15).

Bei der Fassung des Tenors zu Ziffer I. hat die Kammer - mit Zustimmung des Klägervertreters im Haupttermin vom 14.12.2010 - den Zusatz "insbesondere die Zustimmungserklärungen zu den vorgenannten Umschreibungen" gestrichen, da dieser angesichts des Wortes "alle" redundant ist.

b)

Der Kläger ist zumindest kraft einer gewillkürten Prozessstandschaft befugt, die Umschreibung in den streitgegenständlichen Registern zugunsten der KG im eigenen Namen geltend zu machen. Sämtliche Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft (vgl. zu diesen allgemein Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, vor § 50 Rn 44 ff.) liegen vor, so dass nicht erörtert werden muss, ob dem Kläger sogar ein eigenes Recht, sei es dinglicher oder schuldrechtlicher Natur, auf Umschreibung zugunsten der KG zusteht:

aa)

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist in der Erklärung gemäß Anlage K 18 eine wirksame Ermächtigung des Klägers durch die KG zu sehen, die Umschreibungsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.

Zwar ist dem Beklagten darin zu folgen, dass ein Anspruch auf Bewilligung einer Umschreibung im Patentregister nicht selbständig - das heißt ohne gleichzeitige Abtretung des Schutzrechtes bzw. des Rechts aus der Anmeldung - abtretbar ist. Jedoch spricht die nicht mögliche selbständige Abtretbarkeit des Umschreibungsbewilligungsanspruchs nicht dagegen, dass ein anderer als der Schutzrechtsinhaber die Umschreibung zugunsten des Schutzrechtsinhabers im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend macht. Derartiges ist für den Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB und den Grundberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB anerkannt (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 70. Auflage, § 985 Rn 1; derselbe, § 894 Rn 5). Da die patentrechtliche Vindikation durchaus Parallelen zu diesen Ansprüchen aufweist (vgl. Kraßer, § 20 I c) 1., spricht nichts dagegen, diesen Grundsatz auf die hier gegebene Situation entsprechend anzuwenden.

Die an sich - mangels selbständiger Abtretbarkeit dieser Ansprüche - unwirksame Abtretung gemäß Anlage K 18 ist, selbst wenn man mit dem Beklagten in dieser kein minus, sondern ein aliud gegenüber einer Ermächtigung erblicken wollte, jedenfalls nach § 140 BGB in eine Ermächtigung umzudeuten (vgl. BGH, GRUR 2007, 978, 980; vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 985 Rn 1).

Ohne Erfolg wendet der Beklagte sich gegen eine solche Umdeutung mit dem Argument, dass Ziffer 2. der Anlage K 18 eine solche Auslegung verbiete. Die betreffende Passage belegt vielmehr, dass es dem Willen der Vertragsparteien entsprach, dem Kläger die Durchsetzung der Umschreibungsansprüche in jedem Falle zu ermöglichen. Sofern dies nicht durch Abtretung herbeigeführt werden konnte, sollte der Kläger jedenfalls im eigenen Namen Ansprüche der Gesellschaft geltend machen dürfen.

Der vorgenommenen Umdeutung steht entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht die Ziffer 3. der Abtretungsvereinbarung gemäß Anlage K 18 entgegen. Soweit dort für den Fall der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit eine Verpflichtung der Parteien bestimmt wird, die betreffende Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt, steht dies einer gerichtlichen Umdeutung gem. § 140 BGB nicht entgegen. Der gegenteilige Rechtsvortrag des Beklagten verkennt, dass die Umdeutung nach § 140 BGB von der ergänzenden Vertragsauslegung zu unterscheiden ist: Während erstere ein nichtiges Rechtsgeschäft erfordert, geht es bei letzterer um die Ausfüllung einer Regelungslücke. Unabhängig von der Streitfrage, ob die Umdeutung kraft Gesetzes eintritt oder einen richterlichen Gestaltungsakt darstellt (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 140 Rn 1), hindert die Ziffer 3. keine Umdeutung nach § 140 BGB. Es bedarf insbesondere keiner ausdrücklichen Neuregelung durch die Vertragsparteien selbst. Im Übrigen ist zur Abtretung keine andere Alternative als die Ermächtigung ersichtlich, um dem Willen der Vertragsparteien gerecht zu werden. Es entspricht - was auch in Ziffer 1. der Anlage K 18 zum Ausdruck kommt - dem ausdrücklichen Interesse der GmbH, dass der Kläger den Umschreibungsantrag gerichtlich (weiterhin) durchsetzt.

Soweit der Beklagte bestreitet, dass die Zedentin gemäß Anlage K 18 im Zeitpunkt der Abtretung Berechtigte war und jetzt noch ist, erfolgt das erkennbar "ins Blaue hinein". Zumindest legt der Beklagte nicht im Ansatz dar, dass die KG die Rechte an Dritte weiter übertrug. Soweit er ohnehin der Ansicht ist, der Kläger habe die Rechte bereits nicht von ihm erworben (und deshalb nicht an die KG abtreten konnte), handelt es sich um eine sog. doppelrelevante Tatsache, so dass für die Frage der Zulässigkeit der Klage die Übertragung von ihm auf den Kläger zu unterstellen ist.

Widersprüchlich ist das Vorbringen des Beklagten, der Kläger sei nicht zu einem In-Sich-Geschäft gemäß § 181 BGB berechtigt gewesen. Wäre dem so, dann hätte er - wie der Beklagte zu übersehen scheint - auch nicht den Vertrag gemäß Anlage K 21 abschließen können: Dann aber wäre der Kläger Rechteinhaber geblieben und damit ohne Weiteres prozessführungsbefugt, ohne dass es auf die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft überhaupt ankäme.

bb)

Grundsätzlich setzt die gewillkürte Prozessstandschaft zwar die Abtretbarkeit des geltend zu machenden Rechts, nicht jedoch auch die Übertragbarkeit der Forderung voraus - insoweit genügt die Überlassungsfähigkeit der Rechtsausübung. Solches ist beispielsweise für die Ansprüche aus § 985 BGB und § 894 BGB anerkannt (siehe Zöller/Vollkommer, a.a.O., vor § 50 Rn 46). Dieser Rechtsgedanke ist wiederum auf den Anspruch auf Bewilligung der Umschreibung in einem Patentregister entsprechend anzuwenden.

cc)

Der Kläger hat auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche im Namen der KG. Solches ist dann zu bejahen, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat (BGH, NJW-RR 1998, 127; Zöller/Vollkommer, a.a.O., vor § 50 Rn 44). Davon abgesehen hat der Kläger sogar ein rechtliches Interesse: Er hat sich nämlich gemäß Ziffer I. § 1, 1.2 S. 2 und S. 3 des Kaufvertrages mit der KG (Anlage K 21) dazu verpflichtet, der Umschreibung auf die GmbH nach vollständiger Kaufpreiszahlung zuzustimmen und sich nach besten Kräften darum zu bemühen, vom Beklagten die erforderlichen Zustimmungserklärungen möglichst kurzfristig einzuholen. Zudem ist der Kläger Mehrheitsgesellschafter der KG, so dass auch ein - allein schon ausreichendes (vgl. BGHZ 119, 242) - wirtschaftliches Interesse zu bejahen ist (vgl. zu einem Alleingesellschafter BGH, NJW-RR 1995, 360)

Dem eigenen Interesse des Klägers steht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht entgegen, dass eine Umschreibung auf den Kläger selbst nicht mehr erfolgen darf. Das trifft an sich zwar zu, weil das Register auch nicht zeitweise unrichtig werden darf. Jedoch begehrt der Kläger nunmehr konsequent allein noch die Umschreibung zugunsten der KG.

dd)

Im Prozess muss sich der Prozessstandschafter auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Recht er geltend macht (BGHZ 125, 201).

Spätestens in seinem Schriftsatz vom 14.5.2010 (Blatt 411 GA) hat der Kläger die Prozessstandschaft ausdrücklich offen gelegt, so dass diese Voraussetzung nunmehr jedenfalls erfüllt ist, wobei die nachträgliche Offenlegung der Prozessstandschaft mit entsprechender Antragsanpassung nicht einmal eine Änderung des Streitgegenstandes darstellt (BGH NJW 1999, 2110; Zöller/Vollkommer, a.a.O., vor § 50 Rn 53).

ee)

Entgegen der Ansicht des Beklagten wird er durch das Vorgehen in gewillkürter Prozessstandschaft auch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Sein einziges hierzu vorgebrachtes Argument, das Vorgehen in Prozessstandschaft sei rechtsmissbräuchlich, weil so der falsche Vortrag zum Vorgang der Unterschriftsleistung betreffend die Anlage K 7 "relativiert" werden solle, ist nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, wie durch die Umstellung des Klageantrages insoweit irgendetwas verschleiert werden könnte.

c)

Auch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis für den Klageantrag zu I. ist vorhanden.

Der Kläger hat substantiiert dargetan, dass in den Staaten, für welche er nun noch die Umschreibungsbewilligung begehrt, durch Vorlage der Abwicklungsvereinbarung und der Abtretung gemäß K 21 die Berechtigung der KG nicht hinreichend nachgewiesen werden kann, so dass die betreffenden Patentämter ohne Erklärungen des Beklagten nicht zu einer Umschreibung bereit sind. Zudem berücksichtigt die zuletzt gestellte Antragsfassung, dass sogleich eine Bewilligung zur Umschreibung auf die KG erfolgen muss.

2)

Ebenso ist der Klageantrag zu II. zulässig. Es handelt sich um eine Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO.

a)

Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt, da durch Angabe des Datums, unter dem die Vereinbarung geschlossen worden sein soll, sowie durch Bezugnahme auf die Anlage K 7 klar ist, hinsichtlich welchen konkreten Rechtsgeschäfts der Kläger die Rechtswirksamkeit bestätigt wissen möchte.

b)

Ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO ist unter anderem die Beziehung einer Person zu einer anderen Person, die ein subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können (Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn 3). Richtig ist, dass bloße Tatfragen oder reine Rechtsfragen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein können. Anerkanntermaßen kann jedoch die Frage der Wirksamkeit eines Vertrages ein Rechtsverhältnis darstellen (BGH, MDR 1982, 928; Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn 4). Insofern sind die entsprechenden Bedenken des Beklagten im Ergebnis haltlos. Der Kläger begehrt gerade nicht isoliert die Klärung abstrakter Rechtsfragen wie z.B., dass der Vertrag nicht sittenwidrig sei, sondern möchte insgesamt bestätigt wissen, dass die Abwicklungsvereinbarung gemäß Anlage K 7 wirksam ist. Unverständlich ist auch, dass der Beklagte die Fassung des Klageantrages unter Verwendung des Begriffs "rechtswirksam" rügt (vgl. nur den Formulierungsvorschlag bei Tempel/Theimer, Mustertexte zum Zivilprozess, Band I, 5. Auflage, Muster 87, S. 351 unter 2a).

c)

Auch das Feststellungsinteresse unterliegt ersichtlich keinen Bedenken. Bei der Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO wird das Feststellungsinteresse als gegeben unterstellt (Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn 7). Abgesehen davon reicht schon ein außerprozessuales Bestreiten des festzustellenden Rechtsverhältnisses aus (Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn 7). Der Beklagte bestreitet sogar selbst jetzt noch die Wirksamkeit der Vereinbarung gemäß Anlage K 7, unter anderem mit der Mutmaßung, ihm seien mehrere, nicht paraphierte Seiten zur Unterschrift "untergejubelt" worden.

Ebenso wenig verfängt der vom Beklagten vorgebrachte Einwand des "Vorrangs der Leistungsklage". Er verkennt insoweit die Bedeutung des § 256 Abs. 2 ZPO: Da gemäß § 322 Abs. 1 ZPO bei der Leistungsklage nur der Ausspruch über den Klageanspruch in materielle Rechtskraft erwächst (hier also nur die Verpflichtungen zur Abgabe von Erklärungen gemäß Klageantrag zu I.), nicht aber die den Leistungsbefehl tragenden tatsächlichen Feststellungen und die Beurteilung vorgreiflicher Rechtsverhältnisse (hier: Wirksamkeit der Vereinbarung gemäß Anlage K 7), könnten letztere in einem potentiellen anderen Prozess abweichend beurteilt werden. Die sog. Zwischenfeststellungsklage ermöglicht es dem Kläger, einen rechtskräftigen Ausspruch auch über alle vorgreiflichen Rechtsverhältnisse herbeizuführen. Die Wirksamkeit der Vereinbarung gemäß Anlage K 7 ist auch vorgreiflich für den Hauptantrag zu Ziffer I., da ohne die Übertragung der Rechte vom Beklagten an den Kläger KG keine Umschreibungsbewilligungsansprüche hätte. Allein die Entscheidung über den Antrag zu I. würde die Rechtsbeziehungen der Parteien nicht erschöpfend regeln. Insoweit reicht bereits die bloße Möglichkeit, dass aus dem streitigen Rechtsverhältnis weitere Ansprüche zwischen den Parteien erwachsen (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn 26). Das ist hier zu bejahen: Weil der Beklagte die Wirksamkeit der Abtretung bestreitet, ist es zumindest denkbar, dass er später von der KG seinerseits "Rückumschreibung" in den Staaten begehrt, die jetzt nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Klage sind, nachdem eine Umschreibung zugunsten der KG dort ohne Mitwirkung des Beklagten erfolgen konnte.

Auch soweit der Beklagte meint, die kumulative Stellung der Anträge zu Ziffer I. und II. stelle eine doppelte Rechtshängigkeit i.S.v. § 261 Abs.3 Nr. 1 ZPO dar, übersieht er den oben erläuterten Sinn des § 256 Abs. 2 ZPO. Abgesehen davon ist der Streitgegenstand beider Anträge schon deshalb nicht identisch, weil die Antragsfassungen nicht gleichlautend sind (sog. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff, vgl. dazu Zöller/Vollkommer, a.a.O., Einleitung Rn 60 ff.). Richtig ist allein, dass das Ergebnis des Klageantrages zu Ziffer II. vorgreiflich ist für denjenigen zu Ziffer I. Das aber ist - siehe oben - gerade Voraussetzung des § 256 Abs. 2 ZPO.

Soweit der Beklagte das vermeintlich fehlende Feststellungsinteresse damit begründet, dass die Ansprüche auf Bewilligung der Umschreibung verjährt seien, vermengt er - unzulässig - Fragen der Begründetheit der Klage mit solchen der Zulässigkeit.

II.

Die Klageanträge zu Ziffer I. und II. sind begründet, während der Klageantrag zu Ziffer III. unbegründet ist.

1)

Die Ansprüche auf Bewilligung zur Umschreibung in den Registern der noch verbliebenen Staaten ergeben sich aus § 4.3 S. 3 der Abwicklungsvereinbarung vom 29.6.2006 (Anlage K 7).

a)

Es steht zur vollen Überzeugung der Kammer fest (§ 286 ZPO), dass der Beklagte die Abwicklungsvereinbarung vom 29.6.2006 unterzeichnete.

Aufgrund der eingehenden und nachvollziehbaren Erläuterungen des Sachverständigen L bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Unterschriftsleistung des Beklagten. Der Sachverständige hält auf Seite 11 seines Gutachtens fest, dass die fragliche Unterschrift mit hoher Wahrscheinlichkeit die habituelle Zeichnungsweise des Beklagten ist und dass die Zurückhaltung in seiner Schlussfolgerung rein prinzipieller Natur ist. Da der Beklagte - zu Recht - an den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht ansatzweise Kritik geübt hat, sind insoweit keine weitergehenden Ausführungen der Kammer geboten.

Damit ist erwiesen, dass die betreffende Unterschrift des Beklagten "echt" im Sinne von § 440 ZPO ist und er diese jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt geleistet hat. Unschädlich ist daher, dass der als Zeuge vernommene Notar Dr. J den vom Kläger im Einzelnen behaupteten Hergang der Unterzeichnung am 29.6.2006 nicht vollständig bestätigte. Es kommt nicht darauf an, ob die Unterschrift unter die privatschriftliche Vereinbarung in Gegenwart des Notars erfolgte oder ob der Beklagte die Unterschrift überhaupt in den Räumlichkeiten des Notars leistete. Wesentlich ist in Bezug auf die Echtheit im Sinne von § 440 ZPO allein, dass es sich tatsächlich um die eigene Unterschrift des Beklagten handelte. Insofern irrt der Beklagte, wenn er meint, der Kläger habe es verabsäumt, einen neuen Lebenssachverhalt in den Rechtsstreit einzuführen, aus dem sich im Detail ergebe, wann und wo es zur Unterschriftsleistung gekommen sei. Dies gilt umso mehr, als dass der Zeuge Notar Dr. J zumindest bestätigte, dass eine der Parteien ihm am 29.6.2006 eine Abwicklungsvereinbarung im Wesentlichen mit dem Inhalt gemäß Anlage K 7 vorlegte, in der lediglich die Parteibezeichnungen fehlten, welche er in Anwesenheit beider Parteien sichtete und diesen mitteilte, dass der Abschluss dieser Vereinbarung nicht seiner Mitwirkung bedürfe. Insoweit erweist sich jedenfalls das Vorbringen des Beklagten, wonach er erstmals im Jahre 2007 von einer angeblichen Abwicklungsvereinbarung etwas gehört habe, als haltlos und wahrheitswidrig.

Soweit der Beklagte nunmehr unter Zeugenbeweisantritt vorbringt, der Kläger habe sich gegenüber Dritten in der Weise geäußert, dass er - der Beklagte - die Abwicklungsvereinbarung nicht in den Räumen des Notars unterschrieben habe, ist das unerheblich, weil es auf den genauen Ort der Unterzeichnung für die Frage der Echtheit der Unterschrift eben nicht ankommt. Aus entsprechenden Gründen ist gleichfalls unerheblich, ob - wie der Beklagte ebenfalls unter Zeugenbeweisantritt behauptet - der Kläger am 29.6.2006 ohne Unterlagen beim Notar Dr. J erschienen und dessen Räumlichkeiten auch wieder ohne Unterlagen verlassen habe. Abgesehen davon wird die letztgenannte Behauptung des Beklagten nicht durch die von ihm vorgelegte Anlage B 12 bestätigt; aus dieser ergibt sich keineswegs, dass Herr M den Beklagten den ganzen Tag begleitet habe.

b)

Aufgrund der Echtheit der Unterschrift hat gemäß § 440 Abs. 2 ZPO auch der darüber befindliche Text die Vermutung der Echtheit für sich. Daraus folgt, dass der Beklagte die Last des Gegenbeweises gegen vermutete Übereinstimmung des Urkundentextes mit seinem Willen trägt (§ 292 ZPO): Er muss Inhaltsmängel dartun/beweisen (u.a. den Ausstellerwillen in Frage stellende Begebungsmängel) sowie Willensmängel im Sinne von §§ 104 ff. BGB (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 440 Rn 3).

Soweit der Beklagte geltend macht, dem Kläger sei eine wirksame Willenserklärung jedenfalls nicht zugegangen, weil der Kläger nicht davon habe ausgehen dürfen, dass er - der Beklagte - solches erklären wollte, ist dem zu widersprechen. Indem der Beklagte nach Erörterung der Formbedürftigkeit seine Unterschrift leistete, handelte er mit Handlungs- und Erklärungswillen, was für den Tatbestand einer Willenserklärung genügt (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O. vor § 116 Rn 1 m.w.N.). Ob der Beklagte auch einen entsprechenden Geschäftswillen hatte, ist keine Frage des Zugangs nach § 130 BGB, sondern betrifft die Frage der Anfechtbarkeit gem. §§ 119 ff. BGB. Mit der rein tatsächlichen Frage des Zugangs, der - wie hier - bei verkörperten Erklärungen unter Anwesenden durch Übergabe eintritt, hat dies nichts zu tun.

Ohne Erfolg bestreitet der Beklagte unter Hinweis darauf, dass die Seiten 1 - 3 der Anlage K 7 nicht paraphiert sind, ihm hätten bei Unterzeichnung alle Seiten, d.h. auch die Seiten 1 bis 3, mit dem aus Anlage K 7 ersichtlichen Inhalt vorgelegen. Diese Einwendung ist im Ergebnis unerheblich: Besteht eine Urkunde aus mehreren Blättern, muss zwar deren Zusammengehörigkeit erkennbar gemacht werden (BGH, NJW 2003, 1248). Dafür ist keine körperliche Verbindung notwendig (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 126 Rn 4). Es reicht, dass sich - wie hier - die Einheitlichkeit der Urkunde aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Numerierung der Vorschriften, einheitlicher graphischer Gestaltung und aus seinem inhaltlichen Zusammenhang zweifelsfrei ergibt (vgl. BGH, NJW 1998, 58; NJW 2003, 1248). Es ist allgemein nicht einmal eine Paraphierung von Anlagen notwendig (BGH, NJW 2003, 1248), so dass ein solches Erfordernis erst recht nicht für Bestandteile der eigentlichen Vereinbarung gelten kann. Der notwendige inhaltliche Zusammenhang ergibt sich vorliegend bereits anhand des Umstandes, dass auf Seite 4 oben eine Passage enthalten ist betreffend "Kosten im Zusammenhang mit der Umschreibung der Patente und der Marke", so dass der Inhalt der Seite 4 durchaus in den Kontext der weiteren Seiten passt.

c)

Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, die Vereinbarung gemäß Anlage K 7 sei nichtig gemäß § 138 Abs. 1 BGB.

Zugunsten des Beklagten mag unterstellt werden, dass die objektiven Voraussetzungen eines sog. "wucherähnlichen Geschäfts" gemäß § 138 Abs. 1 BGB erfüllt sind. Jedoch lassen sich die erforderlichen subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen auf der Basis des Beklagtenvortrages nicht feststellen. Allein ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt noch nicht zur Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB, vielmehr müssen noch weitere Umstände, etwa ein verwerfliche Gesinnung, hinzutreten (vgl. nur BGHZ 80, 156).

Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten besteht im vorliegenden Falle insbesondere keine tatsächliche Vermutung für ein Handeln des Klägers aus verwerflicher Gesinnung. Zwar wird eine solche Vermutung grundsätzlich dann aufgestellt, wenn ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, was dann eine weitere Prüfung subjektiver Voraussetzungen entbehrlich macht und die Sittenwidrigkeit ohne Weiteres begründet (vgl. BGH, NJW 2001, 1127; BGH, WM 2008, 967). Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall objektiv erfüllt sind, bedarf jedoch keiner abschließenden Feststellungen, weil der erwähnte Vermutungstatbestand aus anderen Gründen nicht zum Zuge kommt: Die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung gilt nämlich dann nicht, wenn der Benachteiligte Kaufmann ist (BGH, NJW 2003, 2230). Vielmehr spricht bei Kaufleuten gerade eine widerlegliche Vermutung gegen eine verwerfliche Gesinnung (vgl. BGH, NJW 2003, 2230; vgl. Münchkomm/Armbrüster, BGB, 5. Auflage, § 138 Rn 116). Als GmbH-Gesellschafter hatte der Beklagte, welcher zudem unstreitig vor seinem Ruhestand Abteilungsleiter und damit Führungskraft in einem wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen war, bei Abschluss der Abwicklungsvereinbarung jedenfalls eine einem Kaufmann gleichzustellende wirtschaftliche Erfahrung. Soweit der Beklagte meint, die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung sei nur bei bestimmten Rechtsgeschäften eines Kaufmanns ausgeschlossen, ist nicht ersichtlich, weshalb diese Rechtsprechung nur für Leasing- und Ratenkreditverträge sprechen sollte - der Grundgedanke, wonach bei wirtschaftlich gleich erfahrenen Personen ein entsprechender Vermutungstatbestand nicht gegeben ist, trifft auf alle denkbaren Geschäftsinhalte zu. Insbesondere ergibt sich aus der vom Beklagten auf Seite 28 oben des Schriftsatzes vom 21.9.2009 (Blatt 173 GA) zitierten Rechtsprechung nicht, dass die Kaufmannseigenschaft bei der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen der Vermutung einer verwerflichen Gesinnung nicht entgegen stehen kann.

Ungeachtet dieser rechtlichen Überlegungen vermag die Kammer bereits aus folgendem Grunde nicht zu erkennen, dass der Kläger aus verwerflicher Gesinnung gehandelt habe: Unstreitig bot der Kläger dem Beklagten nämlich an, Ende 2006 zu den gleichen Konditionen wieder in die Gesellschaften einzusteigen (vgl. Email gemäß Anlage B 2), was der Beklagte bewusst ablehnte. Auch wenn es für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen Rechtsgeschäfts ankommt, indiziert dieses nachträgliche Verhalten des Klägers, dass es ihm mitnichten darum ging, den Beklagten aus der KG zu drängen, um allein in den Genuss des von ihm damals allein vorhergesehenen wirtschaftlichen Erfolges zu gelangen. Vor diesem Hintergrund ist eine verwerfliche Gesinnung selbst dann zu verneinen, wenn man die vom Beklagten insoweit - überwiegend streitigen - Indizien (vgl. die Zusammenfassung auf Seite 28 f. des Schriftsatzes vom 21.9.2009, Blatt 173 f. GA) als richtig unterstellt. Erst recht liegen nach alledem nicht die (subjektiven) Voraussetzungen des - gegenüber § 138 Abs. 1 BGB spezielleren - Wuchertatbestandes gemäß § 138 Abs. 2 BGB vor.

d)

Die auf den Abschluss der Vereinbarung gemäß Anlage K 7 gerichtete Willenserklärung des Beklagten ist auch nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig.

aa)

Eine Nichtigkeit aufgrund eines etwaigen Erklärungsirrtums oder Inhaltsirrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) scheidet bereits deshalb aus, weil der Beklagte binnen der maßgeblichen Anfechtungsfrist keine hinreichende Anfechtungserklärung abgab. Gemäß § 121 Abs. 1 S. 1 BGB muss im Falle des § 119 BGB die Anfechtung unverzüglich erklärt werden, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.

Selbst wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt, er habe - wie nicht (vgl. oben unter 1) - sofort nach erstmaliger Kenntnisnahme von der Vereinbarung mit Schreiben vom 1.2.2007 (Anlage K 12) die Anfechtung erklärt, so genügte diese Anfechtungserklärung jedenfalls nicht den maßgeblichen inhaltlichen Anforderungen. Denn es muss zwar in der Anfechtungserklärung nicht der Anfechtungsgrund angegeben werden, jedoch muss für den Erklärungsempfänger klar sein, auf welche Tatsachen die Anfechtung gestützt wird (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 143 Rn 3 m.w.N.). Nach Fristablauf können keine neuen Anfechtungsgründe nachgeschoben werden (BGH, NJW-RR 2004, 628). In dem Schreiben gemäß Anlage K 12 werden keine konkreten Tatsachen benannt, auf welche die Anfechtung gestützt wird, lediglich wird vorgebracht, dem Beklagten sei eine solche Vereinbarung unbekannt. Dementsprechend erschöpft sich dieses Schreiben letztlich in einem Bestreiten des Abschlusses einer solchen Vereinbarung.

Insoweit kann dahinstehen, ob der Beklagte sich bei Unterzeichnung der Abwicklungsvereinbarung überhaupt in einem Erklärungs- oder Inhaltsirrtum befand, und ob dem Kläger, wie er gegenüber der Tochter des Beklagten eingeräumt haben soll, dies bewusst war.

bb)

Entsprechendes gilt für die Erklärung der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Zwar ist insoweit abweichend eine Anfechtungsfrist von einem Jahr ab Entdeckung der vermeintlichen Täuschung (§ 124 Abs. 1, Abs. 2 BGB) maßgeblich, jedoch ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte binnen eines Jahres ab dem 1.2.2007 dem Kläger die Tatsachen erläuterte, auf welche er die Anfechtung stützte. Die diesbezüglichen Ausführungen im vorliegenden Rechtsstreit erfolgten jedenfalls nach Ablauf der Jahresfrist.

Abgesehen davon erlauben die vom Beklagten hierzu vorgetragenen Indizien nicht die tatrichterliche Feststellung, er sei vom Kläger arglistig getäuscht worden: Die Regelung des § 4 gemäß Anlage K 7, die ausdrücklich auch die Überschrift "Übertragung der gewerblichen Schutzrechte" aufweist, ist für einen der deutschen Sprache Mächtigen durchweg verständlich und hinreichend klar. Insofern verfängt der Hinweis des Beklagten darauf, dass die Vereinbarung völlig unverdächtig mit "Abwicklungsvereinbarung" und dass die Übertragung der Schutzrechte in § 4.3 ganz versteckt enthalten sei, nicht. Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand, dass die Vereinbarung mit Herrn G (Anlage B2) insoweit deutlicher ausgestaltet gewesen sei, zwingend etwas für die Behauptung des Beklagten herleiten. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorwurfs, dass die Inhalte der Abwicklungsvereinbarung separat festgelegt wurden und nicht etwa gleichzeitig mit der Übertragung der Geschäftsanteile an der GmbH und der KG erfolgten. Soweit der Beklagte schließlich auf vermeintliche dubiose Umstände im Verhalten des Klägers im Rahmen anderer Rechtsstreitigkeiten verweist, ist das für den hiesigen Fall nicht von Relevanz.

e)

Die Abwicklungsvereinbarung ist auch nicht wegen Formmangels gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig.

aa)

Zwar trifft es im Ansatz zu, wenn der Beklagte ausführt, dass ein eine Schenkung verschleierndes Rechtsgeschäft gemäß § 117, 125 Abs.1 S.1, 518 Abs.1 S.1 BGB nichtig ist. Allerdings lassen sich auch derartige Voraussetzungen hier nicht tatrichterlich feststellen. In der Abwicklungsvereinbarung kann keine (gemischte) Schenkung im Sinne von §§ 516 ff. BGB erblickt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn man die Bewertung des Beklagten zum Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zugrunde legt. Eine Schenkung setzt nämlich in subjektiver Hinsicht die Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung voraus (Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 516 Rn 1, 11). Zumindest der Beklagte ging jedoch davon aus, eine vollwertige Gegenleistung für seine Leistung zu erhalten, so dass es an einer (konkludenten) Einigung über eine Unentgeltlichkeit hier gerade fehlt.

bb)

Ob die Abwicklungsvereinbarung formbedürftig nach § 15 Abs.4 GmbHG war, kann offen bleiben. Denn ein etwaiger Formmangel wurde jedenfalls nach § 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG geheilt, indem - unstreitig - eine Übertragung der GmbH-Anteile erfolgt ist. Diese Heilung erfasst auch die den Vertrag über die GmbH-Anteile ergänzende Abwicklungsvereinbarung gemäß Anlage K7.

f)

Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, die Abwicklungsvereinbarung nach § 530 BGB widerrufen zu haben. Ein solcher Widerrufsgrund bestand schon deshalb nicht, weil - siehe unter 4a) - in der Abwicklungsvereinbarung schon keine Schenkung zu sehen ist.

g)

Soweit der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 01.02.2007 (Anlage K 12) vorsorglich auch den Rücktritt von der Abwicklungsvereinbarung erklären ließ, ging dies mangels eines Rücktrittsgrundes ins Leere. Weder hat der Beklagte - sei es im betreffenden Schreiben, sei es im vorliegenden Rechtsstreit - einen Rücktrittsgrund genannt noch ist ein solcher sonst wie ersichtlich.

h)

Der Beklagte ist passivlegitimiert.

Die Kammer hat den Beklagten mit Beschluss vom 26.1.2010 darauf hingewiesen, dass er seine Eintragung nicht wirksam mit Nichtwissen bestreiten kann. Unstreitig wurde er früher in den noch streitgegenständlichen Registern jeweils eingetragen. Der Kläger hat substantiiert dargetan, dass eine Umschreibung ohne Erklärungen des Beklagten jeweils nicht möglich ist, weil die betreffenden Patentämter die Vorlage der Abwicklungsvereinbarung nicht als ausreichend erachten. Insofern hätte es dem Beklagten oblegen, konkrete Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass er gleichwohl nicht mehr eingetragen sei. Mangels entsprechenden Vorbringens gilt der betreffende Klägervortag als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).

i)

Der aus § 4.3 der Abwicklungsvereinbarung resultierende schuldrechtliche Anspruch ist auch nicht verjährt.

Zutreffend verweist der Beklagte zwar darauf, dass sich die Verjährung dieses Anspruchs nach §§ 195, 199 BGB richtet, so dass die Verjährungsfrist am 31.12.2006 begann und an sich am 31.12.2009 ablief. Entgegen der Ansicht des Beklagten trat aber rechtzeitig eine Hemmung gem. §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB durch Klageerhebung am 20.3.2008 ein. Die nach Fristablauf erfolgte Offenlegung der gewillkürten Prozessstandschaft wirkt auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., vor § 50 Rn 47 a.E). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger erst mit Schriftsatz vom 14.5.2010 offenlegte, dass er (hilfsweise) eine direkte Umschreibung auf die GmbH begehre. Richtig ist zwar, dass eine Hemmung der Verjährung insoweit nur bei zulässiger, offener Prozessstandschaft eintritt (BGHZ 108, 58), wobei Erkennbarkeit genügt (BGH, NJW 1999, 3707). Allerdings reicht es, wenn die Offenlegung einer bereits bei Klageerhebung erteilten Ermächtigung später erfolgt und die Antragsstellung entsprechend angepasst wird - dann tritt Heilung ein (BGH, NJW 1999, 2111; Zöller/Vollkommer, a.a.O., vor § 50 Rn 55; a.A. OLGR Koblenz, 1999, 484). Für den Eintritt der Heilung muss es auch genügen, wenn die Ermächtigung - wie hier - zwar nicht schon bei Klageerhebung, jedoch noch vor Eintritt des (fiktiven) Verjährungszeitpunktes erfolgt und aktenkundig wird. Der Bundesgerichtshof schließt das bezüglich der Frist gemäß §§ 166, 12 Abs. 3 VVG nur dann aus, wenn Offenlegung und Ermächtigung erst nach Fristablauf erfolgen (BGH, NJW 1993, 669); es ist nicht ersichtlich, warum für die entsprechende Verjährungsproblematik etwas anderes gelten sollte als für eine Ausschlussfrist. Ab Einreichung der "Abtretung" war der Beklagte insbesondere nicht mehr schutzwürdig in einem etwaigen Vertrauen darauf, von der KG nicht in Anspruch genommen zu werden. Für ihn war nämlich erkennbar, dass entweder der Kläger oder die GmbH die Umschreibung begehren werden, so dass er in jedem Falle davon ausgehen musste, seinen betreffenden Verpflichtungen nachkommen zu müssen.

Die vom Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des OLG München (GRUR-RR 2008, 139) gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Sichtweise: Anders als dort wurde die Ermächtigung gemäß Anlage K 18 nämlich weder vor Klageerhebung noch nach Ablauf der Verjährungsfrist erteilt, sondern nach Klageergebung, aber vor Ablauf der Verjährungsfrist.

2)

Da aus den unter 1) erläuterten Gründen keiner der vom Beklagten vorgebrachten Einwände gegen die Rechtswirksamkeit der Abwicklungsvereinbarung durchgreift, ist auch der Feststellungsantrag des Klägers begründet.

Soweit der Beklagte meint, der Kläger sei insoweit vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet, verkennt er, dass dies ebenso wie im Rahmen einer Leistungsklage selbstverständlich nur für die anspruchsbegründenden Umstände gilt, nicht aber für rechtshindernde bzw. - vernichtende Einwendungen wie solche aus §§ 125, 138, 142 BGB.

3)

Unbegründet ist jedoch der Klageantrag zu III.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Kosten aus §§ 286, 280 Abs. 2 BGB. Mit dem Vertrag gemäß Anlage K 21 vom 1.9.2006 hatte er bereits die Rechte an den Patenten bzw. Anmeldungen an die GmbH verkauft und zugleich abgetreten. Bei Absendung des anwaltlichen Schreibens am 9.1.2007 (Anlage K 10) war der Kläger also nicht mehr Berechtigter, so dass sein Begehren auf Bewilligung der Umschreibungen zu seinen Gunsten ins Leere ging.

Der GmbH selbst entstand wiederum kein Schaden, da diese keinem Anspruch des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der ausdrücklich (allein) in dessen Namen und Auftrag handelte, ausgesetzt ist. Abgesehen davon verlangt der Kläger insoweit ausdrücklich Zahlung an sich selbst.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Soweit der Kläger nunmehr allein noch die Bewilligung zur Umschreibung betreffend vier Rechten begehrt, stellt dies eine teilweise Klagerücknahme dar, nachdem er zwischenzeitlich Abtretung und Bewilligung der Umschreibung bezüglich neun Rechten begehrt hatte.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Grundlage jeweils in § 709 ZPO.

Bei der Festsetzung des Streitwertes hat die Kammer für jedes eingetragene Recht einen Wert von EUR 20.000 angesetzt, soweit auch Abtretung begehrt wurde, und EUR 15.000, soweit nur noch die Bewilligung zur Umschreibung begehrt wurde. Bei Einleitung des Rechtsstreites waren zunächst 5 Eintragungen streitgegenständlich, wofür der Kläger selbst insgesamt EUR 100.000 in Ansatz brachte. Da zwischenzeitlich 9 Eintragungen und zuletzt nur noch 4 Eintragungen streitgegenständlich waren, erhöhte bzw. verringerte sich der Streitwert entsprechend. Die Zwischenfeststellungsklage wurde im Umfang von EUR 15.000 streitwerterhöhend berücksichtigt (vgl. dazu Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn 16 unter "Zwischenfeststellungsklage"). Die vorgerichtlichen Kosten blieben als bloße Nebenforderungen bei der Bemessung des Gebührenstreitwertes unberücksichtigt (§ 43 GKG, vgl. BGH, NJW 2007, 3289).

Voߠ Dr. Rinken Richterin Dr. Eisenkolb kann

wegen Urlaubs nicht unterschreiben.

Voß






LG Düsseldorf:
Urteil v. 20.01.2011
Az: 4b O 73/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3b6f149a9add/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_20-Januar-2011_Az_4b-O-73-08


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [LG Düsseldorf: Urteil v. 20.01.2011, Az.: 4b O 73/08] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 16:13 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BGH, Urteil vom 14. Juni 2012, Az.: III ZR 227/11BPatG, Beschluss vom 28. November 2006, Az.: 33 W (pat) 24/05BPatG, Beschluss vom 23. Januar 2002, Az.: 32 W (pat) 217/01OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2003, Az.: I-20 U 4/03BPatG, Beschluss vom 30. Oktober 2008, Az.: 21 W (pat) 20/06BPatG, Beschluss vom 19. Juli 2005, Az.: 24 W (pat) 164/04BGH, Urteil vom 4. Februar 2010, Az.: I ZR 30/08BPatG, Beschluss vom 25. Juni 2003, Az.: 32 W (pat) 161/02BPatG, Beschluss vom 23. Mai 2007, Az.: 32 W (pat) 28/05BPatG, Beschluss vom 12. Januar 2005, Az.: 28 W (pat) 270/04