Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 28. August 2009
Aktenzeichen: 1 AGH 89/08

(AGH des Landes Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 28.08.2009, Az.: 1 AGH 89/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Aufhebung des Widerrufs seiner Zulassung als Rechtsanwalt zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hatte die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen, da mehrere Haftbefehle und Zwangsvollstreckungsaufträge gegen ihn vorlagen. Der Antragsteller hat vor Gericht seine finanzielle Konsolidierung und geordneten Vermögensverhältnisse behauptet und dazu eine Vielzahl von Urkunden vorgelegt. Das Gericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Vermögensverhältnisse des Antragstellers noch nicht nachhaltig und zweifelsfrei konsolidiert sind. Der Vermögensverfall des Antragstellers gefährdet die Interessen der Rechtssuchenden weiterhin. Daher wurde der Antrag auf Aufhebung des Widerrufs abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt. Der Gegenstandswert wurde auf 50.000 Euro festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

AGH des Landes Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 28.08.2009, Az: 1 AGH 89/08


Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der An-tragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 12.06.1962 geborene Antragsteller war im Jahre 1994 zunächst im

LG-Bezirk C als Rechtsanwalt zugelassen worden, bevor er Anfang 1998 seinen Kanzleisitz in den LG-Bezirk N verlegte und dann dort zugelassen wurde. Im März 2003 erfolgte die Zulassung bei dem OLG I2. Die Kanzleiräume befinden sich in O, O2. Er betreibt die Praxis gemeinsam mit seiner Ehefrau B U. Der Antragsteller war psychisch erkrankt (Depressionen mit Suizidgefahr). Er befand sich deshalb in der Zeit vom 24. September 2008 bis 05. Dezember 2008 in stationärer Behandlung. In einem vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vorgelegten Gutachten des Facharztes für forensische Psychiatrie Dr. G heißt es dazu:

"Herr U1 war aufgrund einer schweren depressiven Episode allmählich beginnend 2004 und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ab 2007 aufgrund erkrankungsbedingter kognitiver Störungen und einer hiermit verbundenen cerebralen Leistungsminderung nicht mehr fähig, seine berufliche Tätigkeit als Anwalt ausuüben, sinnvoll einen Prozess zu führen und wirksame Prozesshandlungen vorzunehmen."

II.

Durch Bescheid vom 17. Juli 2008 (Az.: I-B-(3)-120730) der dem Antragsteller nach Ansicht des Senat frühestens am 5. Dezember 2008, also am Tage der Entlassung aus der psychiatrischen Klinik, rechtswirksam zuging, widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Die Antragsgegnerin stützt den Widerruf zunächst auf die Regelvermutung in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO: In zwei Zwangsvollstreckungssachen sei jeweils ein Haftbefehl nach §§ 807, 901 ZPO erlassen worden, nämlich

• RAK I2 524,95 € (lfd. Nr. 8) - 2008

• OJK I2 3.024,00 € (lfd. Nr. 10) -2008

Außerdem lägen in vier weiteren Sachen Zwangsvollstreckungsaufträge vor, und zwar

VB M 19.860,57 € (lfd. Nr. 5) - 2005 Schlütersche Verlagsgesellschaft 357,12 € (lfd. Nr. 7) T W, T2 112.712,85 € (lfd. Nr. 9) VB O 4.532,00 € (lfd. Nr. 11).

III.

Gegen diese Widerrufsverfügung wendet sich der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag, der am 12. Dezember beim AGH einging.

Zur Begründung trug er zunächst vor, seine finanziellen Verhältnisse seien geordnet. Eintragungen im Schuldnerverzeichnis lägen nicht (mehr) vor. Dann wies er "ausdrücklich" darauf hin, dass es auch keine anderen Titel gebe. Außerdem seien die "Unregelmäßigkeiten" aufgrund der psychischen Erkrankung des Antragstellers entstanden. Jedenfalls heute seien die Vermögensverhältnisse konsolidiert. Insofern legt er eine Vielzahl von Urkunden vor, auf die noch näher einzugehen sein wird.

Der Antragsteller beantragt,

den Widerrufsbescheid vom 26. März 2007 aufzuheben.

IV.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück zu weisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss als rechtmäßig und weist ergänzend darauf hin, dass während des laufenden Verfahrens eine weitere Forderung gegen den Antragsteller bekannt geworden sei, und zwar über 48.250,00 € zzgl. Zinsen (lfd. Nr. 12). Hier war von der Klägerin behauptet worden, der Antragsteller habe Fremdgeld in der bezeichneten Höhe vereinnahmt, aber nicht an sie ausgekehrt.

V.

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 16 Abs. 5

i. V. m. §§ 37, 39 BRAO frist- und formgerecht gestellt, also zulässig, jedoch unbegründet. Die Antragsgegnerin hat in der angefochtenen Widerrufsverfügung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Recht angenommen. Die Voraussetzungen sind bislang auch nicht entfallen.

1.)

Zu den Forderungen im Einzelnen:

Am 28. Juni 2007 war in der Sache der lfd. Nr. 5 bereits ein Haftbefehl ergangen. Am 16. Oktober 2008 wurde die Eintragung (Az.: 7 M 759/05) indessen wieder gelöscht, nachdem die Forderung beglichen worden war.

In der lfd. Nr. 7 wurde der Zwangsvollstreckungsauftrag zurückgenommen.

In der Sache der lfd. Nr. 8 wurde der Haftbefehl zwischenzeitlich, wie die Bestätigung der Abt. 7 M des AG D vom 3. November 2008, beweist, gelöscht.

Der Titel über 112.712,85 €‚ die dem Zwangsvollstreckungsauftrag der lfd. Nr. 9 zugrunde liegt, ist noch unbeglichen.

In der Sache der lfd. Nr. 10 wurde der Haftbefehl nach Zahlung der Forderung gelöscht.

Die lfd. Nr. 11 ist zwischenzeitlich ebenfalls durch Zahlung erledigt.

Die Forderung in der Sache der lfd. Nr. 12 (Fall "Mandantengelder") wurde ebenfalls bezahlt.

2.)

Daraus ergibt sich Folgendes:

a.)

Zum Zeitpunkt des Widerrufs waren die tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelvermutung in § 14 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt: In den Fällen 5, 8 und 10 bestanden nämlich Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. Abgesehen davon lagen die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls auch außerhalb der Regelvermutung zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vor: Von einem Vermögensverfall ist nämlich auszugehen, weil der Antragsteller in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er auch außer Stande ist, seinen Verpflichtungen geregelt nachzukommen. Gegen ihn lagen zum Zeitpunkt des Widerrufs sechs aktuelle Schuldtitel vor; Vollstreckungsmaßnahmen waren eingeleitet; danach noch in einem weiteren Fall (lfd. Nr. 12).

Darin liegen Beweiszeichen für einen Vermögensverfall (vgl. nur BGH NJW-RR 2000, 1228, 1229; AGH NRW AnwBl. 1999, 698; Feuerich/Weyland, BRAO [7. Aufl. 2008], § 7 Rn. 142). Diesen Beweiszeichen ist der Antragsteller, der insoweit darlegungspflichtig ist (BGH NJW-RR 1999, 712; Henssler/Prütting, BRAO [2. Aufl. 2004], § 14 Rdnr. 28 m. w. Nws.) und worauf er durch Verfügung des Vorsitzenden vom

20. Oktober 2008 auch ausdrücklich hingewiesen wurde, nicht ausreichend detailliert entgegengetreten. Im Gegenteil: Die Behauptung, es lägen keinerlei Eintragungen mehr im Schuldnerverzeichnis vor, war falsch. Gleiches gilt für die ursprüngliche Behauptung, es lägen keine weiteren Titel vor.

Auch waren die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet. Ein Ausnahmefall lag nicht vor. Im Gegenteil: Der Fall 12 (Nicht-Auskehrung von Mandantengeldern, Klage des Mandanten erforderlich) zeigt, dass die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet waren.

Zum Zeitpunkt des Widerrufs war also von einem Vermögensverfall auszugehen.

b.)

Der Antragsteller behauptet aber, dass sich seine Vermögensverhältnisse inzwischen konsolidiert hätten. Die Regelvermutung ist in der Tat beseitigt. Die Forderungen, die den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrunde lagen (Fälle 5, 8, 10) sind sämtlich beglichen. Gleiches gilt für die Forderungen in den Fällen 7, 11 und 12. Offen ist allein noch die Forderung zur lfd. Nr. 9 in Höhe von 112.712,85 €.

Dazu trägt der Antragsteller vor, dass am 16. Dezember 2008 gegen den Titel Nichtigkeitsklage erhoben wurde (Az.: 8 O 423/08). Die zuständige Zivilkammer hat einen Beweisbeschluss erlassen, wonach ein Gutachten eingeholt werden soll zur Prozess(un)fähigkeit des Antragstellers zum Zeitpunkt des Verfahrens, welches mit der Ausurteilung der nun mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Forderung endete. Es ist beantragt worden, die Klage abzuweisen. Mit den Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers wurde aber vereinbart, dass bis zum Abschluss der 1. Instanz des Nichtigkeitsverfahrens keine Vollstreckung aus dem Urteil des LG N vom

9. August 2008 erfolgen (Bestätigungsschreiben der Gläubiger vom 7. Mai 2009). Das der Nichtigkeitsklage zugrunde liegende Urteil des LG N stammt zwar vom 9. August 2007; der Senat geht hier zugunsten des Antragstellers von einem Schreibfehler des Beklagten aus.

Im Senatstermin am 8. Mai 2009 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er nach dem bisherigen Vortrag auf dem Weg zu einer Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse zu sein scheine, aber von einer vollständigen Konsolidierung (noch) nicht ausgegangen werden könne. Ihm wurde aufgegeben,

innerhalb eines Monats eine vollständige Übersicht über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzulegen sowie den Senat fortlaufend über den Stand des Nichtigkeitsverfahrens zu informieren.

Zum Nachweis, dass seine Vermögensverhältnisse zwischenzeitlich materiell geordnet seien, legte der Antragsteller eine Vielzahl von Urkunden vor, die mit ihm erörtert wurden:

Urkunde des Notars Joachim Schramm über die Übertragung des unbelasteten Grundstücks der Eltern im Wert von 200.000 € bei gleichzeitiger Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts der Eltern und der Befugnis, vorrangig eine Grundschuld in Höhe von 70.000 € eintragen zu lassen. Dies ist geschehen. Die Grundschuld wurde anschließend an die Fa. I & Co, KG abgetreten, und zwar zur Sicherheit für ein (auch) dem Antragsteller gewährtes Darlehen in Höhe von ursprünglich 230.000 € (Der Antragsteller trägt dazu vor, dass sich sein Anteil an dem Darlehen nur auf 115.000 € belaufe, nämlich die Hälfte aus dem Gesamtdarlehn in Höhe von 230.000 €. Offenbar will er sagen, dass er auch nur in Höhe dieser Hälfte hafte. Insoweit irrt er, denn er ist nach dem Darlehensvertrag Gesamtschuldner). Zum 9. Juli 2009 valutierte es mit 245.501,71 €. Allerdings ist Tilgungsfreiheit bis zum 31. Dezember 2012 vereinbart. Die laufenden Zinsen werden zur Zeit dem Darlehensbetrag zugeschlagen, doch besteht nach dem Vorbringen des Antragstellers im Termin vom 28. August 2009 die Möglichkeit, dass die Darlehensgeberin auf die Zahlung der Zinsen verzichte. Die von der U2 Volksbank vorgenommene Verkehrswertschätzung beläuft sich auf 254.155,00 €; der geschätzte Verkaufswert jedoch, und nur auf ihn kommt es nach Ansicht des Senat an, wird mit "schätzungsweise" 203.324 € angegeben. Die Wohnberechtigten haben erklärt, dass sie im Falle des Scheiterns der Nichtigkeitsklage auf das Wohnrecht verzichten, um einen Verkauf auch faktisch zu ermöglichen; zwei Lebensversicherungen bei der B und der X, deren aktuelle Rückkaufswerte insgesamt 19.284 € ausmachen; Kfz-Brief und eine Anschaffungsrechnung über einen gebrauchten VW TOURAN (Preis im August 2008: 21.000 €) sowie einen Kfz-Brief über einen im Jahre 2005 zugelassenen DB VANEO, der am 30. Juni 2008 noch 10.400 € wert war; Einkommensteuerbescheid 2006: 8.500 € Erstattung; neg. Einkünfte; Einkommensteuerbescheid 2007: 8.070 € Erstattung; neg. Einkünfte; Überschussrechnung für 2006: betrieblicher Gewinn 3.366 € Überschussrechnung für 2007: betrieblicher Gewinn 5.430 €; Monatsabschlüsse 12/2008 bis 2/2009: Summe Netto-Überschüsse

8.151 €;

Monatsabschlüsse 1/2009 bis 5/2009: Summe Netto-Überschüsse

12.030 €;

Mieteinnahmen werden in Höhe von monatlich 651 € behauptet. Das ist nach dem vorgelegten Kontoauszug nicht richtig, der sich auf 587 € beläuft; monatliches Kindergeld für 5 Kinder in Höhe von 888 €; Unbedenklichkeitsbescheinigungen der C, der L, der Angestellten und des Finanzamtes, dass keine Beitrags-, Gehalts- oder Steuerrückstände bestehen; Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Bewilligung einer "Verschrottungsprämie" in Höhe von 2.500,00 €; schließlich verweist der Antragsteller auf Einkünfte aus Kapitalvermögen seiner Ehefrau. Diese hatte er für das Jahr 2009 mit Schriftsatz vom 4. Juni 2009 in Höhe von "bislang 18.875 €" mitgeteilt; im Schriftsatz vom 27. August 2009 wird mitgeteilt, sie betrügen aktuell (nur) 17.137,16 €.

Der Antragsteller macht demnach folgende Rechnung über seine Einnahmen und Ausgaben auf:

Überschuss aus selbständiger Tätigkeit durchschnittlich

im Monat 2.400,00 €

Mieteinnahmen 651,00 €

Kapitalerträge 17.137,16 € ./. 12, monatlich 1.428,09 €

Steuererstattung 8.070,75 € ./. 12, monatlich 672,56 €

Kindergeld 888,00 €

Umweltprämie Pkw 2.500,00 € ./. 12 208,33 €

insgesamt: 6.247,98 €

Die Ausgaben werden wie folgt dargelegt:

Miete lt. Mietvertrag vom 06.12.1999 1.371,00 €

(anzumerken ist, dass Vermieterin allein

die Ehefrau des Antragstellers ist)

Krankenversicherung LVM (Antragsteller) lt.

Bescheinigung vom 331,38 €

Krankenversicherung E (Ehefrau und Kinder) 1.031.07 €

B Lebensversicherung (Antragsteller) 98,74 €

Q Lebensversicherung (Antragsteller) 80,44 €

Strom monatlich 287,00 €

Kabelfernsehen 16,90 €

Gas 318,00 €

Wasser (402,00 €./. 3 Monate) monatlich 134,00 €

Gemeinde Z1 81,48 €

Versorgungswerk 2 x 105,47 € 210,94 €

U 3 ca. 50,00 €

insgesamt: 4.011,40 €"

c.)

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann von einer nachhaltigen und zweifelsfreien Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers nicht ausgegangen werden. Selbst wenn der Senat den ungewissen Ausgang der Nichtigkeitsklage vor dem LG N im Hinblick darauf außer Betracht lässt, dass aus dem vorliegenden Urteil derzeit keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen, haben sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers zwischenzeitlich zwar deutlich verbessert, das war jedoch nur mit Hilfe des Vermögens der Ehefrau des Antragstellers und deren Eltern möglich und hatten neue Verbindlichkeiten ausgelöst, die der Antragsteller aus seinen Einkünften nicht bedienen kann. Ganz entsprechend lässt der Antragsteller in den Vergleich der Einkünfte und Ausgaben dann auch die Kapitaleinkünfte seiner Ehefrau einfließen, die im übrigen zur Sicherung der Darlehnsansprüche gegen den Antragsteller und seiner Ehefrau an den Darlehnsgeber abgetreten sind und bezieht auf der Habenseite Steuererstattungen und staatliche Zuwendungen ein, die jedoch nicht laufend anfallen, sondern Einmaleffekte darstellen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller auf der Habenseite auch die Praxiseinkünfte berücksichtigt, die auf die Beteiligung seiner Ehefrau anfallen und auf der Habenseite ferner das Kindergeld für 5 Kinder hinzurechnet, ohne die laufenden Lebenshaltungskosten für sich und seine Familie zu berücksichtigen. Das vom Antragsteller vorgelegte Rechenwerk, das einen Überschuss der Einkünfte über die Ausgaben belegen soll, ist deshalb gewiss nicht geeignet, eine zweifelsfreie Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers nachzuweisen. Mag der Antragsteller mit Hilfe dritter Personen zwischenzeitlich zwar die ursprünglich mehr als desolate Situation überwunden haben, so sind seine finanziellen Verhältnisse jedoch noch nicht wieder so geordnet, dass von einer nachhaltigen Konsolidierung unter Fortfall des Vermögensverfalles gesprochen werden kann. Deshalb lässt die zwischenzeitliche Verbesserung in den Vermögensverhältnissen des Antragstellers die Aufhebung der ursprünglichen Widerrufs-

verfügung zum heutigen Zeitpunkt noch nicht wieder zu.

3.)

Ausreichende Tatsachen dafür, dass der Vermögensverfall des Antragstellers ausnahmsweise die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet, sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Fall 12 belegt eher das Gegenteil und die zwischenzeitliche Verbesserung in den Vermögensverhältnissen des Antragstellers lässt die nur abstrakt notwendige Gefährdung der Interessen rechtssuchender Personen nicht entfallen.

VI.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 201 Abs. 1, 202 BRAO. Der Gegenstandswert von 50.000,00 € entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats.






AGH des Landes Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 28.08.2009
Az: 1 AGH 89/08


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