Kammergericht:
Beschluss vom 6. Juli 2005
Aktenzeichen: 1 W 204/05

(KG: Beschluss v. 06.07.2005, Az.: 1 W 204/05)

Steht mehreren Personen ein einheitliches Recht zu - hier: Schutzrecht aus eingetragenem Gebrauchsmuster gemäß § 11 GebrMG -, so ist der von den Rechtsinhabern geltend gemachte Abwehr- oder Unterlassungsanspruch identisch. Für den Schadensersatzanspruch der Gläubigermehrheit gilt dasselbe. Die Identität ist auch insoweit gegeben, als sich der Anspruch gegen mehrere Verletzte bzw. Schuldner richtet.

Tenor

In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden als nach dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 15.6.2004 - 16.O.294/02 - und dem Beschluss des Kammergerichts vom 29.10.2004 - 5 U 147/04 - von

a) den Beklagten als Gesamtschuldnernb) der Beklagten zu 1)c) dem Beklagten zu 2)an die Kläger zu erstattende Kosten über die bereits festgesetzten Beträge hinaus weitere

a) 338,07 EURb) 887,43 EURc) 887,43 EURnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.11.2004 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 2.112,93 EUR tragen die Beklagten zu 16 % als Gesamtschuldner und jeweils zu 42 % allein.

Gründe

Die zulässige, auf die Absetzung der geltend gemachten Erhöhungsgebühren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, VV 1008 RVG beschränkte sofortige Beschwerde hat in vollem Umfang Erfolg.

Die Auffassung der Rechtspflegerin, bei den von den Klägern geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung wegen Verletzung eines Gebrauchsmusters (§§ 11, 24 GebrMG) sei der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, VV 1008 (1) RVG nicht derselbe, ist rechtsirrig. Steht mehreren Personen - wie hier - ein einheitliches Recht zu, so ist der von den Rechtsinhabern geltend gemachte Abwehr- oder Unterlassungsanspruch identisch. Für den Schadensersatzanspruch der Gläubigermehrheit gilt dasselbe. Die Identität ist auch insoweit gegeben, als sich der Anspruch gegen mehrere Verletzer bzw. Schuldner richtet.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 1 und 4 ZPO.






KG:
Beschluss v. 06.07.2005
Az: 1 W 204/05


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