Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Beschluss vom 9. September 2008
Aktenzeichen: 6 W 39/08

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 5. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Wertgrenze bis 600 € festgesetzt.

Gründe

Die gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 2, 567 Abs. 1 und 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit der sofortigen Beschwerde rügt die Beklagte zum einen die Reduzierung der Anwaltsgebühren um 10 % nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des Einigungsvertrages, zum anderen die Berücksichtigung der Fahrtkosten auf Klägerseite. Beide Einwände greifen nicht durch.

1. Das Landgericht hat zu Recht die Anwaltsgebühren um 10 % nach Maßgabe des Einigungsvertrages vorgenommen, da die Voraussetzungen der Reduzierung (insoweit auch von der Beklagten nicht bestritten) gegeben sind. Dass diese Vorschrift durch Gesetz mit Wirkung ab dem 25.4.2006 aufgehoben wurde, spielt keine Rolle. Denn für die Gebührenberechnung maßgeblich ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung. Nachfolgende Gesetzesänderungen verändern diese Gebühren nicht mehr. Dies ergibt sich aus den §§ 61 RVG, 134 Abs. 1 S. 1 und 3 BRAGO (vgl. dazu auch Schneider/Wolf, 3. A., § 61 RVG Rn. 134). Danach wird die Vergütung im Falle von Gesetzesänderungen nach bisherigem Recht berechnet, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist; dies gilt gemäß § 134 Abs. 1 Satz 3 BRAGO nicht nur für Änderungen innerhalb der BRAGO, sondern auch von Vorschriften, auf die verwiesen wird. Damit ist klargestellt, dass die Aufhebung der oben genannten Gebührenermäßigungsvorschrift im Jahre 2006 auf die Vergütung von Aufträgen, die vor dieser Aufhebung erteilt wurden, keine Auswirkungen hat. Der Beklagtenvertreter ist bereits im Jahre 2002 mandatiert worden.

2. Das Landgericht ist auch zutreffend von der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten ausgegangen. Dies entspricht der mittlerweile gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach es sich grundsätzlich um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung handelt, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen in der Nähe ihres Wohnsitzes oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (vgl. beispielsweise BGH v. 13.12.2007, NJW-RR 2008, 654). Sitzt der Anwalt nicht am Geschäftsort oder in dessen Nähe, sondern an einem dritten Ort, sind die Reisekosten begrenzt auf die fiktiven Reisekosten eines am Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalts (BGH v. 23.1.2007, NJW-RR 2007, 1561). Hier sitzt der Klägeranwalt zwar nicht am Geschäftssitz der Klägerin in B.. Der Kanzleisitz in J. befindet sich jedoch nach unbestrittenem Klägervortrag nur ca. 9 km von J. entfernt und damit in unmittelbarer Nähe des Geschäftsortes der Klägerin. Diese hat zudem € gleichsam unwidersprochen € vorgetragen, dass direkt in B. kein spezialisierter Anwalt zur Verfügung gestanden habe, so dass auch ein sachlicher Grund für die Auswahl eines in unmittelbarer Nähe befindlichen Anwalts gegeben war (vgl. BGH v. 18.12.2003, NJW-RR 2004, 855). Dass hier einer der vom BGH mittlerweile aufgestellten Ausnahmetatbestände (beispielsweise eigene Rechtsabteilung und deshalb kein Mandantengespräch erforderlich) vorliegen würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Beschwerdewert beläuft sich unter Berücksichtigung der Kostenquotelung und einer anhand dieser durchgeführten Vergleichsberechnung auf die Wertgrenze bis 600 €.






Brandenburgisches OLG:
Beschluss v. 09.09.2008
Az: 6 W 39/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3afa2a10e3ef/Brandenburgisches-OLG_Beschluss_vom_9-September-2008_Az_6-W-39-08


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.
Lizenzhinweis: Enthält Daten von O‌p‌e‌n‌j‌u‌r, die unter der Open Database License (ODbL) veröffentlicht wurden.
Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

10.06.2023 - 06:42 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Dortmund, Urteil vom 15. Januar 2016, Az.: 3 O 610/15 - BPatG, Beschluss vom 5. März 2009, Az.: 30 W (pat) 81/06 - OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2011, Az.: I-8 AktG 1/11 - LG Bonn, Beschluss vom 23. Mai 2012, Az.: 38 T 1532/10 - BPatG, Beschluss vom 6. August 2003, Az.: 26 W (pat) 51/00 - BPatG, Beschluss vom 3. Juli 2002, Az.: 7 W (pat) 701/02 - BPatG, Beschluss vom 30. Dezember 2009, Az.: 25 W (pat) 76/05 - OLG Celle, Urteil vom 1. Februar 2007, Az.: 13 U 195/06 - BPatG, Beschluss vom 24. April 2002, Az.: 32 W (pat) 171/01 - BPatG, Urteil vom 14. Februar 2002, Az.: 4 Ni 2/01