Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Oktober 2006
Aktenzeichen: 5 W (pat) 423/05

(BPatG: Beschluss v. 25.10.2006, Az.: 5 W (pat) 423/05)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 25. Januar 2005 aufgehoben.

2. Das Gebrauchsmuster 297 11 755 wird gelöscht.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist Inhaber des Gebrauchsmusters 297 11 755 mit der Bezeichnung "Sicherheitsvorrichtung für Heftmaschinen". Es ist am 4. Juli 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und mit einem Schutzanspruch am 4. September 1997 in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden. Die Schutzdauer ist auf 10 Jahre verlängert.

Der eingetragene Schutzanspruch lautet:

Sicherheitsvorrichtung für Heftmaschinen, gekennzeichnet durchein Gehäuse;

eine zurückziehbare Platte (20) mit einem Vorsprung (202), der sich von ihrem oberen Ende nach oben erstreckt und einer Zunge (201), die sich von ihrem oberen Ende nach außen erstreckt, wobei die zurückziehbare Platte (20) im vorderen Ende des Gehäuses vertikal angeordnet ist und ein unteres Ende (221) besitzt, das aus der Unterseite des Gehäuses ragt;

eine Feder (21), die innerhalb des Gehäuses angeordnet ist und ein unteres Ende besitzt, das mit dem Vorsprung (202) in Eingriff ist, wodurch die zurückziehbare Platte (20) nach unten gedrückt wird;

einen Mikroschalter (10), der oberhalb der Zunge (201) angeordnet ist und an seiner Unterseite einen Knopf (101) besitzt;

eine Steuervorrichtung (30), die mit einer Stromversorgung und dem Mikroschalter (10) elektrisch verbunden ist;

einen Auslöser (40) der mit der Steuervorrichtung (30) elektrisch verbunden ist;

eine Antriebsvorrichtung (41), die mit der Steuervorrichtung (30) elektrisch verbunden ist; wobeidie Heftmaschine nur dann Heftklammern ausstoßen kann, wenn sie auf ein Werkstück aufgesetzt ist, wodurch die Betriebssicherheit sichergestellt ist.

Die Antragstellerin hat wegen Schutzfähigkeit die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt. Als Löschungsgrund macht sie mangelnden erfinderischen Schritt geltend. Dazu nennt sie folgende Entgegenhaltungen:

D1: DE 295 17 586 U1 D2: EP 0 736 360 A2 D3: DE 44 42 657 A1 D4: US 5 522 532.

Der Antragsgegner hat Widerspruch erhoben und die Zurückweisung des Löschungsantrags beantragt. Er hält das Streitgebrauchsmuster gegenüber dem genannten Stand der Technik für rechtsbeständig.

In einem Zwischenbescheid hat die Gebrauchsmusterabteilung mitgeteilt, dass der Löschungsantrag voraussichtlich erfolglos bleiben werde. Die Entgegenhaltungen, insbesondere die D2 und D3, stellten die Schutzfähigkeit nicht in Frage.

Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 25. Januar 2005 den Löschungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, der von der Antragstellerin herangezogene druckschriftliche Stand der Technik rechtfertige nicht die Löschung des Streitgebrauchsmusters, insbesondere sei die direkte Betätigung des Knopfes des Mikroschalters vorteilhaft gegenüber dem Stand der Technik.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Gegen die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters stützt sie sich auf die im Löschungsverfahren genannten Entgegenhaltungen sowie auf folgende druckschriftlich vorgelegte Internetauszüge:

Anlage 1 Fa. Mercateo (Blatt 1) und Fa. Westfalia (Blatt 2) jeweils zu Mikroschalter Anlage 2 Fa. Farnell, Best.-Nr.: 521887, Mikroschalter Anlage 3 Fa. Farnell, Best.-Nr.: 152259, Mikroschalter Anlage 4 Fa. Farnell, Best.-Nr.: 103444, Mikroschalter Anlage 5 Fa. Farnell, Best.-Nr.: 152260, Mikroschalter Anlage 6 Erläuterungen der Wörter "Knopf" und "Taste" aus "Wikipedia".

Sie trägt vor, aus D3 (und der ähnlichen D2) seien die wesentlichen Merkmale des Anspruchs und aus D4 auch radial fixierte Druckfedern zu entnehmen.

Daher beruhe der Gegenstand des Anspruches gegenüber einer nahe liegenden Kombination der D3 (bzw. D2) mit D4 nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss aufzuheben und die Löschung des Gebrauchsmusters zu beschließen.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise insoweit zurückzuweisen, als der Löschungsantrag im Umfang des Hilfsantrags 1 bzw. des Hilfsantrags 2 zurückgewiesen wird.

Er erklärt, der Gegenstand des eingetragenen Anspruchs sei gegenüber den Stand der Technik neu und erfinderisch. Er verteidigt schließlich das Gebrauchsmuster mit den in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2006 übergebenen Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2.

Der Anspruch nach Hilfsantrag 1 lautet (Änderungen unterstrichen):

Sicherheitsvorrichtung für Heftmaschinen, gekennzeichnet durchein Gehäuse;

eine zurückziehbare Platte (20) mit einem Vorsprung (202), der sich von ihrem oberen Ende nach oben erstreckt, und einer Zunge 201, die sich von ihrem oberen Ende nach außen erstreckt, wobei die zurückziehbare Platte (20) im vorderen Ende des Gehäuses vertikal angeordnet ist und ein unteres Ende (221) besitzt, das aus der Unterseite des Gehäuses ragt;

eine Feder (21), die innerhalb des Gehäuses angeordnet ist und ein unteres Ende besitzt, das mit dem Vorsprung (202) in Eingriff ist, wodurch die zurückziehbare Platte (20) nach unten gedrückt wird;

einen Mikroschalter (10), der oberhalb der Zunge (201) angeordnet ist und an seiner Unterseite einen Knopf (101) besitzt; wobei die Bewegungsrichtung des Knopfes etwa parallel zur Bewegungsrichtung der zurückziehbaren Platte ist;

eine Steuervorrichtung (30), die mit einer Stromversorgung und dem Mikroschalter (10) elektrisch verbunden ist;

einen Auslöser (40), der mit der Steuervorrichtung (30) elektrisch verbunden ist;

eine Antriebsvorrichtung (41), die mit der Steuervorrichtung (30) elektrisch verbunden ist; wobeidie Heftmaschine nur dann Heftklammern ausstoßen kann, wenn sie auf ein Werkstück aufgesetzt ist, wodurch die Betriebssicherheit sichergestellt ist.

Der Anspruch nach Hilfsantrag 2 lautet (Änderungen unterstrichen):

Sicherheitsvorrichtung für Heftmaschinen, gekennzeichnet durchein Gehäuse;

eine zurückziehbare Platte (20) mit einem Vorsprung (202), der sich von ihrem oberen Ende nach oben erstreckt, und einer Zunge (201), die sich von ihrem oberen Ende nach außen erstreckt, wobei die zurückziehbare Platte (20) im vorderen Ende des Gehäuses vertikal angeordnet ist und ein unteres Ende (221) besitzt, das aus der Unterseite des Gehäuses ragt;

eine Feder (21), die innerhalb des Gehäuses angeordnet ist und ein unteres Ende besitzt, das mit dem Vorsprung (202) in Eingriff ist, wodurch die zurückziehbare Platte (20) nach unten gedrückt wird;

einen Mikroschalter (10), der oberhalb der Zunge (201) angeordnet ist und an seiner Unterseite einen Knopf (101) besitzt, wobei die Bewegungsrichtung des Knopfes etwa parallel zur Bewegungsrichtung der zurückziehbaren Platte ist;

eine Steuervorrichtung (30), die mit einer Stromversorgung und dem Mikroschalter (10) elektrisch verbunden ist;

einen Auslöser (40), der mit der Steuervorrichtung (30) elektrisch verbunden ist;

eine Antriebsvorrichtung (41), die mit der Steuervorrichtung (30) elektrisch verbunden ist; wobeider Knopf von der Zunge betätigt wirdund die Heftmaschine nur dann Heftklammer ausstoßen kann, wenn sie auf ein Werkstück aufgesetzt ist, wodurch die Betriebssicherheit sichergestellt ist.

Der Beschwerdegegner hält die Anspruchsfassungen nach den beiden Hilfsanträgen für zulässig und für schutzfähig, da die beanspruchten Merkmale vom Fachmann den eingetragenen Unterlagen zu entnehmen und gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch seien.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters hat in keiner der verteidigten Fassungen mangels Schutzfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik Bestand. Somit ist das Gebrauchsmuster in allen seinen Fassungen nach § 15, Abs. 1, Satz 3, GebrMG, unwirksam.

Das Streitgebrauchsmuster betrifft eine Sicherheitsvorrichtung für mit Elektromotoren betriebene Heftmaschinen. Sie weisen üblicherweise eine Platte zur Heftklammerführung mit einem Heftklammerausgang und eine Antriebsklinge zum Eintreiben der Heftklammern in ein Werkstück auf, wenn der Antriebsmotor die Antriebsklinge betätigt.

Sitzt dabei die Heftmaschine mit ihrem Heftklammmerausgang nicht auf einem Werkstück auf, werden die Heftklammern aus der Heftmaschine unkontrolliert ausgestoßen. Dadurch können derartige Heftmaschinen Unfälle verursachen, wenn sie versehentlich ausgelöst werden.

Aufgabe der Erfindung ist es nach der Streitschrift, S. 1, Abs. 3, dessen Nachteil zu beseitigen und eine Sicherheitsvorrichtung für Heftmaschinen zu schaffen, mit der die Heftmaschine nur dann Heftklammern in ein Werkstück treiben kann, denn die Heftmaschine auf ein Werkstück aufgesetzt ist, wodurch die Betriebssicherheit erhöht wird.

Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt mit den Merkmalen des einzigen Anspruches.

Fachmann ist Fachhochschul-Ingenieur für Maschinenbau mit einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen im Bau von Heftmaschinen.

1) Zum Hauptantrag (eingetragener Anspruch)

Der Gegenstand des eingetragenen Anspruchs mag neu sein, er beruht aber nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Aus der nächstkommenden DE 44 42 657 A1 (D3), Fig. 1 i. V. m. S. 5, Z. 3 bis 20 und Z. 51 bis 60, ist bereits eine Heftvorrichtung mit wesentlichen Merkmalen des Streitgegenstandes bekannt, insbesondere mit einer Sicherheitsvorrichtung, mit welcher das Eintreiben einer Heftklammer in ein Werkstück nur dann erfolgt, wenn die Heftmaschinen auf das Werkstück aufgesetzt ist, vgl. D3, Sp. 6, Z. 34 bis 40. Dazu weist die bekannte Heftvorrichtung 1 (im Folgenden sind die entsprechenden Begriffe des Streitgebrauchsmusters in Klammern hinzugefügt: Heftmaschine) am vorderen Gehäuseteil benachbart zum Heftklammerantrieb 20 (Antriebsklinge 22) einen vertikal verschieblichen Kontaktarm 23 (zurückziehbare Platte 20) mit einem oberen, nach hinten gebogenen Endabschnitt 23a auf.

Der vordere Teil dieses gebogenen Endabschnitts 23a (Vorsprung 202) wird von einer Kompressionsspiralfeder 24 (Feder 21) derart nach unten gedrückt, dass der Kontaktarm 23 (zurückziehbare Platte 20) aus der Heftmaschine nach unten herausragt.

Der hintere Teil des gebogenen Endabschnitts 23a (Zunge 201) betätigt - beim Aufsetzen auf ein Werkstück - durch Zurückziehen bzw. -drücken des Kontaktarms 23 (Platte 20) in die Führungsöffnung 2c den Schalter 25 (Mikroschalter 10), der den elektrischen Schaltkreis zum Einschalten des Heftklammerantriebs 20 (Antriebsvorrichtung 41) schließt.

Davon unterscheidet sich der Streitgegenstand im Wesentlichen durch die Anordnung des Mikroschalters 10 und die Lagerung der Kompressionsfeder 21.

Der Unterschied hinsichtlich des Mikroschalters liegt darin, dass beim Zurückziehen bzw. -drücken der Platte 20 die Zunge 201 (bzw. der Ansatz 201, vgl. Streitschrift S. 3, Z. 7) direkt den Knopf 101 des Mikroschalters 10 niederdrückt, wogegen bei der bekannten Vorrichtung nach D3 beim Zurückziehen bzw. -drücken des Kontaktarms 23 der gebogene Endabschnitt 23a über einen schwenkbaren Hebel den Knopf des Schalters 25 niederdrückt. In der direkten Betätigung des Knopfes 101 des Mikroschalters 10 soll nach den Ausführungen des Beschwerdegegners das Erfindungswesentliche des Streitgegenstandes liegen, weil damit eine höhere Betätigungssicherheit und vereinfachte Bauform erreicht werde.

Abgesehen davon, dass eine direkte Betätigung des Knopfes des Mikroschalters dem Wortlaut des Anspruchs nicht zu entnehmen ist, da die Formulierung, wonach "der Mikroschalter 10 oberhalb der Zunge 201 angeordnet ist und an seiner Unterseite einen Knopf 101 besitzt", ein Zwischenglied in Form eines am Mikroschalter angebrachten Hebels nicht ausschließt, also keinen unmittelbaren Wirkzusammenhang zwischen Zunge und Knopf vorschreibt, sind dem Fachmann Mikroschalter sowohl ohne als auch mit Hebel zur Betätigung des Knopfes bekannt, vgl. beispielsweise die Anlagen 1 bis 5. Dem Fachmann sind die Vor- und Nachteile beider Mikroschalter-Bauarten geläufig. So erfordert die erfindungsgemäße Schalteranordnung z. B. kurzen Betätigungshub bei genauer Justierung, wogegen die Miroschalter mit Hebel (wie bei D3) größere Toleranzen des Betätigungshubs und der Justierung erlauben. Der Fachmann wählt die ihm geeignet erscheinende Bauart aus, wobei er selbstverständlich den Mikroschalter dann mit seinem Knopf oder Hebel in geeigneter Relativanordnung zur vertikal verschieblichen Platte bzw. zu ihrem Endabschnitt in der Heftmaschine anbringt und justiert, ggf. um 90¡ gedreht wird wie nach D3 gegenüber dem Streitgegenstand.

Für eine derartige naheliegende Auswahl und Anordnung von Mikroschaltern ist kein erfinderischer Schritt erforderlich, vgl. BGH X ZB 27/05 vom 20. Juni 2006 "Demonstrationsschrank", wonach "für die Beurteilung des erfinderischen Schritts auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann".

Auch der weitere Einwand des Beschwerdegegners zieht nicht, wonach anspruchsgemäß der Mikroschalter 10 den Knopf 102 an seiner Unterseite besitze, wogegen dies nach D3 nicht der Fall sei. Denn abgesehen davon, dass "die Unterseite des Mikroschalters 10" nach dem Anspruch nicht zwingend seine Lage zur ihn betätigenden zurückziehbaren Platte 20 bzw. deren Zunge 201 festlegt, liegt es im konstruktiven Belieben des Fachmannes eine sinnvolle Einbaulage des Mikroschalters in Bezug zu seinem Betätigungsglied vorzusehen. Eine überraschende Wirkung der gezeichneten Einbaulage des Schalters 10 nach den bevorzugten Ausführungsformen gemäß den Figuren 1 bis 3 ist für den Fachmann nicht zu erkennen. Vielmehr ist die gezeichnete Einbaulage mit übereinstimmender Bewegungsrichtung von Platte und Knopf für den Fachmann selbstverständlich, wobei diese Einbaulage im Übrigen beide gängigen Mikroschalterarten, als mit und ohne Hebel erlaubt.

Der Unterschied des Streitgegenstandes gegenüber der bekannten Heftvorrichtung nach D3 hinsichtlich der Kompressionsfeder liegt darin, dass beim Streitgegenstand am oberen Ende der zurückziehbaren Platte 20 zwei gebogene Endabschnitte vorgesehen sind, wovon der eine als Vorsprung 202 die unter Auflage zur Lagerung der Kompressionsfeder 21 bildet und der andere als Zunge 201 den Knopf 101 des Mikroschalters 10 zum Schließen des elektrischen Schaltkreises betätigt.

Dagegen weist der Kontaktarm 23 der Heftvorrichtung nach D3 nur einen einzigen gebogenen oberen Endabschnitt 23a auf, der sowohl die untere Auflage für die Kompressionsspiralfeder 24 als auch das Betätigungsglied für den Schalter 25 bildet.

Die Ausbildung des oberen Endes der verschiebbaren Platte mit einem oder zwei Endabschnitten stellt nur eine im konstruktiven Belieben des Fachmanns liegende Maßnahme dar. Die Beschwerdegegnerin sieht dagegen in der Ausbildung des oberen Endes der Platte 20 des Streitgegenstandes mit einem Vorsprung 202 einen erfinderischen Unterschied zur bekannten Vorrichtung nach der D3, weil mit diesem Vorsprung 202 eine seitliche Fixierung der Feder 21 gesichert sei.

Eine seitliche Fixierung einer Schraubenfeder (bzw. Spiralfeder), die auf Druck beansprucht wird ("Kompressionsfeder"), stellt aber lediglich eine bekannte, für den Fachmann selbstverständliche Maßnahme dar. Ihm ist nämlich geläufig, dass eine auf Druck beanspruchte Schraubenfeder zumindest an ihren beiden Enden bestrebt ist, seitlich auszuwandern. Dies verhindert der Fachmann regelmäßig durch eine innere oder äußere Führung der beiden Federenden. Diesem selbstverständlichen Zweck dient der erfindungsgemäße Vorsprung 202 mit seiner inneren Führung.

Dass in der D3 auf die seitliche Führung der Feder 24 nicht näher eingegangen ist, liegt an der für den Fachmann nicht erwähnenswerten, weil selbstverständlichen seitlichen Führung einer Druckfeder. Im Übrigen wird dieses allgemeine fachmännische Wissen beispielsweise durch die inneren Führungen an den Enden der Druckfedern nach der US 5 522 532 (D4), Fig. 1A-C, belegt. Die seitliche Führung der Kompressionsfeder 21 durch den Vorsprung 202 des Streitgegenstandes beruht somit ebenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Im Übrigen stehen die als erfindungswesentlichen geltend gemachten Merkmale der anspruchsgemäßen Anordnung des Mikroschalters 10 und der Lagerung der Feder 21 nur in rein aggregativer Weise zueinander, da kein technologischer Zusammenhang zwischen den beiden Maßnahmen besteht und somit auch keine kombinatorische Wirkung erkennbar ist, die einen erfinderischen Schritt begründen könnte.

Aus diesen Gründen hat der eingetragene Anspruch keinen Bestand.

2) Zum Hilfsantrag 1 Der Anspruch nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem eingetragenen Anspruch dadurch beschränkt, dass die Bewegungsrichtung des Knopfes 101 etwa parallel zur Bewegungsrichtung der zurückziehbaren Platte 20 ist.

Die Offenbarung dieses Merkmals kann dahingestellt bleiben, da dieses zusätzliche Merkmal nichts daran ändert, dass der Gegenstand des Anspruchs nach Hilfsantrag 1 ebenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht. Denn mit diesem Merkmal nach Hilfsantrag 1 mag zwar die Unterseite des Mikroschalters 10 in ihrer Lage zur zurückziehbaren Platte 20 präzisiert sein, aber es stellt für den Fachmann nur eine einfache konstruktive Maßnahme dar, eine sinnvolle Einbaulage des Mikroschalters in Bezug zu seinem Betätigungsglied vorzusehen. Eine überraschende Wirkung der nun beanspruchten Einbaulage des Mikroschalters 10 in Bezug zur zurückziehbaren Platte 20 ist für den Fachmann nicht zu erkennen. Vielmehr ist die übereinstimmende Bewegungsrichtung von Platte 20 bzw. Zunge 201 und Knopf 101 für den Fachmann bei Auswahl eines Miroschalters ohne Hebel zur Vermeidung von Verkantung selbstverständlich, wobei im Übrigen die erfindungsgemäße Anordnung des Mikroschalters zur zurückziehbaren Platte beide gängigen Mikroschalterarten, also mit und ohne Hebel erlaubt.

Da die übrigen Merkmale des Anspruchs nach Hilfsantrag 1 unverändert sind, gelten die vorstehenden Ausführungen zum eingetragenen Anspruch, weshalb auch der Gegenstand des Anspruchs nach Hilfsantrag 1 nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.

Daher hat auch der Anspruch nach Hilfsantrag 1 keinen Bestand.

3) Zum Hilfsantrag 2 Der Anspruch nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber den Anspruch nach Hilfsantrag 1 dadurch weiter beschränkt, dass die Betätigung des Knopfes 101 durch die Zunge 201 erfolgt.

Die Offenbarung dieses Merkmals kann dahingestellt bleiben, da auch dieses zusätzliche Merkmal nichts daran ändert, dass der Gegenstand des Anspruchs nach Hilfsantrag 2 ebenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht. Denn mit dem zusätzlichen Merkmal nach Hilfsantrag 1 mag zwar der unmittelbare Wirkzusammenhang zwischen dem Knopf 101 und der Zunge 201 in der Art hergestellt sein, dass ein Mikroschalter mit einem Hebel zwischen Knopf und Betätigungsglied ausgeschlossen ist. Aber - wie zum eingetragenen Anspruch bereits ausgeführt - sind dem Fachmann Mikroschalter sowohl ohne als auch mit Hebel zur Betätigung des Knopfes mit ihren Vor- und Nachteilen bekannt, weshalb er ohne erfinderisches Zutun die ihm geeignet erscheinende Bauart auswählt und entsprechend anordnet.

Da die übrigen Merkmale des Anspruchs nach Hilfsantrag 2 unverändert sind, gelten die vorstehenden Ausführungen zum eingetragenen Anspruch bzw. zum Anspruch nach Hilfsantrag 1, weshalb auch der Gegenstand des Anspruchs nach Hilfsantrag 2 nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.

Daher hat auch der Anspruch nach Hilfsantrag 2 keinen Bestand.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und §§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.






BPatG:
Beschluss v. 25.10.2006
Az: 5 W (pat) 423/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3ad8e56a1974/BPatG_Beschluss_vom_25-Oktober-2006_Az_5-W-pat-423-05




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share