Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 15. August 2008
Aktenzeichen: 19 U 57/08

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 15.08.2008, Az.: 19 U 57/08)

1. Zur Frage der Verjährung von Ansprüchen gegen einen Rechtsanwalt wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten

2. Zur Abgrenzung von Dauermandat und Einzelauftrag zur Prozessvertretung

3. Zur Frage, ob bereits die Mitteilung des Rechtsanwalts an seine Haftpflichtversicherung ein „Verhandeln“ i. S. des § 203 BGB darstellt

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Februar 2008 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung aus den in der Verfügung des Senats vom 28. Mai 2008 (Bl.296 ff. d. A.) dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat, wie auch die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Durchführung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Die Stellungnahme des Klägers vom 15. Juli 2008, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Das Vorbringen in der Berufungsbegründung zeigt weder einen Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts auf, noch sind Anhaltspunkte für eine fehler- oder lückenhafte Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erkennbar (§ 529 ZPO).

Das Landgericht hat mit Recht und zutreffender Begründung einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten wegen eingetretener Verjährung der in Betracht kommenden Ansprüche verneint.

1. Der (Primär-) Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung ihrer anwaltlichen Pflicht zur fristgerechten Fertigung und Einreichung der Klageerwiderung ist nach Art. 229 §§ 6 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 1, § 51 b BRAO a. F. verjährt. Danach verjährt der gegen einen Rechtsanwalt gerichtete Schadensersatzanspruch in drei Jahren nach Entstehung des Anspruchs, spätestens jedoch in drei Jahren nach Beendigung des Mandats. Vorliegend kann offen bleiben, ob die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit Versäumung der Klageerwiderungsfrist, mit dem Erlass der auf Grund eines Fehlers des Rechtsanwalts nachteiligen und den Schaden der Schuldnerin unmittelbar begründenden für den Mandanten ersten nachteiligen gerichtlichen Entscheidung (§ 51 b, 1. Alt. BRAO; vgl. BGH NJW 2002, 1414, 1415; NJW 2000, 1263, 1264) oder aber erst mit der Beendigung des Mandats (§ 51 b, 2. Alt. BRAO) zu laufen begann. Denn der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist auch dann verjährt, wenn man auf die Mandatsbeendigung abstellt, wobei es nicht darauf ankommt, wann die Beklagten ihre Gebühren abgerechnet haben. Das Mandat hinsichtlich des Prozessvertretungsauftrages endete spätestens mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils am 24. November 2003 und führte wie auch im Falle der Anwendung von § 51 b, 1. Alt. BRAO zum Verjährungseintritt am 24. November 2006. Der Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung vom 22.12.2006 erfolgte erst nach Verjährungseintritt und ist daher unbeachtlich. Das Mandatsende hinsichtlich der Prozessführung in dem Rechtsstreit gegen die X ... KG hat den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist in Gang gesetzt. Zutreffend hat das Landgericht insoweit ausgeführt, dass kein das Mandatsende bis zu dessen Kündigung hinausschiebendes Dauermandat zwischen der Insolvenzschuldnerin und den Beklagten bestand, vielmehr die Beauftragung durch die Insolvenzschuldnerin zur Vertretung in der gerichtlichen Angelegenheit gegen die X ... KG als eigenständiger Vertretungsauftrag zu betrachten ist.

Auch dann, wenn man mit dem nunmehrigen Vortrag des Klägers davon ausgeht, dass den Beklagten hinsichtlich der Beratungstätigkeiten ein Dauermandat erteilt worden sei und zudem die Schuldnerin faktisch in die Honorarvereinbarung von 2002 eingebunden gewesen sei, ist hinsichtlich des streitgegenständlichen Prozessauftrages von einem selbständigen Einzelvertrag auszugehen. Zwar kann ein Dauermandat eine rechtliche Klammer für die in seinem Rahmen erbrachten Leistungen sein. Ob aber selbständige Einzelaufträge oder ein Dauermandat vorliegen, entscheidet der Wille der Beteiligten, der sich aus Vertragsbestimmungen oder aus dem Verhalten einer Partei ergeben kann; auch dann, wenn sich ein Mandant immer wieder desselben Rechtsberaters bedient, können Einzelaufträge erteilt worden sein (vgl. Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl.2006 Rn 480). Geht man von einem solchen Beratungsdauermandatsverhältnis zwischen den Beklagten und der Schuldnerin aus, so bezieht sich dieses nach dem Willen der Vertragsparteien, wie sich vorliegend auch aus der Honorarvereinbarung ergibt, die der Kläger auch auf die Mandatsverhältnisse der Beklagten zur Schuldnerin übertragen will, auf die reinen Beratungsleistungen der Beklagten, während die Prozessvertretungen einer gesonderten Mandatierung bedurften. Ungeachtet eines bestehenden Dauerberatungsvertrages ist haftungsrechtlich und mithin auch verjährungsrechtlich der Haftungsfall gesondert zu beurteilen, wenn ihm ein gesonderter Auftrag zu Grunde liegt, der nicht Gegenstand des Dauerberatungsvertrages ist. Dies gilt insbesondere im Falle einer Beauftragung zur Prozessvertretung. Bei Mandatsverhältnissen, die eine Prozessvertretung zum Gegenstand haben, endet das Mandat regelmäßig, nämlich dann, wenn der Prozessanwalt, wie hier, nicht auch mit der Vertretung in der Rechtsmittelinstanz beauftragt wird, mit der die Instanz abschließenden Entscheidung und der sich daran anschließenden Belehrungspflichten über Rechtsmittel etc. durch den Rechtsanwalt (vgl. Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl. 2003, Rn. 125; Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2005, Kap. III, Rn. 98). Dies gilt nach vorstehenden Ausführungen auch dann, wenn wie vorliegend zwar ein Dauerberatungsvertrag bestanden haben soll, die Prozessvertretungsaufträge aber gesondert erteilt werden sollten. Der Hinweis des Klägers auf BGHZ 148, 156 ff führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar liegt dieser Entscheidung ein Mandatsverhältnis zu Grunde, in denen die Rechtsanwälte ihren Mandanten in einer Vielzahl von Fällen anwaltlich beraten und vertreten haben. Aber auch für diesen Fall hat der BGH den Verjährungsbeginn nach § 51 b BRAO an den Zeitpunkt der durch die Pflichtverletzung begründeten Schadensentstehung, in diesem Fall an die Klageerhebung im Falle eines aussichtslosen Rechtsstreits, geknüpft.

Der Annahme eines Mandatsendes steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagten von der Insolvenzschuldnerin in der Folgezeit bis zum Anwaltswechsel im Frühjahr 2005 mandatiert wurden. Jedenfalls hinsichtlich des insoweit isoliert zu betrachtenden streitgegenständlichen Auftrages zur Prozessvertretung war das Mandat mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils beendet. Nach der Verjährungsregel des § 51 b, 2. Alternative BRAO a. F. ist der (Primär-) Anspruch der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Erhebung der Regressklage bereits verjährt. Da das Mandat bereits vor dem 15.12.2004 (Zeitpunkt des Außerkrafttretens des § 51 b BRAGO) beendet war, richtet sich die Verjährung nach der Übergangsregelung der Art. 229 §§ 6 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auch nach diesem Zeitpunkt nach altem Recht (vgl. Zugehör in: Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. 2006, Rn. 1264 f.; OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2006 € Az.: 28 U 68/06 € juris-Ausdruck Rn. 56).

2. Die Verjährung des Primäranspruchs der Insolvenzschuldnerin wurde auch nicht durch Verhandlungen nach § 203 BGB gehemmt. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB findet § 203 BGB vorliegend für die Zeit ab dem 01.01.2002 Anwendung. Verhandlungen im Sinne dieser Norm sind bis zum Ablauf der Verjährung am 24. November 2004 jedoch nicht geführt worden. Allein die noch vor Erlass des für die Insolvenzschuldnerin nachteiligen Urteils erfolgte Ankündigung der Beklagten, im Falle einer nachteiligen Entscheidung den Haftpflichtversicherer zu informieren, kann nicht als Schweben von Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB angesehen werden, dies auch dann nicht, wenn die Beklagten ihre Haftpflichtversicherung von dem möglichen Regressfall tatsächlich informiert haben. Zwar ist der Begriff der Verhandlung im Sinne des § 203 BGB weit auszulegen. Es genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlung abgelehnt wird (BGH NJW-RR 2001, 1168). Ein derartiger Meinungsaustausch kann in der Erklärung, den Haftpflichtversicherer zu informieren, nicht gesehen werden. Eine Erklärung dieses Inhalts beschränkt sich auf die Ankündigung, die entsprechende Obliegenheit aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag wahrnehmen zu wollen. Eine darüber hinausgehende Bedeutung im Sinne eines Meinungsaustauschs über den geltend gemachten Anspruch kann ihr nicht entnommen werden (vgl. OLG Frankfurt OLGR 2005, 51 ff.). Dem steht auch nicht die Entscheidung des BGH in: NJW-RR 2007, 1358, 1360 entgegen. Vorliegend fehlt es bereits an einer Geltendmachung des Schadens nach dessen Eintritt mit Erlass des nachteiligen Urteils. Überlegungen hinsichtlich eines etwaigen Schadensersatzanspruchs vor Schadenseintritt können nicht bereits als Meinungsaustausch über einen bereits geltend gemachten Schaden im Sinne des § 203 BGB verstanden werden. Dass nach Erlass des Urteils die Insolvenzschuldnerin einen Schaden geltend gemacht hat und noch Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB geführt wurden, hat der Kläger nicht vorgetragen. Eine solche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs kann auch nicht in dem e-mail-Schreiben vom 21.10.2003 (Anlage B 2 € Bl. 75 d. A.) gesehen werden.

3. Die Klage ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines so genannten sekundären Ersatzanspruches gegen den Beklagten begründet. Der Mandant, dessen ursprünglicher (primärer) Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Anwaltsvertrages verjährt ist (§ 51 b BRAO), hat dann einen weiteren (sekundären) Ersatzanspruch, wenn der Rechtsanwalt den Schaden in Gestalt der Primärverjährung verursacht hat, indem er im Rahmen der umfassenden vertraglichen Beratungspflicht eine bis zum Mandatsende entstandene (sekundäre) Pflicht, den Auftraggeber auf die Möglichkeit einer eigenen Regresshaftung und deren kurze Verjährung gemäß § 51 b BRAO hinzuweisen, schuldhaft verletzt hat und der Mandant bei ordnungsmäßiger Aufklärung die Primärverjährung verhindert hätte (BGH NJW 2000, 1263, 1264 m.w.N.). Vorliegend bestehen bereits Bedenken daran, dass die Beklagten ihre sekundären Hinweispflichten verletzt haben könnten. Dagegen sprechen bereits die Erörterungen über die anwaltlichen Fehler bei der Prozessführung noch vor Erlass des nachteiligen Urteils. Damit war für die Schuldnerin ohne weiteres erkennbar, dass ein anwaltliches Fehlverhalten vorgelegen hat oder zumindest haben könnte, ohne dass sie noch weiterer Hinweise hierauf durch die Beklagten bedurft hätte. Aber auch dann, wenn man das Bestehen einer sog. sekundären Hinweispflicht der Beklagten bejaht, etwa bezogen auf den Ablauf der Verjährungsfrist für etwaige Schadensersatzansprüche wegen anwaltlichen Fehlverhaltens, kann der Kläger hieraus letztlich nichts herleiten. Etwaige Ansprüche aus der Sekundärhaftung der Beklagten wären nämlich gleichermaßen verjährt. Ist - wie hier - das Mandat des Rechtsanwalts vor der Verjährung des Primäranspruchs beendet, beginnt auch die Frist für die Verjährung des Sekundäranspruchs gemäß der Hilfsregelung des § 51 b BRAO mit dem Mandatsende, da der Rechtsanwalt verpflichtet ist, spätestens mit Mandatsende auf einen etwaigen Primäranspruch hinzuweisen (BGH NJW 2000, 1263, 1265; NJW 2002, 1414, 1416; NJW 1985, 2250, 2252; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2005, 51 ff.). Der sog. sekundäre Schadensersatzanspruch verjährt mithin gemäß § 51 b BRAO nach denselben Grundsätzen, wie der primäre Schadensersatzanspruch, nämlich nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab Entstehung des Schadens, spätestens aber drei Jahre nach Ende des Mandats (vgl. BGH NJW 1998, 2245; NJW 1996, 48). Dem kann der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sich die Hinweispflichten der Beklagten im Sinne eines Sekundäranspruchs aus dem den Beklagten nach Beendigung des Prozessführungsmandats erteilten neuen Auftrag ergaben, der in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit dem beendeten Auftrag stand (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7.2.2008 € Az.: IX ZR 149/04 € juris-Ausdruck zu Rn. 33 ff.). Dies folgt bereits daraus, dass sich hinsichtlich des Haftungsgrundes keine neuen Erkenntnisse für die Haftungsfragen ergeben konnten, die der Insolvenzschuldnerin nicht bereits bekannt gewesen wären. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagten hätten die Insolvenzschuldnerin jedenfalls auf die drohende Verjährung des Primäranspruchs nicht hingewiesen und dadurch gegen ihre mit der erneuten Beauftragung entstandenen Hinweispflichten verstoßen, kann er auch damit nicht durchdringen. Zur Aufklärung über die drohende Verjährung waren die Beklagten auch unter Annahme einer neu entstandenen Sekundärpflicht nach Beendigung des ursprünglichen Mandats erst in dem Zeitpunkt verpflichtet, in dem die Verjährung drohte, aber noch rechtzeitig, um der Mandantin Gelegenheit zu geben, ihre Ansprüche verjährungshemmend geltend zu machen. Nach Beendigung des Mandats zur Prozessführung bestand eine solche Hinweispflicht auch dann nicht mehr, weil die Beklagten zum Zeitpunkt der drohenden Verjährung im November 2006 bereits (seit Februar 2005) nicht mehr mandatiert waren, nachdem die Schuldnerin bereits im Februar 2005 andere Anwälte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber der X ... KG beauftragten.

4. Anhaltspunkte dafür, dass die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagten rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) sein könnte, sind nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. Die Beklagten haben durch ihr Verhalten die Schuldnerin nicht zu der Annahme veranlasst, ihr Anspruch sei auch ohne Rechtsstreit zu befriedigen und sie dadurch von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten. Die Mitteilung über die Unterrichtung ihrer Berufshaftpflichtversicherung beinhaltet kein Anerkenntnis, einen etwaig von der Schuldnerin geltend gemachten Anspruch anzuerkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.






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