Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 12. Juli 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 115/09

(BGH: Beschluss v. 12.07.2010, Az.: AnwZ (B) 115/09)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. November 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1992 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 5. Februar 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 215 Abs. 3 BRAO, § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F.), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden sind hierdurch nicht gefährdet. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin gegeben.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl etwa Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, Tz. 5 m.w.N.). Zudem besteht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 2. Halbs. BRAO eine gesetzliche Vermutung für den Eintritt eines Vermögensverfalls, wenn der Rechtsanwalt in dem vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.

Der gesetzliche Vermutungstatbestand war bei Erlass des Widerrufsbescheids erfüllt. Der Antragsteller war seinerzeit im Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht F. eingetragen. Bereits am 18. April 2007 war auf Antrag einer Gläubigerin ein Haftbefehl gegen ihn ergangen. Am 26. September 2008 hatte die Antragsgegnerin in zwei Vollstreckungssachen weitere Haftbefehle gegen ihn erwirkt. Zudem hatte er am 2. Dezember 2008 in einem vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte in B. betriebenen Vollstreckungsverfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die dadurch begründete Vermutung für den Vermögensverfall des Antragstellers hat dieser nicht widerlegt. Unabhängig davon wird der Vermögensverfall des Antragstellers durch Beweisanzeichen belegt. Denn nach Mitteilung des Obergerichtsvollziehers K. vom 8. September 2008 sind gegen den Antragsteller schon vor dessen Eintragung in das Schuldnerverzeichnis mehrere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden, die sämtlich erfolglos verlaufen sind.

b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2005, aaO, Tz. 8, und vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, Tz. 8 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung ausnahmsweise nicht gegeben war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Die Gründe für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht - was zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150) - im Laufe des gerichtlichen Verfahrens weggefallen.

a) Die gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des Antragstellers besteht fort. Der Antragsteller ist nach wie vor in dem beim Amtsgericht F. geführten Schuldnerverzeichnis (§ 915 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingetragen. Er hat weder die fortwirkende gesetzliche Vermutung noch die für seinen Vermögensverfall sprechenden Beweisanzeichen ausgeräumt. Zu den titulierten Forderungen sind weitere Verbindlichkeiten hinzugekommen. Nach Mitteilung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in B. vom 27. Oktober 2009 sind die - in Höhe von 21.000 € bestandskräftigen - Beitragsrückstände beim Versorgungswerk im Verlauf des beim Anwaltsgerichtshof geführten Verfahrens auf 46.000 € angewachsen. Auch die titulierte Forderung der Antragsgegnerin in Höhe von 2.406 € ist bislang vom Antragsteller nicht ausgeglichen worden. Daneben bestehen bestandskräftige Steuerschulden in unbekannter Höhe.

Dem Antragsteller ist es weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch im anschließenden Beschwerdeverfahren gelungen, eine Konsolidierung seiner finanziellen Verhältnisse darzulegen und nachzuweisen. Zu keiner Zeit hat er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offen gelegt und im Einzelnen vorgetragen, ob Forderungen zwischenzeitlich getilgt worden sind oder in welcher Weise er die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen gedenkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1991 - AnwZ (B) 40/91, juris, Tz. 6; vom 17. September 2007 - AnwZ (B) 75/06, AnwBl. 2008, 66, Tz. 4). Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat er sich damit begnügt, eine - nicht näher belegte - Bereinigung der Verbindlichkeiten beim Versorgungswerk, beim Finanzamt und bei der Antragsgegnerin anzukündigen. Hinsichtlich seiner Einkünfte fehlt es an belastbaren Informationen. Der Antragsteller hat zwar die Höhe der voraussichtlichen Einkünfte aus einer zwischenzeitlich wieder aufgenommenen Kanzleitätigkeit auf ca. 5.000 € beziffert, ist hierfür jedoch jeden Nachweis schuldig geblieben. Gleiches gilt für den in Aussicht gestellten Privatkredit seiner Lebensgefährtin.

Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist es dem Antragsteller nicht gelungen, seine Vermögensverhältnisse zu ordnen. Der Antragsteller hat lediglich mitgeteilt, dass bislang weder die Höhe der aktuellen Steuerschulden noch der Umfang der Beitragsrückstände beim Versorgungswerk geklärt seien.

b) Eine Gefährdung der finanziellen Interessen der Mandanten lässt sich nach wie vor nicht ausschließen. Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Annahme eines solchen Ausnahmefalls steht bereits entgegen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit den Anwaltsberuf nicht beanstandungsfrei ausgeübt hat, wie durch das von der Staatsanwaltschaft F. gegen den Antragsteller betriebene Ermittlungsverfahren wegen Untreue zum Nachteil eines Mandanten belegt wird, das am 21. April 2009 nach Erfüllung der erteilten Auflage endgültig nach § 153a StPO eingestellt worden ist.

3. Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, da beide Seiten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 215 Abs. 3 BRAO, § 42 Abs. 6, § 14 Abs. 2 Satz 2 BRAO a.F.).

Tolksdorf Schmidt-Räntsch Fetzer Wüllrich Braeuer Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 14.11.2009 - AGH 8/09 (I) -






BGH:
Beschluss v. 12.07.2010
Az: AnwZ (B) 115/09


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