Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 15. April 2011
Aktenzeichen: I-24 W 33/11

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 15.04.2011, Az.: I-24 W 33/11)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 15. April 2011 (Aktenzeichen I-24 W 33/11) entschieden, dass die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung als unzulässig verworfen wird.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte Honoraransprüche in Höhe von insgesamt 7.233,85 € gegen den Beklagten (Mandanten) geltend gemacht. Das Landgericht Düsseldorf bewilligte dem Beklagten daraufhin ratenfreie Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen die Klage. Der Kläger hielt die Rechtsverteidigung des Beklagten für aussichtslos und legte daher Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfebewilligung ein. Das Landgericht wies die Beschwerde mit einer ausführlichen Begründung zurück.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied nun, dass die Beschwerde unzulässig ist und verwies auf die zuständige Prozesskostenhilfebehörde. Es erklärte, dass das Prozesskostenhilfeverfahren nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist und das Anhörungsrecht nur die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung betrifft. Das Anhörungsrecht entfällt bei Unzweckmäßigkeit vollständig. Das Gesetz sieht zudem kein Rechtsmittel gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den (künftigen) Prozessgegner vor, außer in Fällen, in denen die Prozesskostenhilfe von der Staatskasse gezahlt wird.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf verwies auf die nicht statthafte Beschwerde und wies darauf hin, dass die Kostenentscheidung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO erfolgt. Die Sonderbestimmung des § 127 Abs. 4 ZPO, wonach das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren gebührenfrei ist und keine Kosten erstattet werden, gilt nur für statthafte Rechtsmittel.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Düsseldorf: Beschluss v. 15.04.2011, Az: I-24 W 33/11


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 22. Februar 2011 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 1. April 2011 wird auf dessen Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: bis 3.000,00 EUR (Kosteninteresse)

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen, nicht näher begründeten Beschluss hat das Landgericht dem Beklagten (Mandant) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten antragsgemäß ratenfreie Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen die gegen ihn erhobene Klage bewilligt. Der Kläger (Rechtsanwalt), der Honoraransprüche für diverse anwaltliche Tätigkeiten sowie verauslagte Gerichtskosten (insgesamt 7.233,85 €) geltend macht, hält die Rechtsverteidigung des Beklagten für aussichtslos; er will deshalb mit seinem Rechtsmittel, dem das Landgericht mit einem ausführlich begründeten Beschluss nicht abgeholfen hat, die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung erreichen.

II.

Das Rechtsmittel, über das der Einzelrichter des Senats zu entscheiden hat (§ 568 Satz 1 ZPO), ist nicht statthaft, weshalb es kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen ist.

1. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist trotz des dem Prozessgegner eingeräumten Anhörungsrechts nicht kontradiktorisch ausgestaltet. An ihm sind förmlich nur beteiligt die antragstellende Partei, die ihre Hilfsbedürftigkeit und die Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverfolgung oder -verteidigung überprüfen lassen muss und das Gericht der Hauptsache als Quasi-Bewilligungsbehörde (vgl. BGH NJW 1984, 740, 741; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 118 Rn. 1 m. w. Nachw.). Dementsprechend erstreckt sich das Anhörungsrecht gemäß § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Regel nicht auf die Frage der Hilfsbedürftigkeit, sondern nur auf die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung und es entfällt bei Unzweckmäßigkeit komplett, § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Sinn und Zweck des Anhörungsrechts im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ist es in erster Linie, dem Gericht schon zu einem recht frühen Zeitpunkt Kenntnis von dem im Prozess zu erwartenden abweichenden Tatsachenvortrag des (künftigen) Prozessgegners zu verschaffen und dieses Wissen zum Schutz staatlicher Ressourcen vor unnützer Inanspruchnahme bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO nutzbar zu machen und ebenso gleichsam reflexartig auch das materielle Interesse des Prozessgegners, von der hilfsbedürftigen Partei nicht mit aussichtsloser Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung behelligt zu werden, hinreichend zu wahren.

2. Dementsprechend stellt das Gesetz dem (künftigen) Prozessgegner gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kein Rechtsmittel zur Verfügung, § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur nach Maßgabe des § 127 Abs. 3 ZPO angefochten werden. Die letztgenannte Bestimmung gibt im Falle raten- und zahlungsfreier Prozesskostenhilfebewilligung nur der Staatskasse ein rein fiskalisch motiviertes, gemäß § 567 Abs. 1 ZPO auf erstinstanzliche Entscheidungen beschränktes Rechtsmittel in die Hand (vgl. BGH NZM 2010, 416); sonstige Rechtsmittel gegen die Prozesskostenhilfebewilligung sind ausnahmslos nicht statthaft (vgl. BGH NJW 2002, 3554). Daran vermag auch nichts der Umstand zu ändern, dass das Landgericht die fehlende Statthaftigkeit des Rechtsmittels offensichtlich übersehen und die Prozesskostenhilfebewilligung in der Nichtabhilfeentscheidung gleichsam nachholend noch aufwendig begründet hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die privilegierende Sonderbestimmung des § 127 Abs. 4 ZPO, wonach das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, gilt nur für statthafte Rechtsmittel (BGH BRAGOreport 2003, 56; FamRZ 2006, 1107 = MDR 2007, 115 für den vergleichbaren Fall einer nicht statthaften Streitwertrechtsbeschwerde).






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 15.04.2011
Az: I-24 W 33/11


Link zum Urteil:
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