Oberlandesgericht Bremen:
Urteil vom 23. März 2012
Aktenzeichen: 2 U 130/11

(OLG Bremen: Urteil v. 23.03.2012, Az.: 2 U 130/11)

Ein Kreditinstitut darf für das Führen eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO kein höheres monatliches Entgelt als für das Führen eines Girokontos verlangen, weil das Kreditinstitut mit der Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto auf entsprechendes Verlangen des Kunden eine gesetzliche Verpflichtung erfüllt. Entgeltklauseln, die für das Führen eines Pfändungsschutzkontos ein höheres Entgelt vorsehen, unterliegen daher einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB und stellen eine unangemessene Benachteiligung der privaten Kunden gemäß § 307 Abs. 1 BGB dar.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 1. Zivilkammer, vom 21. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von € 25.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger, ein Verbraucherverband, macht Unterlassungsansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz gegen die Beklagte geltend.

Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 25 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist seit dem 16.07.2002 unter der Reg.Nr. II B 5 VZB e.V. in die heute beim Bundesjustizamt geführte Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragen.

Die Beklagte ist eine Sparkasse mit Sitz in Bremen. Sie verwendet ein Preis- und Leistungsverzeichnis, in dem als €Dienstleistung€ unter B. 1.4 aufgeführt ist:

€Kontoführung Pfändungsschutzkonto.

monatlicher Pauschalpreis 7,50

Postenpreis frei

Ausnahme:

- Einzelüberweisung (beleghaft) 0,50

- Überweisung via Telefon 0,50

- Sammelüberweisung (beleghaft) pro Posten 0,50

- Barauszahlung per €gelber Quittung€ 2,50

- kostenpflichtige Kassenposten frei

- Scheckeinreichung pro Scheck frei

- Lastschrifteinreichung pro Lastschrift frei

Kontoauszug

tägliche Erstellung 0,10

Dauerauftrag

Einrichtung/Änderung/Aussetzung in der Filiale oder per Telefon 0,50

SparkassenCard frei

Servicecard pro Jahr 10,00€

Der monatliche Pauschalpreis für die Kontomodelle €Giro kompakt€ beträgt € 6,75 und für das Modell €Giro standard€ € 4,00, wobei ein Neuabschluss für beide € von Altkunden genutzte - Kontomodelle nicht mehr möglich ist. Die Kontoführung für das heute angebotene Kontomodell €GIROFLEXX€ beträgt im Standardtarif € 7,50 monatlich; zudem sind Treueboni möglich.

Auf das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten wird ergänzend verwiesen (Anlage K 1 = Bl. 10ff. d.A.).

Mit Schreiben vom 22.02.2011 (Anlage K 2 = Bl. 23ff. d.A.) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 08.03.2011 vergeblich auf, hinsichtlich der für das Pfändungsschutzkonto gegenüber Nichtunternehmern verlangten Kontoführungsgebühr von € 7,50 eine beigefügte vertragsstrafebewehrte Unterlassungserklärung (siehe Anlage K 3 = Bl. 29 f. d.A.) abzugeben; diese Regelung verstoße gegen § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, 850k ZPO.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, bei der angegriffenen Bestimmung des Pauschalpreises für die Kontoführung eines Pfändungsschutzkontos handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305ff. BGB, die als sogenannte Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle unterliege. Sie verstoße gegen die §§ 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, 850k ZPO n.F., weil das Kreditinstitut ausweislich § 850k ZPO n.F. mit der Einrichtung des Pfändungsschutzkontos einer gesetzlichen Pflicht nachkomme, die Beklagte dies aber von der Zahlung einer höheren Preises abhängig mache, als sie für ein sonstiges Konto mit vergleichbaren Leistungen verlange.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Vereinbarungen über das Führen eines Pfändungsschutzkontos mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

Preis/EUR

1.4 Kontoführung Pfändungsschutzkonto

monatlicher Pauschalpreis 7,50

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 200,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die beanstandete Klausel unterliege als Preishauptabrede gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Zudem werde der Kunde durch diese Preisabrede nicht unangemessen benachteiligt; der für das Pfändungsschutzkonto verlangte Preis entspreche dem, welchen die Beklagte für die Führung des Giroflexx-Standardkontos verlange und der üblich und angemessen sei.

Das Landgericht Bremen, 1. Zivilkammer, hat mit Urteil vom 21.09.2011 gegen die Beklagte antragsgemäß das begehrte Unterlassungsgebot ausgesprochen und die Beklagte ferner zur Zahlung von € 200,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2011 und zur Tragung der Prozesskosten verurteilt.

Die Klagebefugnis des Klägers folge aus den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG.

Der Unterlassungsanspruch beruhe auf den §§ 1, UKlaG, 307 Abs. 1, 2 BGB, 12 Abs. 1 UWG. Bei der beanstandeten Klausel der Beklagten handele es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Die Führung eines Girokontos in Form eines Pfändungsschutzkontos stelle kein eigenständiges Kontomodell dar, welches eigenständig bepreist werden dürfe. Das Kreditinstitut erfülle vielmehr mit der Umwandlung eines vorhandenen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ausweislich § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO eine gesetzliche Verpflichtung. Es sei aber mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar, wenn ein Kreditinstitut sich für solche Leistungen ein zusätzliches Entgelt ausbedinge, welche es bereits kraft gesetzlicher Verpflichtung oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht zu leisten habe. Dass für die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos kein gesondertes Entgelt verlangt werden dürfe, entspreche zudem ausweislich der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 20.04.2009 dem Willen des Gesetzgebers. Ein derartiges Zusatzentgelt werde hier aber verlangt, weil die Altkunden mit einem Konto €Giro kompakt€ oder €Giro standard€ bei Umwandlung in ein P-Konto nunmehr statt € 6,75 bzw. € 4,00 pro Monat € 7,50 monatlich zu zahlen hätten. Dieser Preis entspreche zwar dem Tarif für das heutige Standardkonto der Beklagten €GIROFLEXX€; letzteres biete dem Kunden aber die Möglichkeit verschiedener Treueboni, welche dem Inhaber eines Pfändungsschutzkontos nicht geboten würden.

Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus den §§ 5 UKlaG, 12 UWG.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt des Urteils Bezug genommen (Bl. 181 bis 188 d.A.).

Gegen dieses ihr am 07.10.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.10.2011 Berufung eingelegt und diese am 18.11.2011 begründet.

Die Beklagte hält unter Berufung auf eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a. M. (Urt. v. 21.09.2011, 2/10 O 149/11) an ihrer Ansicht fest, dass es sich bei der beanstandeten Klausel um eine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogene Preishauptabrede handele. Grundlage für die Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto sei eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut; das Entgelt werde für den Abschluss eines Zahlungsdienste-Rahmenvertrages im Sinne des § 675f Abs. 2 BGB versprochen. Rahmenvertrag und Entgeltleistungspflichten seien daher im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptpflichten. Bei dem Pfändungsschutzkonto nach Maßgabe des § 850k ZPO n.F. handele es sich gegenüber einem €normalen Girokonto€ um ein aliud. Zudem entspreche das Entgelt von € 7.50 pro Monat dem Entgelt für das Führen des Giroflexx Standard-Kontos. Vom Kunden werde daher keine zusätzliche Vergütung verlangt. Eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung sei nicht gegeben. Bei den Kontomodellen €Giro kompakt€ und €Giro standard€ handele es sich um Modelle, bei denen aus geschäftspolitischen Gründen ein Neuabschluss zu diesen Konditionen nicht mehr möglich sei. Im Übrigen sei zu bezweifeln, dass die Altverträge im Verhältnis zum neuen Vertragstyp wirklich günstiger seien, was näher erläutert wird. Soweit das Landgericht auf die dem Inhaber eines Pfändungsschutzkontos nicht gewährten Treueboni der Giroflexx-Kunden verweise, sei es eine nicht der gerichtlichen Kontrolle unterliegende bonitätsbezogene Entscheidung der Beklagten, die den Treuebonus auslösenden Zusatzverträge für Inhaber eines Pfändungsschutzkontos nicht zur Verfügung zu stellen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Bremen abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Zur Ergänzung des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsschriftsätze der Beklagten vom 18.11.2011 und vom 27.02.2012 sowie des Klägers vom 30.01.2012 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die beanstandete Klausel gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 850k ZPO n.F. verstößt, weshalb der gemäß den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG klagebefugte Kläger die Beklagte gemäß den §§ 1 UKlaG, 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann (siehe auch KG, Urt. v. 29.09.2011, Az.: 23 W 35/11, NJW 2012, 395ff.).

1.

Die streitgegenständliche Klausel ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht der Inhaltskontrolle entzogen.

a)

Allerdings beschränkt § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB die Inhaltskontrolle nach §§ 307ff. BGB auf solche Bestimmungen, durch die von den Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes weder Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln, noch solche, die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig. Geht es € wie im vorliegenden Fall € um eine vom Verwender geforderte Gebühr, ist allein entscheidend, ob es sich bei dieser Gebühr um die Festlegung eines Preises für eine vom Klauselverwender angebotene vertragliche Leistung handelt (siehe zuletzt BGH, Urt. v. 07.06.2011, Az.: XI ZR 388/10, NJW 2011, 2640, Tz. 19 und 20 m.w.Nw.).

b)

Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein Entgelt gefordert wird, einer Inhaltskontrolle unterzogen und diese als mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar und die betroffenen Kunden in unangemessener Weise benachteiligend bewertet. Im Gesetz sei ein Anspruch des Drittschuldners gegen den Schuldner auf eine Vergütung der Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen sowie für die anschließende Überwachung der Pfändungsmaßnahmen nicht vorgesehen. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus § 840 Abs. 1 ZPO oder § 788 ZPO noch aus den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus einer aus dem Giroverhältnis folgenden Nebenpflicht, es nicht zu einer Kontopfändung kommen zu lassen. Vielmehr erfülle das Kreditinstitut mit diesen Maßnahmen eine ihm auferlegte gesetzliche Aufgabe. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Verwenders offen auf dessen Kunden abzuwälzen versuche, stelle eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar und verstoße deshalb gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG bzw. heute gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (siehe BGH, Urt. v. 18.05.1999, XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380ff. = NJW 1999, 2276, 2277 m.w.Nw.).

c)

Diese Rechtsprechung, von der abzuweichen der erkennende Senat keine Veranlassung sieht, ist auch für den vorliegenden Fall maßgeblich. Bei dem sogenannten Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO n.F. handelt es sich nicht um eine dem Kunden angebotene und von diesem freiwillig in Anspruch genommene Zusatzleistung der Kreditinstitute. Diese erfüllen vielmehr mit der Führung des Girokontos als Pfändungsschutzkonto eine gesetzliche Verpflichtung im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung:

Während vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.2009 (in Kraft seit dem 01.07.2010) es eines Antrags des Schuldners beim Vollstreckungsgericht bedurfte, um nach Überweisung seines Arbeitseinkommens auf sein Girokonto den Pfändungsschutz für dieses Einkommen aus §§ 850a bis i ZPO zu erhalten, gewährt ihm das Pfändungsschutzkonto nunmehr einen automatischen (Basis-) Pfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages gemäß § 850c ZPO (siehe hierzu auch den Bericht der Bundesregierung zur Umsetzung der Empfehlungen des Zentralen Kreditausschusses zum Girokonto für jedermann, BT-Drucksache 17/8312 vom 27.12.2011, dort VII. 1. - S. 26 -). Der Gesetzgeber hat hier auf der einen Seite den Schuldner von der Notwendigkeit entlastet, jeweils beim Vollstreckungsgericht nach § 850k ZPO a.F. einen Antrag auf Pfändungsschutz zu stellen, hat andererseits aber den automatischen Schutz von der vom Schuldner zu veranlassenden Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos abhängig gemacht und auf dieses Konto beschränkt (siehe § 850k Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 8 Satz 1 ZPO n.F.), wobei nach § 850k Abs. 4 ZPO n.F. der Schuldner weiterhin die Möglichkeit hat, beim Vollstreckungsgericht die Festsetzung von Pfändungsfreibeträgen zu beantragen, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen. Es handelt sich demnach nach wie vor um einen vom Gesetzgeber gewährten Pfändungsschutz, den der Schuldner nicht als (freiwillige) Leistung des Kreditinstituts in Anspruch nimmt, sondern in Wahrnehmung des ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Schutzes. Diesen hat der Gesetzgeber dadurch abgesichert, dass nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO n.F. der Kunde jederzeit verlangen kann, dass das Kreditinstitut, bei dem er ein Girokonto unterhält, dieses als Pfändungsschutzkonto führt.

Letztlich lässt also der Gesetzgeber sowohl dem Schuldner als auch dem Kreditinstitut keine Wahl. Der Schuldner, der auf den Pfändungsschutz seines Arbeitseinkommens angewiesen ist, muss ein Pfändungsschutzkonto einrichten lassen; das Kreditinstitut, bei dem er sein Girokonto unterhält, muss dieses auf Verlangen für ihn €führen€, d.h. das vorhandene Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln und als solches aufrechterhalten. Zum 01.01.2012 wurde die Notwendigkeit für den Schuldner, ein Pfändungsschutzkonto einzurichten, noch dadurch verstärkt, dass die bis dahin die Sozialhilfeempfänger schützende Norm des § 55 SGB I außer Kraft trat und nunmehr die Betroffenen den entsprechenden Schutz über § 850k Abs. 6 ZPO n.F. nur noch bei Führung eines Pfändungsschutzkontos haben.

2.

Das Landgericht stellt zudem zutreffend fest, dass die im vorliegenden Fall beanstandete Klausel dazu führt, dass sich die Beklagte die Führung des Pfändungsschutzkontos jedenfalls von den Kunden, die noch die Kontomodelle €Giro kompakt€ oder €Giro standard€ haben, zusätzlich vergüten lässt. Dies folgt bereits daraus, dass für das Pfändungsschutzkonto ein höherer monatlicher Pauschalpreis von € 7,50 zu zahlen ist als bei €Giro kompakt€ (€ 6,75 pro Monat) oder bei €Giro standard€ (monatlich € 4,00).

Dem stehen keine verbesserten Leistungen entgegen, so dass dahinstehen kann, ob sich die Kunden bei einer von ihnen gewünschten Umstellung ihrer Girokonten auf ein Pfändungsschutzkonto zu Lasten einer höheren Monatspauschale ein besseres, aber von ihnen eigentlich nicht gewolltes Leistungsspektrum aufzwingen lassen müssen:

Das Kontomodell €Giro kompakt€ bietet - ebenso wie das von der Beklagten angebotene Pfändungsschutzkonto - die Scheckeinreichung, die Lastschrifteinreichung und die SparkassenCard ohne zusätzliches Entgelt an. Dagegen werden beim Pfändungsschutzkonto die (beleghaften) Einzelüberweisungen, die Überweisung via Telefon, die (beleghafte) Sammelüberweisung sowie die Einrichtung, Änderung oder Aussetzung eines Dauerauftrages in der Filiale oder per Telefon mit Gebühren von jeweils € 0,50 belegt; diese Leistungen sind bei €Giro kompakt€ frei bzw. bei den (beleghaften) Einzelüberweisungen für drei Posten frei. Beim Kontoauszug sieht das €Giro kompakt€-Modell zusätzlich die Möglichkeit vor, sich jeweils unentgeltlich die Auszüge zum Abholen bereitstellen bzw. wöchentliche oder monatliche Auszüge erstellen zu lassen. Beim Pfändungsschutzkonto gibt es diese Möglichkeiten ebenso wenig wie die für €Giro kompakt€ unentgeltlich eingeräumte Befugnis, über Direktbanking via Internet oder Telefon Daueraufträge zu errichten oder zu ändern sowie die Möglichkeit, bei Abhebungen am Geldautomaten pro Posten einen Bonus von € 0,15, maximal pro Monat von € 0,75 zu erlangen.

Beim Kontomodell €Giro standard€ ist auf der einen Seite mit € 4,00 die Monatspauschale deutlich günstiger als bei dem von der Beklagten angebotenen Pfändungsschutzkonto (€ 7,50 monatlich). Andererseits ist ein Postenpreis von € 0,25 zu zahlen, während beim Pfändungsschutzkonto kein genereller Postenpreis verlangt wird. Zudem ist bei €Giro standard€ die (beleghafte) Einzelüberweisung mit € 1,50 deutlich teurer als beim Pfändungsschutzkonto (€ 0,50); dagegen sind die Überweisungen via Telefon mit € 0,10 und die (beleghaften) Sammelüberweisungen mit € 0,30 pro Posten günstiger (Pfändungsschutzkonto: € 0,50 bzw. € 0,50 pro Posten). Zudem können nur bei €Giro standard€ Einzelüberweisungen sowie Sammelüberweisungen zu € 0,10 pro Posten bzw. € 0,05 €pro Auftrag im Sammler€ im Direktbanking via Internet erfolgen. Die Scheck- und Lastschrifteinreichung kostet bei €Giro standard€ € 0,30 pro Scheck bzw. € 0,25 pro Lastschrift; diese Leistungen sind beim Pfändungsschutzkonto frei. Für die tägliche Erstellung der Kontoauszüge verlangt die Beklagte bei beiden Kontomodellen € 0,10; nur €Giro standard€ sieht aber die freie Bereitstellung für Selbstabholer sowie kostenfreie wöchentliche oder monatliche Kontoauszüge vor. Schließlich ist beim Pfändungsschutzkonto die SparkassenCard frei, bei €Giro standard€ wird eine einmalige Gebühr von € 10,00 fällig. Die Servicekarte kostet beim Pfändungsschutzkonto pro Jahr € 10,00; für €Giro standard€ ist sie nicht vorgesehen.

Letztlich hat es also der Kunde beim Kontomodell €Giro standard€ in der Hand, sich den deutlichen Preisvorteil dieses Kontos bei der monatlichen Kontoführungspauschale gegenüber dem Pfändungsschutzkonto durch sein Verhalten zu bewahren. Diesen Vorteil verliert er nach der beanstandeten Klausel der Beklagten, wenn er dieses Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln möchte.

Damit bietet die angegriffene Entgeltklausel der Beklagten die Möglichkeit, von dem ein Pfändungsschutzkonto wünschenden Kunden eine Vergütung für Tätigkeiten zu verlangen, die die Beklagte als Kreditinstitut nach dispositivem Recht ohne gesondertes Entgelt zu erbringen hätte. Gründe, die die Klausel dennoch als nicht unangemessen erscheinen lassen, sieht der Senat nicht.

Dabei ist nach Auffassung des Senats nicht von Relevanz, ob € wie die Beklagte behauptet - die von ihr für das Pfändungsschutzkonto geforderte Gebühr als Kontoführungsgebühr angemessen und üblich ist. Der Senat nimmt bei der hier anzustellenden Überprüfung der Entgeltklausel keine allgemeine Preiskontrolle vor, bei der gegebenenfalls auf die Üblichkeit der für Girokonten geforderten Gebühren abzustellen wäre. Entscheidend ist allein, ob die Beklagte sich von den Kunden, die von ihr die Führung eines Pfändungsschutzkontos verlangen, die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung zusätzlich vergüten lässt. Das ist hier € wie bereits erläutert € bezogen auf die €Altkunden€ mit den Konten €Giro kompakt€ und €Giro standard€ der Fall unabhängig davon, ob das Preisgefüge dieser Kontoführungsverträge noch zeitgemäß ist. Die Einführung des Pfändungsschutzkontos durch den Gesetzgeber ist kein taugliches Vehikel für die Kreditwirtschaft, als nicht mehr preisgerecht empfundene Altverträge auf das gewünschte höhere Preisniveau anzuheben, selbst wenn sich die Vorstellung des Gesetzgebers als irrig erweisen sollte, dass die Banken von den erheblichen Verbesserungen durch das Pfändungsschutzkonto bei der Abwicklung von Pfändungen profitieren (siehe hierzu die Beschlussempfehlung und den Bericht der Mitglieder des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 22.04.2009, BT-Drucksache 16/12714).

2.

Der Zahlungsanspruch folgt aus den §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zu, weil die Frage, ob die Kreditinstitute für das vom Kunden gewünschte Führen eines Pfändungsschutzkontos ein zusätzliches Entgelt verlangen können, von grundsätzlicher Bedeutung ist und eine höchstrichterliche Klärung fehlt.






OLG Bremen:
Urteil v. 23.03.2012
Az: 2 U 130/11


Link zum Urteil:
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