Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Oktober 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 3/00

(BPatG: Beschluss v. 18.10.2000, Az.: 32 W (pat) 3/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung

"Salzsiederfest"

für

"Veranstaltung von Volksfesten, einschließlich Organisation der sportlichen, kulturellen sowie künstlerischen Aktivitäten, der Betreuung, Bewirtung und Unterhaltung der Besucher, der Werbung mit und der Vermarktung von Volksfest-Bezeichnungen"

zur Eintragung als Marke angemeldet worden.

Nach vorausgegangener Beanstandung hat die Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung durch einen Beamten des gehobenen Dienstes mit Beschluß vom 9. Juni 1999 wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Begriff "Salzsieder" sei eine - wenn auch veraltete - Berufsbezeichnung und "Fest" eine allgemeine Angabe für eine Veranstaltung. Ein Salzsiederfest werde zB auch gefeiert in Schwäbisch-Hall oder in Wunsiedel. Damit beschreibe die angemeldete Marke ohne weiteres erkennbar den Verwendungszweck, nämlich eine Festivität zu Ehren einer bestimmten Berufsgruppe.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle - besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes - durch Beschluß vom 30. September 1999 ebenfalls wegen der Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Begriff "Salzsiederfest" werde vom Verkehr dahingehend verstanden, daß es sich um ein Fest handelt, das traditionell in Gebieten gefeiert wird, in denen Salz gewonnen und verarbeitet wird. Demgemäß wurde die angemeldete Bezeichnung auch in anderen Gegenden verwendet.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem (sinngemäßen) Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Sie macht geltend, "Salzsiederfest" stelle gegenüber anderen Volksfesten die Besonderheit dar, daß es den Beruf des Salzsieders nicht mehr gebe und auch völlig unbekannt sei. Ein Freihaltungsbedürfnis sei nicht gegeben, da es an Berufsfachleuten fehle, die ein nach ihrem Berufsstand bezeichnetes Fest organisieren könnten.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet, da die Markenstelle zu Recht die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen hat.

An der angemeldeten Bezeichnung besteht ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Danach sind Angaben von der Eintragung ausgeschlossen, die im Verkehr zur Bezeichnung unter anderem der Art und der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die angemeldete Marke enthält einen sachlichen Hinweis darauf, daß es sich bei dem zu veranstaltenden Fest um eine Veranstaltung handelt, die auf der überlieferten Tradition der Salzsieder beruht. Deshalb ist ohne Belang, ob es den Berufsstand der Salzsieder noch gibt. Daß an der freien, von Zeichenrechten Dritter ungehinderten Verwendung der beschreibenden Sachangabe ein Bedürfnis der Mitbewerber besteht, ergibt sich bereits aus der Veranstaltung von Salzsiederfesten an anderen Orten wie in Schwäbisch-Hall.

Dieses Freihaltungsbedürfnis erstreckt sich auf die gesamten Dienstleistungen, für die die angemeldete Bezeichnung beansprucht wird. Denn zu derartigen Veranstaltungen gehört auch die entsprechende Werbung und Vermarktung. Auch insoweit muß es den Mitbewerbern freistehen, entsprechende Dienstleistungsangebote, die anläßlich eines Salzsiederfestes erbracht werden, mit der angemeldeten Bezeichnung zu beschreiben.

Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Bezeichnung die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Entgegen der Auffassung der Anmelderin wird der Verkehr auch dann, wenn er sich unter "Salzsieder" nichts Konkretes vorstellen kann, in "Salzsiederfest" lediglich einen Hinweis auf eine bestimmte Veranstaltung, nicht aber ein Kennzeichen des veranstaltenden Unternehmens sehen (vgl BGH GRUR 1989, 626, 627 "Festival Europäischer Musik").

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk Klante Mr/Na






BPatG:
Beschluss v. 18.10.2000
Az: 32 W (pat) 3/00


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