Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 13. September 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 23/10

(BGH: Beschluss v. 13.09.2010, Az.: AnwZ (B) 23/10)

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Mit Bescheid vom 17. Juli 2008 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 9. Juli 2010, dem Antragsteller zugestellt am 13. Juli 2010, hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben, nachdem der Antragsteller die Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nachgewiesen hatte. Beide Parteien haben das Verfahren daraufhin für erledigt erklärt.

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, nachdem die Antragstellerin den Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Analog § 91a ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 9/67, BGHZ 50, 197, 199; BGH, Beschluss vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§ 215 Abs. 3 BRAO). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat. Der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) ist erst während des Verfahrens der sofortigen Beschwerde entfallen.

Tolksdorf Roggenbuck Schäfer Kappelhoff Quaas Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 28.08.2009 - 1 AGH 89/08 -






BGH:
Beschluss v. 13.09.2010
Az: AnwZ (B) 23/10


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