Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Juli 2005
Aktenzeichen: 32 W (pat) 225/04

(BPatG: Beschluss v. 27.07.2005, Az.: 32 W (pat) 225/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die für

"pharmazeutische Erzeugnisse und Präparate für die Gesundheitspflege; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; Vitaminpräparate; Mineralstoffpräparate; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische, insbesondere diätetische Zwecke, auf der Basis von eiweißhaltigen Pflanzenextrakten (soweit den Klasse 29 enthalten); Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische, insbesondere diätetische Zwecke, auf der Basis von Kohlenhydraten (soweit in Klasse 30 enthalten)"

angemeldete Wortmarke QUICK hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 20. September 2004 zurückgewiesen. Dies ist damit begründet, "Quick" sei ein Wort des einfachen englischen Grundwortschatzes, das auch in der deutschen Umgangssprache als "schnell" bekannt sei. Damit lasse sich die Wirkungsweise der Waren beschreiben oder dass die Waren schnell zubereitet werden könnten. Damit sei die angemeldete Marke freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig. Auf möglicherweise nicht gerechtfertigte Eintragungen entsprechender Marken könne sich die Anmelderin nicht berufen.

Dieser Beschluss ist der Anmelderin am 30. September 2004 zugestellt worden.

Die Anmelderin hat am Dienstag, dem 2. November 2004, Beschwerde eingelegt und vorgetragen, um zu der von der Markenstelle angenommenen Inhaltsangabe zu kommen, müsse der Verbraucher der englischen Sprache mächtig sein und die angemeldete Marke analysierend betrachten. Das angemeldete Zeichen sei nicht unmittelbar beschreibend. Es habe viele Bedeutungen, z.B. rasch, prompt, aufgeweckt, schlagfertig, aufbrausend, lebendig, flüssig, liquide. Dementsprechend seien viele Marken mit dem Bestandteil "Quick" eingetragen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss vom 20 September 2004 aufzuheben und die Marke einzutragen.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen; wegen sonstiger Einzelheiten auf den Akteninhalt.

II.

1) Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, jedoch in der Sache nicht erfolgreich; einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen für die beanspruchten Waren die Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.

a) § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließt Marken von der Eintragung aus, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale, wie hier der Wirkungsweise, dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE).

Die Markenstelle hat zutreffend dargelegt, dass "Quick" im Zusammenhang mit pharmazeutischen Erzeugnissen eine rasche Wirkung beschreiben kann und im Zusammenhang mit Nahrungsergänzungsmitteln, außerdem dass diese rasch zubereitet werden können.

Diesen Sinngehalt versteht auch der deutsche Verbraucher ohne weiteres und ohne jegliche gedankliche Analyse. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ergibt sich dabei auch keine Mehrdeutigkeit, die von einem Freihaltungsbedürfnis wegführen könnte.

Selbst wenn man für eine rein beschreibende Wirkung weitere Angaben verlangen und das alleinstehende Wort als vage ansehen würde, wäre jedenfalls keine Unterscheidungskraft gegeben, da bei dieser eine gewisse Unschärfe hingenommen werden kann.

b) Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung als Unterscheidungsmittel für die erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen. Bei der Beurteilung ist, unbeschadet der erforderlichen gründlichen Prüfung grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen. Hat eine Marke einen für die fraglichen Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt und handelt es sich bei ihr um einen gebräuchlichen Begriff der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, welchen die Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solchen und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, so fehlt ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE; 2004, 30 - CITYSERVICE).

Dass die angesprochenen Verbraucher jeweils weiterer Informationen bedürfen, um unterscheiden zu können, ob es sich konkret um schnell wirkende Erzeugnisse oder leicht und rasch zuzubereitende handelt, führt nicht dazu, dass "QUICK" als Herstellerkennzeichnung verstanden wird. Der Beurteilung als nicht unterscheidungskräftig steht es nämlich nicht entgegen, wenn eine Bezeichnung vage ist und dem Verbraucher wenig Anhalt dafür bietet, welche konkreten Inhalte vermittelt werden (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - BÜCHER FÜR EINE BESSERE WELT). Es genügt, wenn der Verbraucher im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren bei einer Bezeichnung konkrete Inhalte vermutet und die Bezeichnung nicht als herkunftsmäßig unterscheidend auffasst.

2) Soweit sich die Anmelderin auf Eintragungen von entsprechenden Marken für Dritte beruft, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung, weil selbst Eintragungen gleicher Marken nicht zu einer Bindung führen (vgl. BGH BlPMZ 1989, 192 - KSÜD); die Eintragung ist keine Ermessensentscheidung.

Viereck Kruppa Dr. Albrecht Hu






BPatG:
Beschluss v. 27.07.2005
Az: 32 W (pat) 225/04


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