Landgericht Dortmund:
Beschluss vom 20. April 2015
Aktenzeichen: 34 Qs 79/14

(LG Dortmund: Beschluss v. 20.04.2015, Az.: 34 Qs 79/14)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Dortmund hat in einem Beschluss entschieden, dass die sofortige Beschwerde des Beschuldigten kostenpflichtig als unbegründet verworfen wird. Im vorliegenden Fall hatte der Beschuldigte eine Fotomontage eines Wahlplakats der FDP erstellt und auf Facebook veröffentlicht. Dabei hatte er das Gesicht der Spitzenkandidatin der FDP mit einem schwarzen Balken über den Augen versehen und den Wahlslogan durch einen provokativen Satz ersetzt. Die Anzeigeerstatterin, eine Tierliebhaberin und großer Katzen-Fan, fühlte sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und erstattete Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin den Erlass eines Strafbefehls gegen den Beschuldigten. Das Amtsgericht Hamm lehnte jedoch den Antrag ab, woraufhin die Anzeigeerstatterin sofortige Beschwerde einlegte. Das Landgericht Dortmund stellte fest, dass der Beschuldigte weder eine Beleidigung, noch üble Nachrede, Verleumdung oder eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild begangen hat. Die Aussagen auf der Facebook-Seite waren zwar grenzwertig, bewegten sich jedoch noch im Rahmen der Meinungsfreiheit. Es konnte zudem nicht eindeutig festgestellt werden, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hatte. Auch ein Verstoß gegen das Urheberrecht oder das Recht am eigenen Bild lag nicht vor. Die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Anzeigeerstatterin und der Meinungsfreiheit führte zu dem Ergebnis, dass das Bildnis öffentlich präsentiert wurde und die Anzeigeerstatterin damit Teil der politischen Diskussion wurde. Die Einschränkung des Persönlichkeitsrechts war daher gerechtfertigt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Dortmund: Beschluss v. 20.04.2015, Az: 34 Qs 79/14


Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Im Rahmen des Kommunalwahlkampfes in NRW im Jahr 2014 warb die FDP Hamm mit der Anzeigeerstatterin P als Spitzenkandidatin auf über 300 Plakaten versehen mit dem Logo der Partei: "FDP, Die Liberalen" mit deren Lichtbild und dem Wahlslogan "Das braucht Hamm. Vorfahrt für Arbeit. Jeder Job ist wichtig!". Die Urheberrechte an dem Wahlplakat liegen bei dem Fotografen X.

Der Beschuldigte ist Geschäftsführer des Hammer Kreisverbandes der Partei Die Linke. Er fertigte eine Fotografie von einem dieser an einem Baum hängenden Wahlplakate und erstellte daraus eine Fotomontage. Die Augenpartie der Zeugin P versah er mit einem schwarzen Balken, wie es früher in Medien häufig üblich war, um Personen unkenntlich zu machen. Ferner ersetzte er mittels eines Bildbearbeitungsprogramms den oben genannten Wahlslogan durch den Satz: "Das braucht Hamm. Wir treten dafür ein, dass auch Hunde & Katzen geschlachtet werden dürfen". In der linken unteren Ecke enthält die Fotomontage die Worte "Foto: L" (vgl. die Fotomontage Bl. 22 d.A.). Anschließend veröffentlichte er das so bearbeitete Foto am 18.4.2014 auf der ausschließlich von ihm und nicht von dem Verein Hammer Hundefreunde e.V., dessen Mitglied der Beschuldigte ist, betriebenen Facebook-Seite mit dem Namen "hammerhundefreunde".

Neben dem Foto postete er folgenden Kommentar: "Es ist kein Witz. Junge Liberale wollen zunächst in Sachsen-Anhalt mit einem Antrag das Schlachtverbot für Hunde und Katzen aufheben. In HAMM gibt es über 10250 angemeldete Hunde. Da bietet sich doch durch die Anzahl her ein weiteres politisches Tätigkeitsfeld der FDP an. Frage: Ist das auch für die Stadt Hamm vorgesehen€ Wer es immer noch nicht glaubt: http://www.mzweb.de [...]"

Bereits am 18.4.2014 forderte die Anzeigeerstatterin den Beschuldigten auf, sie nicht weiter in ihrem Persönlichkeitsrecht, dem Recht am eigenen Bild, zu verletzen. Es sei ihr völlig unverständlich, wieso die Hammer Hundefreunde gerade sie als leidenschaftliche Tierliebhaberin und insbesondere großen Katzen-Fan diskriminierten.

Am 19.4.2014 teilte der Fotograf X dem Beschuldigten auf dessen Facebook Seite mit, dass er als Fotograf das Urheberrecht an dem Plakat besitze und forderte ihn auf, das Foto zu löschen, da ansonsten gerichtliche Schritte einleitet würden. Nachdem er keine unmittelbare Reaktion des Beschwerdeführers erhielt, erstattete er am 19.04.2014 gegen 18:43 Uhr Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen den Beschuldigten.

Ebenfalls an diesem Tag kommentierte N auf der Facebook-Seite des Beschuldigten "hammerhundefreunde" das Plakat mit folgenden Worten: "Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass dieses Plakat im Namen der Hammerhundefreunde gefaked worden ist! Hier versucht doch L als Spitzenkandidat der Hammer Linken in Rhynern, die Hundefreunde für seine politischen Zwecke im Wahlkampf zum missbrauchen."

Am 22.4.2014 ließ die Anzeigeerstatterin den Beschuldigten mit Schreiben ihres Rechtsanwaltes E aus Hamm auffordern, es zu unterlassen, das Bildnis zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen, und verlangte von ihm, die entsprechende Unterlassungsverpflichtungserklärung bis zum 24.4.2014 zu unterschreiben. Mit Schreiben vom 22.4.2014 teilte der Beschuldigte dem Rechtsanwalt mit, dass er den betreffenden "post" am Dienstag den 22.4.2014 um 20:00 Uhr von der Facebook-Seite genommen habe, eine weiter Verbreitung damit ausgeschlossen und eine Wiedereinstellung nicht geplant und beabsichtigt sei. Die geforderte Unterlassungserklärung unterzeichnete er nicht. Mit Schreiben vom 25.4.2014 forderte der Rechtsanwalt den Beschuldigten noch einmal auf, eine strafbewehrte Unterlassungsund Verpflichtungserklärung abzugeben. Daraufhin teilte dieser in einem Telefonat am 29.4.2014 lediglich mit, dass er die gewünschte Unterlassungund Verpflichtungserklärung nicht unterzeichnen würde. Mit Schriftsatz vom 29.4.2014 erstattete Rechtsanwalt E im Namen der Anzeigeerstatterin Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Dortmund und stellte Strafantrag.

Hintergrund der "Aktion" des Beschuldigten war der Antrag Nr. 802 der Jungen Liberalen des Landesverbandes Sachsen-Anhalt für den 47. Bundeskongress der Jungen Liberalen vom 2. - 3.11.2013 in Düsseldorf. Dieser hatte die Bezeichnung "Schlachtverbot aufheben - auch Hunde kann man essen". In diesem Antrag wurde die Aufhebung des 1986 in Deutschland eingeführten Schlachtverbots für Hunde und Katzen gefordert. Dieses sei lediglich durch merkwürdige Moralvorstellungen zu erklären und stelle eine Diskriminierung anderer Kulturen dar, in denen Fleisch der genannten Tiere als Delikatesse gelte. Dieser Antrag wurde auf dem Bundeskongress der Jungen Liberalen nicht beraten, löste aber nach seinem Bekanntwerden in der Öffentlichkeit große Empörung in den sozialen Medien aus.

Der Beschuldigte schilderte seine Motivation im Rahmen seiner verantwortlichen Vernehmung bei der Polizei am 25.06.2014 folgendermaßen:

Er sei Fotograf und habe Produktdesign studiert und bezeichne sich als künstlerisch Tätiger. Er erstelle Collagen mit inhaltlichen Verfremdungen in der Bildgestaltung. In der Wahlkampfzeit sei er mit seinen Hunden unterwegs gewesen und ihm sei beim Anblick des FDP Wahlplakates die Idee gekommen, nochmal nachzufragen, ob die FDP in Hamm auch vorhabe, Hunde und Katzen zu schlachten, so wie es die Jungen Liberalen in Sachsen-Anhalt Monate zuvor in einem Antrag gefordert hätten. Ihm sei die Idee gekommen, noch einmal darauf hinzuweisen, in seiner Art und Weise darzustellen und provokativ Aufmerksamkeit zu erregen. Er habe dann das Plakat abfotografiert und später dann entsprechend bildnerisch geändert. Er habe den Namen der Kandidatin entfernt und ihr, wie früher üblich, einen schwarzen Balken zur Unkenntlichmachung über den Bereich der Augen gelegt. Dazu habe er einen Text erstellt, der eigentlich Ausgangspunkt seines Ansinnens gewesen sei, nämlich die Frage, die er dort formuliert habe, ob die FDP in Hamm auch daran denke, Hunde und Katzen zu schlachten.

Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat am 10.07.2014 beim Amtsgericht Hamm den Erlass eines Strafbefehls gegen den Beschuldigten wegen Vergehen nach §§ 187, 194, 52, 59 StGB, §§ 106, 109 UrhG beantragt. Er sollte verwarnt und seine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 Euro sollte vorbehalten werden. Ferner beantragte die Staatsanwaltschaft, eine Bewährungszeit von einem Jahr zu bestimmen und als Auflage die Zahlung von 300 Euro anzuordnen. Durch Beschluss vom 13.08.2014 lehnte das Amtsgericht Hamm den Erlass eines Strafbefehls aus rechtlichen Gründen ab. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 25.08.2014.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Der Beschuldigte ist weder eines Vergehens der Beleidigung gemäß § 185 StGB, der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB, der Verleumdung gemäß § 187 StGB noch der Verletzung des Rechts am eigenen Bild gemäß §§ 22, 33 Kunsterhberrechtsgesetzn (KUG) zum Nachteil der Anzeigeerstatterin, noch eines Vergehens gegen Strafvorschriften des Urheberrechtsgesetzes zum Nachteil des Herrn X hinreichend verdächtig.

Auch wenn - wie im Folgenden auszuführen sein wird - die Einstellung der Fotomontage auf seiner Facebook-Seite im Hinblick auf die Verwirklichung der oben aufgeführten Straftatbestände der Beleidigung und der üblen Nachrede bzw. der Verleumdung sowie der Verletzung des Rechts am eigenen Bild grenzwertig ist, hat der Beschuldigte die im Lichte von Artikel 5 Abs. 2 GG nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen großzügig auszulegenden Spielraum der rechtlich zulässigen Meinungsäußerungsfreiheit noch nicht überschritten.

Im Spannungsfeld der konkurrierenden Individualrechte des Persönlichkeitsschutzes und der Meinungsäußerungsfreiheit hat der Rechtsstaat die Pflicht, beide Rechte gleichermaßen zu achten, denn sowohl der Persönlichkeitsschutz (Achtung der körperlichen, geistigen und sozialen Integrität) als auch die Meinungsäußerungsfreiheit sind Grundpfeiler eines demokratischen Gemeinwesens. Dieser Pflicht wird der Staat dadurch gerecht, dass er selbst in die Persönlichkeits- und Freiheitsrechte von Individuen nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eingreifen darf. Für Grundrechtsbeeinträchtigungen, die Individuen einander zufügen, hat er rechtsstaatliche Normen und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um die daraus resultierenden Konflikte rechtsverbindlich zu regeln. Die Vorschriften zum zivil- und strafrechtlichen Schutz der Ehre, das Urheberrecht und das Recht am eigenen Bild sind solche Instrumente.

Zwar findet das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 2 GG grundsätzlich seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, u.a. den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre und von Urheberrechten. Die entsprechenden grundrechtsbeschränkenden Strafvorschriften müssen ihrerseits allerdings im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommen kann (vgl. BVerfG Beschluss vom 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89).

Bei der Beurteilung von nicht in jeder Hinsicht eindeutigen "Äußerungen/Veröffentlichungen" sind zunächst alle möglichen Bedeutungen durch Auslegung der Aussage unter Berücksichtigung des Kontextes zu ermitteln.

"Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat." (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 für einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch).

Zunächst einmal steht bei der hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung fest, dass der Beschuldigte die Facebook-Seite in ihrer Gesamtheit erstellt hat - entweder indem er ein bereits von Dritten in der dargestellten Art verfremdetes Plakat fotografiert und dieses dann kommentiert hat oder indem er auch die Verfremdung des Plakats selbst vorgenommen hat. Jedenfalls offenbart er sich selbst, wenn auch nicht namentlich, als Urheber der gesamten Facebook-Seite. Vor diesem Hintergrund erschließt sich die Facebook-Seite dem Betrachter als vom Beschuldigten erstelltes Werk: "Fake", "Provokation", "Satire" - wie man es auch nennen will. Dies gilt umso mehr, wenn der Nutzer weiß, dass Beschuldigte Geschäftsführer des Hammer Kreisverbandes der Partei Die Linke ist, wie die Nutzerin N.

Betrachtet nun ein unvoreingenommener Betrachter die Facebook-Seite, erkennt er, dass sich ein Tierfreund - eventuell aus parteipolitischem Wahlkampfkalkül und vielleicht auch nur scheinbar - über den Antrag der Jungen Liberalen aufregt und sich mit der Anzeigeerstatterin einen üblen Scherz erlaubt, indem er sie mit dieser weder bei den Jungen Liberalen noch in der FDP diskussionswürdigen Außenseiterforderung in Verbindung bringt und das alles auch noch unter Benutzung ihres Bildes. Primär bezieht sich die Aussage allerdings nicht auf die Anzeigeerstatterin, sondern soll wohl die Meinung des Beschuldigten ausdrücken, dass die FDP als Partei nicht ernst zu nehmen ist.

Diese Einbindung der Anzeigeerstatterin in die Gesamtdarstellung stellt indes noch keine Beleidigung dar.

Auch wenn die durch das Bundesverfassungsgericht zur unzulässigen und damit strafbaren Schmähkritik entwickelten Grundsätze hier wohl nicht direkt Anwendung finden, weil es sich bei dem vom Beschuldigten ausgewählten Thema mangels Relevanz nicht wirklich um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage handelt, ist der Sachverhalt doch im kommunalpolitischen Wahlkampf zu verorten und nicht losgelöst von politscher Auseinandersetzung zu betrachten. Bei Würdigung dieser Gesamtumstände liegt insgesamt gesehen noch keine Herabwürdigung der Anzeigeerstatterin gemäß § 185 StGB vor. In der politischen und öffentlichen Auseinandersetzung ist eine Schmähkritik oder Beleidigung dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache sondern die Herabwürdigung der Person im Vordergrund steht (BVerfG Beschluss vom 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89).

Unter diesem Gesichtspunkt wird die Zeugin P durch die Facebook-Seite nicht beleidigt. Es soll in der Sache provoziert und die Konkurrenzpartei kritisiert werden. Die Anzeigeerstatterin als Person wird nicht direkt angesprochen.

So hat der Beschuldigte ihren Namen aus der Collage entfernt, ihr Gesicht mit dem beschriebenen Balken versehen und damit die Aussage weitgehend von der Person der Anzeigeerstatterin entkoppelt und alle Aussagen auf die Partei "FDP" bezogen, deren Logo in der Collage erhalten blieb, indem er die Worte "Wir treten dafür ein..." verwandt hat.

Die Veröffentlichung ist stellt aber auch noch keine Verleumdung oder üble Nachrede dar.

Sie enthält zwar objektiv gesehen durch Mitteilungen von Halbwahrheiten und durch willkürliche Zusammenstellung dieser Informationen, auch unzutreffende Tatsachen, was sich durch die Aussage "Das ist kein Witz. [...]" und die dann folgenden Ausführungen ergibt. Diese Aussagen sind einerseits, dass die FDP als Partei das Schlachtverbot für Hunde und Katzen aufheben will, aber auch, dass auch die Anzeigeerstatterin als Spitzenkandidatin diese Position vertritt, was durch ihre durch den schwarzen Balken gerade nicht unkenntlich gemachte Abbildung auf dem Wahlplakat und den Text "Wir treten dafür ein..." verdeutlicht wird.

Vor diesem Hintergrund lässt sich auch nicht mit der für eine Eröffnung des Hauptverfahrens erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Beschuldigte bezüglich einer Beleidigung oder Verleumdung der Anzeigeerstatterin vorsätzlich - bedingter Vorsatz reicht aus - gehandelt hat.

Sollten sich mehrere - sowohl strafrechtlich zu beanstandende als auch strafrechtlich nicht zu beanstandende Verständnismöglichkeiten ergeben, kann ein strafbarer Inhalt nur dann festgestellt werden, wenn eindeutig festgestellt werden kann, dass mit der Abgabe der Äußerung, zumindest auch die strafrechtlich relevante Variante bewusst verwirklicht werden sollte. Ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte die Anzeigeerstatterin mit seiner Facebook-Seite nicht beleidigen wollte, ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten - nämlich die Herausnahme der Fotomontage noch am selben Tag, an dem er das Schreiben von Rechtsanwalt E vom 22.04.2014 erhalten hat - auch wenn dieses Indiz natürlich aussagekräftiger gewesen wäre, wenn er die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hätte.

Ein Verstoß gegen § 24 Abs.1 des Urheberrechtsgesetzes liegt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht vor, da durch die Bearbeitung ein selbständiges Werk geschaffen worden ist.

Letztlich liegt auch noch kein Verstoß gegen §§ 33, 22 KUG vor.

Soweit sich die Anzeigeerstatterin gegen die Veröffentlichung ihres Bildes wendet, beruht ihr Begehren auf § 22 KUG, nach dem Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Das dort gewährleistete Recht am eigenen Bild - eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BGH Urteil vom 12.10.1993, Az.: VI ZR 23/93) - ist indes nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für Personen der Zeitgeschichte, zu denen die Anzeigeerstatterin jedenfalls während des Hammer Kommunalwahlkampfes zählt, eingeschränkt. Diese Einschränkung tritt allerdings nach § 23 Abs. 2 KUG u.a. dann zurück, wenn durch die Verbreitung des Bildnisses ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach einer Abwägung, in der darüber zu befinden ist, ob dem Stellenwert des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten, das die Rechte aus §§ 22 KUG umfasst, gegenüber der mit der Abbildung in Anspruch genommenen Rechtsposition der Vorrang gebührt.

Diese vorzunehmende Abwägung hat alle Umstände des zu beurteilenden Einzelfalles zu berücksichtigen. Hier fallen insbesondere ins Gewicht, dass das Bild der Anzeigeerstatterin mit ihrer Zustimmung durch die Plakataktion ihrer Partei öffentlich präsentiert wurde. Dadurch hat sie sich deutlich aus ihrem Privatbereich heraus begeben, mit der Folge hat, dass sie als Person Teil der politischen Diskussion wird. Für den Beschuldigten streitet - wie bereits oben dargestellt - das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit, das eine zu restriktive Bewertung von Meinungsäußerung als "gut", "schlecht" oder "fundiert" etc. verbietet, da dadurch die öffentliche und politische Diskussion zu sehr reglementiert würde. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Regelfall dann hinzunehmen, wenn die geistige Auseinandersetzung eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft. Dies ist zwar nicht der Fall. Eine Forderung, wie die einiger Junger Liberaler aus Sachsen-Anhalt stellt bei dem hohen Stellenwert des Tierschutzes in der derzeitigen politischen Diskussion eine krasse, kaum diskussionswürdige Außenseiterposition dar, was dem Beschuldigten auch klar gewesen sein dürfte. Tatsächlich dürfte eher die satirische als die sachliche Auseinandersetzung das Interesse des Beschuldigten gewesen sein. Dies wird einem objektiven Betrachter bei der Kenntnisnahme des Inhaltes der Facebook-Seite unter Berücksichtigung der oben dargestellten Umstände aber auch hinreichend deutlich, so dass eine so schwerwiegende rechtswidrige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes der Anzeigeerstatterin gemäß §§ 33, 22 KUG nicht vorliegt.






LG Dortmund:
Beschluss v. 20.04.2015
Az: 34 Qs 79/14


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