Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 3. November 2008
Aktenzeichen: 20 W 455/08

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 03.11.2008, Az.: 20 W 455/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einer Entscheidung (Aktenzeichen 20 W 455/08) festgestellt, dass die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin unzulässig ist.

Die Antragsgegnerin hatte gegen den landgerichtlichen Beschluss Einspruch eingelegt, der ihre Zustimmung zur Forderung des Sachverständigen nach einem Stundensatz von 250 Euro ersetzt und die Zahlung eines Vorschusses von 80.000 Euro angeordnet hatte. Das Gericht erklärte, dass es sich bei dem angefochtenen Beschluss lediglich um eine Zwischenverfügung handelt, für die kein Rechtsmittel vorgesehen ist.

Des Weiteren wurde festgestellt, dass die gerichtliche Entscheidung über den geforderten Stundensatz sowie die Anordnung der Vorschusszahlung nicht isoliert angefochten werden können. Die Antragsgegnerin kann jedoch eine Überprüfung im Verfahren über die Erinnerung und Beschwerde gegen den späteren Kostenansatz beantragen, sodass sie durch den Ausschluss der isolierten Anfechtbarkeit nicht rechtsschutzlos gestellt ist.

Die Anordnung einer Vorschusszahlung ist im Spruchverfahren gesetzlich ausgeschlossen und kann nicht mit einer Beschwerde angefochten werden. Die gesetzliche Bestimmung des § 15 Abs. 3 Satz 2 SpruchG schließt die Anwendung des § 8 KostO, der eine Beschwerdemöglichkeit vorsieht, aus.

Das Landgericht wird über die Einwendungen der Antragsgegnerin im Rahmen der Gegenvorstellung entscheiden müssen, insbesondere nachdem die Antragsgegnerin mehrere Sachverständige benannt hat, die die erforderliche Qualifikation besitzen und bereit sind, zu einem bestimmten Stundensatz tätig zu werden.

Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 03.11.2008, Az: 20 W 455/08


Im Spruchverfahren sind die gerichtliche Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung zu dem vom Sachverständigen geforderten Stundensatz und die Anordnung der Vorschussleistung nicht isoliert mit der Beschwerde anfechtbar.

In der OLGR 2009, Seite 551, wurde leider das AZ mit 20 W 488/08 angegeben. Dies stimmt nicht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Beschwerdewert: 80.000,-- EUR.

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie sich gegen die im angefochtenen landgerichtlichen Beschluss ausgesprochene Ersetzung ihrer Zustimmung zu dem von dem Sachverständigen Dr. SV1 für die Erstattung des Gutachtens im vorliegenden Verfahren des Delisting geforderten Stundensatzes von 250,-- EUR und die Ihr aufgegebene Anordnung der Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 80.000,-- EUR wendet, ist unzulässig.

Eine sofortige Beschwerde nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist nicht statthaft, da es bei sich bei dem angefochtenen Beschluss lediglich um eine Zwischenver-fügung und nicht um eine instanzabschließende Entscheidung des Landgerichts handelt, für die dieses Rechtsmittel vorgesehen ist (vgl. Simon, SpruchG, § 12 Rn. 3; Volhard/MünchKomm AktG, § 12 SpruchG Rn. 2; Wilske/KölnKomm SpruchG, § 12 Rn. 3; Tewes in: Heidel, Aktienrecht, § 12 SpruchG Rn. 1).

Bezüglich der gerichtlichen Entscheidung über die Zustimmung zu dem von dem Sachverständigen geforderten Stundensatz von 250,-- EUR ergibt sich die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Landgerichts und damit auch der Ausschluss einer einfachen Beschwerde aus der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des § 13 Abs. 2 Satz 4 JVEG. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 13 JVEG auf die Kosten des Sachverständigen im Spruchverfahren ist ebenso wie die bis 30. Juni 2004 geltende Vorgängervorschrift des § 7 ZSEG allgemein anerkannt (vgl. LG Dortmund AG 2005, 664; OLG Düsseldorf AG 2004, 390; Schneider, JurBüro 2006, 230/231; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 13 JVEG Rn. 3; Simon/Winter, SpruchG, § 15 Rn. 51, Hüffer, AktG, 8. Aufl.,Anh. § 305 § 15 SpruchG Rn. 5; Begründung RegE zu § 15 SpruchG, BTDrucks. 15/371, S. 17; Volhard, a.a.0., § 15 SpruchG Rn. 11; Glöckner/Frohwein, SpruchG, § 15 Rn. 13; Fritzsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, § 7 Rn. 75; OLG Stuttgart NZG 2001, 1097). Dabei kann für die hier allein maßgebliche Frage der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels dahinstehen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 1 JVEG im Einzelnen erfüllt sind, insbesondere ob und in welchem Umfang bezüglich der Zustimmung der Antragsteller eine teleologische Reduktion im Hinblick auf die Besonderheit des Spruchverfahrens geboten ist, weil diese im erstinstanzlichen Verfahren in der Kostenentscheidung in aller Regel nicht mit den Kosten des Sachverständigen belastet werden (vgl. hierzu OLG Düsseldorf AG 2003, 637, Simon/Winter, a.a.0., § 15 Rn. 51m.w.N.) und ob sich die gerichtliche Erteilung der Zustimmung, insbesondere wenn sie € wie im vorliegenden Falle € über die Sollbestimmung des § 13 Abs. 2 Satz 2 JVEG hinausgeht € als inhaltlich rechtmäßig erweist. Denn dies ändert nichts an dem gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Ausschluss der isolierten Anfechtbarkeit der erteilten gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 JVEG und führt auch nicht dazu, dass der Beteiligte, dessen fehlende Zustimmung durch das Gericht ersetzt wurde, endgültig zur Zahlung von Sachverständigenkosten in dieser Höhe verpflichtet ist. Vielmehr kann die Antragsgegnerin eine diesbezügliche gerichtliche Überprüfung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SpruchG i. V. m. § 14 Kost0 im Verfahren über die Erinnerung und Beschwerde gegen den späteren Kostenansatz herbeiführen, so dass sie durch den ausdrücklichen gesetzlichen Ausschluss der isolierten Anfechtbarkeit der gerichtlichen Ersetzung ihrer Zustimmung nicht rechtsschutzlos gestellt ist (vgl. OLG Düsseldorf AG 2004, 390).

Auch gegen die in dem angefochtenen landgerichtlichen Beschluss getroffene Anordnung der Vorschussleistung ist eine Beschwerde nicht statthaft. Ein Ausnahmefall im Sinne des § 19 FGG, wonach eine verfahrensleitende gerichtliche Verfügung ausnahmsweise dann als anfechtbar anzusehen ist, wenn sie unmittelbar und in nicht unerheblicher Weise in die Rechtssphäre eines Beteiligten eingreift (vgl. hierzu Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 19 Rn. 9 m. w. N.) kommt im Spruchverfahren für die Anforderung eines Kostenvorschusses auch in nicht unerheblicher Höhe nicht in Betracht (vgl. hierzu OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. September 2007 € 3 W 189/07 dok. bei Juris und EWiR 2008, 69 (LS).

Darüber hinaus ist die isolierte Anfechtung der Anordnung einer Vorschusszahlung im Spruchverfahren € selbst wenn diese in unangemessener Höhe erfolgt sein sollte € gesetzlich ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 3 Satz 2 SpruchG i. V. m. § 8 Abs. 3 Kost0. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SpruchG sind im Spruchverfahren für die Gerichtskosten die Vorschriften der Kostenordnung anzuwenden, soweit nachfolgend in § 15 SpruchG nichts anderes bestimmt ist. Zu den Gerichtskosten gehören nach der gesetzlichen Legaldefinition des § 1 Satz 1 Kost0 neben den Gerichtsgebühren auch die Auslagen und damit die Vergütung des Sachverständigen. Die in § 8 Abs. 3 Kost0 grundsätzlich eröffnete Möglichkeit, gegen die Anordnung einer Vorschusszahlung auch wegen der Höhe Beschwerde einzulegen, ist im Spruchverfahren jedoch durch die ausdrückliche abweichende Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 2 SpruchG ausgeschlossen, wonach § 8 Kost0 nicht anzuwenden ist. Durch die Vorschrift des § 15 Abs. 3 SpruchG, der ausdrücklich die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines Vorschusses zur Deckung der Auslagen und damit insbesondere der Sachverständigenkosten ausspricht, wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass der Antragsgegner, der im gerichtlichen Verfahren günstigstenfalls eine Bestätigung der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Kompensation erwarten kann, das Verfahren durch die Unterlassung einer Vorschusszahlung blockieren kann (vgl. Begr. RegE zu § 15 SpruchG, BT-Drucks. 15/371, S. 17). Soweit in der Literatur (Lappe NJW 2005, 263/269) teilweise angenommen wird, die Anordnung der Vorschusszahlung sei gleichwohl nach § 14 Kost0 mit der Erinnerung und Beschwerde anfechtbar, verkennt dies den Vorrang der gesetzlichen Bestimmung des § 15 Abs. 3 Satz 2 SpruchG, die nicht nur § 8 Abs. 2 KostO, sondern ausdrücklich die gesamte Vorschrift des § 8 Kost0 und damit auch dessen Absatz 3 mit der dort vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit ausschließt. Diese Auffassung verkennt des Weiteren, dass durch § 14 Kost0 das Verfahren der Erinnerung und Beschwerde lediglich gegen den Kostenansatz, nicht jedoch gegen die in § 15 Abs. 3 SpruchG nunmehr ausdrücklich vorgesehene Anforderung eines Vorschusses durch das Gericht eröffnet ist. Eine derartige Interpretation liefe auch der vom Gesetzgeber allgemein mit der Einführung des Spruchgesetzes verfolgten Absicht der Beschleunigung der Spruchverfahren entgegen (vgl. Begr. RegE zum SpruchG BT-Drucks. 15/371 S. 11).

Über die Einwendungen der Antragsgegnerin wird somit das Landgericht im Rahmen der von der Antragsgegnerin ebenfalls erhobenen Gegenvorstellung zu befinden haben, insbesondere nachdem die Antragsgegnerin nunmehr mehrere Sachverständige benannt hat, die nach ihren Angaben die von dem Landgericht für die gerichtliche Beauftragung in einem Spruchverfahren geforderte Qualifikation der positiven Beurteilung durch das bei der IHK Frankfurt am Main für alle Industrie- und Handelskammern zentral eingerichtete Fachgremium für das Sachgebiet Unternehmensbewertung erfüllen und sich bereit erklärt haben sollen, zum 1,5fachen des gesetzlichen Stundensatzes der Honorargruppe 10 €Unternehmensbewertung€ gemäß Anlage 1 zu § 9 JVEG tätig zu werden.

Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren war nach § 15 Abs. 4 SpruchG hier nicht aus Billigkeitsgründen veranlasst.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 03.11.2008
Az: 20 W 455/08


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