Landgericht Bochum:
Urteil vom 7. Dezember 2004
Aktenzeichen: 12 O 136/04

(LG Bochum: Urteil v. 07.12.2004, Az.: 12 O 136/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Bochum hat in dem Urteil vom 7. Dezember 2004 (Aktenzeichen 12 O 136/04) die Klage abgewiesen. Die Kläger, denen sich verschiedene Nebenintervenienten angeschlossen haben, haben den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 13.08.2004 angefochten, durch den die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin übertragen wurden und diesen eine Barabfindung gezahlt wurde. Die Kläger halten den Beschluss für nichtig oder zumindest anfechtbar. Sie rügen unter anderem, dass die Vorschriften des Aktiengesetzes (§§ 327 a ff.) verfassungswidrig seien und unverhältnismäßig in das Eigentumsrecht der Aktionäre eingreifen würden. Die Kläger beanstanden außerdem den Bericht der Hauptaktionärin an die Hauptversammlung sowie den Prüfungsbericht des Barabfindungsprüfers. Sie halten die Festsetzung der Barabfindung für fehlerhaft und verstoßen zudem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Kläger rügen außerdem, dass das Auskunftsrecht in der Hauptversammlung verletzt worden sei und dass eine Sonderbeschlussfassung der Vorzugsaktionäre nicht stattgefunden habe. Das Landgericht Bochum hat alle diese Einwendungen der Kläger zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Das Gericht hält die Vorschriften des Aktiengesetzes für verfassungsgemäß und sieht keinen Verstoß gegen das Eigentumsrecht der Aktionäre. Es ist der Ansicht, dass die Barabfindung ordnungsgemäß festgesetzt wurde. Zudem sei kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz erkennbar. Das Gericht sieht keine Verletzung des Auskunftsrechts in der Hauptversammlung und hält auch eine Sonderbeschlussfassung der Vorzugsaktionäre nach § 141 AktG nicht für erforderlich. Da der Übertragungsbeschluss wirksam ist, müssen die Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen. Die Kosten der Nebenintervention tragen die Nebenintervenienten selbst.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Bochum: Urteil v. 07.12.2004, Az: 12 O 136/04


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Streithelfer tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Im übrigen tra-gen die Kläger die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in jeweils bei-zutreibender Höhe abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Streitwert wird auf 250.000,-- € festgesetzt.

Tatbestand

Die im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HR B ...... als Aktiengesellschaft eingetragene Beklagte hat ihren Sitz in Bochum. Ihr Grundkapital beträgt 106.093.065,35 €. Es ist eingeteilt in 41.500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Diese sind unterteilt in 20.750.000 Stammaktien und 20.750.000 stimmrechtslose Vorzugsaktien. Gemäß § 21 der Satzung der Beklagten erhalten aus dem jährlichen Bilanzgewinn Inhaber von Vorzugsaktien eine um 2 % höhere Dividende als die Inhaber von Stammaktien, mindestens jedoch eine Dividende in Höhe von 5% des auf die einzelne Vorzugsaktie entfallenden anteiligen Betrages des Grundkapitals. Wegen der Einzelheiten der Bestimmungen wird auf die Satzung (Bl. 704 ff. der Akten) Bezug genommen.

Seit dem Jahre 1999 besteht zwischen der Beklagten und ihrer Hauptaktionärin der N AG in G ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Dieser Vertrag sieht zum Schutz der außenstehenden Aktionäre der Beklagten eine Ausgleichszahlung vor, die abhängig ist von der Höhe der Dividende der N AG. Für jede Stammaktie der H AG ist die Zahlung von 166,7 % des Betrags, der als Gewinnanteil auf eine Aktie der N entfällt, garantiert und für jede Vorzugsaktie 150 %. Die Überprüfung der Angemessenheit des Ausgleichs aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist Gegenstand eines Spruchverfahrens vor dem Landgericht Dortmund.

Ebenfalls Gegenstand eines Spruchverfahrens ist die im Zuge einer Mehrheitseingliederung der T AG in die Beklagte angebotene Abfindung in Form einer Barabfindung oder der Übergabe von Aktien der Beklagten nebst einer baren Zuzahlung.

Im Februar 2004 hat die Hauptaktionärin der Beklagten, die Fa. N AG, gemäß § 327 a AktG das Verfahren zur Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf sie eingeleitet. In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung der Beklagten legte die N AG die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien dar und erläuterte gestützt auf eine Stellungnahme der T2 GmbH die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung. Auch die vom Landgericht Dortmund zum Prüfer bestellte Q Aktiengesellschaft - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erklärte im Prüfungsbericht vom 24.06.2004 die vorgeschlagene Barabfindung von 48,15 € je Stammaktie und 43,33 € je Vorzugsaktie als angemessen.

Die Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten ist mit dem Entwurf des Übertragungsbeschlusses, dem Übertragungsbericht der N AG mit der gutachterlichen Stellungnahme von G 2, dem Prüfungsbericht von Q AG sowie einer Bankgarantie der D AG in einer Broschüre als Dokumentation zu TOP 7 der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten zusammengefasst worden. Diese wurde den Aktionären auf Anforderung kostenlos zugesandt und lag in den Geschäftsräumen der Beklagten und während der Hauptversammlung vom 13.08.2004 zur Einsicht aus. In der Garantieerklärung der D heißt es u. a.:

"Dies vorausgeschickt übernehmen wir, die D Aktiengesellschaft, Filiale G, als Kreditinstitut im Sinne von § 327b Abs. 3 AktG ggü. den Minderheitsaktionären der H Aktiengesellschaft die Garantie für die Erfüllung der Verpflichtung von N 2 AG, den Minderheitsaktionären der H Aktiengesellschaft nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister Bochum der H Aktiengesellschaft unverzüglich die festgelegte Barabfindung in Höhe von Euro 48,15 je auf den Inhaber lautende Stamm-Stück-Aktie der H Aktiengesellschaft bzw. in Höhe von Euro 43,33 je auf den Inhaber lautende Vorzugs-Stück-Aktie der H Aktiengesellschaft, jeweils mit einem geringsten Ausgabebetrag in Höhe von Euro 2,556, zu zahlen.

Wir können aus dieser Garantie nur soweit in Anspruch genommen werden, wie der Anspruch auf die festgelegte Barabfindung gegenüber der H Aktiengesellschaft besteht und nicht verjährt ist."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Dokumentation zur Übertragung der Aktien (Anlage B 5) Bezug genommen.

Wegen des Ablaufs der Hauptversammlung wird auf die Niederschrift des Notars N 3 in C2 (Anlage B 2, Bl. 597 ff.) nebst Anlagen verwiesen. In der Hauptversammlung wurde u. a. folgender Beschluss gefasst:

"Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der H Aktiengesellschaft werden auf die N 2 AG mit Sitz in G (Hauptaktionärin) übertragen. Die N 2 AG, G, zahlt dafür den Minderheitsaktionären eine Barabfindung in Höhe von 48,15 Euro je Stammaktie und 43,33 Euro je Vorzugsaktie der H Aktiengesellschaft."

Gegen diesen Beschluss richten sich die vorliegenden, spätestens am 13.09.2004 eingereichten Klagen. Die im Rubrum genannten Nebenintervenienten sind auf Seiten der Kläger beigetreten.

Die Kläger, denen sich die Nebenintervenienten angeschlossen haben, halten den Beschluss für nichtig, zumindest aber anfechtbar. Hierzu führen sie mit eingehendem weiterem Vortrag insbesondere aus:

Die Vorschriften der §§ 327 a AktG seien verfassungswidrig. Es liege eine Enteignung von Privat an Privat vor, bei der auch keine volle Entschädigung der Minderheitsaktionäre gegeben sei. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liege insbesondere darin, dass die Vorzugsaktionäre nicht zur Stimmabgabe zugelassen seien. Damit seien die eigentumsrechtlich Betroffenen an der Beschlussfassung nicht beteiligt. Zumindest gebiete eine verfassungskonforme Auslegung, dass den Vorzugsaktionären ein Stimmrecht oder eine sonstige Mitbestimmung hinsichtlich der Frage des Squeezeout gewährt werde. Im übrigen verstießen die Vorschriften der §§ 327 a AktG auch gegen Art. 3 GG, da ein Hauptaktionär einseitig bevorzugt werde.

Die Kläger bestreiten, dass die N AG zum Zeitpunkt der Durchführung der Hauptverhandlung die Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von 95 % des Grundkapitals erfüllte. Insbesondere weisen die Kläger darauf hin, dass nach ihrer Auffassung wegen der noch anhängigen Spruchverfahren bzgl. der Eingliederung der T AG und wegen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der N AG und der Beklagten sich die Besitzverhältnisse an den Aktien noch ändern könnten.

Die Kläger tragen ferner vor, der Bericht der N AG an die Hauptversammlung erfülle nicht das Schriftformerfordernis des § 327 c Abs. 3 Satz 1 AktG i. V. m. § 126 BGB, weil er nicht von allen Vorstandsmitgliedern der N AG unterschrieben sei. Auch inhaltlich leide der Übertragungsbericht an erhebliche "Mängel". Hinsichtlich der im Rahmen der Ermittlung der Barabfindung berücksichtigten Marktrisikoprämie habe die Beklagte die Mitglieder der von ihr herangezogenen Peer Group nicht benannt und damit ihre Auskunftspflichten nicht erfüllt. Abfindungswertbezogene Informationsmängel seien nicht nur im Spruchverfahren, sondern auch im Anfechtungsprozess zu prüfen.

Die Kläger rügen ferner, dass die von der D AG abgegebene Gewährleistungserklärung nicht mit ihrem Wortlaut im Übertragungsbericht enthalten sei.

Die Kläger tragen ferner vor, die vom Hauptaktionär festgesetzte Barabfindung habe nicht die Verhältnisse der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend berücksichtigt. Die Beklagte habe den anzusetzenden durchschnittlichen Aktienkurs dadurch, dass sie einen Durchschnittskurs von 2 x 3 Monaten verwende, umgangen und sei zu einem zu niedrigen Börsenkurs gelangt. Fehlerhaft berechnet sei auch der Referenzzeitraum. Die zeitlich auf Vergangenheitswerten aufbauende Ermittlung des Basiszinssatzes sei grob willkürlich. Der im Ausschlussbericht genannte Wachstumsabschlag für den Zeitraum 2004 bis 2006 sei zu niedrig und der Risikozuschlag mit 4 % zu hoch angesetzt.

Nach Auffassung der Kläger liegt in der Festsetzung unterschiedlich hoher Abfindungen für Vorzugs- und Stammaktionäre eine unzulässige Ungleichbehandlung vor, die gegen § 21 der Satzung verstoße und daher gemäß § 243 Abs. 1 AktG zur Anfechtung berechtige. Außerdem begründe die niedrigere Barabfindung der Vorzugsaktionäre für die Hauptaktionärin einen unzulässigen Sondervorteil im Sinne des § 243 Abs. 2 AktG.

Die Kläger erheben Einwendungen auch gegen den Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung. Es liege bereits keine ordnungsgemäße Auswahl und Bestellung des Barabfindungsprüfers durch das Landgericht Dortmund vor, da dieses Gericht dem im Bestellungsantrag genannten Vorschlag gefolgt sei, ohne erkennbar unter mehreren geeigneten Übertragungsprüfern ausgewählt zu haben. Der Prüfungsbericht des Übertragungsprüfers entspreche nicht den Anforderungen, die mit einer ordentlichen Prüfungsleistung einher zu gehen hätten. Da der Prüfungsbericht parallel zum Übertragungsbericht erstellt worden sei, habe sich der Prüfungsbericht denklogischer Weise nicht kritisch mit den Aussagen des Übertragungsberichtes auseinandersetzen können.

Die Kläger beanstanden ferner die Ordnungsgemäßheit der vorgelegten Garantieerklärung. Diese genüge schon deswegen nicht den Anforderungen, weil sie nicht vom Übertragungsprüfer überprüft worden sei. Es sei auch zwingend erforderlich, dass eine Garantieerklärung mögliche Erhöhungsbeträge aufgrund von Spruchverfahren umfasse und sich auch auf die Verzinsung der festgelegten Abfindung erstrecke. Nach Auffassung der Kläger laute die vorgelegte Bankgarantie unzulässigerweise auf einen Höchstbetrag. Denn da in der Erklärung die Anzahl der von der N AG gehaltenen Aktien genannt sei, ergebe sich im Umkehrschluss die Zahl der von der Minderheitsaktionären noch gehaltenen Aktien. Dieser Höchstbetrag könne aber möglicherweise nicht ausreichen, wenn der Hauptaktionär noch vor der Eintragung Aktien aus seinem Bestand abgebe. Es fehle auch eine ausdrückliche Erklärung der D zur Unwiderruflichkeit der Bankgarantie. Die Bankgarantie entspreche auch nicht den Angaben im Übertragungsbericht, wonach sie eingreife, wenn die N AG nicht unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses die Abfindung zahle. Wegen der falschen Bezeichnung der Person des Zahlungsverpflichteten im letzten Absatz der Garantie sei sie aufgrund des Vorliegens eines offenen Dissenses unwirksam.

Der Beschluss sei auch deswegen für nichtig zu erklären, weil in der Hauptversammlung das gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG bestehende Informations- und Auskunftsrecht verletzt worden sei. Insbesondere habe der Vorstand die vom Kläger zu 4. gestellte Frage, welchen genauen Inhalt der Auftrag der N AG an die Q vom 12.03.2004 gehabt habe, nicht durch Wiedergabe des gesamten Textes des Auftragsschreibens beantwortet. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin zur behaupteten Verletzung ihrer Auskunftsrechte wird auf den Vortrag in der Klageschrift des Klägers zu 1. (Bl. 63-66 der Akten) und des Klägers zu 4. (Bl. 250 der Akten) besonders Bezug genommen.

Unterblieben sei bisher auch eine Sonderbeschlussfassung der Vorzugsaktionäre gemäß § 141 AktG. Daher sei die angefochtene Beschlussfassung der Stammaktionäre nichtig, zumindest schwebend unwirksam. Außerdem sei deren Stimmrecht gemäß § 140 Abs. 2 AktG wieder aufgelebt, da die Vorzugsdividende bereits seit mehreren Jahren nicht mehr gezahlt worden sei.

Der Kläger 3. beantragt,

festzustellen, dass der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 13.08.2004 unter Punkt 7 der Tagesordnung, durch den die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der H Aktiengesellschaft, auf die N 2 AG mit Sitz in G a. M. (Hauptaktionärin) übertragen werden, die dafür den Minderheitsaktionären eine Barabfindung in Höhe von EUR 48,15 je Stammaktie und Euro 43,33 je Vorzugsaktie der H-Aktiengesellschaft zahlt,

nichtig ist,

hilfsweise diesen vorgenannten Hauptversammlungsbeschluss der Beklagten für nichtig zu erklären.

Die übrigen Kläger und die in der mündlichen Verhandlung erschienenen Streithelfer stellen folgende Anträge:

Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 13.08.2004 gefasste Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7. über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die N 2 AG mit Sitz in G gegen Gewährung einer Barabfindung, wobei der Beschluss wie folgt zur Beschlussfassung angekündigt war:

"Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der H Aktiengesellschaft werden auf die N 2 AG mit Sitz in G (Hauptaktionärin) übertragen. Die N 2 AG, G, zahlt dafür den Minderheitsaktionären eine Barabfindung in Höhe von 48,15 Euro je Stammaktie und 43,33 Euro je Vorzugsaktie der H Aktiengesellschaft."

und gleichlautend so beschlossen wurde, wird für nichtig erklärt.

Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 13.08.2004 gefasste Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7. gemäß dem vorstehenden Inhalt nichtig ist.

Äußerst hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 13.08.2004 gefasste Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7. gemäß dem vorstehenden Inhalt unwirksam ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt mit eingehender Begründung die Auffassung, der gefasste Beschluss sei in vollem Umfang wirksam. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Klageerwiderung (Bl. 500 ff. der Akten) Bezug genommen.

Insbesondere vertritt die Beklagte die Auffassung, die Nebeninterventionen seien zurückzuweisen, soweit die Voraussetzungen der §§ 245, 246 AktG nicht erfüllt seien.

Unter Hinweis auf bereits ergangene Rechtsprechung tritt die Beklagte der Annahme entgegen, die Vorschriften der §§ 327 a ff. AktG könnten gegen verfassungsrechtliche Vorschriften verstoßen.

Die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Übertragungsbeschluss seien erfüllt. Hierzu trägt die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Depotbestandsbestätigung der C AG vom 12.08.2004 vor, die Hauptaktionärin habe zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Hauptversammlung der Beklagten 98,04 % des Grundkapitals der Beklagten erhalten. Das noch nicht abgeschlossene V-Spruchverfahren sei schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil selbst dann, wenn der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 01.04.2004, in dem die ursprünglich vorgesehene Abfindung erhöht worden sei, rechtskräftig werde, der Mindestanteilsbesitz der N AG in Höhe von 95 % des Grundkapitals der Beklagten nicht unterschritten würde. Den Minderheitsaktionären der Beklagten werde der Abfindungsanspruch gemäß § 305 AktG aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch den Übertragungsbeschluss nicht verwehrt. Ihnen stünden entweder Abfindungsergänzungsansprüche zu oder sie könnten das Abfindungsangebot aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag noch annehmen.

Der Übertragungsbericht ist nach Auffassung der Beklagten ordnungsgemäß erstellt worden. Zur Wahrung der Schriftform sei ausreichend, dass die Organmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl ihre Unterschriften leisteten. Der Übertragungsbericht sei richtig und vollständig und genüge in jeder Hinsicht den inhaltlichen Anforderungen an einen Übertragungsbericht. Das Wertgutachten von G ermögliche allen Anteilsinhabern zumindest eine Plausibilitätskontrolle und ggf. weitere Nachfragen in der Hauptversammlung. Die Frage abfindungswertbezogener Informationsmängel sei der Bewertung im Anfechtungsprozess entzogen und gehöre in das Spruchverfahren. Dies gelte auch für die weiteren Einwendungen gegen die Höhe des Barabfindungsangebots, insbesondere auch hinsichtlich der Frage der unterschiedlichen Höhe der Barabfindung für Stamm- und Vorzugsaktionäre.

Der Barabfindungsprüfer sei ordnungsgemäß durch das Landgericht Dortmund ausgewählt worden. Insbesondere habe das Landgericht Dortmund einen möglichen Ausschluss nach § 319 Abs. 2 und 3 HGB in seiner Auswahlentscheidung einbezogen. Die zeitliche Durchführung der Barabfindungsprüfung sei nicht zu beanstanden. Dem Gesetz sei eine zeitliche Reihenfolge von Übertragungsbericht und Prüfungsbericht nicht zu entnehmen. Der Barabfindungsprüfer habe nicht erst nach vollständigem Abschluss aller Bewertungsarbeiten von G geprüft, sondern sinnvollerweise jeweils nach Abschluss von Teilkomplexen. Gegenstand der Prüfung sei gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG die Angemessenheit der Barabfindung gewesen. Eine Überprüfung auch der Gewährleistungserklärung sei nicht vorgesehen.

Auch die Garantie der D sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei eine Erstreckung der Gewährleistungserklärung auf Erhöhungsbeträge im Spruchverfahren nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ebenso wie eine Erstreckung auf eine Verzinsung nicht erforderliche. Eine unzulässige Höchstbetragsgarantie liege nicht vor, da die Abfindung alle infolge des V-Spruchverfahrens möglicherweise zusätzlich auszugebende Aktien berücksichtige. Das äußerst unwahrscheinliche Risiko, dass der Hauptaktionär vor Eintragung des Übertragungsbeschlusses noch Aktien aus seinem Bestand veräußere und dadurch die Zahl der abzufindenden Aktien erhöhe, könne außer Betracht bleiben. Nach den Grundsätzen der falsa demonstratio stelle auch der Fehler im letzten Absatz der Garantieerklärung deren Wirksamkeit nicht in Frage. Dem Gesamtzusammenhang sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass die D AG eine Garantie für die Erfüllung der Verpflichtung der N AG habe abgeben wollen.

Zur behaupteten Verletzung des Fragerechts in der Hauptversammlung trägt die Beklagte vor, es sei ausreichend gewesen, dass der Vorstand der Beklagten den wesentlichen Inhalt des Vertragsangebots von Q referiert habe. Die Verlesung des kompletten Textes sei auch nicht möglich gewesen, da der Vorstand der Beklagten von der Hauptaktionärin nur die Zusammenfassung erhalten habe.

Ein etwaiges Sonderbeschlussrecht der Vorzugsaktionäre gemäß § 141 AktG führe schon nicht zur endgültigen Unwirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses. Im Übrigen sei der Übertragungsbeschluss nicht final darauf gerichtet, in den Vorzug einzugreifen oder diesen zu beseitigen. Das Stimmrecht der Vorzugsaktionäre sei nicht gemäß § 140 Abs. 2 AktG wieder aufgelebt, da die Regelungen im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag die Regelung über die Vorzugsdividende für die Inhaber von Vorzugsaktien der Beklagten außer Kraft setzten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der dortigen Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift.

Gründe

Die Klagen sind unbegründet.

Der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 13.08.2004 zum Tagesordnungspunkt 7 gefasste Beschluss ist wirksam.

1.

Die Kammer teilt nicht die Bedenken, die von den Klägern und Streithelfern gegen die Verfasssungsgemäßheit der Vorschriften der §§ 327 a ff. AktG vorgebracht werden. Für den in den entscheidenden Punkten parallel laufenden Fall der Eingliederung gemäß § 320 ff. AktG hat das Bundesverfassungsgericht bereits einen Verstoß gegen Verfassungsrecht verneint (BVerfGE 100, 289, 302 ff.). Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in der sogenannten Motometer-Entscheidung (NJW 2001, 279 ff.) allgemeingültige Kriterien herausgestellt, unter denen einem Großaktionär gestattet werden kann, eine Aktionärsminderheit gegen ihren Willen aus einer Aktiengesellschaft zu drängen. Mit der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur OLG Hamburg ZIP 2003, 2076 ff.; OLG Oldenburg ZIP 2003, 1351 ff.; OLG Düsseldorf ZIP 2004, 359 ff.; OLG Köln BB 2003, 2307; Hüffer, Aktiengesetz, 6. Aufl., § 327 a Rn. 4 m. w. N.) teilt die Kammer die Auffassung, dass die Ausgestaltung der §§ 327 a ff. AktG diesen Anforderungen genügt. Herauszustellen sind insoweit besonders die hohen Anforderungen an den Anteilsbesitz des Hauptaktionärs und die in einem Spruchverfahren der Höhe nach prüfbare, einen angemessenen Ausgleich gewährleistende Barabfindung, die zudem unter Mitwirkung eines gerichtlich bestellten Barabfindungsprüfers festgestellt und durch die Garantieerklärung eines Kreditinstituts gesichert wird.

Nach der Überzeugung der Kammer sind diese Regelungen auch verfassungsgemäß, soweit sie auf einen Ausschluss von Vorzugsaktionären ohne Stimmrecht gerichtet sind. Gerade bei dieser Aktionärsgruppe steht die Vermögenskomponente ihrer Anlage besonders im Vordergrund. Mitgliedschaftsrechte treten noch mehr als bei den Inhabern von Stammaktien in den Hintergrund, da den Stammaktionären von vornherein klar war, dass sie im Regelfall nicht über ihr Stimmrecht unternehmerische Entscheidungen beeinflussen können. Den berechtigten Interessen der Vorzugsaktionäre wird durch die schon genannten Voraussetzungen des Verfahrens nach § 327 a AktG hinreichend Rechnung getragen. Auch die Vorzugsaktionäre können an der Hauptversammlung teilnehmen und dort alle erforderlichen Auskünfte verlangen. Schließlich können sie ebenso wie die Stammaktionäre die Rechtmäßigkeit des Übertragungsbeschlusses gerichtlich im Wege der Anfechtungsklage überprüfen lassen.

2.

Die N AG verfügte zum Zeitpunkt der Hauptversammlung auch über Aktien der Beklagten in Höhe von mehr als 95 % des Grundkapitals. Diese Voraussetzung ist durch die von der Beklagten vorgelegte Depotbestandsbestätigung der C AG vom 12.08.2004 belegt. Substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Bescheinigung haben die Kläger nicht vorgebracht. Da es auf den Aktienbesitz zum Zeitpunkt der Hauptversammlung ankommt, haben mögliche Änderungen, die sich aus laufenden Spruchverfahren bzgl. der T AG oder bzgl. des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der N AG und der Beklagten, außer Betracht zu bleiben. Unabhängig davon hat das Spruchverfahren bzgl. der Eingliederung der T AG auch deswegen keinen Einfluss auf die Erfüllung der Voraussetzung des § 327 a AktG, weil selbst in dem für die Beklagte ungünstigen Fall, dass der Beschluss des Landgerichts Dortmund Bestand hätte, unstreitig die erforderliche Mindestbeteiligung von 95 % des Grundkapitals nicht unterschritten würde. Der Übertragungsbeschluss greift auch nicht rechtswidrig in die Rechtsposition der ehemaligen V-Aktionäre ein, da diesen der Anspruch auf Gewährung einer Barabfindung verbleibt. Diese werden damit nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt als die übrigen Minderheitsaktionäre der Beklagten. Entsprechende Überlegungen gelten auch bzgl. des Spruchverfahrens hinsichtlich des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages. Wie auch bereits im Bericht zur Übertragung der Aktien auf den Seiten 18 bis 21 erläutert, werden Abfindungsansprüche aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch den Ausschluss der Minderheitsaktionäre nicht geschmälert.

3.

Der vom Hauptaktionär gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG erstattete Bericht erfüllt auch das Schriftformerfordernis. Hinsichtlich der Unterschriftsleistung reicht es aus, dass -wie geschehen- Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl unterschreiben (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 2004, 359, 363; OLG Stuttgart ZIP 2003, 2363 ff.).

4.

Die Behandlung der Marktrisikoprämie im Übertragungsbericht ist nicht zu beanstanden. Gemessen an der Funktion des Berichtes, den Aktionären eine Plausibilitätskontrolle zu ermöglichen (vgl. zum Verschmelzungsbericht OLG Düsseldorf NZG 2004, 429, 430), sind die Kriterien zur Ermittlung der Marktrisikoprämie ausreichend genau mitgeteilt worden. Eine vertiefende Darstellung, insbesondere zur Frage der Zusammensetzung der relevanten Peer Group, war auch deswegen entbehrlich, weil zum einen der Schutz der Aktionäre durch die Heranziehung eines gerichtlich bestellten Prüfers gewährleistet wird und zum anderen weitergehende Informationsmöglichkeiten in der Hauptversammlung bestanden.

5.

Gemäß § 327 f Abs. 1 AktG kann die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses nicht darauf gestützt werden, dass die durch den Hauptaktionär festgelegte Barabfindung als unangemessen angesehen wird. Daher sind die insbesondere vom Kläger zu 4. behaupteten abfindungswertbezogenen Informationsmängel einer Entscheidung durch die Kammer entzogen und können nur im Spruchstellenverfahren geltend gemacht werden (vgl. OLG Köln BB 2003, 2307, 2308; LG Hamburg NZG 2003, 787, 789).

6.

Eine Verpflichtung, die gemäß § 327 b AktG erforderliche Gewährleistungserklärung eines Kreditinstituts in den Übertragungsbericht aufzunehmen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (vgl. Fuhrmann/Simon WM 2002, 1211, 1216). Jedenfalls reicht es aus, wenn sie -wie hier- im Übertragungsbericht angesprochen wird und in der der zugehörigen, jedem Aktionär zugänglichen Dokumentation abgedruckt ist.

7.

Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, die Barabfindung sei nicht ordnungsgemäß ermittelt worden, sind sie mit diesem Einwand, der die Angemessenheit der Barabfindung betrifft, gemäß § 327 f Abs. 1 AktG im Anfechtungsprozess ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die vom Kläger zu 4. in seiner Klageschrift (§§ 237-244) vorgetragenen Einwände (Börsenkurs, Basiszinssatz, Wachstumsabschlag, Risikozuschlag).

8.

Auch die Überprüfung der unterschiedlichen Festlegung der Barabfindung für die Vorzugsaktien einerseits und die Stammaktien andererseits bleibt gemäß § 327 f Abs. 1 AktG dem Spruchverfahren vorbehalten. In der Ungleichbehandlung liegt auch kein Verstoß gegen § 21 der Satzung der Beklagten. Diese Satzungsbestimmung regelt nicht die Frage der Abfindungshöhe in den Fällen des Ausschlusses von Minderheitsgesellschaftern. Die Ungleichbehandlung von Vorzugs- und Stammaktien stellt sich auch nicht als willkürliche Diskriminierung einer Aktionärsgruppe dar. Sachlich gerechtfertigte Differenzierungen verstoßen nicht gegen den aktienrechtlichen Gleichheitssatz. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass auf dem Aktienmarkt Vorzugsaktien gegenüber Stammaktien desselben Unternehmens regelmäßig mit einem Abschlag gehandelt werden (vgl. auch OLG Köln ZIP 2049, 2051). Wenn derartige Kursdifferenzen in die Bewertung der Abfindung einfließen, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ob der Unterschied auch der Höhe nach gerechtfertigt ist, entzieht sich -wie bereits ausgeführt- der Prüfung im Anfechtungsprozess.

9.

Der Barabfindungsprüfer ist gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 3 AktG ordnungsgemäß vom Landgericht Dortmund ausgewählt und bestellt worden. Unschädlich ist insoweit, dass das Landgericht Dortmund den vom Hauptaktionär vorgeschlagenen Prüfer bestellt hat. Denn die Auswahlentscheidung oblag dem Gericht. Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht Dortmund sich an den Vorschlag gebunden fühlte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch OLG Stuttgart ZIP 2363, 2365).

Der vorgelegte Barabfindungsprüfungsbericht entspricht den Vorgaben des § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG. Es ist nicht zu beanstanden, dass das zum Übertragungsbericht gehörende Bewertungsgutachten und die Feststellungen der Barabfindungsprüfer nahezu zeitgleich getroffen worden sind. Zwar mag bei einer Parallelprüfung die Gefahr bestehen, dass keine unabhängige Prüfung erfolgt, die Kläger vermögen aber keine Anhaltspunkte aufzeigen, dass sich eine solche Gefahr verwirklicht haben könnte. Im Übrigen erscheint eine abschnittsweise Prüfung einzelner Teilgebiete auch als ökonomisch und rechtfertigt für sich genommen kein Misstrauen (vgl. Büchel NZG 2003, 793, 801).

10.

Aus § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG lässt sich nicht herleiten, dass auch die Bankgarantie Gegenstand der Prüfung durch den Barabfindungsprüfer zu sein hat (a. A. Fuhrmann/Simon WM 2002, 1211, 1216). Der Aufgabenbereich des gerichtlich bestellten Prüfers wird vielmehr durch § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG bestimmt. Danach ist lediglich die Angemessenheit der Barabfindung zu überprüfen.

11.

Die von der D AG abgegebene Garantieerklärung erfüllt die sich aus § 327 b Abs. 3 AktG ergebenden Anforderungen. Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift muss sich die Gewährleistung des Kreditinstituts lediglich auf den festgelegten Betrag erstrecken. Daher muss sich die Gewährleistungserklärung weder auf eventuelle Erhöhungsbeträge aus Spruchverfahren (OLG Stuttgart ZIP 2003, 2363, 2367 m. w. N.) noch auf eine Verzinsung (Fuhrmann/Simon WM 2002, 1211, 1216) beziehen.

12.

Die Erklärung der D AG stellt sich auch nicht als unzulässige Höchstbetragsgarantie dar. Zutreffend ist insoweit allerdings, dass sich die Garantie auf eine bestimmte Zahl an Aktien geschränkt. Soweit der Umfang der von den Minderheitsaktionären zum Zeitpunkt des Übertragungsbeschlusses gehaltenen Aktien sich durch das laufende Spruchverfahren in der T AG noch erhöhen kann, trägt die Garantie dem ausdrücklich Rechnung. Dagegen besteht keine Notwendigkeit, die Garantieerklärung auch auf den Fall auszudehnen, dass der Hauptaktionär vor Eintragung des Übertragungsbeschlusses noch Aktien auf freiwilliger Basis abgibt. Denn eine solche Möglichkeit liegt derartig fern, dass sie vernachlässigt werden kann. Es besteht kein Grund zu der Annahme, ein Hauptaktionär, der durch die Einleitung des Squeezeout-Verfahrens gerade eine 100 %ige Beteiligung anstrebt, könne vor Eintragung des Übertragungsbeschlusses noch Aktien veräußern. Ebenso ist nicht ersichtlich, warum ein Dritter bei bestehendem Übertragungsbeschluss Aktien noch zu einem über die angebotene Barabfindung hinausgehenden Preis erwerben sollte (vgl. Dißars/Kocher, NZG 2004, 856, 857). Da gesetzlich nicht einmal das Risiko einer Erhöhung der Abfindung im Spruchverfahren abgedeckt werden muss, spricht erst recht nichts für die Annahme, dies sei für das sehr viel unwahrscheinlichere Risiko einer Aktienveräußerung vor Eintragung des Übertragungsbeschlusses notwendig.

13.

Eine ausdrückliche Erklärung der D zur Unwiderruflichkeit ihrer Garantie ist nicht erforderlich. Nach den allgemeinen Regelungen über Willenserklärungen ist eine solche Erklärung auch ohne besonderen Hinweis verbindlich.

14.

Im Ergebnis stellt es auch keinen Anfechtungsgrund dar, dass in der Garantieerklärung im letzten Absatz fälschlich von einem Anspruch auf die festgelegte Barabfindung "gegenüber der H Aktiengesellschaft" die Rede ist. Nach dem Inhalt der Gesamturkunde, insbesondere dem letzten Absatz auf Seite 1 der Erklärung, lag eine offensichtliche, irrtümliche Falschbezeichnung vor. Dem Gesamtzusammenhang war der wirkliche Inhalt der Erklärung ohne weiteres zu entnehmen.

15.

Eine Verletzung des Auskunftsrechts aus § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG liegt nicht vor. Soweit der Kläger zu 4. seine Frage als unbeantwortet zu Protokoll gegeben hat, liegt kein zu beanstandendes Verhalten des Vorstandes vor. Es reichte aus, auf die Frage des Klägers zu 4. den wesentlichen Inhalt des mehrseitigen Vertragsangebotes in den entscheidenden Punkten zusammenzufassen. Die Nichtbeantwortung weiterer Fragen wird von den Klägern nicht substantiiert vorgetragen.

16.

Ein Sonderbeschlussrecht der Vorzugsaktionäre gemäß § 141 Abs. 3 AktG besteht nicht. Denn nach ganz herrschender Meinung, der sich die Kammer anschließt, sind nur die unmittelbare Beseitigung oder Beschränkung des Vorzugs zustimmungsbedürftig, nicht hingegen ihre nur mittelbare Beeinträchtigung (Hüffer, Aktiengesetz, 6. Aufl., § 141 Rn. 4 m. w. N.). Der Ausschluss von Minderheitsaktionären im Rahmen eines Squeezeout-Verfahrens trifft Stamm- und Vorzugsaktionäre gleichermaßen. Es geht nicht darum, den Vorzug zielgerichtet aufzuheben, sondern die entsprechende Wirkung ist lediglich notwendige Folge der Gesamtmaßnahme.

Im Übrigen würde das Erfordernis eines Sonderbeschlusses lediglich eine schwebende Unwirksamkeit des Übertragungsbeschlusses herbeiführen.

17.

Das Stimmrecht der Vorzugsaktionäre ist auch nicht gemäß § 140 Abs. 2 AktG wieder aufgelebt. Denn durch den seit 1999 geltenden Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag wurde die Regelung in § 21 der Satzung über die höhere Dividende für die Inhaber von Vorzugsaktien zulässigerweise außer Kraft gesetzt (vgl. OLG Frankfurt AG 1989, 442, 443). Es liegt auch keine Schlechterstellung der Vorzugsaktionäre gegenüber den Stammaktionären vor, da beide Aktionärsgruppen von der Regelung im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag betroffen wurden.

Da der Übertragungsbeschluss daher insgesamt wirksam ist, mussten die erhobenen Klagen abgewiesen werden. Dies führt gemäß § 91 ZPO dazu, dass die Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Ausgenommen sind gemäß § 101 ZPO nur die Kosten der Nebenintervention, diese haben die Nebenintervenienten selbst zu tragen.






LG Bochum:
Urteil v. 07.12.2004
Az: 12 O 136/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/380cad2f8a37/LG-Bochum_Urteil_vom_7-Dezember-2004_Az_12-O-136-04




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