Bundesgerichtshof:
Urteil vom 8. Februar 2007
Aktenzeichen: IX ZR 215/05

(BGH: Urteil v. 08.02.2007, Az.: IX ZR 215/05)

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 21. November 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Beklagte beauftragte die klagenden Rechtsanwälte, einen Anspruch gegen seine damalige Arbeitgeberin auf Zahlung einer Tantieme geltend zu machen. Als ein erstes Schreiben der Kläger unbeantwortet blieb, erteilte er Klageauftrag. Nach zwei Gesprächen zwischen den Klägern und der Arbeitgeberin kam es zum Abschluss einer Vereinbarung, in der auch der Anspruch auf Zahlung der Tantieme geregelt wurde. Eine Klage wurde nicht mehr eingereicht.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Kläger restliches Anwaltshonorar in Höhe von 954,91 € (einschließlich Umsatzsteuer). Sie meinen, durch die Verhandlungen mit der Arbeitgeberin nach Erhalt des Prozessauftrags eine Terminsgebühr verdient zu haben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Revision will der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.

Gründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Die Kläger haben durch die beiden Besprechungen, die sie nach Erhalt des Klageauftrags mit der Gegnerin ihres Mandanten über die Erledigung des streitigen Tantiemeanspruchs geführt haben, eine Terminsgebühr verdient.

1. Die Terminsgebühr entsteht gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Vergütungsverzeichnis (fortan: VV) Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3, Nr. 3104 durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

2. Entgegen der Ansicht der Revision (ebenso z.B. AG Frankfurt JurBüro 2006, 252) setzt der Gebührentatbestand der Nr. 3104 VV nicht voraus, dass der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, bereits bei Gericht anhängig gemacht worden ist (ebenso z.B. OLG Hamm OLG-Report 2006, 882, 883; OLG Koblenz JurBüro 2006, 23, 24; Hansens JurBüro 2004, 249, 250; Bischof JurBüro 2004, 296, 297; Meyer DRiZ 2004, 291; Schons NJW 2005, 3089, 3092; Bonnen MDR 2005, 1084, 1085; Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 104 Rn. 21; Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl. VV 3104 Rn. 11 "Vermeidung"; Göttlich/Mümmler, RVG 2. Aufl. Terminsgebühr des Teils 3 Anm. 3.2; Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG 17. Aufl. Vorbem. 3 VV Rn. 90; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 48).

a) Nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG entsteht die Terminsgebühr (unter anderem) durch die Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Dass bereits eine Klage an- oder rechtshängig ist, wird dabei nicht vorausgesetzt. "Erledigt" wird ein laufendes Verfahren; "vermeiden" lässt sich demgegenüber nur ein Verfahren, das noch nicht begonnen hat. Entgegen der Meinung der Revision besagt der Wortlaut des Gesetzes nicht, dass es nur um die Vermeidung "weiterer" Verfahren gehen solle; dies liegt auch nicht nahe.

b) Die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt diesen Befund. Die Terminsgebühr ist durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 eingeführt worden. Die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung kannte keinen entsprechenden Gebührentatbestand. Der Gesetzgeber des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes wollte durch ihn einen Anreiz für außergerichtliche Einigungen schaffen. In der Begründung des Regierungsentwurfs heißt es (BT-Drucks. 15/1971, S. 148):

"Die außergerichtliche Streiterledigung soll ferner dadurch gefördert werden, dass die Terminsgebühr auch dann anfallen soll, wenn der Rechtsanwalt nach Erteilung des Klagauftrags an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt."

Voraussetzung der Terminsgebühr sollte danach der (unbedingte) Klageauftrag sein, nicht jedoch die Einreichung der Klage. Aus der Einzelbegründung des Regierungsentwurfs zu Absatz 3 der Vorbemerkung zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses (BT-Drucks. 15/1971, S. 209) folgt nichts Gegenteiliges. Danach soll der Anwalt "nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen". Der Fall der "Vermeidung des Verfahrens" wird hier nicht behandelt. Der Ausdruck "Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten" ist außerdem nicht eindeutig. Aus Sicht des Gerichtes kann sich ein Anwalt frühestens mit Einreichung einer Klage- oder Antragsschrift zum Prozessbevollmächtigten seines Mandanten "bestellen". Aus der Sicht des Anwalts und des Mandanten wird der Anwalt jedoch schon dadurch zum Prozessbevollmächtigten, dass er sich vertraglich zur Vertretung des Mandanten vor Gericht verpflichtet und eine entsprechende Vollmacht erhält. Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, welche die Vergütung des "zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts ... für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information" regelte, ist einhellig dahingehend ausgelegt worden, dass auch der mit der Prozessführung beauftragte Anwalt gemeint war (Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO 8. Aufl. § 31 Rn. 6, 24; vgl. Bischof JurBüro 2004, 296, 297 m.w.N.). Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2005 (III ZB 42/05, NJW 2006, 157, 158), auf den die Revision sich bezieht, betraf einen Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren, behandelte den Fall einer vorgerichtlichen Einigung also nicht.

Der Rechtsausschuss des Bundestages hat den Regierungsentwurf zu Absatz 3 der Vorbemerkung zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses in dem Sinne aufgefasst, dass ein gerichtliches Verfahren noch nicht anhängig sein muss. Er hat vorgeschlagen, Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3104 VV dahingehend klarzustellen, dass eine Anrechnung auch dann erfolgen solle, wenn "in der anderen Angelegenheit zwar ein Prozessauftrag erteilt wurde, aber ausschließlich außergerichtliche Besprechungen stattfinden, die nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV ebenfalls die Terminsgebühr auslösen" (BT-Drucks. 15/2487, S. 140).

c) Die systematische Stellung des Absatzes 3 der Vorbemerkung 3 in demjenigen Teil des Vergütungsverzeichnisses, der "Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlichrechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliches Verfahren" regelt, verlangt ebenfalls keine An- oder Rechtshängigkeit einer Klage oder eines Antrags. Für das Gericht beginnt der "Rechtsstreit" zwar erst mit dem Eingang der Klage- oder Antragsschrift. Gleichwohl wird die Tätigkeit des Anwalts schon von der Erteilung des Prozessauftrags an nach den Gebührentatbeständen des 3. Teils des Vergütungsverzeichnisses entlohnt. Besonders deutlich wird das an der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV. Die Ermäßigungstatbestände in Nummer 3101 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses setzen voraus, dass diese Gebühr schon vor der Einreichung der Klage anfallen kann. Endet nämlich der Auftrag, bevor der Anwalt die Klage einreicht, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 8/10 der vollen Gebühr. Auch nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung begann der "Rechtsstreit" für den Anwalt gebührenrechtlich bereits mit dem Erhalt des Prozessauftrags. Die Abgrenzung zur allgemeinen Geschäftsgebühr (VV Nr. 2400 a.F. = Nr. 2300 n.F.) hat - von den übrigen Voraussetzungen einer Terminsgebühr einmal abgesehen (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 20. November 2006 - II ZB 9/06, z.V.b) - danach zu erfolgen, ob der Anwalt bereits einen (unbedingten) Klageauftrag erhalten hat oder nicht.

d) Schließlich bestätigen auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung das bisherige Auslegungsergebnis. Zur Entlastung der Gerichte wollte der Gesetzgeber des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes außergerichtliche Erledi-

gungen durch Schaffung gebührenrechtlicher Anreize für die Anwaltschaft fördern. Die Terminsgebühr vom Einreichen einer Klage abhängig zu machen, würde dieser Zielsetzung entgegenwirken.

Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen:

AG Hannover, Entscheidung vom 14.06.2005 - 543 C 5078/05 -

LG Hannover, Entscheidung vom 21.11.2005 - 20 S 49/05 -






BGH:
Urteil v. 08.02.2007
Az: IX ZR 215/05


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